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Die Gegenstände der Berathung müͤssen in der Einladung bezeichnet werden. Die Beschlüsse werden kollegialisch gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Vorsißbzenden den Ausschlag. keit char es der Anwesenheit von mindestens neun Mitglieder oder Stellvertreter. —
8. 8.
Ohne Zustimmung des Verwaältungsraths, welcher die Rechte und Interessen der Gesellschaft der Königlichen Eisenbahn⸗-Direction gegenüber wahrnimmt, soll ber Tarif nicht unter die Personengeldsätze won 5 Sgr. für die erste, 43 Sgr. fuͤr die zweite und 3 Sgr. für die dritte Wagen⸗ klasse pro Person und Meile, im Uebrigen aker nicht unter die Säße des Tarifs für die Königliche Ostbahn vom 1. Januar 1854 ermäßigt werden. . . .
Außerdem ist der Verwaltungsrath in allen wichtigen Angelegen⸗ heiten, insbesondere bei Beschaffung des Mehrbedarfs zur Vollendung der berschiedenen Bahnbauten, bei Ausschreibung der Einzahlungen auf die Actien, bei Bemessung der dem Reserbefonds zu überweisenden Summen, bei der Feststellung und Abaͤnderung der Fahrpläne und der Tarife, so wie bei e nn der Dividenden mit seinem Gutachten zu hören und — dringend eilige Fälle ausgenommen — ist seine abweichende Ansicht von der Königlichen Direction dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung einzureichen. Vor dem Beginn eines neuen Bahnbaues ist das Gutachten des Verwaltungsraths in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor für dieselbe die Genehmigung des Ministeriums fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten (Gesetz vom 3. Rovember 1838 8. 4) nachgesucht wird, so wie über alle für Rechnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen, über welche ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten— Anschläge von der Königlichen . rechtzeitig vorzulegen sind.
Dem Verwaltungsrathe wird nach vollendetem Bau jeder der be— treffenden Bahnstrecken die bezügliche Baurechnung und über den Betrieb des Unternehmens in der ersten Hälfte des auf das betreffende Betriebs⸗ jahr folgenden Jahres die Betriebs-Rechnung zur Prüfung und Decharge-Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche Direction selbst
erlebigt worden, werden durch den Verwaltungsrath dem Königlichen
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorgelegt, welchem darüber die schließliche . zusteht.
Die General-Versammlungen werden von dem Vorsitzenden des Ver-
waltungsraths berufen und in Breslau abgehalten. Im dritten Quartale jeden Jahres findet die ordentliche General—
Versainmlung statt, in welcher der Geschäfts-Bericht der Königlichen Di⸗— rection für das verflossene Jahr, so wie der Bericht des Verwaltungs-
raths über die Prüfung der Rechnung des verflossenen Jahres, unter
Vorlegung des Rechnungs-AUbschlusses, erstattet, ferner auch die Wahl
der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsraths für das nächste,
mit dem 1. Januar des folgenden Jahres beginnende Geschäftsjahr, vor—
genommen wird.
In Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, so wie der Ausführung von bereits beschlossenen Bahnen, — zu denen insbesondere auch die im §. 13 aufgeführten Bahnen gehören, steht der General-Ver-
sammlung eine, für die Direction bindende Beschlußnahme nicht zu.
Dagegen können ohne Genehmigung der General-Versammlung nicht
stattfinden aj Aenderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, so wie des Gesell— schafts⸗Statuts, b) Erwerb fremder und Anlage neuer Bahnen,
c) Betheiligung der Gesellschaft an anderen Bahn-Unternehmungen,
Uebernahme des Transportes auf fremden Bahnen,
4) Auflösung der Gesellschaft oder Fusion derselben mit andern Eisen⸗
bahn⸗Gesellschaften.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse in den vorstehend sub a, b, und d, genannten Fällen, bedarf es der Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen und der Genehmigung des Staates, während bei den gewöhn- lichen Geschäfts⸗Angelegenheiten der ordentlichen General-Versammlung die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen genügt und bei Stimmen⸗ gleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes den Aus-
schlag giebt. 11.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes erfolgt nach den Bestimmungen des §. 33 des Gesellschafts- Statuts mit der sich von selbst ergebenden Einschränkung auf nur zweifaches Scru⸗
tinium. . 16 Das Protokoll in den General-Versammlungen, welchem ein von
dem Syndikus oder Notar zu beglgubigendes Verzeichniß der erschienenen Actionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen bewei⸗ sende Kraft für den Inhalt der gefaßten Beschlüsse, wird durch den
Zur Beschlußfähig⸗
wird der Staat die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft bei Ert
der Konzession dor allen en r,. ewer bern birnfsh mn
en.
ür die Erweiterung (8. 13) und vollstän dige Ausrüstung des d schlesischen Eisenbahn-Unternehmens werden 6,303,100 Rthlr. neue St ber Actien Liit. C. emittirt. amm.
Den Inhabern der Stamm-Actien Litt. . und B wird das Reh eingeräumt, innerhalb einer bekannt zu machenden praͤklusivischen icht auf jede alte Actie eine neue Actie Litt., C. zum Pari⸗Course zu ach Bis Ende 1857 werden diese Actien Litt. G. mit 4 pCt. verzins ken . Januar 1858 ab nehmen sie nach Verhältniß der darauf geleik! Einzahlungen resp. nach Verhältniß der seit der Einzahlung a ü Zeit, gleich den Stamm-Actien A. und B. an Zinsen und Dir ih n Theil.
h So weit das für die Actien Litt C. aufgekommene Kapital aufd Bau von Bahnen verwendet worden, welche bis Ende 1857 noch 16 dem Betriebe übergeben sind, sind den Betriebsfonds aus dem Baff 4 pCt. Zinsen des betreffenden Kapitals zu überweisen. ⸗
Dem Staate steht für die von ihm besessenen Actien, — einschlie lich der Behufs der Amortisation erworbenen — in gleichem Un enn wie den übrigen Actien-Inhabern die Betheiligung bei den zu emilt n den neuen Actien Litt. G. zu. 3. . .
6165
Der etwaige fernere Geldbedarf bei Erweiterung und Ausrüͤstun der im §. 13 aufgeführten Eisenbahnen wird durch das stoniß inn Ministeriüm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt un ebenfalls durch Emission von Stamm-ALetien aufgebracht, es sei denn daß die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen Seitens des Verwaltung. raths beschlossen und landesherrlich genehmigt wird. Bei der ferneren Emission von Stamm-Actien soll allen Inhabern von Stamm-letien mithin künftig auch den Inhabern der Actien Lit. C. nach Verhaͤltniß ihres Actienbesitzes die Betheiligung öh pari vorbehalten bleiben.
Die Aufsicht über die Beamten-, Pensions-, Wittwen- und Unter— stützungs-Kasse, so wie über die Kranken-, Spar- und Indaliden-Kass der Werkstatt-Arbeiter und Unterbeamten wird von der Königlichen di— rection in gleicher Weise übernommen, wie solche bisher von dem Dirck torium der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft geführt worden st. Der Staat wird sich hierbei die Verbesserung der Lage der dienstunfähig gewordenen Beamten, Arbeiter u. s. w. thunlichst angelegen sein lasen. Veränderungen der Statuten der vorgedachten Unterstützungsfoönds, durch welche die von der Eisenbahn-Gesellschaft zu leistenden Beiträg⸗ ver resp. unter den jetzigen Durchschnittssatz bon 120 Rthlr. pro Mlle vermehrt oder vermindert werden sollten, bedürfen der vorherigen Zu— stimmung des Verwaltungsraths. 9. J
8. 617
Alle, diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen des Gesell— schafts-Statuts, so wie der Nachträge zu demselben, insbesondere gz. 24. 26. 27. 32. 34. 37. 38. 39. 40. 43. 44. 45. 46. 48 bis 54 des Gta⸗ tuts bom 2. August 1841, der §§. 18. 19. 20. 22. Nr. 2 und des zwerten Nachtrags zum Statute vom 11. August 1843 und des 5. 3 al 2 und §. 4 des neunten Nachtrags zum Statute vom 12. August 185! werden für die Dauer dieses . aufgehoben.
K
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem ersten Tage des zweiten
Monats nach seiner Publication in der Gesetz-Sammlung, frühestens aber am 1. Januar 1857 in Kraft. Schon bevor der Vertrag in Kraft tritt, soll der jetzige Verwal— tungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn befugt sein, mit Genehmigung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten den Inhabern der Aetien Litt A und k. wegen Zeichnung der Actien Litt. (. die im §. 14 vorgeschriebene praͤklusibische Frist zu stellen und bei Zeich— nung dieser Actien Litt. C. eine sofortige Baareinzahlung bis zur Höhe von 20 pCt. zu fordern.
§. 19. Dieser Vertrag kann nur im Wege gegenseitigen Uebereinkommens abgeändert oder aufgehoben werden. So geschehen Breslau, den siebenzehnten September Ein Tausend Acht Hundert Sechs und Funfzig) Ludwig Constantin von Nostitz. Friedrich Ravenstein. Herrmann Friedländer. Johann August Franck. Johann Ferdinand Kraker. E. G. Schiller. Louis Reichenbach. Rudolph Becker. Moritz Schreiber. Sim on Oppenheim. Moritz Landsberger. Alezander Conrad. Gustab Eduard Promnitz.
Syndikus der Gesellschaft oder einen Notar geführt und von den an- wesenden Directions⸗ und Verwaltungsraths-Mitgliedern resp. Stellvertretern
vollzogen.
Den Vorsitäz in den General-Versammlungen führt der Vorsitzende
des Verwaltungsraths. §. 13. Für den Fall, daß nachstehende Eisenbahnen: a) von Posen nach Bromberg,
b) von Tarnowitz über Ruda zum AUnschlusse an die Nendza⸗Ricolaier
Zweigbahn,
e) vom Bahnhofe bei Schwientochlowitz nach Königshütte,
d) von Breslau auf dem rechten Oderufer nach Ober-Schlesien,
e) zur direkten Verbindung der Oberschlesischen Eisenbahn, mit der Kaiserlich russischen Warschau-Wiener Eisenbahn,
zusammen oder einzeln zur Ausführung landesherrlich genehmigt werden,“
Allerhöchster Erlaß vom 13. Oktober 1856 K. treffend die Ein setzung einer Behörde fürdie Ver⸗ waltung und den Betrieb der Oberschlestschen Eisenbahn unter dem Namen: „Köntgliche Direc— tion der Oberschlesischen Eisenbahn“, mit dem . Domizil zu Breslau.
Zur Ausführung der Bestimmungen des 8. 2 des mel. Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 17. Septem . Ih abgeschlossenen Betriebs- Ueberlassungs-Vertrages ermächtig
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se, für die Verwaltung und den Betrieb der Oberschlesischen n eine Behörde unter dem Namen: „Königliche Direction schlesischen Eisenbahn“ einzusetzen, welche von Ihnen un⸗ Mr ressortiren, in Breslau ihren Si nehmen und in Ange⸗ iten der ihr übertragenen Geschäfte alle Befugnisse einer hörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ veroͤffentlichen. 13. Oktober 1856.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
An zen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Winisteriun für Fandel, Rewerbe und 5 ffentlicke reiten.
Ferfügung vom 8. Oktober 1856 — betreffend die portofreiheit der Armen -⸗-Prozeßsachen in der Rheinprovinz.
Die Königlichen Postbehörden weise ich hiermit an, von jetzt ab nachstehende Bestimmungen zu befolgen:
Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen erstreckt sich im Be—⸗ zirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln: l. auf Korrespondenz- und Akten-Sendungen, welche in Ange—
von den Friedensrichtern, den Präsidenten oder den S tariaten (Gerichtsschreibereien) bei den übrigen Gerichten,
von den Unter suchungsrichtern oder von den Beamten der
Staatsanwaltschaft abgesandt werden, und
Il. auf die Korrespondenz- und Akten-Sendungen, welche in
Armen-Prozeßsachen a) zwischen
vollziehern, J . . zwischen diesen Advokat-Anwälten und Gerichtsvollziehern unter einander, .
zwischen den, den armen Parteien im Armenrechte be⸗ stellten Advokat-Anwälten in verschiedenen Instanzen, und
zwischen den unter à bis ( genannten Personen und den Gerichten (M, oder den Beamten der Staatsanwalt— schaft verschickt werden.
Rücksichllich der hiernach portofrei zu befördernden Akten- dieselben einzeln
das postzwangspflichkige Paketgewicht von 20 Pfund
sendun gen gilt durchweg als Bedingung, daß Preußisch nicht übersteigen .
Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen tritt ein, wenn eine ñ h , Die Pertefreiheit in Armen ahro;eßsach ; Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt,
welche in An- von Köln.
ö ö . . . Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Freiherr
Partei wirklich gerichtlich zum Armenrechte verstattet worden ist, und beschränkt sich auf die bezeichneten Sendungen, gelegenheiten der zum Armenrechte verstatieten Partei i werden. Die Korrespondenz- und Akten⸗-Sendungen der Behörden
in Betreff der Zulaffung zum Armenrecht gehören zu den Justizé
Dienstsachen. 3
.
rücksschti Sendung „ Adreßseite mit dem sichtigt werden, wenn die Sendung auf der Adbreßseite Brige bn. Grafton“ Pöom ts, von Glogau.
handschriftlichen Vermerke „Armen-Prozeßsache“ versehen ist.
Den Sendungen, welche von den Gerichten oder den Beamten ttt
Stohnsdorff. nicht von den Gerichten oder
der Staatsanwaltschaft (8. 1 Nr. L) abgesandt werden,
Verschluß mit dem Amtssiegel hinzu. Bet allen Sendungen, welche
den Beamten der Staatsanwaltschaft ausgehen, müssen die Briefe
offen, oder unter Kreuz- oder Streifband verschlossen, aufgegeben ö. gnädigst geruht:
werden, und die Aktenfendungen in der Art eingerichtet sein, daß der Gegenstand der Sendung als ein in der Armen -⸗Prozeß⸗ sache verhandelles Aktenstück erkennen läßt. Unter dem Vermerke 9 Portofreiheit müssen der Name und der Wohnort des Absen—⸗ ers angegeben sein. Er soll jedoch auch bei diesen Sendungen der Verschluß der ie und Pakete unter der Bedingung gestattet sein, daß der riedensrichter oder der Ober -Prokuratör, nach vorgängiger Prü— ung der Portofreiheit, die von der armen Partei, deren Advokat
derung erhält, rekommandirt abgesandt werden.
den armen Parteien und den denselben im Armenrecht bestellten Advokat-Anwälten und Gerichts⸗
das Publikum darauf aufmerksam der diesjährigen St. Petersburg in der Post-Dampfschiff „Wladimir“ am Sonnabend den Zösten Oktober zum letzten Male von Stettin nach Kronstadt (St. Petersburg), und das Preußische Post-Dampfschiff Preuß. Adler“ an demselben Tage zum letzten Male von Kronstadt nach Stettin abgeht.
Anwalt oder Gerichtsvollzieher abzusendenden Briefe oder Alten, auf der Adresse mit dem handschriftlichen Vermerk: „Armen-Prozeßsache“ versehen und mit dem Amtssiegel verschlossen hat. Berlin, den 8. Oktober 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Verfügung vom 8. Oktober 1856 — betreffend die Beförderung rekommandirter Briefe nach Amerika.
. Vom 4. Dezember d. J. ab können mit der preußisch-amerika⸗ nischen Post außer den Briefen nach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika auch die Briefe nach denjenigen Ländern in Amerika, wohin die Korrespondenz mit der gedachten Post überhaupt Beför⸗— ꝛ er re ͤ Die Recomman⸗ dation dieser Briefe ist jedoch für jetzt nur bis zum nordamerikani⸗
schen Landungshafen (New-York oder Boston) zulässig.
Für derartige Briefe erstreckt sich die reglementsmäßige Ga⸗
rantie in Verlustfällen bis zum preußischen Ausgangspunkte. Von der preußischen Grenz-Post-Anstalt werden dieselben namentlich in die Post⸗-Karten eingetragen und den nordamerikanischen Post— Aemtern zu New -Jork oder Boston gegen Empfangsbescheinigung ausgeliefert. findet nicht statt.
Eine weitere Garantie für die sichere Beförderung ꝛc.
Die rekommandirten Briefe der vorgedachten Art unterliegen
durchweg dem Frankirungszwange, und müssen auf der Adresse mit der Bezeichnung: amerikanischen Post“ versehen sein.
dd preußisch⸗ Außer dem gewöhnlichen
Briefporto ist dafür nur die einfache Recommandations-Gebühr von
2 Sgr. pro Brief vom Absender zu entrichten legenheiten einer armen Partei von den Gerichten, und zwar Sekre⸗
Berlin, den 8. Oktober 1866. General⸗-Post⸗Amt.
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1856 — betref⸗ fend den Schluß der diesjährigen Seepost-Ver bin⸗ dung zwischen Stettin und St. Petersburg.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 3Zten d. M. wird gemacht, daß der Schluß Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Weise stattfindet, daß das Russische
Berlin, den 21. Oktober 1856. General ⸗Post ⸗Anmt. Schmückert.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats-Minister für
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des
von Manteuffel, von Greifswald. . . Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister
am deutschen Bundestage, von Bismarck-Schönhaufen, von
Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen kann nur dann be⸗ Frankfurt a. M.
Der General-Major und Commandeur der 17ten Infanterie⸗
Abgereist: Der Fürst Adam Konstantin Czartoryski,
nach Posen.
Se. Durchlaucht der Pr(nz Heinrich XII. Reuß, nach
Berlin, 21. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller—⸗ Dem Ober Hofprediger, Wirklichen Ober— Konsistorialrath und Professor Dr. Strauß zu Berlin vi Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Kommandeur Kreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des Ordens vom Zähringer Löwen; so wie dem General-Superintendenten, Ober⸗Konsistorialrath und Hof⸗ prediger Dr. Hoffmann zu Berlin zur Anlegung des ihm ver⸗ liehenen Kommandeur - Kreuzes zweiter Klasse dieses Ordens zu
ertheilen.