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Zustiz⸗ Yinisterin m.
Allgemeine Verfügung vom 3. Oktober 1856 — betreffend die in den Untersuchungen wegen Bet⸗ telei, Landstreichens und Arbeitsscheu den Ver—⸗ waltungsbehörden zu machenden Mittheilungen.
117-120. . a .
r n nf Ln? 1855 Art. 1. §. 1 (Staats ⸗ Anzeiger Nr. 100
uug dri berfagun vom 17. Juli 1839 (Justiz⸗ Ministerial· Blatt
Auge dee Herffgunz vom 29. Juni 1851 (Staats⸗Anzeiger Nr. 5 S
. . . nge ell wrrftgane vom 22. März 1853 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 73 S. 480).
der 8. 120 des Strafgesetzbuchs durch das Gesetz vom r l zd (Gesetz⸗Sammlung S. 210) dahin abgeändert worden ist, daß in den Fällen der S5. 117 119 des K buchs nicht mehr das Gericht auf Einsperrung des Verurtheilten in ein Arbeitshaus nach ausgestandener Strafe zu erkennen hat, sondern es dem Ermessen der Landespolizei-Behörde überlassen bleibt, ob der Verurtheilte in ein Arbeitshaus gebracht werden soll, gehört zwar der Transport in dasselbe nicht mehr zur Vollstreckung Des Erkenntnisses; es kommt aber darauf an, daß die Landespolizei⸗ Behörde in einer jeden Unter suchung, in welcher eine Verurtheilung auf Grund der S5. 174119 erfolgt ist, von dem rechtskräftigen Erkenntnisse so schnell als möglich Kenntniß erhalte, um ihrerseits , , rü. Detention beschließen und den Transport in das
ügen zu können. ; ma e , wird unter Abänderung der allgemeinen
fü om 17. Juli 1839 und vom 22. März 1853 für dn ki gen g der n , ,. , , nin mit dem nister des Innern Folgendes angeordne: . rr h ij die . der Nachhaft erheblichen persönlichen und Domizilverhältnisse des Angeklagten müssen durch genaue und sorgfältige Vernehmung desselben aus den Akten ersichtlich werden. Sobald ein auf Grund der s8. 117— 119 ergangenes ver⸗ urtheilendes Erkenntniß rechtskräftig geworden, hat das Gericht sofort die Untersuchungs - Akten nebst den für das Ermessen der Landespolizei⸗Behörde erheblich erscheinenden Adhibenden dem Land⸗ rath des Kreises, in welchem das Gericht seinen Siß hat, unter der Benachrichtigung, ob und wann Lie Strafe angetreten ist, zu übersenden, um in Beziehung auf die Nachhaft bei der Landespolizei⸗ Behörde die geeigneten Anträge zu machen, . In denjenigen Städten, welche in Polizei⸗Angelegenheiten der Aufsicht des Landraths nicht unterworfen sind, erfolgt die Mit— theilung der Akten an die Polizeibehörde der Stadt. Die Verwaltungs-Behörden sind von dem Herrn Minister des Innern angewiesen worden, die genannten Sachen unverzüglich zu erledigen.
Bei Absendung der Akten sind die erforderlichen Notizen zu⸗
rückzubehalten, damit zum Zwecke der Entlassung des Verurtheilten, falls die Strafzeit vor Wiedereingang der Akten abgelaufen sein sollte, rechtzeitig das Erforderliche verfügt werden kann.
Die Entlaͤssung ist nämlich in allen Fällen in der Weise her⸗
beizuführen, daß der Verurtheilte der Polizei⸗Behörde des Orts . , e t wird, welche demnächst das Weitere mit ihm zu veranlassen hat. ö ö. Da übrigens durch die angeordneten Mittheilungen der Akten Seitens der Gerichte die Verwaltungs-Behörden von dem Tenor des ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisses Nachricht erhalten und in die Lage gesetzt sind, hiervon demnächst weiter der Polizeibehörde des Wohnsitzes resp. des letzten Aufenthaltsortes des Verurtheilten Kenntniß geben zu können, so bedarf es für die Fälle der in Rede stehenden Art — d. h. für die in ss. 17—- 119 des Straf⸗ esetzbuchs bezeichneten Vergehen — nicht mehr der den eamten der Staatsanwaltschaft in der allgemeinen Verfügung vom 29. Juni 1851 unter Nr. 2a. auferlegten Mittheilung der diesfälligen Straferkenntnisse, und werden die Polizeianwalte, welchen mit Rücksicht auf Art. JI. S. 1 des Gesetzes vom 14. April 1856 (Ges.“Samml. S. 208) diese Verpflichtung zur Zeit obliegt, von derselben für die gedachten Fälle hiermit ent⸗ bunden. Berlin, den 3. Oktober 1856.
Der Justiz-Minister. Simons.
An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats⸗Anwaltschaft, mit Ausschluß derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu sCöln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts z e d n , n efeg cut eite und
Erlaß vom 31. Au gust 1856 — betreffend die Be— freiung der britischen unterthanen und der Bür— ger der Vereinigten Staaten von Nordamerika von der Beibringung des bei Verheirathungen der Ausländer in den Königlich preußischen Staaten vorgeschriebenen Attestes.
Gesez vom 13. März 18514. (Staats-Anzeiger Nr. 86. S. 645.
Nach §.2 des Gesetzes vom 13. März 1854 (Ges.-S. S. 133, sind die Minister der Justiz, der geistlichen Angelegenheiten und dez Innern ermächtigt, von der Beibringung des Attestes, durch welches Ausländer, die sich in den Königlichen Staaten mit einer Julände— rin oder Äulusländerin verheirathen wollen, ihre Befugniß zur Ein— gehung einer Ehe nachzuweisen haben, sowohl in einzelnen Fällen, als mit Rücksicht auf die Gesetzgebung einzelner Staaten, für deren Angehörige überhaupt zu entbinden. .
Da britische Unterthanen nach den britischen Landesgesetzen zu Eingehung einer Ehe einer besonderen obrigkeitlichen Genehmigung nicht bedürfen, da ihnen die Beibringung des im 8. 1 l. C. vorge⸗ schriebenen Attestes nach dortiger Landesverfassung in der Regel nicht möglich ist, und da der Aufnahme der Ehefrau und Kinder eines britischen Unterthans in England kein Hinderniß entgegensteht, so wollen wir den britischen Unterthanen, welche in Preußen eine Ehe einzugehen beabsichtigen, die Beibringung des mehrgedachten Attestes hiermit allgemein erlassen. ö
Eine gleiche Dispensation wollen wir auch für die Bürger der Vereinigten Staaten von Nord-A Amerika, welche im Inlande eine Ehe zu schließen beabsichtigen, hiermit aussprechen, da in Beziehum auf dieselben gleiche Gründe der Dispensation obwalten,
Die Legilimation eines britischen Unterthans in seiner Eigen⸗ schaft als solcher kann durch einen Paß des britischen Ministerlums oder eines diplomatischen Agenten der englischen Regierung im Auslande dann geführt werden, wenn in diesem Passe seine Eigen— schaft als britischer Unterthan ausdrücklich bezeugt ist.
In gleicher Weise wird die Eigenschaft als Bürger der Ver— einigten Cirnen von Nord-Amerika durch Pässe der Unions-RNe— gierung oder ihrer diplomatischen Agenten, welche eine gleiche Be— scheinigung enthalten, nachgewiesen. .
Britische und nordamerikanische Pässe, welche diese Bescheini⸗ gung nicht enthalten, beweisen nicht die Eigenschaft eines Briten resp. eines amerikanischen Bürgers. .
Bei obwaltenden Zweifeln haben die Königlichen Regierungen über die Frage, ob der Nachweis der Nationalität geführt sei, zu entscheiden.
Berlin, den 31. August 1866.
Der Justiz⸗Minister. Simons.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Raumer. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
Akademie der Wissenschaften.
Zur Feier des Allerhöchsten Geburtstages Si. Majestät des Königs wird die Königliche Akademie der Wissenschaften m Donnerstage, den 16. d. M., Nachmittags, um ? . eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt, auch oh besondere Einladung durch Karten, freisteht.
Berlin, den 12. Oktober 1856.
Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften. J Trendelenburg.
Akademie der RKünste.
Die Königliche Akademie der Künste feiert das a Seiner Majestät des Königs, ihres huldreichen Prote r mn Mittwoch, den 15ten d. M., Vormittags pünktlich 106 . den großen Saale der Sing Akademie. Die Festkantate j Akademie,
Iusik-Direktor A. W. Bach, Mitglied des Senats der
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onirt. Die Preise in der Geschichtsmalerei werden zuerkannt. arten sind nicht erforderlich. en 11. Oktober 1856.
Königliche Alademie der Künste.
Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Geheimer Regierungs⸗Rath ꝛc., Secretair der Akademie.
Ein hochsinniges Dankbarkeitsgefühl gegen die hiesige Univer— tät und seine Vaterstadt hatte den verstorbenen Geheimen Ober⸗ Nediztnalrath Dr. Barez zu der schriftlichen Erklärung bewogen, selne bedeutende medizinische Bibliothek testamentarisch nach seinem ode der Berliner Universität zuwenden zu wollen. Sein uner⸗ wartet schnelles Verscheiden hatte das Testament in dieser Beziehung mmpirksam gelassen, allein die Adoptiv⸗Tochter und Erbin des Ver⸗ lchenen, Fräulein von Rhaden-Baxrez, hat sich dennoch für perpflichtet erachtet, dem Wunsche des Vaters vollständig und das Geschenk erweiternd zu entsprechen.
Die Universität hat diese Erbschaft, nach eingeholter König⸗ sichr Genehmigung, übernommen und ehrt durch öffentliche Anzeige dankbar den doppelt edeln Sinn dieser Stiftung. Diese reiche mebtzinische Bibliothek aus ungefähr 3800 Bänden ist mit nament⸗ licher Bezeichnung des Stifters durch besondere Etiquette auf allen ünzelnen Bänden der Universitäts⸗Bibliothek einverleibt worden.
Berlin, den 10. Oktober 1856.
Der Rector der Universität. Ehrenberg.
Fisanz⸗ Min ister in ns.
Cirkular-Verfügung vom 29. August 1856 — be⸗ treffend die Heranziehung der aus einer mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Garnison zur Land⸗ wehr nach einem klassensteuerpflichtigen Orte kommandirten Linien-⸗Offiziere.
Da über die Anwendung des Grundsatzes:
daß Linien⸗-Offiziere, die aus schlacht- und mahlsteuerpflichtigen Garnisonen als Compagnieführer oder in sonstiger Eigenschaft zur Landwehr nach klassensteuerpflichtigen Orten kommandirt wer⸗ den, von der Entrichtung der Klassensteuer befreit sein sollen, wenn ein solches Kommando den Charakter eines vorübergehenden
Auftrags hat,
in einzelnen Fällen zwischen den Militair- und Steuerbehörden
Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten sind, so wird zur Be— setigung derselben, im Einverständniß mit dem Herrn Kriegsminister, Folgendes bestimmt:
I Die als Adjutanten eines Landwehr-Bataillons aus einem mahl und schlachtsteuerpflichtigen, nach einem klassensteuer⸗ pflichtigen Orte auf unbestimmte Zeit oder für die Dauer mehrerer Jahre kommandirten Linien-Offiziere haben, da sie
während dieses Dienstverhältnisses ihren dauernden Aufent-⸗ halt an dem Kommando⸗Orte haben, auf Befreiung von der
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Führer einer Landwehr Compagnie aus einer mahl- und 2 Ingen-Insp., von dem Kommando der 2. Camp. 3. Kion.-Abtheilung,
einem klassensteuer⸗ e
pflichtigen Orte kommandirt werden und alljährlich nur auf
Klassensteuer keinen Anspruch.
schlachtsteuerpflichtigen Garnison nach vier bis sechs Wochen in die Garnison zurückkehren.
3) Dagegen bleiben Linien-Offiziere, deren Garnison eine mahl— und schlachtsteuerpflichtige Stadt ist, von der Klassensteuer be—
freit, wenn sie einen Auftrag zur Führung von Landwehr Compagnieen an einem klassensteuerpflichtigen Orte mit der Maßgabe erhalten, daß sie alljährlich nach Beendigung des Kon- trol⸗ und Classificationsgeschäfts in ihre Truppentheile in mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Orten, auf so lange zurück- treten, bis jenes Geschäft im nächsifolgenden Jahre wieder
seinen Anfang nimmt. Berlin, den 29. August 1856.
Der Finanz⸗ Minister.
sinmtliche M glige Regierungen exkl Sigmaringen. ; .
schied bewilligt. 1. ö 8 6 Friedr. Wilh.⸗Instituts, bei seiner Entlassung der Charakter als Stabs—⸗ Arzt verliehen.
Krieg s⸗Meinisterium.
Allerhöchste Kabinets-⸗-Ordre vom 25. September
1856 — betreffend die Dienstzeit, welche die den
Truppen aus dem Kadetten—Corps überwiesenen
wirklichen Portepee⸗Fähnriche zurückgelegt haben
müssen, bevor dieselben zu Offizieren in Vorschlag gebracht werden dürfen.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: . „Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die den Truppen als wirkliche Portepee⸗-Fähnriche überwiesenen, mit dem Zeugnisse der Reife zum Offizier versehenen ehemaligen Zöglinge des Kadetten⸗Corps nach vollendeter 5monatlicher Dienstzeit im Heere in, vakante Stellen als Offiziere in Vorschlag gebracht werden dürfen. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.“
Dortmund, den 25. September 1856.
(gez Friedrich Wilhelm.
(gegengez Graf von Waldersee. An den Kriegs-Minister. 1 ö.
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 2. Oktober 1856.
Kriegs⸗Ministerium.
i Allgemeines Kriegs⸗Departement. Wasserschleben.
von Clausewitz.
Berlin, 11. Oktober.
. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
Dem Gesandten in Karlsruhe, Kammerherrn
und Wirklichen Legationsrath von Savigny, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Groß-Kreuzes des Ordens vom so wie dem ersten Kommandanten von Koblenz und Ehrenbreitstein, General-Major von Knobloch, zur Anlegung des ihm ver⸗ ö Commandeur⸗Kreuzes erster Klasse dieses Ordens zu er⸗ theilen.
Zähringer Loͤwen,
Per sonal - Veränderungen.
l. In der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 25. September. Bar. v. Min nigerode, Rittm. a. D., zuletzt Pr. Lt. im 5. Ulan. Regt., in der 3. Gendarmerie-Brigade angestellt. Den 27. September. v. Rosen berg, P. Fähnr. vom 11. Hus. Regt., zum Sec. Lt. be⸗ fördert. Den 28. September. v. Gergely, Eckert, außeretatsm. Sec. Lts. resp. von der 1. und 2. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. Metzger, Haumann, P. Fähnre, resp. von der 8 und 5. Pion.« Abtheilung, zu außeretatsm. Sec. Äts. resp. bei der 3. und 2. Ingen.-Insp., Jacob, Frommann,
Simon, Hauptm. von der.
Bock; Haͤupim. von der 3. Ingen. Insp., von dem Kommando der 1 Comp. 7. Pion.⸗Abtheilung, beide behufs ihrer Verwendung im Fortifi⸗
xgationsdienst, letzterer unter gleichzeitiger Versetzung zur 2. Ing.⸗-Insp., entbunden. mandeur der 2 Comp. 3. Pion.-Abtheil, v. Vigny, Hauptm. von der
Bartels, Hauptm. von der 2. Ingen. Insp., zum Tom—
3. Ing.-Insp. zum Commandeur der 1. Comp. 7. Pion.-Abth. ernannt. Rosese, Sec. Lt von der 3., zur 1. Ing.-Insp. versetzt. Abschiedsbewilligungen u. s. w. Den 25. September. .
v. Lüderiß, Major 3 la suite des 6. Kür. Regts. und Praͤses der Remonte-Ankaufs-Kommission für Preußen, als Oberst-Lieut. mit der Regts.-Unif. und Pension, der Abschied bewilligt.
Den 28. September. Moldenhawer, Major und Commandeur der 7. Pionier⸗Abthei⸗
lung, als Oberst-Lieut. mit der— Ingen.⸗Unif., Aussicht auf Civilversor⸗ gung und Pension, der Abschied bewilligt.
Militair⸗Aerzte.
Den 25. September. Dr. Liebenow, Assistenz⸗Arzt vom 1. Garde⸗Ulan.⸗Regt., der Ab⸗ Dr. Biefel, Ober-Arzt des medizinisch⸗chirurgischen