1856 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien⸗BGolumente ausgewechselt. Paragraph acht. .

Die Uebertragung des Eigenthums der Actien auf einen neuen Eigen⸗ tbümer kann nur auf eine von letzterem mit zu. unterzeichnende schrift⸗ liche Erklärung, die keiner offentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erklärung ist mit der Actie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll eben so, wie jede andere nachzuweisende Veraͤnderung des Eigenthums einer Actie von dem Verwaltungsrathe in das Actien⸗Register eingetragen werden und daß dies geschehen, ist auf der Actie von dem Verwaltungs⸗

rathe zu vermerken. . Paragraph neun.

Die Actie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des Para⸗ graphen vierzig nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theil⸗ haber darf mehr als hundert Actien besitzen oder erwerben.

Paragraph zehn.

Ueber den Betrag der Actie hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sechs vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph eilf.

Gehen Actien verloren, so soll dem Eigenthümer, auf dessen an den Verwaltungsrath zu xrichtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefer— tigt und gegen Empfangschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in vier Wochen zu bewirkenden Publikation seines Antrages in den im Paragraph zwölf erwähnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist und innerhalb dieser Zeit die verlorenen Actien dem Verwaltungs— rathe nicht vorgewiesen sind. .

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Dividendenscheine mor⸗ tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu— liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Do— kumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende Gericht die Dokumente für nichtig oder ver— schollen und bat diese Ertlärung durch die im Paragraph zwölf bestimmten öffentlichen Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und es werden an deren Stelle andere ausgefertigt.

Paragraph zwölf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft eifolgen in den beiden Königsberger Zeitungen (der Hartungschen und der ,. / Bej eines der bezeichneten Blätter soll die Bekanntmachung bis die General-Versamm—

und in dem zu Berlin erscheinenden „Preußischen Staats- Anzeiger“. dem Eingehen durch die übrig bleibenden so lange genügen, jung für die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt hat.

Die Negierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen und ist die

diesfallsige Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Titel III. Von den Geschäfien der Bank.

Paragraph dreizehn.

Die Bank ist zur Erreichung der im Paragraph eins angegebenen

Zwecke befugt: Erstens: zahlbar sind, zu diskontiren.

fallen haften.

Zweitens: Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf

längere Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von:

a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verder—

ben nicht unterworfen sind;

b) don inländischen Staats, Kommunal- vder anderen unter Auto— rität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften ausgege- so wie durch dreimalige Bekanntmachungen, in

benen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren,

von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen von unge— Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Negel nicht beliehen Ausnahmen bestimmt die Geschäfts-Instruetion für die

münztem oder gemünztem Gold und Silber.

werden.

Direction. Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen die Be— ö von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maß—

Die Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer

Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt. Drittens: Effekten der vorstehend sub Litt. b. bezeichneten Art, so wie edele Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen.

Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal⸗ oder anderen, unter Autorität des Staates von Corporationen oder Gesell—

schaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren

nur bis zu dem durch die Geschästs⸗Instruction festgesetzten Betrage

stattfinden, und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des ein— gezahlten Stamm-Kapitals niemals überschreiten.

Viertens: Das Jakasso von Wechseln, Geld-Anweisungen, Rechnungen

und Effekten, die in der Probinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen;

unverzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbeschei— nigungen, die nur auf den Namen des . n nn, zunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. Fünftens: Noten nach naͤberer Vorschrift der Paragraphen fünfzehn bis achtzehn auszugeben und einzuziehen.

. Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unter—

Gezogene und trockene (eigen) Wechsel, die im Inlande Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ver— und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene

bringen. Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf Preußen zu beschränken. Paragraph vierzehn.

Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde n Werthen, welche durch das Gesetz über die Mün zverfessungh Preußischen Staaten vom dreißigsten September achtzehnhundert ö, den

zwanzig (GesetzSammlung Nummer sechshundert drei und ö. bestimmt worden sind. Paragraph fünfzehn.

Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres verzinsbare auf jeden Inhaber lautende Noten (Paragraph dre Nummer fünf) bis zum Betrage einer Million Thaler auszuf ö in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt die Ausfertigung un derselben der Genehinigung, beziehungsweise der Beaufsichtigung eh! ierung. 1 9 Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergieht am Schlusse eines Geschäftsjahrs (Paragraph vier und vierzig) ene . minderung des Stamm-Kapitals (Paragraph vier) um mehr alz . vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetz!en u. wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag bes un Kapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank, dem karte neunzehn gemäß, ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite haͤlst. . Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Noten-Ausgabe nur zur hiss der bewilligten Einen Million oder doch nur bis zur Höhe des scstz⸗ Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits einge j worden. J Paragraph sechszehn.

Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, hi. dert und zweihundert Thaler preußisch Courant ausgestellt werden m

der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten soll die Summe bon hunderttausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dur ebenfalls die Summe von hunderttausend Thalern und die auf fünfsg Thaler lautenden die Summe von dreihunderttausend Thalern nicht üben,

steigen.

.

Paragraph siebenzehn. Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber t

der Präsentation sofert in Königsberg gegen klingendes Courant ein—

zulösen. Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Roten können die Zahlung ah den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unherbindii, Der Inhalt des gegenwärtigen Paragraph siebenzehn, so wie des nach= folgenden Paragraph zwanzig ist auf jeder Note deutlich abzudrucken,

Paragraph achtzehn.

Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür ber— antwortlich, daß jederzeit ein, dem Betrage der zirkulirenden Noten gläü— scher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in ban rem Gelde, mindestens einem Drittheil in diskontirten Wechseln und den

Reste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer

besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonfi⸗ gen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse ausbewahrt werde..

Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter— pfand und ihre sämmtlichen übrigen Activa zur Deckung der Roten.

Paragraph neunzehn.

Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften nd tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des S nach Maßgabe des Paragraph vier eingezahlt ist.

ö

Von den spezieleln Rechten der Bant

es gegenkbäͤh⸗ tammkapitalt

Paragraph zwanzig. Der Bank steht das Recht zu, die von ihr

Zu diesem Zwecke erläßt

dung der Präklusion öffentlich aufzurufen. einem Me

Zwischenräumen von nate, mittelst der im Paragraph zwölf gedachten öffentlichen . der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußischen Eta ten, eine Aufforderung zur Einlöbsung oder zum Umtausch der Noten.

welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern bebtf der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Mongh vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusibtermine . der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß lauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgeru Noten erlöschen. . Anmeldungen zum Schutze gegen die Praͤklusion find nicht, , vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Prakllisi.

Termins gegen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet!

gestalt, daß jeder Anspruch' auf ECinlösung! oder Untausch erlostzen !

, . . ö. enn sie alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind und, wenn

.

etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und ke nichtet werden können.

/ Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten

gen ren nach näherer Bestimmung des Verwaltung

werden.

Srathes berpende!

*

J,,

Von dem Verwaltungsrathe Paragraph ein und zwanzig. Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung ten Ver⸗ Bezichungen, wird einem bon ber General-Versammlung ernann waltungsrathe anvertraut.

; ausgegebenen Noten zit Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei

Blätter Und

Nach Ablauf der borstehenden Fristen werden die Inhaber der Aol,

daß mit Al. fen zulüss⸗ haben, di

d bel⸗ ö

soll zu mildthüt.

est I. derselben un gl! .

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Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und ein niesen ib da Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legi⸗ bol . Verwaltung. sasion te re r ge ih besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihre Fune⸗ Der rn sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus ö dangttungsrathe aus. Die General-Versammlung erwählt ihre durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, chfolge rnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das du Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen erden durch die im Paragraph zwölf benannten Zeitungen gemacht. . Paragraph zwei und zwanzig. ie ersten zwei Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes

. dihhnꝛitglieder des Verwaltungsrathes sogleich nach erfolgter no-

Verlautbarung dieses Statuts gewählt. Die erste theilweise Er⸗ ; 66 Verwaltungsrathes findet in der ordentlichen Generalver— des dritten Betriebsjahres statt.

Paragraph drei und zwanzig. gedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Actien „Drüber erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv beñ i üschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des In— der Beleg Berwaltungsrath dauern, unveräußerlich. sabers als . Paragraph vier und zwanzig.

Verwaltungsrath erwählt

ud 64 sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. n . len einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so ell er. kas' nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. ö Raragraph fünf und zwanzig,

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Müggliedes des gurwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe . für die Hauer bis zur nächsten General⸗Ver sammlung von dem Ver waltu n gsrathe nder besetz; Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch, Wahl der General-Versammlung. Das in dieser¶ Weise gewählte, Mitgtied scheidet n den Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor— zugers aufgehört haben würde,. ö,, Bis zu der im Paragraph . und zwanzig , ersten theil⸗ pessen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.

Paragraph sechs und zwanzig. J

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich nächtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder Af den Antrag von drei sonatlich einmal, um von der nd Erforderliches zu beschließen.

pelden nach * , , e inne des Br it. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prä⸗ * X 2

Bie Beschlüsse des Verwaltungsrathes

denten oder in es in deren Stelle tretenden paltungsrathes. ; eir zen Be het bon wenigstens sieben Mitgliedern erforderlich.

Paragraph sieben und zwanzig. . ; Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des

anwesenden ältesten Mitgliedes des Ver—

Etgtuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der

Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. l ; zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs⸗ nathes gehört:

ah die Anordnung solcher Maßregeln,

thig trachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten Beschlüssen desselben Folge zu leisten;

h) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direction bei den

sedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsraths ihm vorzule⸗

genden Uebersicht der Kasse der Bank, und der Lombard⸗Bestände ;; K 9 die Abfassung von Geschäfts-Instructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszweige; 64 ch die monatliche Revision der Kasse, der staͤnde, durch zu deputirende Mitglieder, die Nebifion aufzunehmen haben;

9 außerordentliche Kassenrevisionen nach gen, so oft er' dieselben fär angemessen erachtet; . ; k) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver—

theilenden Dividenden vergleiche Paragraph vier und vierzig).

g die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Nendan⸗ ten Eassirers), so wie des übrigen Bank-Personals, desgleichen die

Angestellten;

Bestimmung der Gehälter sämmtlicher lten; . ; Abschluß des Kontrakts

hM die Wahl des Syndikus der Bank und der nit demselben, ö h die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors sowie die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistischen Stellvertretung. als zur Vertretung der Ge⸗ sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet trachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; ; ö die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bankpersonal. „Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen dinsvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen ederzeit zu nllasen. Der desfallfige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung hen Rindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. . Der Perwaltungsrath ist berechtigt, über Alles. was das Interesse h Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, fich zu vergleichen, zu inhromittiren und zu substituiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst nnen und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange⸗ eiheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in

ln diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.

96 aus seiner Mute einen Präsidenten . n Vice-Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Cigenschaft dauern Sollten Beide

Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens dem Gange der Geschäfte Kenntnitz zu nehmen

absoluter Stimmemnehrheit der anwesenden Mitglieder ge⸗ in dessen Abwesenheit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise

zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen⸗

die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nö—

des Wechsel⸗-Portefeuilles n. ten in . : zusteht, zu suspendiren und hat über die

Wechsel und Lombard⸗Be⸗ welche ein Protokoll über

den vorstehenden Bestimmun⸗

und Silber, Barren,

Paragraph acht und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ sidenten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben.

Paragraph neun und zwanzig.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch außer dem Ersatze der durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. De Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mit

glieder fest. Titel WI

Von der Direktion.

J Paragraph dreißig.

Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellbertreters (Paragraph fünf und dreißig) bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. Die Namen derselben, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem, in den Perso⸗ nen eintretenden Wechsel, in den durch den Paragraphen zwölf bezeichne⸗ ten Blättern zu beröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.

Paragraph ein und dreißig.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank— geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermö— gens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraphen sieben und zwanzig bei der Ausübung aller dieser Functionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend ihr über— wiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruction sie nicht beschränken. Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungs—

rathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen⸗

über wirksam. Den Letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. Paragraph zweiund dreißtzig.

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen, als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern,

Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ fugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Paragraph drei und dreißig.

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und. Vermögens- Objette überhaupt, desgleichen zur Ausstellung von Wechsel-Giri, ist die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Rendanten (Paragraph sieben und zwanzig) erforderlich. In allen übri— gen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen der Direction mindestens von zweien Birertionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. . ö

Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der Direction abgeleistet.

Paragraph vier und dreißig.

Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal⸗ Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht Entlassung derselben die Ent— scheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.

. Paragraph fünf und dreißig. .

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziebenden Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange⸗ stellter der Gesellschaft provisorisch desen Dienst.

Paragraph sechs und dreißig.

Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesell⸗ schaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

Paragrapb sieben und dreißig. .

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Pa— ragraph sieben und zwanzig sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Prin. zipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiba.

Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu ge⸗ nehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Mionats in der Bank vorhanden gewesenen Attiba und Passiva, insbesondere der 2 stände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wech eln e,. des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender . . sowie der umlaufenden Banknoten; desgleichen unmittelbar . abgeha . tener jährlicher General-Versammlung einen alle n,, . um⸗ fassenden, vom Verwaltungsrathe genehmigten kürzen Geschäftsbzni . das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen 1 eich zeitig in den Paragraph zwoͤlf gedachten Zeitungen u derdffent ichen. Es bleibt der Kegierung borbehalten, anstatt der mongtlichen in Zu. kunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche n der Aktiva und Passiba insbesondere der Bestände in geprägtem Ge und so weiter anzuordnen.