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Allerhöchster Erlaß vom 3. Oktober 1856 — be⸗
treffend die Verleihung der Städte-Ordnung für
die Rhein-Provinz vom 15. Mai 1856 an die Ge— meinde Oberwesel, Regierungsbezirk Koblenz.
Städte-Ordnung für die Rhein-Provinz vom 15. Mai 1856. G als ln ige Nr. 136. S. 1110.)
Ich will auf Ihren Bericht vom 2s. September d. J. der Gemeinde Oberwesel, im Regierungsbezirk Koblenz, deren Antrage gemäß, die Städte⸗Ordnung für die Rhein-Provinz vom 15. Mai d. J. hierdurch verleihen, wonach Sie das Weitere zu veranlassen
haben.
zu machen. . . Im Lindich bei Hechingen, den 3. Oktober 1856.
Friedrich Wilhelm.
von Westphalen.
An den Minister des Innern.
Landtags-Abschied für die im Jahre 1854 ver— sammelt gewesenen Provinzialstände des Herzog⸗— thums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz. Vom 30. September 1856.
Revidirtes Reglement vom 1. September 1852 Rr ö 693)
Revidirtes Reglement Nr. 238, S. 1413).
Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 1353, S. 900.
vom 1. September
S. Ffi).
(pßch t O 54 (St Anzei 294, ö Allerhoöchster Erlaß vom 5. Dezember 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 294 (f, m .
ö Gesetz bm 18. April 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 99, S. 741). Geseß vom 10. Mai 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 111, S. S845). Geseßtß vom 1. August 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 200, S., 1599).
Reguͤlativ vom 13. Oktober 1855 (Staaks-Anzeiger Nr. A8, S. 1843).
Gesetz vom 25. Februar 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 67, S. 50).
von Preußen ꝛc. ꝛc.
ent bieten Unsern getreuen Ständen des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober⸗-Lausitz Unsern gnädigsten Gruß, und ertheilen hiermit auf die Uns vorgelegten Gutachten und Anträge des im Jahre 1864 versammelt gewesenen im 85. 4 des revidirten Reglements vom 1. September 18652 der
Provinzial-Landtages den nachstehenden Bescheid: J. Auf die gutachtlichen Erklärungen über die Propositionen. 1) Zerstückelung von Grundstücken und Gründung neuer Ansiedelungen.
Das von Unsern getreuen Ständen über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Zerstückelung Immobiliar-Feuer-Sozietäten die geeignete Erledigung gefunden. 3. Januar 1845 und des Ergänzungs⸗Gesetzes vom 24. Mai 1853, . unter dem 14. Oktober 1864 abgegebene Gutachten wird bei den DO der-Regulirung anlangend, so läßt sich, 69 Provinz ihr Interesse bei der Sache durch Kostenbeiträge bethätig!, mit Rücksicht auf die in allen Landestheilen aus den dis poniblen Fonds zu befriedigenden Bedürfnisse eine schnellere Durchführung
von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen vom
diesfälligen weitern legislativen Verhandlungen über diesen Gegen—
stand benutzt werden.
2) Ergänzungen zur Städte -Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853.
Die gutachtliche Aeußerung Unserer getreuen Stände in An? sehung der lebenslänglichen Wahl der Bürgermeister ist bei Erlaß des inzwischen hierüber ergangenen Gesetzes vom 25. Februar d. J, betreffend die Ergänzung des 8. 31 der Städte- Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 18563 (Gesetz⸗ Sammlung
S. 120), zur Berücksichtigung gekommen.
Die behufs der Ergänzung der §§. 5 und 7 der Städte- Ordnung vom 30. Mai 1853 begutachteten Fragen wegen Erthei⸗ lung und Entziehung des Bürgerbriefes sind mit Rücksicht auf die inzwischen über andere Gemeindegesetze stattgefundenen verwandten
legislativen Verhandlungen einstweilen noch nicht zum weiteren Austrag gebracht worden.
rage gekommene Ergänzung des §. 49 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 betrifft, so sind Verhandlungen darüber eingeleitet, inwiefern der beabsichtigte Zweck im Wesentlichen sich im Verwal— tungswege wird erreichen lassen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt
Was endlich die hinsichtlich der Verwandlung des Gemeinde⸗ lieder⸗Vermögens (Bürgervermögen) in Kämmerei-Vermögen in
3) Abänderung der Artikel III. und 1V. der schlesi ufer-, Ward⸗ und Hegungs-Srdnung vom shhen 12. September 1763.
Die Petition wegen Abänderung der Artikel III. und 1y schlesischen Ufer- , Ward- und Hegungs-Ordnung vom 12. Se 14 ber 1763 hat durch die inzwischen publizirte Derlaratier blen 25. Juni 1855 ihre Erledigung gefunden. Die von Unsern n treuen Ständen gegen den Entwurf dieser Declaration angesiht Bedenken haben nicht für begründet und die Anträge auf . weiter gehende Abänderung der erwähnten Ufer-, Ward unh ine gungs-Ordnung nicht für zulässig erachtet werden konnen, wie i in den bei Vorlage des Gesetz-Entwurfes in den weiteren legeb n ven Stadien mitgetheilten Motiven zu demselben näher Aug ö führt ist. e 4) Verfahren bei Pfarrauseinandersetzungen in de
vormals Königlich Sächsischen Landestheilen. -
Die gutachtlichen Aeußerungen Unserer getreuen Stände haben
bei der weiteren Berathung die entsprechende Berücksichtigung, umd
durch das Gesetz vom 10. Mai 1855 (Ges.- Sammlung S. 265)
ihre Erledigung gefunden. 5) Verbindlichkeit der Mitbelehnten zur Anmeldun ihrer Rechte an denjenigen Lehnen, auf welche ö säch sische Lehnrecht ausschließlich
oder subsidiarisch Anwendung findet. Die gutachtlichen Erklärungen Unserer getreuen Ständt sind
bei der weiteren legislativen Berathung zur Berücksichtigung ge— kommen und durch das Gesetz vom 18. April 1855 (Ges. Samm. lung S. 222) erledigt worden.
II. Auf die ständischen Petitionen. 1 Ständische Provinzial-Darlehnskasse. Der mit der Petition vom 16. Oktober 1854 Uns vorgelegte
Entwurf des Statuts für die Ständische Provinzial-Darlehnekast ist unter dem 5. Dezember 1854 (Ges.⸗Sammlung S. 600) von (Staats -Anzeiger Uns genehmigt worden und die Darlehnskasse demnächst auf Grund dieses Statuts und des von Unserm Ober-Präsidenten der Provin; 1852 (Staats-Anzeiger ins Leben getreten. . j 3 . . 9 . Städte-Ordnung vom 30. Mai 1855 (Staats-Anzeiger Nr. . 2 Betriebsfonds der Ständischen Provinzial dDar—
Schlesten unter dem 8. Januar 1855 bestätigten Geschäfts-Reglements
lehns⸗Kasse. Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Petition vom
die Hälfte der Zinsen des Provinzial-Hülfs⸗Kassen-Fondes, welche in den der Bestätigung des Provinzial- Hülfs⸗Kassen⸗ Statuts voraufgegangenen Jahren angesammelt sind, der ständischen Pro— vinzial-Darlehns-Kasse als einstweiligen Betriebsfonds zinsfrei zu überweisen,
; haben Wir mittels Unseres Erlasses vom 5. Dezember 1854 statt⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König 3) Herstellung der im §. 4 des revidirten Reglements
gegeben.
vom 1. September 1852 der Provinzial-Städte— Feuer- Sozietät verliehenen Portofreiheit für Geldsendungen. Die Petition vom 20. Ottober 1854 wegen Herstellung der
.
Provinzial-Städte-Feuer-Sozietät verliehenen Portofreiheit fir
BGeldsendungen hat durch ein zwischen den Ministerien für Hamel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern vexeinbartee, und den Post-Anstalten, so wie den betreffenden Feuer-Sozietars
Directionen inzwischen zur Nachachtung bekannt gemachtes Regula tiv vom 12. Sktober 1855 über die Portofreiheit der öffentlichen
4 Beschleunigung der Sder-Regulirung. Den Antrag Unserer getreuen Stände auf Beschleunigung det falls nicht etwa, die
dieser Stromregulirung nicht in Aussicht stellen; es wird indessen diesem wichtigen Gegenstande, nach wie vor, die größte Aufmerl⸗ samkeit zugewendet bleiben und die Oder⸗Regulirung, so weit es die verfügbaren Mittel irgend gestatten, fortgesetzt werden. 5) Abänderungen einiger Bestimmungen des revidirten Reglements für die Provinzial-Land-Feuer— Sozietät vom 1. September 1852. Der Antrag Unserer getreuen Stände in der Petition dom 21. August 1864 wegen Abänderung einiger Bestimmungen des re⸗ vidirten Reglements für die Feuer-Sozietät des platten , der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Mar sraf thums Ober-Lausitz vom 1. September 1852 — (Ge- Sanni 1852 S. 621 ff.) hat inzwischen durch Unsern Erlaß vom Apr 1855 (GHes.-Samml. S. 219) — seine Erledigung gefunden gan 6) Abänderung der §§8. 12 und 51 des revidirten Pro⸗ vinz ial-Skäbte-Feuer-Sozietäts-⸗Reglemsnts: gen Die Anträge Unserer getreuen Stände in der petitic h 23. Oktober 1854, betreffend die Abänderung der S8. 12 un
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revidirten Provinzial⸗Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Reglements vom ae ginben 1s, werten, za lber die Rigtision er Vesimmungen . Feuer⸗Sozietäts-Reglements, welche sich auf die Rechts— iim zu den Real⸗Interessenten versicherter Gebäude beziehen, er mein ere Verhandlungen stattfinden, bei der Beschlußnahme über hr. Gegenstand zum Austrage gebracht werden. 7) Abwehr der Rinder⸗Pe st. Auf den Antrag in der Petition vom 23. Oktober 1854, den Bewachung der Grenze im Fall einer zu; Abwehr der Rinder— . angeordneten Grenzsperre verwendeten Wachtmannschaften der lctteffenden Kreise eine Vergütung aus Staatsfonds zu bewilligen, sznnen Wir nicht eingehen, müssen es vielmehr bei Unserem, diesen jintrag ablehnenden Bescheid vom 27. Dezember Dagegen haben Wir zeuen Stände genehmigt, daß den zur Grenzbewachung herange— jogenen Gemeinden bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Reguli⸗
ung des Gegenstandes aus dem provinziellen Vieh Assekuranzfonds nine billige Entschädigung für die Wachtmannschaften und für das verabreichende Feuerungs-Materiagl gewährt werde.
denselben zu w . . Die anderweitige gesetzliche Regulirung des Gegenstandes wird
pewirkt werden. 9 Modus der Wahlen für die von dem Provinzial— Landtage zu bestellenden Kommissionen. Auf den Antrag in der Petition vom 23. Oktober 1854, den Provinzial-Stände-Versammlungen die freie Reguli—
rung des Wahl-Modus für die von ihnen zu bestellenden
Kommissionen zu überlassen,
niffnen Wir Unsern getreuen Ständen, wie der Zweck der Ab⸗ kirzung des Verfahrens bei jenen Wahlen ohne Abänderung des sieglements vom 22. Juni 1842 durch Handhabung der schfts-Ordnung in der Weise erzielt werden kann, daß, vie anderweitig bereits stattfindet und sich bewährt hat, diese ständischen Wahlen nach Maßgabe der vorher in den be— treffenden Ausschüssen aufgestellten Vorschläge, insofern dies an⸗ gemessen erscheint, einfach durch Accelamation im Plenum des Land— lags vollzogen werden, die Förmlichkeiten des Reglements vom A. Juni 1842 jedoch stets eintreten, wenn von irgend einer Seite narauf angetragen oder sonst Veranlassung dazu gegeben wird.
h Subsidiarische Verpflichtung der Städte zur Auf⸗
bringung der Kriminal-Kosten.
23. Oktober 1854
zur Aufbringung der Kriminalkosten
laben durch das Gesetz vom 1. August 1855 (Ges.-Samml, S. 579) 6 . dessen Beendigung noch in demselben Jahre Bau- Inspektor bei
ind die von den betheiligten Departements-Chefs zu dessen Aus⸗ fihrung erlassenen Instructionen ihre Erledigung. gefunden. 10 Bergbauliche Mitbau⸗-Verhältnishe,
zefreuen Ständen, daß Wir
bau-Verhältnisse in . Landtages gelangen zu lassen.
) Einschätzung Beuthen a. O. in die niedrigste Steuerstufe.
rom 25. September 1820 sind die Schlesischen Weinländereien überein—⸗
ils von nicht wesentlich verschiedener Güte angesehen wurden, weil man
Pfennig für das noch gegen⸗
Eimer oder
En von nur 27 Sgr. für den ) Da diese Gründe
zuart darzubieten schienen.
birtig als zutreffend anzuerkennen sind, da ferner die Verhältnisse ber Weinbau trelbenden Bevölkerung Schlesiens sich gegen damals nicht verschlechtert, sondern in Folge der in anderen Wein erzeu⸗
henden Ländern eingetretenen ungünstigen Umstände und der durch
e Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollvereine herbeige⸗ erfreulichere
sihrten Erweiterung des Absatzgebietes eine noch, . stalt angenommen haben, und da endlich mit Rücksicht auf die kebergangs . Abgabe von vereinsländischem Wein, welche namentlich in geringeren einheimischen Weinen zum Schutze gereicht, jede bar obst ung der Weinsteuer vermieden werden muß, so hat dem nich bie Bitte der Stadt Beuthen a. O. hervorgerufenen Antrage uuf. Anordnung einer Revlston der bisherigen Einschäßzung der Deinlanderelen in der Provinz Schlesien und um Berücksichtigung
der genannten Stadt und deren Feldmark durch Ein die nledrigste Steuerstufe nicht entsprochen ar ten lg tung ö 12) Eisenbahn über Cottbus nach Löbau oder Bautzen 2c.
Ueber die Zulässigkeit und die Richtungslinie der für die Lausitz angeregten Eisenbahn-Verbindungen schweben die Verhand— lungen noch und werden dabei die in der Petition vom 23. Oktober 1854 vorgetragenen Wünsche und Anträge Unserer getreuen Stände der gebührenden Erwägung unterzogen werden.
, Zu Urkunde dieser Unserer gnädigsten Bescheidung haben Wir den gegenwärtigen Landtags-Abschied Höchsteigenhändig voll⸗ zogen und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden ge⸗
1845 belassen. nach dem eventuellen Antrage Unserer ge-
geichzeitg mit zer bereits in Angriff genommenen Revision des Graf von Waldersee.
hatents wegen Abwendung der Viehseuchen vom 2. April 1803
Ge⸗
mischen Senats.
Die Anträge uͤnferer getreuen Stände in der Petition vom und den 9. September 1795 als Bau-Conducteur und Feldmesser
um Beschleunignng der Emanition des Gesetzes wegen Domainen⸗ Kammer Beseitigung der subsidiarischen Verpflichtung der Städte 6 16. . . ; Mit Königlichem Urlaub war er 1801 bis 1804 bei dem Bau des
der Weinländereien in der kJ , S Veran! er J nd Feldmark Ari l äleßen a nd Vegan lag n ng er tagt ung, ß längs der Charlottenstraße unterblieb. . 3. tag'im vorigen Jahre ehrte des Königs Majestät ihn durch Vex— Bei Ausführung des Gesetzes wegen Einführung der Weinsteuer a9 origen Jah ) g8 jes ch
wogen. Gegeben Karlsruhe, den 30. September 1856.
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Re inisterinm der geistlichen, Unterzichts⸗ un? ne dizi? al ⸗Angelegen seiten..
Die Berufung des Schulamts-Kandidaten Octavius Hanow
zum ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Luckau ist genehmigt
worden.
Akademie der Känste.
Die Königliche Akademie der Künste betrauert in dem am 17ten d. M. hier verstorbenen Königlichen Schloßbaumeister und Pro— fessor der Architektur Martin Friedrich Rabe den Verlust ihres, der Wahl nach, ältesten Mitgliedes und Seniors des akade⸗ Geboren den 17. November 1775 zu Stendal
Königlichen Kurmärkischen Kriegs- und vereidet, beging er im vorigen Jahre Dienst-Jubiläum und S1sten Geburtstag.
bei der damaligen sein 60 jähriges Großherzoglichen Schlosses in Weimar beschäftigt, wurde nach
dem Königlichen ODber-Hof-Bau⸗-Amt, am 8. September 1810
Professor bei der Königlichen Bau-Akademie und am 4. Oktober Auf die Petitlon vom 23. Oktober 18654 eröffnen Wir Unsern desselben Jahres ordentliches Mitglied der Königlichen Akademie der Künste und ihres Senates. n uns nicht bewogen finden können, einen Vor- Amte eines Königlichen Schloß-Baumeisters wurde er 1842 mit f leaislativen Regulirung der bergbaulichen Mit- schlag zur legislati . . die . Häuser des vorzüglichsten Arheiten gehört der äußere und innere Neubau der
s ; Frontseite des Königlichen Akademie⸗Gebäudes an den Linden; das
Von dem 1829 ihm übertragenen Beibehaltung seines Gehaltes als Pension entlassen. Zu seinen Vestibül mit dem Treppenhause und der obere Vorsaal sind groß⸗ Die beabsichtigte Weiterführung des Baues
An seinem letzten Geburts⸗
leihung des Rothen Adler- Ordens zter Klasse mit der Schleife.
5 2 e hand des akademischen Senates nahm er bis sinmend zur vierten Steuerstufe eingeschätzt worden, weil sie im Ganzen 2 an ö ö sche nal
ö !. kon oi! 6 j zor nafür hielt, daß sie den entsprechenden Steuerfatz durchweg ohne Unbil⸗ sind nur dem geringsten Theile nach veröffentlicht worden. ligkeit und ohne Ueberbürdung des Kulturzweiges tragen könnten, und peil die im Einzelnen vorhandenen geringen Verschiedenheiten der lage, des Bodens u. s. w. den Behörden keinen genügenden Anhalt ir Einschätzung in verschiedenen Klassen, mit noch zwei Abstufun⸗
Seine geschichtlichen Arbeiten Rabe's Andenken als eines heiteren liebenswürdigen Greises von seltenen Kenntnissen und edler Gesinnung wird seinen Kollegen, seinen zahl⸗ reichen Schülern und allen, die ihn kannten, für immer ein ge⸗ segnetes sein.
Berlin, den 21. Oktober 1856.
Königliche Akademie der Künste. Dr. E. H. Toelken,
Geheimer Regierungs⸗-Rath c. Secretair der Akademie der Künste.
Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
Angekommen:
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober-Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falkenstein,
von Meisdorf. Der General-Bau-⸗Direktor Mellin von Rotterdam.
der Staatsminister und Ober⸗
ist: Se. Excellenz Abg e reist Dr. von Duesberg, nach
Präsidenk der Provinz Westfalen,
Münster.