2114
2) In Position 20 „Kurze Waaren“ kommen nach den Worten: feine Parfümerien“ die Worte:; wie solche in kleinen Gläfern' Kruken ꝛc. im Galanteriehandel und als Galanterie⸗ waaren geführt werden“, in Wegfall. .
3) Der Ueberschrift der Position 22 „Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren“ ist hinzuzufügen: „d. i. Garn⸗ und Weber oder Wirkwaaren aus Flachs, Hanf, Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle.“
In der Anmerkung 1 zu Position 26 „Oel“ ist nach den Worten: „ein Pfund Terpentinöl“ einzuschalten: „oder ein Achtelspfund Rosmarinsl.“ Der Ucberschrift der Position 30 a, „gefärbte 2c. Seide“ sind die Worte hinzuzusetzen: „ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“ In Position 300. ist am Schlusse beizufügen: „und Borten“. Der Position 38. „farbiges zc. Porzellan“ ist beizufügen: „ingleichen Knöpfe von Porzellan, weißem und farbigem“, Bei' der Position 3. „Blei“, Position 6. „Eisen und Stahl“, Position 19. „Kupfer und Messing“, Position 33. „Steine“, sind die Ueberschriften durch Hinzufügung der Worte: „und Bleiwaaren“ bei Position 3., „Eisen= und Stahl⸗ wagren“ bei Position B., „Kupfer- und Messingwaaren“ bei Position 19., „und Stelnwaaren“ bei Position 33. zu ergänzen. ĩ Dritte Abtheilung des Taxifes. Von den im J. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen fallen die unter 10 und 11 hinweg. Fünfte Abtheilung des Tarifes.
1) Die Bestimmung unter Ziffer III. d. 2 im ersten Absatze
wird dahin abgeändert: „Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zuge⸗ standen ist, blos in einfache Säcke von Pack oder Sack⸗ leinen, in Schilf⸗ oder Strohmatten oder ähnlichem Ma⸗ terial gepackt, zur Verzollung gestellt, so können vier Pfund vom ECentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht
in der zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung
für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“
2) Im zweiten Satze unter Ziffer V. wird die Ausnahme hin⸗ sichtlich der „Gold- und Silberstoffe und der Bänder“ auch
auf „Borten“ ausgedehnt. S§. 2. Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verord⸗ nung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 27. Oktober 1856.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Walderfee. von Manteuffel II.
Verordnung wegen Abänderung des Mahl- und Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820. Vom 27. Oktober 1856.
Vertrag vom 4. April 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 157. S. 1100.)
Gefetz vom 2. Äpril 1852. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 93. S. 521.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden
Staaten übereingekommen sind, eine Ausnahme von der Bestim= mung im Artikel 11, Ziffer j. des Vertrages wegen Fortdauer und
260 357. 32,55. 2,558. t„975. 3M i. 4 61. 1.766. i336. 17724. 5i, 947. 51,456. 55, 9659. 58, 813. 62, 538. bb, 35. o 183.
Erweiterung des Zollvereins vom 4. April 1853 dahin stattfinden
zu lassen, daß verzollte ausländische Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülfenfrüchten in Beziehung auf innere Besteuerung wie in—= ländische Erzeugnisse behandelt werden; so verordnen Wir mit Ab— änderung des §. 15 lit. a. des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl- und Schlachtsteuer vom 30. Mai 1820, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Von den im §. 14 des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl- und Schlachtsteuer vom 30. Mai . 6 . 1820. S. 1453 und im S. 1. lit. . des Gesetzes vem 2. April , zur Ergänzung des vorgedachten Gesetzes (Gesetz-Sammlung für 1852, S. 107) genannten Gegenständen unterliegen Mehl,
Graupe, Grütze, Gries, geschrootenes Getreide und geschrootene
Hülsenfrüchte beim Eingange in eine mahlsteuer pflichtige Stadt auch dann der Mahlsteuer, wenn sie aus dem a nl, age fuhrt
worden sind und der Eingangszoll davon entrichtet ist.
§. 2. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. se . mi ö r 36 . Januar 1857 in Kraft
Unser Finanz-Minister wird mit der Aus führun wärtigen Verordnung beauftragt. , gegen
urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 27. Oktober 1866.
(E. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von
Raumer. von Westphalen. von Bo del schwingh Graf von Waldersee. von Manteuffel II.“
t und
Deinisterium für Handel, Hewerbe und Sffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 4. November 1856 — betref— fend den Schluß der diesjährigen Seepost-Verbin— dung zwischen Stettin und Stockholm.
Die diesjährige Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Stockholm wird in der Weise geschlossen werden, daß das schwe— dische Post-Dampfschiff „Nordstern? am Dien stag, den 11. No— vember zum letzten Male von Stettin nach Stockholm, und ds preußische PostDampfschiff „Nagler“ an demselben Tage zum lehten Male von Stockholm nach Stettin abgeht.
Die Fahrten des Post⸗-Dampfschiffes „Koͤnigin Elisabeth“ zwi— schen Stralsund und Hst adt werden in diesem Jahre dergeK
stalt geschlossen, daß die letzte Abfertigung des Schiffes von Stral—Q
sund nach Istadt am Donnerstag, den 27. November, und von Astadt nach Stralsund am Freitag, den 28. November, stattfindet. Berlin, den 1. November 1856. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
C8 26 63 2 8 287 ẽ gTLe,BIS⸗ Ian
Akademie der Kün ste.
B ef gn nt mn chu ng
6e Kunstausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude wird auf Allerhöcsten Befehl Seiner Maßjestät des Königs erst Sonntags den 16. d. M. geschlossen.
Berlin, den 3. November 1866. Königliche Akademie der Künste.
Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Geheimer Regierungs-Rath ꝛc, Secretair der Akademie.
Finanz Min sterine nme. Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 14ter
Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 20000 Rthlr. auf Nr. 86,069. 40, 869.
1 Gewinn von 3000 Rthlr. auf Nr.
Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf. Nr; 236. 7760. 39,392 und 66,929. auf Nr. 4889. 8715. 10, 176. 10,352. 12,662.
18,903. 19e.
S4, 941. 92,488 und 92,708;
58 Gewinne zu 506 Rthlr. auf Nr. 2981. 3401. 4690.
5251. 6388. 6143. 6585 S460. 17,964. 19,469. 19, 952. 21,493. 41, 124.
182. 11. 35. 13,819. 15,3 86. 26, 237. 2h l.
83. 5M 537. ab ]
14. 673)
20. Ii Ja.
71. 90 697.
1134. 8367. 113 2 .
7
*
70 731.
96
26 Gewinne zu 10600 Rihh!.
2115
S4, 789. S6, 184. S8, 666. 89, 322. 89, 576. 90, 149. 90, 928. gi, 398. 2,314. 92,387. 93,585. 93,922 und 94, 661.
*
Berlin, den 3. November 1866. König liche General⸗Lotterie⸗-Direction.
— Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath.
md Ober ö der Provinz Preußen, Eichmann, von
6 er t r.
ahn gr grrellen der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗-Präsi=
dent der Provinz Schlesien, Freiherr von Schleinitz, von Breslau.
Der General⸗Major und Commandeur der Tten Kavallerie⸗
Brigade, von Derenthall, von Magdeburg.
Berlin, 3. November. Se. Majestät der König haben Aller— mtdigst gerüht: Dem General- Adjutanten und Gouverneur der
hundesfestung Luxemburg, General der Kavallerie von Wedell,
die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden sinigliche Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens vom gihrlnger Löwen; so wie dem Hofstaats-Secretair des Prinzen zun Preußen Königliche Hoheit, Geheimen Hofrath B orck, zur sinlegung des von des Großherzogs von Sachsen-Weimar König⸗ sche Hoheit ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse des
f
haus⸗Ordens vom weißen Falken zu ertheilen.
.
Fekanntmachung vom 2. November 1856 — be⸗ treffend die Eröffnung des zum 2. November 1856 ein berufenen Provinzial-Landtags der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz.
Der durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 3. Oktober c. einberufene Provinzial-Landtag der Mark Brandenburg und des Narlgrafthums Niederlausitz ist heute eröffnet worden.
Nachdem die Stände dem Gottesdienste in den dazu aus⸗ usehenen Kirchen beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach kim Landschaftshause, woselbst ihnen der Üͤnterzeichnete, als König⸗
licher Landtags⸗Kommissarius, das Allerhöchste Propositions⸗Dekret
vom 13. Oktober , welches also lautet; Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen ꝛc. 2,
entbieten Unseren zum Provinzial⸗Landtage einberufenen getreuen Stän⸗ den der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz Un⸗ folgende Propositionen
sern landes väterlichen Gruß und lassen ihnen Ur Berathung und Erledigung zugehen: ) In Gemäßheit des 8
Ünsere getreuen Stände Mitglieder und Stellvertreter zu den der Provinz angehörigen Bezirks⸗Kommissionen für die klassifizirte Ein⸗ Hinsichtlich der Zahl der für die
kommensteuer neu zu wählen. h Zah 1 einzelnen Bezirks⸗Kommissionen zu wählenden Mitglieder und Stell⸗
vertreter, so wie hinsichtlich der übrigen, bei den Wahlen zu beach⸗
tenden Riomente bewendet es lediglich bei den Vorschriften, nach
welchen die diesfäͤlligen Wahlen bereits früher stattgefunden haben, und werden Unseren getreuen Ständen die Nachweisungen der ein⸗ kommensteuerpflichtigen Einwohner der einzelnen Bezirke durch Un—
seren Kommissarius mitgetheilt werden.
9 Ingleichen haben Unsere getreuen Stände mit Rücksicht auf die den⸗ Alben durch 5§. 5 und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850 in den
Angelegenheiten der Rentenbank zugewiesene Mitwirkung und Kon⸗
trole nach den näheren Mittheilungen, welche Unser Kommissarius machen wird, die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern vor⸗
zunehmen.
3) Wir lassen Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes. betreffend die Vereinfachung des Tax⸗-Verfahrens für kleinere Land⸗ guter in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Gerichts Ord⸗
nebst Motiven zugehen und wollen ihre gut-
nung Gültigkeit hat, achtliche Aeußerung darüber erwarten.
h Da fich das Bedürfniß der Regulirung des Abdeckereiwesens gezeigt bat, in Wir den Entwurf eines dahin zielenden Gesetzes aus⸗
arbeiten lassen, über welchen Wir die gutachtliche Aeußerung Unserer r missarius die nöthigen Mittheilungen an Unsere getreuen Stände machen.
getreuen Stände vernehmen wollen.
d) Die städtischen Behörden zu Elötze im Kreise Gardelegen haben,
nachdem dafelbst die Städte⸗Ordunung dem 30. Mai 1853 eingeführt
worden ist, den Antrag gestellt, daß die Stadt Cloͤtze auch in stän— discher Bchiehung aus dem Stande der Landgemeinden ausscheide und künftig auf den Kreis⸗-Kommunal- und Provinzial ⸗ Landtagen im Stande der Städte vertreten werde. ö .
Wir sehen dem Gutachten Unserer getreuen Stände über diesen Antrag entgegen und werden denselben die in der, Sache seither ge⸗ n Bethandlungen durch Unseren Kommissarius vorgelegt
erden.
6) Ingleichen wollen Unsere getreuen Stände sich über den Antrag der städtischen Behörden zu Liebenau im Kreise Züllichau wegen Verleihung der Städte ⸗ Orbnung vom 30. Magi 853 unter den Modificattonen des Tit. VIII. derselben gutachtlich äußern. Hinsichtlich des ebengedachten Gegenstandes, wie auch in Betreff der
König von
L. 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 haben
laufenden staͤndischen Verwaltung wird Unser Kommissari ᷣ i Mittheilungen an Unsere getreuen Stände machen. , m . Dauer des Provinzial ⸗ Landtages haben Wir auf 14 Tage be⸗ immt. Wir bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856.
(gez. ) Friedrich Wilhelm.
(ggez.) von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee. Fuͤr den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: 9 von Manteuffel. n die zum Provinzial⸗Landtage der Mark Brandenburg n ö Markgrafthums Niederlaufiß versammelten nde.
mittheilte, und den Provinzial-Landtag mit einer Ansprache für eröffnet erklärte. Berlin, den 2. November 1856. Der Ober -Präsident der Provinz Brandenburg. Staats⸗Minister. Flottwell.
Bekanntmachung vom 2. November 1856 — be⸗
treffend die Eröffnung des zum 2. November 1856
einberufenen Provinzial-Landtags des Herzog— thums Pommern und Fürstenthums Rügen.
Der in Folge Allerhöchster Kabinets-Hrdre vom Zten v. M.,
behufs Erledigung von Geschäften einberufene Provinzial-Landtag
des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen ist heute er⸗
öffnet worden.
Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem Gottesdienste in der Schloßkirche beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem hiesigen Ständehause, woselbst ihnen der Unterzeichnete das Allerhöchstvollzogene Haupt-Propositions-Dekret vom 13ten v. M., welches also lautet:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. Ac. entbieten Unsern zum Provinzial-Landtage einberufenen getreuen Ständen des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen Ünsern landesväterlichen Gruß und lassen ihnen folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung zugehen:
1) In Gemäßheit des 9 IM des Gesetzes vom 1. Mai 1851 haben Ünsere getreuen Stande Mitglieder und Stellvertreter zu den der Provinz angehörigen Bezirks-Kommissionen für die klassifizirte Ein⸗ kommensteuer neu zu wahlen. Hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Bezirks-Kommissionen zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter, so wie hinsichtlich der übrigen, bei den Wahlen zu beachtenden Momente bewendet es lediglich bei den Vorschriften, nach welchen die dies⸗ fälligen Wahlen bereits früher stattgefunden haben, und werden Unskeren getreuen Ständen die Nachweisungen der einkommensteuer⸗ pflichtigen Einwohner der einzelnen Bezirke durch Unsern Kommis⸗— farius mitgetheilt werden.
Ingleichen haben Unsere getreuen Stände mit Rückficht auf die den=
selben durch 58§. 5 und 7 des Gesetzes vom 2. März 1850 in den
Angelegenheiten der Rentenbank zugewiesene Mitwirkung und Kon⸗
trole nach den näheren Mittheilungen, welche Unser Kommissarius
machen wird, die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern vor⸗ zunehmen.
3) Wir lassen Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinfachung des Tax-Verfahrens für kleinere Land⸗ güter in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Gerichts-Ord⸗ nung Gültigkeit hat, nebst Motiven zugehen und wollen ihre gut⸗ achtliche Aeußerung darüber erwarten.
Da sich das Bedürfniß der Regulirung des Abdeckereiwesens ge⸗ zeigt hat, haben Wir den Entwurf eines dahin zielenden Gesetzes ausarbeiten lassen, über welchen Wir die gutachtliche Aeußerung Unserer getreuen Stände vernehmen wollen. 327 Wir lassen ferner Unsern getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die eheliche Gütergemeinschaft, in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Greifswald, nebst Motiven vorlegen, und wollen der gutachtlichen Aeußerung Unserer getreuen Stände
über diesen Entwurf entgegensehen. ö In Betreff der laufenden ständischen Verwaltung wird Unser Kom⸗
Die Dauer des Provinzial⸗Landtages haben Wir auf vierzehn Tage bestimmt. 1 . Wir bleiben Unsern getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856. (gez) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Westphalen. von Bodelschwingb. Graf Walder see. ᷣ Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten; (gez.) von Manteuffel.
(gegengez./ bon Raumer.
An ö. die zum Provinzial Landtage des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen dersammel⸗
ten Stände.