1856 / 254 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Paragraph acht und dreißig. Ein jedes Directions-Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Präsidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.

Titel VII. Von den General-Versammlungen.

aragraph neun und dreißig. Die ö tritt jedes Jahr im Monat März in Kö— I len.“ ; , General-Versammlungen veranstaltet die Direction, so oft sie es den Umständen angemessen erachtet oder der Verwaltungs—⸗ rath darauf anträgt. Die erste gewohnliche General-Versammlung find et jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt.

Bei der Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung müs⸗ sen die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.

Die Einladungen zu allen General-Versammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, welche zweimal, das erstemal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermine, in die durch Paragraph zwölf be— zeichneten Zeitungen inserirt wird. .

Paragraph vierzig. ö

Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesell⸗ schaft eingetragen sind. ö. ö

In der General⸗Versammlung hat der Inhaber von fünf Aktien eine Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stim⸗

men, von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weiteren fünf Aktien eine Stimme, so daß der Inhaber von hundert Aktien zwanzig Stimmen

hat. Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmbe— rechtigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehe—

frauen durch ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Proku⸗

risten gestattet. . . . Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kann. Die Be— schlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. Paragraph ein und vierzig. .

Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗ heit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der General-Versammlung und ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Ge—

schäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: Erstens: Bericht des Ver⸗

waltungsrathes uber die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verffossenen Jahres insbesondere; Zweitens: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) Berathung und Be— schlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire, letztere müssen vor der Berufung der ,, dem Verwaltungsrath schriftlich eingereicht sein; 4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bi⸗ lanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. Paragraph zwei und vierzig.

Die außerordentlichen General-Versammlungen beschäftigen sich nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph drei und vierzig.

Die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skru— tinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Actio— nairen, welche es wünschen, unterzeichnet.

ö Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds.

Paragraph vier und vierzig.

Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag bon der Direc— tion gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt.

Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn

der Gesellschaft. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowobl die sämmtlichen veraus—

gabten Geschäftsunkosten als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt

und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener

Prozentsatz abgerechnet werden. Die etwa vorbandenen Effekten durfen niemals mit einem höhern als dem Erwerbungskourse und, wenn der Börsenkours am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungs—

kours ist, nur zu dem Börsenkours in der Bilanz angesetzt werden. Von

dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die Mit— glieder des Verwaltungsraths die ihnen statutenmäßig zustehenden Tan—

tiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens 20 Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelent, bis letzterer auf die Summe von zweihundert und fünfzigtausend Thalern angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. Sollte sich durch eine Jahres-

versehenen Justizbeamten zu wählen ist.

Bilanz eine Verminderung des Gesellschafts-Kapitals heraus tel dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben en, so derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewin Reit zugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts-Kapitals und a ( vor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt . le neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange ch g line Wiederergänzung des Gesellschafts-Kapitals der Reservefonds ö. na oder angegriffen findet, darf von den alsdann zunächst erzielten ht gewinnen nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltun zr . statutenmäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Din u gn ratzet theilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den ker fonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds . zu keinen anderen Zwecken als zu der vorstehend gedachten kenn ö Ergänzung des Stamm-Kapitals und, wenn in einem Heschaftssa ne n gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollt h zur Ausgleichung der Bilanz berwendet werden. tn Paragraph fünf und vierzig.

Die Dividenden sind in Königsberg an der Kasse der Geselsschf zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltung ! auch an andern Orten zahlbar gestellt werden.

Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einliefernn der ausgegebenen Dibidendenscheine ausgezahlt. a.

Paragraph sechs und vierzig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, bon dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahl: bar gestellt sind.

6 Rirsfghren bet e .

Paragraph sieben und vierzig.

Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten einzu⸗ lösen. Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Jeit— punkte sämmtliche Noten eingelöst werden.

Paragraph acht und vierzig.

In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrif der Gesetze erfolgt, ist eine General-Versammlung der Aktionaire in möglichst kurzer Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in der— selben sind die Grundsätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidations— geschäfte verfahren werden soll. Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Paragraphen neun und zwanzig des Gesetzes über die Aktien-Gesellschaften vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Gesetz Sammlung vom Jahre achtzehnhundert drei und vierzig Seite dreihundert sechs und vierzig) zur Anwendung. ;

Die eingelöseten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet.

Paragraph neun und vierzig.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General⸗-Versammlung bon dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schluß— rechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktio— nairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungs-Vorstände dieser Bank, den Aktionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nach— weis, sowie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation..

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versamm— lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und

sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Ge—

neral⸗Versammlung wiederholt hat. Zur Decharge der Verwaltungs-Vorstände durch die General⸗Ver⸗ sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfall eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien er— forderlich.

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Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.

Paragraph fünfzig. . Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft , durch zwei von den Partheien zu erwählende, in Königsberg ,. Schiedsrichter ohne Zulassung bon Appellation und Nichtigkeits⸗Beschwer e geschlichtet werden. Können' sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Dirigent des Königlichen. In merz- und Admiralitäts-Kollegiums zu Königsberg oder, wenn dieser e ; Aktionair ist, das nächste unbetheiligte richterliche Mitglied nach ihm . Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschafte Die Entscheidung 8e; Sbngalz⸗ unterliegt ebenfalls weder der Appellation noch der Nichtigkeits-Be— schwerde. Paragraph ein und fünfzig. ae Nb— Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann nn änderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Karitgls bir f gabe neüer Aktien oder auch die Auftöfung der Gesellschaft ö. ger. werden und nur mit elst einer drei Viertheile der in der , hin sammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majorität. Die Besch über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.

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Titel XI.

Ober⸗Aufsichtsrecht des Staates. Paragraph zwei und fünfzig. ur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes ernennt die Staats⸗-Regie⸗ inen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direction a Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von ö. Büchern und Skriptüren der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch dre srgane der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Er hat sorg— ung darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statuten in allen h

Punkten zur Ausführung gelangen. K

Transitorische Bestimmungen. Paragraph drei und fünfzig.

Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom gage ber Bestätigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nach den bann enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Konzession erloschen.

Formular der Actien. Vorderseite.)

Königsberger Privat ⸗Bank. Gegründet durch notariellen Vertrag vom

Bank⸗Actie * über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

Der N. N. (Stand, Wohnort) hat den Betrag der Actie Nr mit Fünf Hundert Thaler geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten dadurch erworben.

Königsberg, den ten

Der Verwaltungsrath.

Dieser Actie sind auf 5 Jahre Dividendenscheine, auf jeden In— haber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.

Eingetragen sub Folio des Registers.

Nückseite.)

Ueber tragen auf ,, König sb erg, den Königsberger Privat⸗Bank. Der Verwaltungsrath.

Formular des Dividendenscheins. (Vorderseite.)

Dibidendenschein zu der Nene J. . der Königsberger Privatbank. Der Inhaber dieses Scheins em— pfaͤnzt an der Kasse der Königs— berger Privatbank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Verwaltungsrathes naher zu be⸗ stimmenden Orten die fur das Jahr festzustellende Dividende. Königsberg, den .. ten 18 (Stempel.) Königsberger Privatbank. Der Rendant. Der Verwaltungsrath.

(Rückseite.)

Inhader em pfãn gr == gegen diese Anweisung nach 85 der Statuten am Sitze der Gesellschaft die II. Serie der Dibi— dendenscheine zur vorbezeichneten Actie,

Königsberg, den . ten 1 Der

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Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1856 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vor— rechte für den Bau und die Unterhaltung folgen⸗ der, im Kreise Lübbecke gelegenen Chausseen: 1) von der Lübbecke⸗Bündener Straße über Schnat⸗ horst bis zur Grenze des Mindener Kreises bei Siedinghausen zum Anschluß an die Chaussee von Bergkirchen nach Rehme; 2) von Frotheim bis zur hannoverschen Grenze, in der Richtung auf Die— penau; 3) von Rahden über Ströhen bis zur han⸗ noverschen Grenze, in der Richtung auf Wagen⸗ feld; 4 von Alswede bis Blasheim; 5) von Rah— den bis zur hannoverschen Grenze bei Di epenau.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender, im Kreise Lübbecke gelegenen Chausseen: 1) von der Lübbecke⸗Bündener Straße über Schnathorst bis zur Grenze des Mindener Kreises bei Siedinghausen zum Anschluß an die Chaussee von Bergkirchen nach Rehme; 2) von Frotheim bis zur hannoverschen Grenze, in der Richtung auf Diepenau; 3) von Rahden über Ströhen bis zur hannoverschen Grenze, in der Rich— tung auf Wagenfeld; ) von Alswede bis Blasheim; 5) von Rahden bis zur hannoverschen Grenze bei Diepenau genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diesen Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chaussee⸗ mäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗ Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließ!!“ Y der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor⸗ schriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee— Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kom⸗ men. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 22. September 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Bodelschwingh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Dr ini sterium für 8. Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Musik-⸗Direktor Friedr. Wilh. Wieprecht und der Wittwe des Königlichen Hof-Instrumentenmachers Moritz in Berlin ist unter dem 24. Oktober 1856 ein Patent

auf ein durch vorgelegtes Modell nachgewiesenes, in seiner ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthümlich er—⸗ kanntes Klaviatur-Contrafagott, auf fünf Jahre, von jenem Termine an gerechnet, und für den Um⸗— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Fabriken-Kommissarius Hofmann zu Breslau ist unter

dem 24. Oktober 1856 ein Patent

auf Verbesserung einer Maschine, um Papier ohne Ende in Bogen von verschiedener Breite und Länge zu schneiden, in der durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiesenen Verbindung und ohne Jemanden in der Benutzung be— kannter Theile zu beschränken, J auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Maschinen-Fabrikanten Georg Bauke in Berlin ist

unter dem 24. Oktober 18656 ein Patent

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene