1870
Bei Beurtheilung der Sache ist zunächst zu bemerken, daß ein Mi⸗ nist erial⸗Restript vom 25. August 1827, wonach ein Schulzwang in dem Sinne, daß die Kinder einer gewissen Schule eingehdren, nicht stattfinden soll, in keiner Sammlung aufzufinden ist. Ein Reskript vom 28. Juli 1877 spricht aber allerdings jenen Grundsatz aus, und wahrscheinlich, ist in Folge desselben das Reskript vom 25. August 1827 von der Provinzial⸗ Verwakltungsbehörde erlassen worden. Es kommt aber darauf nicht weiter an. Genug, der Grundsatz, daß ein Schulzwang in dem oben gedachten Sinne nicht stattfinde, wird auch jetzt von der Verwaltungsbehörde für richtig anerkannt, und nur behauptet, daß ihr zunächst die Prüfung der gehörigen Beobachtung etwaiger Kontrol⸗ Maßregeln zustehe, wenn ein Find in eine andere als die ordentliche Orts schule gesendet werden solle.
Von derartigen Kontrol⸗Maßregeln ist zwar hier nicht die Rede, in— dem es vielmehr auf Sicherstellung der Einnahme des Lehrers P. abge⸗ sehen ist. Da indeß der §. 1 der Kabinets-Ordre vom 19, rl 1836 GesetzSamml. S. 198) die exekutivische Einziehung des Schulgeldes im Verwaltungswege gestattet, und ein Fall, wo nach 5§. 3 der gedachten Srdre der Rechtsweg zulässig wäre, nicht vorliegt, so hat der Rechtsweg nicht zugelassen werden können, vielmehr der Kompetenz⸗Konflikt als be⸗ gründet anerkannt werden müssen.
Berlin, den J. Juni 1856. i J
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
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Ye iniste rium der geistlichen, Unter vick ts ö Medizin at⸗Angelegenz eiten.
. . Der Taynpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. Oktober dieses Jahres bis ult. März k. J. auf 2 Sgr. 6 Pf. festgesetzt. Berlin, den 25. September 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Lehnert.
Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitätsprüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens⸗ kreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des 8. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Immatriculation hierselbst müssen schriftlich an das unterzeichnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, und ein solches über die erworbene wissenschaftliche Aus⸗ bildung beizulegen. Die Immatriculation erfolgt übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester, und wird diese Beschränkung bei der Immatriculation sowohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen vermerkt werden. Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten ertheilt werden.
Berlin, den 27. September 1856.
Königliches Universitäts-Kuratorium. In Vertretung: Ehrenberg. Lehnert.
Ministerium des Innern.
Bescheid vom 28. Juni 1856 — betreffend die Ge⸗— stattung des Verkaufs von gekochtem Kaffee auf Jahr- und Wochenmärkten.
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 1. v. M. eröffnet, daß die Gestattung des Verkaufs von gekochtem Kaffee auf Jahr- und Wochenmärkten keinem Bedenken unterliegt.
Was aber die Besteuerung eines solchen Gewerbebetriebs be⸗ trifft, so ist zu unterscheiden, ob der Kaffee auf den Märkten in Buden oder an Tischen oder auf einer sonstigen festen Stelle zum sofortigen Genuß verkauft wird, oder ob ein Ümhertragen desselben und Anbieten zum Verkauf stattfindet. Im ersteren Falle liegt der Betrieb des Schankgewerbes, im zweiten der Betrieb des Handelns vor, wonach die Besteuerung beziehungsweise in der Klasse der Gast-, Speise⸗ und Schankwirthe, oder in der Klasse der Händler ohne kaufmännische Rechte erfolgen würde.
Der Antrag der Königlichen Regierung, diejenigen Bäcker, welche den Verkauf von gekochtem Kaffee nur auf den Märkten
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ihres Wohnorts betreiben
werbesteuer in der vorstehend erwähnten Art heranzuziehen, ist zur Berücksichtigung nicht geeignet. Berlin, den 28. Juni 1856. Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N.
Der Finanz ⸗Minister. Im Auftrage: von Pommer ⸗Esche.
Erlaß vom 13. August 1856 — betreffend den Reise— Verkehr nach Frankreich.
Die hiesige Kaiserlich Französische Gesandtschaft hat durch das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten meine Vermittelung dafür in Anspruch genommen, daß die Preußischen Reisenden bei Gelegenheit der Ertheilung ihrer zur Reise nach Frankreich gültigen Pässe besonders darauf aufmerksam gemacht würden, daß sie zum Eintritt über die französische Gränje nicht anders zugelassen würden, als wenn sie das Vssa einer französischen Gesandtschaft eingeholt hätten, und daß se bei dessen Mangel sich der Unbequemlichkeit und den Kosten aus—= setzten, an der Gränze umkehren zu müssen. Sie wünscht zugleich daß zu diesem Behufe eine von ihr zur Belehrung der Reisenden erlassene Bekanntmachung in denjenigen polizeilichen Lokalien, wo die Aushändigung ertheilter Pässe stattfindet, ausgehängt werden möchte.
Indem ich die Königliche Regierung zur weiteren Veranlasuung hiervon in Kenntniß setze, lasse ich Ihr ... Exemplare ver gedach—
ten Bekanntmachung anliegend (a.) zugehen.
Berlin, den 13. August 1856. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
An die Königlichen Regierungen der sechs östlichen Provinzen.
a.
LSègation de France en Prusse. Avis à M. M. les Benachrichtigung für
voyageurs. Rei sende. .
Afin d'éviter à M. M. les voya- Die franzöfische Gesandtschaft in geurs qui se rendent en France des Berlin giebt sich die Ehre, Reisende, pertes de tercnmps et des dèsagrémenis welche sich nach Frankreich begeben la frontière, la Légation de France wollen, darauf aufmerksam zu machen, à Berlin à l'honneur, de leur saire daß es für sie, um Zeitverlust und savoir qu'il est indispensable que Unannehmlichkeiten an der Graͤnze leurs passeporis soient visés pour zu vermeiden, durchaus nothwendig la France ist, ihre Pässe nach Frankreich bißf—
ren zu lassen.
Finanz⸗Ministeriun.
Erlaß vom 10. August 1856 — betreffend die An— stellungs-Berechtigung der zwölf Jahre gedienten Individuen des Fußjäger⸗Corps.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht bom 4. Februar d. J., wie es keinem Bedenken unterliegt, daß den zwölf Jahre, einschließlich neun Jahre als Oberjäger resp. deld⸗ webel, gedienten Individuen des Fußjäger-Corps dieselbWe lungs⸗Berechtigung wie den Unteroffizleren der anderen nach Ablauf dieser Dienstjahre zusteht. Es kann daher die An⸗ stellung des in Folge abgeleisteter zwölfjähriger Dienstzeit bei der Fahne, worunter neun Jahre als Oberjäger, auf die Jorstver⸗ sorgungsliste übernommenen Feldwebels N. N. in eine Sulgen stelle bei der Königlichen Regierung zweifelsfrei erfolgen, und ble nur der alsdann erlöschende Forstversorgungsschein desselben getz / einen Ausweis über die allgemeine Anstellungs- Berechtigung t der Inspection der Jäger und Schützen umzutauschen.
Belüin, den 19. Äugust 1866 Der Kriegs⸗Minister.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. Graf von Walderset—
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer. An
wollen, deshalb nicht besonders zur Ge— die Königliche Regierung zu N.
1871 Krieg s-⸗Meinisterium.
Bekanntmachung vom 23. September 1856 — betreffend die Preissätze für die nicht in natura erhobenen Rationen, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1856.
Die in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1856 von immobilen Truppen nicht i t m Nilitair⸗Etat zustaͤndigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen a , a, m,,
Die monatliche Ration
Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
à „Metzen Hafer,
à 3 . Hafer, fund Heu,
In den Reg ierungs⸗Bezirken: 5 Pfund Heu, 8 Pfd. Stroh mit
Dienstpferde.
à 23 Metzen Hafer, Der Schffl. 5 Pfund Heu, ö f 8 Pfund Siroh Hafer mit mit
Der Centner
Heu
mit
Das Schock Stroh mit
ö
Rthlr. Sgr. Pf.
Humbinnen, sönigsberg in Pr. J 4 danzig Narlenwerder
.
frankfurt a. d. O. posen. .. bromberg
Breslau
liegnitz Mölln... Nagdeburg Nerseburg ö Nünster
Ninden
Arnsberg
3 orf .. ,, i lachen
, ö
Berlin, den 23. September 1866. Kriegs⸗Ministerium. v. J al cken stein.
Rthlr. Sgr. Pf.
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf.
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Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf.
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Militair⸗Oekonomte⸗Departement.
Messerschmidt.
Minsterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bescheid vom 25. Juni 1856 — betreffend die Ver— pflichtung der Adjacenten von Privatflüssen und Gräben zur Räumung derselben.
, Ew. c. wird auf die Beschwerde vom 6, wegen der erfolgten puiceisung Ihres Antrages auf Vertiefung und Verbreiterung e ghenanhten N.⸗Grabens, eröffnet, daß die in der zurückweisenden tifügung der Regierung zu N. vom ꝛc. enthaltene Auslegung des htsetzes vom 28. Februar 1843 §. 7 vom Ministerium nur als iichtig anerkannt werden kann. — An einer gesetzlichen Bestimmung, 1 der Adjacent eines Privatflusses denselben räumen muß, re. früher gefehlt. Die desfallsige Vorschrif Allg. . . Th. . Tit, 8 F§. 109 für Gräben und Kanäle ist . „„des Gesetzes vom 28. Februar 1843 auf die re fl ss⸗ ausgedehnt, mit dem Zusatz: „insoweit als es zur infn der Voifluth nothwendig ist. Daß dieser Zusatz eine ö e ls der Räumungspflicht für Privatflüsse enthalten soll, ö. alt, daß der Adjacent auch Vertiefungen, Verbreiterungen, a und dergleichen Regulirungswerke über die ursprünglich 16. en gewesenen Dimensionen, des Fluß-Profils hinaus vor⸗ . n muß, wenn das zur vollständigen Entwässerung des Fluß— un pothwendig erscheint, ist nach den Materialien des Gesetzes a i konstanten Praxis der Verxwaltungs-Behörden nicht anzu⸗ an. vielmehr ist stets der Grundsatz festgehalten, daß die . ber Adjacenten sich auf die Herstellung der ur⸗ un e imensionen eines Grabens oder Privaltflußbettes Berlin, den 25. Juni 1866.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.
n den Rittergutsbesitzer N.
des
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Angekommen: Se,. Excellenz der Staats- und Finanz“ Minister von Bodelschwingh, von Aachen. .
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XIII. Reuß, nach Hamburg. —
Se. Excellenz der General-Lieutenant, General⸗-Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nach der Rheinprovinz.
Se, Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 5. Division, von Wussowm, nach Köln.
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r September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Gräfin Anna von Galen, gebornen Gräfln von Bocholtz-Asseburg, in Madrid, die Erlaubniß zur Anlegung des von der Königin von Spanien Majestät derselben verliehenen Marie-Luisen-Ordens zu ertheilen.
Per sonal Veränderungen.
E. In der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 3. September.
b. Oppen, Rittm. vom 3. Drag. Regt., zum Major, mit Beibehalt der Schwadron, befördert.
Den J. September.
v. Wulffen, Pr. Lt. vom 3. Ulan. Regt., zum Rittm., v. Oetin⸗ ger, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt. befördert. Frhr. Gans Edler zu Puttlitz, Major vom 8, ins 24. Inf. Regt., v. Stück—⸗ radt, Major vom 20. Juf. Regt., unter Belassung in seinem Verhaͤltniß