w ; 7 ) ) .
2142
nung bei Ausmittelung des dem suspendirten Beamten einst⸗ weilen zu belassenden Einkommens angerechnet werde, er⸗ scheint nicht minder begründet in der Ratur der Sache, als dafür ebenmäßig das rechtsgeschichtlich, Moment der im 8. 22 der Kriminal Ordnung enthaltenen, die Anrechnung des Gehalts und der Emolumente bestimmenden Vorschrift spricht, welche bis zur Emanation der — in dem hier beregten Punkte wörtlich eben so, wie die späteren Disziplinargesetze vom 11. Juli 1849 §. 55 und vom 21. Juli 1852 5. 5t disponirenden — Aller- höchsten Verordnung vom 29. März 1844 8§. 55 (Gesetz⸗Sammlung S. 88) in Wirksamkeit gewesen ist und in dem gedachten Punkt durch letztere Verordnung keine Aenderung hat erfahren sollen. Dies bestätigen namentlich die aus den einschlagenden Akten des Königlichen Staatsraths zu entnehmenden Materialien des Gesetzes, aus denen sich ergiebt, daß unter dem im S. 55 a. a. O. gebrauch⸗ ten Ausdruck: „Einkommen“ auch das Emolument der Dienstwoh⸗ nung mitbegriffen gedacht, ferner, daß der in Rede stehende Punkt bei der Schluß-Redaction des Gesetzes gleichfalls zur Erwägung gebracht, dessenung achtet aber außer Berücksichtigung bei Fassung des §. 65 a. a. S. gelassen worden ist.
Ew. ꝛc. stelle ich ergebenst anheim, hiernach den vorliegenden Spezial⸗Fall gefälligst erledigen zu lassen. Was die Höhe der Ver⸗ gütigung für die Amtswohnung betrifft, so hat es kein Bedenken, vem N. event. den nach den ortsüblichen Sätzen festgestellten Werth der Wohnung zur Hälfte zu vergütigen.
Berlin, den 19. Juni 1866.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.
Bescheid vom 9. August 1856 — betreffend die
Kosten der polizeilichen Haft verurtheilter Indi⸗
viduen in der Zwischenzeit von ihrer Entlassung
aus dem Gerichtsgefängnisse bis zur Unterbrin— gung in der Besserungs-A1nstalt.
Die in der Vorstellung des Magistrats vom 21. Dezember
v. J. vorgetragene Beschwerde, wegen der demselben auferlegten Kosten der Unterhaltung von Polizeigefangenen, kann nicht für be—
gründet erachtet werden. Es handelt sich in dem vorliegenden Falle um Kostenbeträge, welche für die Unterhaltung von solchen im Polizei⸗ gefängnisse verwahrten Personen entstanden sind, die nach Verbüßung fhrer Strafe nach dem Ausspruche des Richters in eine Besserungs⸗ Anstalt haben gebracht werden sollen, die jedoch bis zur Ausführung diefer Unterbringung einstweilen nicht auf freien Fuß gestellt werden
konnten. Derartige Kosten gehören nun aber allerdings zu den
Orts⸗-Polizei⸗Verwaltungskosten, welche nach 8. 3 des Gesetzes vom II. März 1850 die Stadtgemeinde zu tragen hat. Wenn der Magistrat hiergegen bemerkt, daß es sich dabei um die Kosten der Ausführung eines Erkenntnisses handle, so ist diese Behauptung
nicht als zutreffend anzuerkennen, denn die Ausführung des Er⸗
kenntnisses besteht einerfeits in der Vollstreckung der erkannten Ge—
fängnißstrafe, andererseits in der Aufnahme in die Besserungs⸗An—
. nicht aber in derjenigen Haft, welche zwischen diesen beiden
ollstreckungen im polizeilichen Interesse lediglich deshalb angeordnet
werden muß, um die Abführung in die Besserungs⸗A1nstalt möglich zu erhalten. Die polizeiliche Haft, in welcher derartig verurtheilte Individuen in der Zwischenzeit, von ihrer Entlassung aus dem Ge⸗ richtsgefängnisse bis zu ihrer Unterbringung in der Besserungs⸗-Anstalt gehalden werden müssen, hat keine andere Grundlage, als diejenige jeder polizeilichen Haft, nämlich die der sicherstellenden Verwahrung der be— treffenden Personen zum Zwecke der künftigen weitern Vollstreckung des gegen sie ergangenen Erkenntnisses. Solche Gefangene sind daher während dieser Zeit recht eigentlich Orts-Polizeigefangene, und die Kosten für ihre Haft und Verpflegung gehören allerdings zu den nach §. 3 des Gesetzes vom 11. März 1850 von der Ge⸗ meinde zu tragenden Orts⸗Polizeiverwaltungskosten. Richtig ist es freilich, daß demgemäß die Gemeinde derartige Kosten auch für solche Individuen tragen muß, welche, ohne der Gemeinde N. irgend— wie anzugehören, nur deshalb, weil sie ihr Vergehen in dem Ge— richtsbezirke des N. Stadt- und Kreisgerichts begangen haben, in das Gerichtsgefängniß zu N. eingeliefert und . abgeurtheilt
worden sind. Dieser Umstand ändert jedoch in der Sache selbst
nichts, da es bei der Beurtheilung darüber, für welche Polizei⸗ gefangenen die Gemeinde Kosten zu zahlen hat, nicht dar— auf ankommen kann, ob diese Gefangenen der Gemeinde N. angehören, beziehungsweise zu derselben in einem Ver⸗ hältnisss stehen, sondern nur darauf, ob nach den bestehen—
den Vorschriften ihre polizeiliche Haft in N. erfolgen dar folgen muß. Für die Nachtheile, welche der Gemeinde dem Besitze des Stadt- und Kreisgerichts hierdurch erwa us müssen die mit einem solchen Besitze verbundenen Vortheile billige Ausgleichung darbieten; keinenfalls aber kann ö — Grund gefunden werden, dem Staate eine Verpflichtung en welsen, welche nach den Gesetzen als bestehend nicht an uerfhas
ist. Hiernach muß es bei dem Erlaß der dortigen Königlichen . gierung vom 65. Dezember v, J. sein Bewenden behalten E. Magistrat kann nur veranlaßt werden, demselben Folge zu leisten
müssen.
ausschließe.
N.
Berlin, den 9. August 1866. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
An
den Magistrat zu N.
Erlaß vom 29. August 1856 — die Anwendbarkeit des Art. 6 des Armenergänzungsgesetzes von 21. Mai 1855 auf Fälle betreffend, in denen die Hülfsbedürftigkeit schon vor Publication dieses Gesetzes hervorgetreten ist.
Gesetz vom 21. Mai 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 128 S. 989.)
Der Magistrat zu N. hat mit Ew. 24. Verfügung von 20. Juli d. J., betreffend die Fürsorge für die Geschwister 9. vorgelegt und meine Entscheidung über die Anwendbarkeit des Art. 3 ff. des Armen-Ergänzungs⸗-Gesetzes vom 21. Mai v. J. auf solht Fälle, in denen die Hülföbedürftigkeit schon vor Publication diet Gesetzes hervorgetreten ist, beantragt. Wenngleich der Spezialfall durch die inzwischen angestellte gr⸗ richtliche Klage seine Erledigung finden wird, so glaube ich doh um des allgemeinen Prinzips willen jenem Antrage entsprechen Ew. ꝛc. gehen in der erwähnten Verfügung davon aus,. daß Art. 16 des allegirten Gesetzes die Anwendung desselben auf Fälle, in welchen die Fürsorge für einen Armen schon vor Publict⸗ tion dieses Gesetzes hervorgetreten, mithin auch die des Art. 6 . Diesem Grundsatze kann ich nicht beitreten, denn Art. 6 bestimmt lediglich über das formelle Verfahren, ohne die bisher gültigen materiellen Vorschriften der Armengesetzgebung zu ändern, kann also nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auhh bereits vor Publication des alleg. Gesetzes hervorge⸗ tretene Fälle der Huͤlfsbedürftigkeit Anwendung finden. kommt, daß die Verpflichtung der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, eine täglich neu entstehende ist, daß also au diesem Grunde der Art, 6, insofern es sich um die Erfüllung diet Verpflichtung für die Zukunft handelt, Platz greifen muß. In dieser Beziehung unterscheidet auch der Magistrat in dem Resolut vom 20. Februar d. J. sehr richtig zwischen den entstandenen un entstehenden Kosten und nur die Erstattung der letzteren werden darin der N. auferlegt. Ew. c. ersuche ich ergebenst, von Vorstehendem der Regierung zu N. Kenntniß zu geben und dieselbe anzuweisen, in ähnlichen künftigen Fällen sich der materiellen Entscheidung Art. 6 1. c. zu unterziehen.
Berlin, den 29. August 1856.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.
An
den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.
Finanz Kt in ift er iu n
Cirkular-Erlaß vom 22. Au gust 1856 — die Sich rung der Staatsforsten gegen etwaige aus dem Lotomotivbetriebe der Eisenbahnen zu besorgende
Waldbrände betreffend.
Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers für handel, r werbe und öffentliche Arbeiten hat derselbe Ese Königlichen und der unter Königlicher Verwaltung stehenden uh bahnen, behufs Sicherung der Staatsforsten, gegen etwaig
den Lokomotivbetrieb der Eisenbahnen zu besorgende Wa
6 sammtiicher Sia
e er Verwaltung ste von circa 2 uf⸗ und Abträgen, irca 4 Ruthen
hsn,
ahnterrains bei
acken oder Umgraben wund die Bahn begrenzenden Streifen kein — durch den Feuer entzünden und über denselben en Forsten mittheilen kann.
egierung wird in Folge dessen veranlaßt, die versehen, daß sie den Beamten die Ausführung jener Maßregel er dabei wahrzunehmenden Vorbeugung von Beschädigungen an dem auf denen Holzbestande Abrede treffen, zu welchem ch sein wird, daß die Schutzbeamten auf Er⸗ die zu jenen Arbeiten von den Eisen⸗ tungen bestellten Arbeiter bereitwillig übernehmen. den 22. August 1856.
Der Finanz ⸗Minister. v. Bodelschwäingh.
und der trieb veranlaßtes —
benachbart nigliche R t entsprechender Anweisung zu
olomotivbe
den Eisenbahn⸗ und mit denselben wegen d
liordnungen den Streisen Mitaufsicht über ichn Verwal
An sinmtliche Königliche Regierungen.
iehung der 4ten Klasse 114ter Hauptgewinn von 10,990 7.994. 5 Gewinne zu 5009 Rthlr. fielen 9,677 und M, 290. 16,435. 50,721 und 79,414. 09 Rthlr. auf Nr. 280. 619. 2087. 16,761. 17,716. 17, S32. 22,736. 28,957. 30,1403. 32,996. 33,751. 942. 50, 274. 50, 766. 51, 366.
24. 67,971. 69, 040. 71,334. 254. und
auf Nr. 2025. 2548. 5427. 166. 16,006.
Bei der heute fortgesetzten 3 söniglicher Klassen⸗Lotterie stel sr. auf Nr. 2 16366. 72,316. S0, 414. 8 2000 Rthlr.
14 Gewinne zu 100 65. 4302. 5266. 6541. 15,521. 1976. 26,277. 27,451. 28, 699. J. 38,527. 39, 419. 43, 203. 45 O26. 61, 414. 62, 488. 62, 824. 74,145. 74,278. 75,800. 79,127. 93,
3 Ge⸗
pinne zu auf Nr.
zö 19. 60, „4b. T2,
12 Gewinne zu 500 Rthlr. 165. 10458. 10,8278. 12, O07. 27,644. 29, 51. 41,017. 42,664. 44,460. 45, 75. 56,888. 61,663. 69, 128. 70, 120. 83,897. 86,263. 92, 383. 93, 200 Rthlr. auf Nr. 2056. 669. 68379. 6911. 7406. Si. 9098. 9348. 9514. 2667. 13,862. 16,711. 19, 338. 20, 868. B2lI9. 23, 90. 24,376. 26, 068. 27, 494. 0180. 30,507. 30,697. 32, 865. 33,578. zö 176. 37994. 38, 584. 39,179. 40,038. 64132. 44,510. 45,571. 47, 194. 47, 436. 2, 142. 52,915. 53, 268. 68,225. 69, 793. 71,740. 73, 8I9. 443. 82, 863. Sd, 619. S5, 696. 92, 162 und 94,077.
883. 13/015. 14,737. 15, 979. 35, 967. 37.102. 37545. 38,641. O77. 48, 189. 48387. 563. 76 610. 72,935. Hh 6 und 94, 82.
25538. 3001. g930. 9958. 23. 041.
lb 934. 26,3 Y0)9. 40,9 89779. 51, 7,93. 80,
84 Gewinne zu
, 22 047. 22, 365. 29 363. 29 539. 33 356. 3 ih. Id S053. i o36. 16, 26. 19, 275. S5 15. 37 763.
ch schon aus
9,855. 51,892. 5 2 823. 65,335. 66,891. 7741. 78,774. 81, 107. 81, ö587. 89, 726. 90,381. 90,563. 91, 192. November 18566.
7h, 04. S8, 157.
Berlin, den 7.
auf Grund des Königliche Gener al-Lotterie⸗Direction.
Haupt-⸗Verwaltung der Staats schulden.
Der bisherige 6 zum Geheimen Secretair Schulden ernannt worden.
Diätarius Johann Julius Robert Simon bel der Haupt-Verwaltung der Staats⸗
Angekommen: Der General-Major und Inspecteur der 1Isten Ingenieur-Inspection, von Prittwitz, von Küstrin.
z Abgereist: Der General-Major und Commandeur der Tten avallerie⸗Brigade, von Derenthall, nach Magdeburg.
Se. Majestät der König haben Aller⸗ or der vereinigten Artillerie⸗ und demann, die Erlaubniß zur An⸗ Württemburg Majestät ihm ver⸗ iter Klasse des Friedrichs⸗ Ordens, der vereinigten Artillerie⸗ und
rlin, 7. November. Iu Dem Direkt
genieur⸗Schule, Obersten La kghung des von des chenen Komthur⸗ wie dem Directi
gst geruht: die DVirectionen det Königs vor Kreuzes zwe ons⸗Assistenten
jdbrände,
2143
ach Communication mit den betreffenden Forstbeamten, atsforsten zu beiden Seiten der unter ehenden resp. Königlichen Bahnen in uthen außerhalb des bei höheren Aufträgen aber in einer vom Rande des Planums ab, den Moos, Haide, Laub und Nadeln stets entblößen erhalten zu lassen, damit
Ingenieur⸗Schule, Hauptmann Jung « im 1. Artillerie⸗Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter- Kreuzes dieses Ordens zu ertheilen.
N icht amtliche s.
Preußen. ,, 6. November. Se. Majestät der König begaben sich in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen von Preußen und der Prinzen Karl, Albrecht und Friedrich Karl von Preußen am 4ten d. M. zur Jagd nach Letzlingen, wo⸗ selbst auch Allerhöchster Einladung zufolge der Großherzog von Mecklenburg ⸗Schwerin Königliche Hoheit, der Herzog von Braunschweig Hoheit, der Prinz A. von Württemberg König⸗ liche Hoheit, der Prinz Friedrich Wilhelm von Hessen und Ihre Durchlauchten die Fürsten W. und A. Radziwill ein⸗ trafen. An den folgenden Tagen, den sten und 6ten d; Mts,, fanden mit Hinzuziehung der sonst noch eingeladenen Gäste, die Hofjagden statt; es wurden am ersten Tage in zwei eingestellten Jagen drei Stück Rothwild, 212 Stück Dammwild und 44 Sauen erlegt und am zweiten Tage ebenfalls in zwei eingestellten Jagen, sechs Stück Rothwild, 18 Stück Dammwild und 52 Sauen ge⸗ schossen. Se, Majestät der König gedenken Sich morgen nach 4 zurückzubegeben und daselbst um 1 Uhr Mittags einzu⸗ reffen.
Königsberg, 5. November. In der eilften Plenar⸗Sitzung des, preußischen Landtages kamen folgende Gegenstände zur Erörterung:
Der Herr Ober-Präfident hatte zur Sprache gebracht, welche großen Weitläufigkeiten und ,, be . ö. J Steuer für die königlichen Kassen und Kassen-Behörden daraus entstehen, daß auf Grund des §. 2 die einmonatliche Steuer nach §. 4 des Regula⸗ tivs vom 1. Juli 1854 im Monat Januar jeden Jahres erhoben wird.
Der Landtag beschloß demgemäß: daß die jaͤhrliche Provinzial⸗ Chaussee⸗ Steuer i der Einkommen- und Klassensteuer⸗Ist⸗Einnahme des vergange⸗
nen Jahres betragen, daß dieselbe am 1. Februar jeden Jahres erhoben, daß das bei der Subrepartition auf jede Kommune treffende Kontingent voll abgeführt, daß die Individual“ Erhebung beibehalten und daß der etwanige Ausfall bon den Kommunen übertragen, der etwanige Ueber⸗ schuß aber zur Kommunalkasse abgeführt werden soll.
Der Magistrat zu Mehl sack führte Beschwerde, daß die Regie⸗
rung angeordnet habe, daß Reparaturen an Stroh, Rohr⸗. Bretter⸗ und Schlndeldächern in den Städten unter keinen Umständen ge⸗
stattet werden sollen, und beantragte eine Frist zur Beseitigung der qu. Dächer. Da eine Remedur bei der vorgesetzten Behörde nicht nachgesucht worden ist, überdies der Erlaß einer Baupolizei⸗ Ordnung zu erwarten steht, hatte der Landtag den Uebergang zur Tages⸗
Srdnung beschlossen; desgleichen über den Antrag, wonach das Gesinde
gehalten sein soll, beim Vermiethen nicht einen Losschein, sondern ein Gesindebuch beizubringen.
Die Rinderpest ist im vergangenen Jahre aus Rußland und Polen in Preußen eingedrungen und hat einzelne Ortschaften der Pro⸗
vinz verheert. Die Anstrengungen und Opfer dieser Ortschaften, um die Krankheit zu unterdrücken und deren Weiterverbreitung zu verhüten, so 3557 10.
II/ . teresse getragen worden, daß die Grenzkreise den Schutz für den ganzen
wie der Grenzkreise, um dieselbe abzuwehren, sind verhältnißmäßig sehr bedeutend. Der Landtag erkannte an, daß die Opfer im allgemeinen In-
Staat bilden, und daß es unbillig sei, die betreffenden Ortschaften und reise allein die Lasten tragen zu lassen, und hat, in Folge eingegangener Peti⸗ tionen, beschlossen: an Se. Majestät den König die Bitte zu richten, den jetzt leidenden Ortschaften und Kreisen aus Staatsmitteln zu Hülfe zu kemmen und eine Revision der Gesetzgebung in Betreff der Rinderpest und der zur Unterdrückung und Abwehr derselben aufzubringenden Kosten zu veranlassen.
Ueber die Petition, bei Repartition sämmtlicher Probinzial⸗Abgaben die Beamten in den klassensteuerpflichtigen Städten der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig außer 3 zu lassen, ist der Landtag zur Tagesordnung übergegangen, weil die Beamten durch das Gesetz dom 38. Juni 1823 in der angeregten Beziehung genügend geschützt find; des= gleichen über die Petition, die erste und zweite Klasensteuerstufe von Zahlung der Provinzial-Chausseesteuer freizulassen, weil zu einer solchen Befreiung überhaupt kein Grund vorhanden ist und der Chausseebaufonds circa z seiner Einnahme dadurch verlieren würde.
Der Landtag hat in Beziehung auf Eisenbabnen nachstebende Bitten an Se. Majestät den König gerichtet: 17 um Vollendung des Baues der Ostbahn von Königsberg bis zur russischen Grenze; 2) um Herbeiführung des Ausbaues der nachbezeichneten Linien, entweder auf Staatskosten oder durch Konzessionirung von Actien⸗-Gesellschaften unter Gewäbrung einer Zinsgarantie von 4 pCt., resp. um baldige Feststellung der Richtung dieset Linien: a) der Zweigbahn (bon der zu vollendenden Ostbahn) nach Norden und nach Süden im Regierungs ⸗ Bezirk Gumbin⸗ nen, p) einer Verbindung von Bromberg nach Thorn und von Thorn nach Königsberg, e) einer Verbindung zwischen Danzig und Stettin, d) einer Verbindung der Osftbahn rechten Weichselufers mit dem russi⸗ schen Eisenbahnnetz dei Warschau. Der Landtag erkennt die bier bezeich= neten Linien als die für die Provinz wichtigsten an. Die Zweigbahnen im Regierungs⸗-Bezirk Gumbinnen werden einerseits die reichen nördlich
elegenen Landschaften des Bezirks dem Verkehr erschließen und anderer a eine Verbindung der masurischen Seen, deren Schiffbarmachung theilweise vollendet, theilweise in Ausführung begriffen ist, mit der Ostbahn herstellen. Die Verbindung zwischen Königsberg, Tborn, Bromberg ist von großer Bedeutung, nicht nur weil dieselbe