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§. 5. Verunreinigung durch Lagerung von Materialien
und Waaren.
Läßt es fich bei Ausführung von Bauten oder beim Gewerbe- und Wirthschafts⸗Betriebe nicht vermeiden, daß Materialien, Waaren und der⸗ gleichen auf die Straße gestellt oder gelegt wer den, so hat derjenige, auf dessen An er nnn die Aufstellung gescheben ist, und in Ermangelung eines solchen, derjenige, der dieselbe ausgeführt hat, dafür Sorge zu tragen, daß nach deren i ne die Straße 2c. besenrein gekehrt werde.
S§. 6. Verschütten von Wasser beim Wasserholen. Das Verschuütten von Wasser beim Wasserho⸗ len oder sonft während der Winterzeit, wo⸗ durch sich für die Wege gefährliche Eisstellen bilden, wird einer Verunreinigung der Straße gleich erachtet.
§. 7. Forderung des Grund wassers nach den Rinnsteinen. Die Entfernung des Grund⸗, Schnee⸗ oder Regenwassers aus den Haͤusern nach den Straßen⸗ rinnsteinen und Kanälen hin, darf, sofern die Ableitung nicht vermittelst der vorhandenen Zun—⸗ gen-Rinnsteine bewerkstelligt werden kann, nur burch eine auf die platte Erde gelegte Röhre oder Rinne bewirkt werden. Dieselbe muß von den Häusern ab bis zum Rinnsteine führen und vollkommen dicht sein, so daß das Wasser nicht auf den Bürgersteig überzutreten vermag. Auch dürfen diese Röhren oder Rinnen nur während ihres Gebrauches auf dem Bürgersteige
liegen bleiben. 3.
Straßenrinnsteine und deren Benutzung.
In die Straßenrinnsteine und Kanäle kann zwar das Regen-, Wirthschafts. und Betriebs⸗ wasser der an die Straße grenzenden Grundstuͤcke, insofern dasselbe keinen üblen Geruch verbreitet, oder mit Beftandtheilen vermischt ist, welche nach ihrem Eintritt in den Straßenrinnstein resp. Kanal einen Bodensaß bilden, abgeführt werden; es kann dies jedoch nur mittelst Zungenrinn⸗ steine geschehen, welche die in der Berliner Bau⸗ ordnung vom 21. April 1853 (88. 103 — 105) vorgeschriebenen 1 haben.
Das unmittelbare Ausgießen von Flüssig⸗ keiten aus Eimern und anderem Geschirr in die Straßenrinnsteine resp. stanäle, ist eben so wie das Werfen fester . in dieselben verboten.
Mehr Flüssigkeiten als die Rinnsteine oder Kanäle fassen können, ohne daß das Wasser in denselben auf die Straße übertritt, dürfen nicht hineingeleitet werden.
§. 11. Benutzung der offenen Wasserläufe.
Auch in die durch den Berliner Polizei⸗Bezirk 5 offenen Wasserlaͤufe durfen feste Körper, este oder flüssige Excremente nicht geworfen oder ausgegossen werden. Bei der Ableitung flüsfiger Gubstanzen in dieselben, so wie ruck⸗ fichtlich der Construction der Ableitungsrinnen und der zu dieser Ableitung erforderlichen poli⸗ zeilichen Genehmigung, kommen sowobl die Vor⸗ schriften der Bau⸗Ordnung, als auch die vor⸗ stehend in Bezug auf die Rinnsteine und Straßen kanäle gegebenen , gn zur Anwendung.
Reinigungs⸗Verpflichtung der Straßen und der Finnsteine.
Sollten in Folge ungewöhnlicher Witterungs⸗ verhältnisse dis zur Reinigung der offentlichen Wege und Straßen der städtischen Reinigungs⸗ Anstalt überwiesenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen, so liegt den angrenzenden Grund⸗ befitzzern nach vorangegangener polizeilicher Be⸗ kanntmachung die Ausführung der Reinigungs⸗ arbeiten in dem polizeilich zu bestimmenden Um⸗ fange ob.
Wegen des Bestreuens der Bürger. und Fuß⸗ steige bei Winterglätte durch die Adjacenten, vergl. Polizei⸗Verordnung vom 15. Dezember 1855 (Berliner en n,, Nr. 301).
Strafen.
Wer gegen diese Vorschriften handelt, oder den ihm in dieser Verordnung auferlegten Ver⸗ pflichtungen nachzukommen unterläßt, verfällt
nicht allein der im 8. 344 des Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten feftgeseßten Strafe der Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder im Unver⸗
mögengfalle einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Ta-
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en, sondern hat auch zu gewärtigen, daß auf . Fosten die Verunreinigungen unverzüglich
fortgeschafft, oder die unter lassenen Arbeiten durch
Anbere werden ausgeführt werden.
Das Verbot des erst mit dem 1. Juni k. J. in Kraft, um den Grunbbefißern Zelt zur Ausführung der bau⸗ lichen Einrichtungen zu gewaͤhren, die in Folge dieses Verbots noͤthig 66 moch ten.
Aufhebung der älteren Verordnungen.
Die Polizei⸗Verordnung vom 15. Februar 1847 (Amtsblatt de 1847, Stck. 9, S. 98), vom. 9g. Dezember 1847 (Berl. Intelligenzbl, de 1848 Rr. 3), vom 23. Dezember 1848 (Amtsbl. Stck. 50, S. 385 389) und vom JI. Oktober 1847 (Amtsbl. de 1846, Std. Ho, S. 385) treten mit der Publication dieser Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1856.
Königliches Polizei⸗Präsidium. Freiherr von Zedlitz.
(1049 Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht Berlin. Erste (Civil⸗) Abtheilung. Den 23. Mai 1856.
Das dem Schankwirth Anton Franz Mathias Krist gehörige, auf dem Gesundbrunnen, Bad⸗ straße Nr. 59, belegene, im Hypothekenbuche von ben Umgebungen Berlins im Niederbarnimschen Kreise Vol. J. Rr. 6 pag. 49 verzeichnete Grund⸗ stück, abgeschätzt auf 5081 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. zufolge der nebst Hypothekenscheine in unserm V. Büreau einzusehenden Taxe, soll
am 19. k ö Vormittags
r, an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.
Gläubiger, welche wegen, einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Real⸗Forde⸗ rung aus den Kaufgeldern Befriedigung fachen, haben ibren Anspruch bei dem Subhastations⸗ gerichte anzumelden.
1714
gchuldenhalber nothwendiger Verkauf.
Königl. Kreisgerichts-Kommission.
Charlottenburg, den 11. August 1856.
Das zum Nachlasse des Kaufmann Friedrich Leopold Meyer gehörige, in Charlottenburg in der Berlinerstr. 25 belegene, im Hypothekenbuche von Charlottenburg ont. J. Nr. 16 ver— zeichnete altstellige Bürgergut mit Ländereien, abgeschaͤtz auf 17,404 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf., zufolge der nebst Hypothekenscheine in unserem Büreau einzusehenden Tage, soll
am 16. März 1857, Vormittags 11Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hy⸗ pothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihren Anspruch bei dem Subhastations⸗ gerichte anzumelden
Die unbekannten Real-Interessenten werden hierdurch, unter der Verwarnung der Präklusion, öffentlich vorgeladen.
(1400 Edikt al⸗Citation.
Auf den Antrag des Rechtsanwalts Klink— müller zu Schwiebus, als Abwesenheits⸗Kurator der Geschwister Graff, werden der am 24. Septem⸗ ber 85 geb. Ernst Friedrich Graff und die am
36. März 1794 geb. Christiane Charlotte Graff,
Kinder des am 16. April 1805 zu Schwiebus verstorbenen Kreis -Dragoners Heinrich Graff und feiner am 26. Januar 18067 gestorbenen Ehefrau Johanne Elssabeth geb. Riedel, und ihre uns unbekannten Erben und Erbnehmer aufgefordert, sich vor oder in dem auf:
den 28. Mai 1857, Vor mitt. 11 Uhr, an hiefiger Gerichtsstelle anberaumten Termine schriftlich oder persoͤnlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls Ernst eri and Christiane Charlotte, Geschwister
raff, für todt erklärt, ihr Vermögen an die sich legitimirenden Erben wird ausgeantwortet
werden. uli 1856.
Züllichau, den 4. Königl. Preuß. Kreisgericht. 1. Abtheil.
g dieser Verordnung tritt
lage an
nö dem Konkurse über das Ver Kaufmanns Georg Leonhard hege n Wg ee der Handlung unter der Firma Lerner z ser hierselbst, werden alle diejenigen, welche wn bir Ri asse An spruche ais Lon ia rag subiger hen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre kinspe gn . e . rechtshängig sein . nicht, mi em dafür verlangt , ngten Vorrecht
11. Dezember 1856 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumel— den und demnächst zur Prüfung der sämmt— lichen innerhalb der gedachten . angemelde⸗ , , , n, fi wie nach Befinden zur
estellung des definitiven Verwaltu nals auf na eper e
den 6. Januar 1857, Vormittags
9 Uhr,
vor dem Kommissar, Stadt, und Kreisgerichtz . Rath Göring, an Gerichtsstelle, Domplatz Nr. 9 zu er n, .
er seine Anmeldung schriftlich einre hat eine Abschrift derselben und ihrer . ö
eder Gläubiger, welcher nicht in unse Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß ö ö. Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnbaften, oder zur Praxis bei uns be⸗ rechtigten Bevollmaͤchtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Justizräͤthe Harte und Dürre und Rechtsanwälte Weber und Jungwirth zu Sachwaltern vorgeschlagen.
Magdeburg, den 29. Oktober 1856.
Königliches Stadt- und Kreisgericht. Erste Abtheilung.
12118 Bekanntmachung.
Für die Garnison-Verwaltungs ⸗ und Lazareth— Anstalten unseres Ressorts sollen folgende Wäschestücke, als Bedarf pro 1857, heschafft werden:
I weiß leinene Sachen: 165 feine weiße Decken-Ueberzuͤge, 199 , Bettlaken, 148 „ gKopfpolster⸗-Ueberzüge alter Probe, . „ Kopfpolster⸗Ueberzuͤge 554 . .
neuer Probe, Handtücher, Z608 ordinaire weiße Bettlaken, Sh 52 . „Handtücher, von west= fällscher Webeart mit zwei Sahl— kanten. 2) Blau und weiß karirte leinene Sachen. 2429 ordinaire Decken-Ueberzüge, 1967 ö Kopfpolster-Ueberzüge. 3) Grau leinene Sachen: 1355 Leibstrohsäcke, S883 Kopfpolstersäcke. Zur Verdingung dieser wir einen Termin auf den 21. Rovember d. J.. in unserm Geschaftslokal, Dorotheenstraße Nr. 4, 1 Treppe hoch, angesetzt und fordern Unter⸗ nehmungslustige auf, ihre verfiegelten und mit ber Auffchrift? „Angebote zur Waͤschelieferung pro 1857“ versehenen Submissionen, bis späte⸗ stens 11 Uhr Vormittags gedachten Tages bei uns abzugeben. Später eingehende Offerten werden nicht angenommen. Bedingungen, und Proben liegen in unserm Geschäfts⸗Lokal zur Ansicht bereit und sind erstere von den Unter⸗ nehmungslustigen oder deren Bevollmaͤchtigten, zum Zeichen des Einverständnisses, vor, Eroͤss⸗ nung des Termins zu unterschreiben, widrigen⸗ falls auf ihre Offerten nicht gerücksichtigt wer⸗ den wird. . Den Submittenten bleibt überlassen, im Ter⸗ min selbst zu erscheinen oder durch einen Be. vollmächtigten sich vertreten zu lassen, um, . fern Veranlassung vorhanden sein möchte, da Minus⸗Licitations Verfahren eintreten zu lassen, ihre Forderungen vor dem, Mittags 12 Uhr er⸗ folgenden Schluß des Termins zu erm gßig hi Alis Caution muß jeder Submittent ein Zehnte des Werths der zu liefernden Stücke entweder baar oder in Cours habenden Staats⸗ Papieren gleich mit zur Stelle bringen und wenn er n ,,, hk i . der ih u bezeichnenden Kasse sofort deponiren, Wer die Caution nicht zur Stelle hat und
Gegenstände haben
hier nicht als zuverlässig bekannt ist, dessen Sub⸗
mission bleibt unberücksichtigt.
Ferlin, den 27. Oktober 1856. Intendantur des Garde⸗Corps.
elch] Bekanntmachung. Es wird beabsichtigt, die Kaserne und Ställe Rilhelmsstraße Nr. z mit Grund und Boden
ju verkaufen.
Die Bedingungen, unter denen Preis⸗Gebote
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abgegeben werden können, find in dem Dienst⸗ lokale der Zten Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspec⸗ tion, Lindenstraße Nr. 4, ausgelegt, woselbst auch der Zutritt zu dem gedachten Grundstücke behufs der Besichtigung nachgesucht werden kann, und wo versiegelte Preisgebote bis Don⸗ nerstag den 20sten d. M., Vormittags
11Uhr, in den gewöhnlichen Dienststunden! schienenen Submittenten eröffnet werden sollen.
per sönlich abzugeben find. Berlin, den 3. November 1856. Königliche Garnison-Verwaltung.
edo]
Militair-Intendantur pro 1857 mit Brot und tesp. Licitationsverfahrens an hierzu geeignete
chem Behuf wir folgende Termine vor unserem Kommissarius,
anberaumt haben.
Tie direkte Verpflegung der Königlichen Truppen j ourage soll im Wege des öffentlichen Submissions— ieferungs-Unternehmer verdungen werden, zu wel—
Bekanntmachung
im Verwaltungsbezirk der unterzeichneten
dem Intendanturrath Neumann,
Auf dem
Tag und Stunde des Rathhause zu
Termins.
Benennung der Orte, für welche der Bedarf verdungen werden soll.
Schluß des Termins.
Nobbr. 9 Uhr Vorm. Beuthen. do. do. Görlitz. do. ö Hirschberg do. Liegnitz.
do. , Krotoschin. do. — Rawicz. do. Fraustadt.
schäftslokal d. Intendantur. Dezember Geschäftslokal des Proviant⸗ Amts. Inowraelaw. Gnesen.
do. do. do. do.
Beuthen, Freystadt, Unruhstadt. ..... Görlitz
Hirschberg, Löwenberg
Liegnitz, Lüben, Polkwitz, Haynau,
Kroötoschin, Ostrowo, Zduny, Kozmin ö Fraustadt
do. Posen im Ge⸗Schrimm, Samter
Bromberg im Polnisch⸗Crone, Fordon ...... .....
12 Uhr Mittags.
Inowraclaw ᷣ do. Gnesen
do.
Indem wir alle cautionsfaͤhigen Produzenten ur ihre dersiegelten Offerten zu Anfang der gedachten
und persoöͤnlich in demselben zu erscheinen, die Lieferungsbedingungen, welche gegen die f lieferungslustigen Publikums erlitten haben,
Bromberg, Glogau, Lissa, Sagan, Schneidemühl, Nakel
benannten Bedarfsorte eingesehen werden können.
Außerdem beabfichtigen wir die für die Magazin-Verwaltungen unseres Ressorts noch erfor—
derlichen Naturalien, nämlich ungefähr: . Roggen für Wispel. Posen Glogau Bomb erg dissa Sagan. Schneidemühl .. ..... Nakel
**
direkt einliefern zu lassen und sind desfallsige Offerten, welche bei den Körnern auch das Scheffel⸗
Hafer Heu Wispel. 1100 825 1120 ; 770
Stroh
Centner. Schock.
156 265 216 850 786 hi0 1 550 969 9. 586 116 3666 366
gewicht enthalten müssen, bis spätestens zum 26. k. Mts. an uns einzusenden.
Posen, den 31. Oktober 1856.
Köonigliche Intendantur 5ten Armee-Corps
too
Saarbrücken⸗Trier⸗Luxem⸗ burger Eisenbahn.
Die Lieferung von hö, 000 Stück halbrunder Querschwellen von Eichenhoh— für die Saar— brücken- Trier-Luxemburger Eisenbahn soll in großeren oder klelneren Qnantitäten im Wege zer öffentlichen Submission verdungen werden. Die Lieferungs-Offerten sind mit der Aufschrift:
Submission zur Lieferung von Quer— schwellen für die Saarbrücken-Trier-Luxem— burger Eisenbahn“ bis zum Submissionstermine am
Freitag, den 21. No vember d. J., Vor
; mittags 11 Uhr, ͤ bersiegelt und postfre! bei uns einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa personlich er⸗ chienenen Submittenten eröffnet werden. Spä⸗ ter eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Lieferungs-Bedingungen liegen täglich in den gewöhnlichen Geschäftsstunden in unserm fenttal-Buäregu für den Neubau der Saar— rüͤcken⸗ Trier. Luxemburger Eisenbahn zur Ein⸗
62
sicht offen, auch werden Exemplare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1856.
Konigl. Direction der Saarbrücker Eisenbahn.
,,, . is
enbahn.
.
aiot]
Die Lieferung des folgenden kleinen Eisen— zeugs zum Oberbau der Saarbrücken⸗Trier⸗
Luxemburger Eisenbahn; 48,006 Stück Seitenlaschen, 24 000 , Unterlagsplatten, 48, 000 Oberplatten, 24, 000 Unterplatten, 48 0090 „ Laschenbolzen mit 2 Muttern, 48,000 ö „1 Mutter, 418,000 „ Schwellenbolzen, 240, 000 Schienennägel, soll in größeren oder kleineren Quantitäten öffentlich im Wege der Submission verdungen werden.
Unternehmungslustige veranlassen wir, ihre
Offerten mit der Aufschrift:
leistet, hat
durch auf:
„Submission zur Lieferung von kleinem Eisenzeug für die Saarbrücken⸗Trier⸗Luxem⸗ burger Eisenbahn bis zum Submissions⸗ Termine am Donnerstag, den 20. November d. J., Vormittags 11 Uhr, bersiegelt und postfrei an uns einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa persönlich er⸗
Später eingehende Offerten bleiben unberück⸗ sichtigt.
Die Bedingungen nebst Zeichnung find täglich in den gewöhnlichen Geschästsstunden in 61 hiesigen Central⸗Buüreau für den Neubau der Saarbrücken-Trier⸗Luxemburger Eisenbahn ein⸗ zusehen; auch werden Exemplare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt.
Saarbrücken, am 25. Oktober 1856.
Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn.
63. ö K. K. Pprivil.
—— . österreichische . Staats⸗
— —
Gisendahn⸗Gesellschaft.
Der Verwaltungsrath der vorbenannten Ge— sellschaft hat uns den Auftrag ertheilt, die zwischen dem 1. und 10. November d. J. auf St amm-ALctien zu leistende Einzahlung von
. Fs. 190 pr. Actie hier entgegenzunehmen. Gegen die einzuliefernden Actien werden In—
terims⸗Quittungen ertheilt, und auf diese dem⸗ nächst die über
: Fs. 325 lautenden Original—⸗ Actien verabfolgt. Es ist den Actien⸗Inhabern gestattet, den am 1. Januar 1857 faͤllig wer⸗ denden Actien-Coupons in Zahlung zu geben. Dessen Werth berechnet sich auf Fs. 6 40 pr. Actie, nämlich Zinsen auf bisher eingezahlte Fs. 225 vom 1. Juli bis 1. Jan. à 5 pCt. Fs. 5. 62 Zinsen auf obige Fs. 100 vom 1. Nov. bis J. Jan. 2 Monat — 83 . Fs. 6. 453 abzüglich Disconto auf vor— stehende Fs. 5. 45ę3 vom 1sten Rob. bis 1. Jan. 3 5 pCt.. — 35 ö FS. 6. 40 Wer die Einzahlung nach dem 10. November . zufolge vorläufiger Bestimmung 5 pCt. Verzugszinsen pro anno zu vergüten. Berlin, den 13. Oktober 1856. Mendels sohn u. Co., Jäger str. 51.
1950 z Cöln-Müsener Bergwerks— Actien⸗Verein.
Erste und zweite Einzahlung.
Mit Bezugnahme auf den §. 7 unseres durch die Allerhöchste Bestätigungs- Urkunde vom J. September d. J. genehmigten Gesellschafts⸗ Statuts fordern wir die Actionaire hier—
„die erste Einzahlung von zwanzig Prozent oder vierzig Thalern pr. Actie“
bis zum 5. November d. Is. und
„die zweite Einzahlung von zwanzig Prozent oder vierzig Thalernpr. Actie“ bis zum 15. Dezember d. Is.
nach ihrer Wahl
bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗ vereine in Köln oder den Herren Gebrüder Klein zu Dahl⸗ bruch bei Siegen zu leisten.
Bei der ersten Einzahlung werden die ge⸗
57
nannten Stellen Empfangs -Bescheinigungen er⸗ theilen,
welche innerhalb acht Tagen gegen die
Interims-Quittungen der Gesellschaft umzu—
tauschen sind.
Den Actionairen wird die Befugniß einge—⸗
raͤumt, zugleich mit der ersten Einzahlung auch
die zweike bis zum 5. November d. J. zu leisten, und in diesem Falle von der zweiten
Rate 5 pCt. Jahreszinsen vom 5. November bit zum 15. Dezember é. in Abrechnung zu bringen
Köln, den 4. Oktober 1856. Der Verwaltungsrath.