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der Vornahme der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter zu der ständischen Kommission für die periodische Revision des Grund⸗ steuer-Katasters der beiden westlichen Provinzen dahin gestellt haben, die beabsichtigte Revision des Grundsteuer⸗Katasters in Gemäß⸗ heit der Verordnung vom 14. Oftober 1844 so lange auszusetzen, bis der in dem S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839 vorgesehene Fall eingetreten und das Kataster in den übri— gen Provinzen der Monarchie eingeführt sein werde, . bringt zunächst die durch das Abgabengesetz vom 30. Mai 1820 in Aussicht gestellte Revision der Grundsteuer für die östlichen Pro⸗ vinzen, über welche die Entscheidung der allgemeinen Gesetzgebung des' Staates vorbehalten bleiben muß, in eine ungehörige Verbin⸗ dung mit der für die westlichen Provinzen in geseßzlicher Kraft be⸗ stehenden und dem Gesetze gemäß zu handhabenden Grundsteuer⸗ Beifassung. Die letztere bedingt — ohne Rücksicht auf die Lösung der allgemeinen Grundsteuerfrage für den ganzen Staat — die Ausführung der Verordnung vom 14. Oktober 1844 als eine noth⸗ wendige Ergänzung des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839, in dessen 8. 26 die periodische Revision des Grundsteuer-Katasters aus—⸗ drücklich angeordnet ist. .
Wenn übrigens Unsere getreuen Stände die Zweckmäßigkeit der Maßregel an sich nicht in Zweifel stellen, für den Antrag vielmehr nur als alleinigen Grund geltend machen, daß in Folge der Re⸗ vision eine bedeutende Erhöhung des für die beiden westlichen Pro⸗ vinzen festgestellten Grundsteuer-Kontingents eintreten werde, so liegt hierbei ein Mißverständniß der bestehenden Gesetzesbestimmun⸗ gen zum Grunde.
Der 8. 1 des Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Januar 1839 schreibt ausdrücklich vor, daß eine Erhöhung der für die Provinzen festge⸗ stellten Grundsteuer -Hauptsumme — den Fall der Besteuerung bisher steuerfreier Grundstücke ausgenommen, S nur dann eintreten dürfe, wenn die Bedürfnisse des Staats eine auf allgemeinen Grund— lagen beruhende Grunbsteuer-Erhöhung nothwendig machen sollten.
So lange der letztere Fall nicht eintritt, haben alle sonstigen Veränderungen in der Zahl und im Katastral-⸗Ertrage der steuer⸗ pflichtigen Gegenstände, mithin auch die in Folge der Kataster— Revisionen eintretenden Veränderungen auf die Grundsteuer⸗Haupt⸗ fummen keinen Einfluß, wirken vielmehr nur innerhalb der letzteren auf die Höhe des Prozentsatzes der Steuer für die einzelnen Grund— stücke und Katastral-Verbände.
Zu der von Unseren getreuen Ständen hinsichtlich der Kataster⸗ . unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗ Obligationen
Reviflon geäußerten Befürchtung liegt daher kein Grund vor.
Um so weniger hat daraus eine Veranlassung hergenommen werden können, den Beginn der Kataster-Revision, deren Ausfüh— rung von den verschiedensten Seiten wiederholt und dringend bean— tragt worden ist, und welche ebensowohl im Interesse der steuer⸗ pflichtigen Grundeigenthümer liegt, als behufs der Erhaltung des fehr werthvollen Katasterwerks nothwendig ist, noch länger hinaus⸗— zuschieben.
Zu Urkund dieser Unserer gnädigsten Bescheidungen haben Wir den gegenwärtigen Landtags -Abschied Höchsteigenhändig voll⸗ zogen, und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden ge—
wogen. Gegeben Karlsruhe, den 30. September 1856.
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von
Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee.
Privilegium vom 20. Oktober 1856 — wegen Emission von 124250000 Rthlr. Prioritäts⸗Obli⸗ gationen III. Serie der Bergisch⸗-Märkkischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Vertrag gin 13. und 14. Februar 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 112 Gesetz vom 30. April 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 12 S. 875. kJ 5. September 1855 (Staats- Anzeiger Nr. 219 ; I). Allerhöchste Konzessions⸗ und Bestätigungs-Urkunde vom 6. Juli 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 167 S. 1175).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König
von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund des mit dem Kifenbahn-Kommissariat zu Köln unter dem 13. und 14. Februar d. J. abgeschlossenen Vertrages wegen Ueber⸗ nahme des Baues und Betriebes der Ruhr⸗-Siegbahn, so wie des Gesetzes vom 30. April d. J., betreffend die Bewilligung einer Zinsgarantie für das Anlage⸗-Kapital der erwähnten Bahn, den
Antrag gestellt hat, ihr zum Zwecke der gedachten Bauausfü die . einer Anleihe zum Betrage von 12, 250, 000 . sih n Ausgahe auf den Inhaber lautender Prioritäts Dnligarid u gestalten, so wollen Wir in Gemäßheit des 8s, 2 des Gesche n ö 17. Juni 1833 — Gesetz⸗ Sammlung für 1833 Seite 75 ff . durch gegenwärtiges Privilegium die Emission der erwhniellls⸗ gationen unter nachfolgenden Bedingungen genehmigen. ä
Die Obligationen, im Gesammtbetrage des vorläufig 12, 250, 000 Rthlr. festgestellten Anlage⸗Kapitals, werden unter ö! Bezeichnung: „Prioritäts Obligationen der Bergisch Mar isa Eisenbahn⸗-Gesellschaft III. Serie“ nach dem anliegenden Schema ö. in Appoints von 109 Thalern unter fortlaufenden Nummern ynn 1 bis 122,500 stempelfrei ausgefertigt und mit Zins . Coupon ni dem Schema B. versehen. ö
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium al— gedruckt. Dieselben werden von der Königlichen Eisenbahn-l. rection unterschrieben und von dem Rendanten der letzteren un. trasignirt. ;
Die Zins-Coupons werden mit dem Facsimile der Direction versehen und von einem Beamten derselben ausgefertigt. Die erst Serie der Zins-Coupons für zehn Jahre wird den Obligationen beigegeben Und die folgende jedesmal gegen die der vorhergehenden beigefügte Empfangs-Anweisung aus gewechselt. .
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 33 Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptlass in Elberfeld, so wie von den durch die Direction in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Banquiers ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs-Termi— nen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
5. 5.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu nach Vorschrift des Eingangs erwähnten Vertrages vom 13. und 14. Februar d. J. alljährlich der nach Deckung der laufen⸗ den Verwaltungs⸗, Unterhaltungs- und Betriebs-Ausgaben, so wie des zum Reservefonds fließenden Betrages verbleibende Theil der Betriebs-Einnahme bis zur Höhe eines halben Prozents desselben,
wird. Die Amortisation wird im Wege der Ausloosung bewirkt. Letztere findet im Monat Juli des nächstfolgenden Jahres statt und die Auszahlung des Nominal⸗ betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritatz⸗ Obligationen erfolgt am 2. Januar des darauf folgenden Jahres,
Der Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch saͤmmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederjeit mit fechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenm— werthes einzulösen. ;
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts - Obligationen werden nach dem im 8. 30 des Gesellschafts-Statuts der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren fit nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt. Die Mortis
ersparten Zinsen, verwendet
cation angeblich verlorener oder vernichteter Zins⸗Coupons ist nicht .
zulässig.
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8. 5 . Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe de.;
darin verschriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Glaubige der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft und haben in dies Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm ⸗Atllej ; so wie eine Hypothek an der Ruhr-Sieg-Eisenbahn. Für nie Ain lung der Zinsen haftet nach Maßgabe des Vertrages von! 13. un 14. Februar d. J. der Reinertrag der Bahn und, so fern dien nicht ausreicht: . 1) zunächst, und zwar für 3 pCt. die Bergisch⸗Märkische ki, dahn-Gesellschaft, jedoch unter Vorbehalt des Vorzugsrec ö welches zufolge Privilegiums vom 2. Oktober 1818 . 28. Zult 18469, 11. März 1850, 5. September 18556 h 6. Juli 1853, den Prioritäts⸗ Obligationen d Märkischen Eisenbahn im Gesammtbetrage van 3. He, Thalern, so wie denen der Dorimund-Soester Bahn im trage von 1,B350,0h0 Thalern zusteht und 2) für die weiteren 37 pCt. der Staat. . nah Zur Sicherung des von der Bergisch-Märkischen Eis on. Gesellschaft hiernach gewährleisteten Zinfen⸗Antheils ist den . per täts-Gläubigern das unbewegliche und bewegliche Eigenthu Gesellschaft verhaftet.
85. 6. . dit Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, ;
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zahlung der darin verschriebeuen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der in 5. 3 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: J ö ) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinscoupons länger als drei Monate unberichtigt
bleibt; b) wenn »der Transportbetrieb auf der Ruhr -Sieg- Bahn aus
Verschulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz
aufhörtz
9 wenn die im 8. 4 festgeseßte Amortisation nicht innegehalten
wird. — In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, zu b. bis zur Bie derherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub (c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche
Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prio⸗ nitäts-Dbligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗OQuantums hätte stattfinden sollen.
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetz:;
liche Inverzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften
Folgen eintreten zu lassen.
§. 6.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗-Obligationen geschieht in Gegenwart eines Witgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗
DIlrectlon und keines protokollirenden Notars, in einem, 14 Tage
vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem
den Inhabern der Prior tete Elf abs onen der Zutritt gestattet ist. S. 8.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen wer—⸗
den blnnen 14 Tagen nach Abhaltung des im 8. 7 gedachten Ter⸗
mins bekannt gemacht,
Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger
gehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons. Werben die Eoupons nicht mit abgeliefert,
sentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember des⸗ jenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge⸗ schehen, öffentlich bekannt gemacht wurde. Die im Wege der Amor-⸗ werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn-Direktion und eines
tisation eingelösten Prioritäts⸗-Obligationen
protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber
unter Angabe der Nummern der vernichteten
öffentliche Blätter bekannt gemacht. 8 9
Diejenigen Prioritäts⸗-Obligationen,
gekündigt sind, und welche ungeachtet
offentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation
der Bekanntmachung in bahn-Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
spruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen,
gatlonen von der Direction öffentlich bekannt gemacht wird.
beschließen. §. 10.
Die im vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen: durch den Staats-AUnzeiger, eine Berliner, eine Kölner, eine Barmer und eine Elberfelder Zeitung. §. 11.
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den General-Versammlungen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft offen, jedoch haben sie als an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.
gin Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem öniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen
Banquiers, welche die Königliche Eisenbahn-Direction in öffentlichen der betreffenden
Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu
so wird der Be⸗ trag der fehlenden an dem Kapital-Betrage gekürzt und zur Ein⸗ lösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung prä
Dokumente durch
welche ausgelooset und
eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre vor der , Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder ö was unter
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗ . gleich also aus dergleichen Prioritäts Obligationen keinerlei Ver⸗ Iflichungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits⸗Rücksichten zuͤ;
Neumann Bergen übertragen; so wie
W. E. Lehmann, C. A. T. Bandow,
solche nicht das Recht, sich J. , ö Frdentliche Lehrer; ferner Zu Urkund diefes haben Wir das gegenwärtige landesherrliche
die in dem Gesetze vom 30. April 1856 bestimmte Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu
präsjudiciren.
Gegeben Berlin, den 20. Oltober 1866.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
Schema. . Nr. Prioritläts-Obligation III. Serie der
Stamm-Ende.
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn-Prioritäts⸗ Obligation 8 Abgegeben am an
über Einhundert Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern an dem nach den Bestimmungen des umstehenden, Unterzeichnet am ten 18... von Sr. Majestaät von Herrn Direkt. dem Könige von Preußen bestätigten Planes ö „ emittirten Kapitale von 12, 250, 0900 Thalern in Prioritaäͤts- Obligationen der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft III. Serie. Elberfeld, den ten 15 Königliche Eisenbahn⸗Direction. Dieser Obligation find beigegeben worden 20 Zins-Coupons der Serie J. für die Jahre 18. . — 18..
Märkische Eisenbahn.
Beigegeben
20. Zins⸗Coupons der Serie J.
pro 18. . . — 18...
Bergisch
Schema. B
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. An wei f no zu der Prioritäts-QObligation Ulter Serie gehörig. Inhaber empfängt am ten 18. . gegen diese Anweisung gemäß §. 2 des Planes zur Emission eines Kapitals von 12,250, 006 Thalern Preußisch Courant in Prioritäts⸗Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins-Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts— Obligation.
Elberfeld, den ten 15
Königliche Eisenbahn⸗Direction.
Ausgefertigt.
Dergisch-⸗Märkische Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Serie J. Zins⸗Coupon . zu der Prisritäts⸗-Obligation III. Serie 1 gehörig.
J . gegen diesen Coupon an den durch öf⸗ sehr lch. Bekanntmachung bezeichneten Stellen — 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Preuß. Cour. als Zinsen vom — * J 166 . ten 1 Elberfeld, den ten . Königliche Eisenbahn⸗-Direction. Ausgefertigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, bon dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungstermine an gerech⸗ net, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Inhaber empfängt am
Vt iniste rium der geirlichen, Unter zichts⸗ und Wwedizit al ⸗- Angelegenheiten.
Pastor Paul Wilhelm Adolph
Dem Superintendenten, r Tol . Superintendentur der Vioszese
in Gingot ist die
An der Realschule zu Bromberg die Anstellung der Lehrer ö W. C. T. Hetzel und
Dr. G. A. F. Weigand als Oberlehrer, und die der Lebrer J. J. G. Schultz, Dr. C. J. R. Schultz, Dr. E. Kleinert, J. Bundschu, A. G. A. Frey und C. F. 2. Wolff als
Die Berufung des Hülfslehrers am Gomnasium zu Salzwedel, PTr. Adolf Bran dt zum ordentlichen Lehrer an der höheren Ge—
der Sbligationen in Ansehung ihrer Befrledigung eine andere als werb- und Handelsschule zu Magdeburg genehmigt worden.