1856 / 267 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Modification als mit dem Sinne und Zwecke der Gewerbe- Ordnung unvereinbar, selbst im Wege der Orts⸗Statuten nicht gestattet, denen sonst der möglichst freie Spielraum gewährt. wird. Ebendeshalb darf auch eine . jener Hrunbsätze durch sonstige An⸗ rdnungen nicht geduldet werden.

. . . e. in 8. 170 Nr. 2 ausgesprochenen Grundsatze zuwider, den Innungs-Meistern ein ausschließlicher materieller Vortheil verschafft wird, wenn die erforderlichen Arbeitskräfte den⸗ selben zunächst und vor den außerhalb der Innung stehenden Meistern überwiesen werden, und daß hierin gleichzeitig für die Letzteren eine Beeinträchtigung der ihnen gleichmäßig zustehenden Befugniß zum Halten von Gesellen, welche nach §. 170 Nr. 3 weder beschränkt, noch in der Ausübung erschwert werden darf, zu finden ist, liegt auf der Hand. Denn wenn es auch, wie die König⸗ liche Regierung bemerkt, trotz jener Herbergs Einrichtung den Ge⸗ sellen freisteht, bei anderen, als Innungs⸗Meistern, zu arbeiten, so hat doch diese Einrichtung eben den Zweck und die Folge, daß die Gesellen, ehe sie mit den dortigen Meistern bekannt sind, sich zu⸗

nächst denen zuwenden, die ihnen auf der Herberge genannt wer⸗ den, und gerade in diesem Umstande muß eine Beeinträchtigung der

nicht zur Innung gehörigen Meister gefunden werden. Die Anfüh⸗ 3 . Innung, daß die Herberge ein ihr angehöriges Institut

sei, ist nicht geeignet,

den Verhältnissen schon deshalb nicht entsprechend, weil die Herberge

nicht von der Innung, sondern von den sämmtlichen dort in Arbeit

stehenden Gesellen unterhalten wird.

Die Beschwerde ist hiernach begründet; die Königliche Regie⸗ rung wird daher angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß derselben Abhülfe verschafft und die in Rede stehende Einrichtung unverzüg

lich abgestellt werde. . Es ist in neuerer Zeit mehrfach

Anwendung unerlaubter Mittel zum Eintritt bestimnmen. wenn die Königliche Regierung die Behauptung der Beschwerde— führer, daß Gesellen,

seien, weiter zu wandern,

eingefunden, rn gen d ins Licht gestellt und sich nicht dabei beruhigt hätte,

trag zu jenen Wahrnehmungen.

Anschluß an die Innungen, in welcher Form er sich auch zeigen möge, nicht zu dulden und Ausschreitungen der setzte⸗ ren' in dieser Richtung sofort mit Energie und wirksam entgegenzutreten. Es ist anzunehmen, daß die wirthe, welche zur Ausübung ihres Gewerbes

behülflich zu sein, nicht entziehen werden. Berlin, den 11. Juni 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung an sämmt⸗ liche übrige Königliche Regierungen und an das Polizei ⸗Präsidium hierselbst.

Bekanntmachung vom 10. November 1856 be⸗ treffend die Eröffnung einer Telegraphen-Linte von Lissa nach Glogau.

Reglement vom 1. November 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 269. S. 2003.)

Von Lissa nach Glogau ist eine Telegraphen-Linie hergestellt worden, welche mit der neu errichteten Station zu Glogau hier— durch vom 15. November (. ab dem öffentlichen Verkehr über— geben wird.

In Bezug auf die Annahme und Beförderung von Depeschen nach resp. von Glogau finden die Bestimmungen des Reglements vom 1. November 1865 überall Anwendung.

Berlin, den 10. November 1866.

Königliche Telegraphen⸗-Direction. Nottebohm.

das Verfahren derselben zu rechtfertigen. Denn, abgesehen davon, daß eine solche Auffassung in den Gesetzen feine Begründung findet, ist sie im vorliegenden Falle den bestehen⸗ werten bereits eine bestimmte Arbeit zugesichert ist, auf die Schlußbemer—

ein Bestreben der Innungen wahrgenommen worden, die nicht zu ihnen gehörigen Meister durch 1 in die Innungen zu

nteresse wäre es erwünscht gewesen, ö. J das Poltzei-Präsidium hierselbst. welche bei ihnen hätten eintreten wollen, durch den Innungsvorstand daran gehindert und genöthigt worden und daß nicht zur Innung gehörige Meister, welche zur Annahme von Gesellen sich auf der Herberge von Innungs-Meistern gemißhandelt worden, näher daß jene Be⸗ hauptung von dem Innungs-Vorstande bestritten worden. Allein auch ohne diese Feststellung liefert der vorliegende Fall einen Bei Ich mache es der Königlichen

Regierung daher zur Pflicht, die Anwendung eines Zwanges zum ; 14. April 1851 wird das Feilhalten von Lebensmitteln und Ge—

Herbergs⸗ der Konzession verle der Polizei-Behörden bedürfen, bei geeigneten Komminationen sich Tode bestraft. Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, so der Verpflichtung zur Beseitigung der zur Sprache gebrachten und ähnlicher auf den Gesellen⸗Herbergen vorkommenden Mißbräuche zu 2 Jahren zu erkennen. Getränken, welche mit fremdartigen aber nicht der Gesundheil g⸗ fährlichen Stoffen vermischt sind, fällt in der Regel unter den Be⸗

Ministerium des Innern.

Cirkular-Verfügung vom 19. August 18565

betreffend die Visirung von Wander - Pässen

Seitens der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft nach Polen.

Verfügung vom 7. April 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 118. S. git) Cirkular-Verfügung vom 11. Februar 1856. (Staats-Anzeiger Rr. 3 S. 443.) 9.

Zufolge einer mir von dem Königlichen Ministerium der aus— wärtigen Angelegenheiten mitgetheilten Note der hiesigen Kaiserlich

Russischen Gesandtschaft sind die Zoll-Behörden in Polen nunmehr

angewiesen worden, Handwerksgesellen auf Grund ihrer mit einen

Vifa der Russischen Gesandtschaft versehenen Wanderbücher da Eintritt nach Polen zu gestatten. . ;

Die Kaiferlich Russische Gesandschaft gewährt sonach den Wanderpässen jetzt wieder das Visa nach Polen, was früher

wie die diesseitige Verfügung vom 7. April 1854 ergiebt nicht der Fall war.

Indem ich die Königliche Regierung mit, Bezug auf diese Verfügung von der vorgedachten Anordnung in Kenntniß setze weise ich Sie zugleich in Betreff derjenigen Handwerker, denen nicht kung der Cirkular-Verfügung vom 11. Februar c. zurück.

Berlin, den 19. August 1856.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an

Cirkular-Verfügung vom 31. August 1856 be— treffend die Kontrole der zum Verkauf gestellten Nahrungsmittel

Nach, den Bestimmungen des §. 304 des Strafgesetzbuches vom

tränken, von welchen dem Verkäufer bekannt ist, daß sie mit ver—

gifteten oder der menschlichen Gesundheit gefährlichen Stoffen vel⸗

mischt sind, mit Zuchthaus von 5 bis zu 15 Jahren oder, wenn in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem

ist auf Gefängniß bis zu 6 Monaten, und wenn in Folge nl Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß his Das Feilhalten von Lebensmitteln und

griff des Betruges (8. 241), es kann also nach 8, 242 und §. 19

neben der Confiscation der verfälschten Waaren, Gefängnißstrafe bis zu

5 Jahren, Geldbuße bis zu 1000 Rthlr. und zeitige Üntersagung der

Ausübung der bürgrrlichen Ehrenrechte eintreten. Ist endlich j betrügliche Absicht des Kontravententen nicht zu erweisen und fil ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, so ist doch immer nach 5. . Rr. 5 und dem Schlußsatze dieses Paragraphen, neben der Conste cation der verfälschten Waaren, auf Geldbuße bis zu 56 Rthli. oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu erkennen. 4

Die Königliche Regierung wird veranlaßt, die lämmtliche Polizei-Behörken Ihres Verwaltungs-Bezirks behufs Inn n, der betreffenden mit Ausübung der Markt-, so wie der , Polizei beauftragten Beamten, nach Maßgabe der vorstehen ö Bemerkungen auf die Anwendbarkeit der erwähnten i,, Strafbestimmungen besonders aufmerksam zu machen um . ö anzuweisen, die Kontrole der zum Verkauf gestellten , mittel auf das Sorgfältigste zu handhaben und mit Entschiedenh bei vorkommenden Fälschungen der letzteren einzuschreiten.

Berlin, den 31. August 1856. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

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Angekommen: Der Fürst von Pleß, von Fürstenstein.

Nichtamtliches.

Sachsen. Dresden, 9. November. Am 6. November haben, wie das „Dr. J.“ meldet, die Sitzungen der Kommission lt Revision des Entwurfs eines Civilgesetzbuchs wieder begonnen. Diese Kommisston wird sich diesmal mit derjenigen Abtheilung des speylellen Theiles des Entwurfes beschäftigen, welche von dem Gachenrecht handelt. Auch die Kommissarien der anhaltinischen und rer sächsisch ihüringischen Staaten sind zu den Berathungen wieder hier eingetroffen, und letztere finden, wie das erste Mal, wieder unter dem Vorsitze des Präsidenten des Ober-Appellationsgerichts, hr. v. Langenn, statt. Die Konferenzen werden diesmal bis in den Januar 1857 dauern und dann im Frühjahre 1857 weiter geführt verden.

Württemberg. Stuttgart, 9. November. Die Synode

der evangelischen Landeskirche ist am Aten d. zu ihren ordentlichen schrlichen Berathungen zusammengetreten. (St.⸗A. f. W.)

Oesterreich. Wien, 9. November. Die „Oesterreichische Correspondenz“ schreibt: Ein neuer bedeutsamer Schritt auf der Hahn der Durchführung der im Patente vom 31. Dezember ss51 vorgezeichneten Grundzüge über die organischen Einrichtungen des Kaiserreiches ist erfolgt. Der Wiederbeginn der Wirk— sunkeit der Central⸗ Congregationen im lombardisch⸗- vene⸗ sanischen Königreiche steht in nächster Aussicht. Eine so en erflossene Kaiserliche Verordnung (vom 2. November J. J. datirt und in der „Wien. Ztg.“ vom Sten d. Mts. mitgetheilt) enthält die in dem Erlasse vom 15. Juli 1865 einer nähern Feststellung vorbehaltenen Bestimmungen über den Wirkungs- freis und die Geschäftsbehandlungen jener Congregationen und die Ernennungen zu den Stellen der Central-Deputirten haben (in iner, ebenfalls von der „Wien. Ztg.“ mitgetheilten Kaiserlichen Entschließung vom 3. November d. J.) auf Grundlage der durch die Gemeinden vorgenommenen Wahlen und der hiernach von den zesetmäßig berufenen Organen erstatteten Vorschläge die Geneh— migung erhalten.

Großbritannien und Irland. Aus London, 8. No— zember, Abends, wird dem „Nord“ telegraphisch gemeldet, daß die englische Regierung dem Fürsten Carini, neapolitanischem Gesandten m Hofe von St. James, seine Pässe zugeschickt habe.

Frankreich. Paris, 9. November. Eine Hauptursache

der Arbeiter in Folge der vielen dahier unternommenen Neubauten aller Art seit einigen Jahren unverhältnißmäßig zugenommen hat. Andererseits hat die Zahl der Ausländer, welche in den sogenann⸗ ten reichen Vierteln wohnen, seit 1862 sich fast verdoppelt. In der bald beginnenden Session des Generalrathes des Seine⸗-Depar— tements wird derselbe bei der Budget-Berathung sich über zwei für haris hochwichtige Fragen auszusprechen haben, nämlich 1) über die neuen Octroi⸗Barrieren der Hauptstadt, und 2) über den in der Nihe von Paris zu errichtenden Schlachtviehmarkt, statt der hiöherigen Märkte von Sceaux-Poissy, La-Chapelle und Maison⸗ Blanche. Die für nächstes Jahr ausgeschriebene Kunstausstellung ö. in den Sälen des Louvre, sondern im Industrie-Palaste lattfinden.

10. November. Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern n i. Cloud eingetroffen. Persigny ist nach London zurück— gereist.

Türkei. Aus Marseille, 9. November, wird die Ankunft des khantinischen Postdampfers telegraphirt, welcher Konstantinopel m 30. Oktober verließ. Die in Bombay gebildete englische Ex⸗ bedition sollte bereits Ende Oktober nach dem persischen Meerbusen m See gehen und durch den Iman von Maskate Verstärkungen an Nannschaft und Munitton erhalten. Am 1. November sollte der Sultan mit dem Hosenband-Orden feierlich bekleidet werden; Lord Redeliffe traf die glänzendsten Vorbereitungen zu diesem festlichen age. Zum Geschwader des Admirals Lyons waren das Linien⸗

shfff „Crech“ und die Korvette „Desperate“ vor Konstantinopel

angetroffen; das Linienschiff „St. Jean d'Acre“ wurde erwartet. Es hieß in Konstantinopel, der jetzige Kaimakam der Walachei lte abberufen und der Fürst von Samos, Ghika, mit diesem sten betraut werden.

Aus Alexandrien sind in Marseille am 9. November Nach— sichten bis zum 20. Oktober eingetroffen. Es waren zwei neue ämpfer- Linien gebildet worden: die eine zur Fahrt auf dem uthen Meere, zwischen Suez und der arabischen Küste, die an—

zur Fahrt zwischen Suez und Australien. Said Pascha,

sich in seinen Entwürfen sehr ermuthigt fühlte, wollte an der pie eines Heeres von 12,9000 Mann nach Ober ⸗Aegvpten

des Mangels an Arbeiter-Wohnungen liegt darin, daß die Zahl GJ

(Nubien?) rücken. Dieser Feldzug soll die Herrschaft des Vice⸗ Königs in dieser Provinz befestigen und den Eingriffen des Königs von Abyssinien Einhalt thun.

Rußland und Polen. Ueber Lübeck wird aus St. Petersburg vom 9. d. M. Vormittags telegraphirt: Wir haben zehn Grad Kälte und starken Eisgang. Die Communication mit Kronstadt ist gehemmt.

Nachrichten aus Warschau vom 8. November zufolge, waren von dort der bei der russischen Gesandtschaft in Paris an⸗ gestellte Fürst Jussupoff und der kaiserliche Flügel-Adjutant Oberst Bagration nach Paris abgereist.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 5. Novem— ber. Dem Staatsausschusse ist gestern die Königliche Proposition über das Budget vorgelegt; die gewöhnlichen Ausgaben werden in demselben auf 24,217,000 Rthlr., die gewöhnlichen Einkünfte auf 26,427,500 Rthlr., der Ueberschuß demnach auf 15,210,500 Rthlr. Reichsmünze veranschlagt. Der Belauf der ein- für allemal oder für gewisse Jahre erforderlichen Ausgaben wird auf 14,581,701 Rthlr. 59 Sch. angesetzt. Der Ueberschuß für die laufende Finanz⸗ Periode (1855, 56 und 57) wird auf 10,600,000 Rthlr. ange⸗ nommen.

Kopenhagen, Montag, 10. November, Abends. (Wolff's Tel. Bur. Der König hat das Großkreuz des norwegischen St. Olafs-Ordens erhalten.

Das heutige „Fädrelandet“ meldet, daß in den eingegangenen Noten der deutschen Großmächte das Verlangen gestellt worden sei, der holsteinischen Stände-Versammlung die Gesammt-Verfassung vorzulegen. Es wird in denselben Noten, falls dies nicht geschähe, mit Intervention des deutschen Bundes gedroht.

Berlin, 11. Nobember. Die von des Königs Majestät berufene kirchliche Konferenz hat, wie schon berichtet ist (s. Nr. 263 d. Bl.), ihre Verhandlungen mit der Berathung über die Anträge auf Revision

der Grundzüge einer Gemeinde-⸗-Ordnung für die östlichen

Provinzen am 4ten d. M. begonnen. Der Referent, Konsistorialrath Liedtke aus Marienwerder, ging in einem unfassenden Vortrage auf die Ausstellungen, welche gegen die Grundzüge erhoben worden waren, spe— ziell ein und beleuchtete die praktischen Anträge (auf Entfernung aller Spuren des Repräsentations-Begriffes aus den einzelnen Satzun— gen, auf Gestattung der Cooptation an Stelle des Abgeordnéten— welche fich an diese Ausstellungen geknüpft hatten. Im Allgemeinen erklärte er sich gegen jede prinzipielle Aenderung, während er in einzelnen Punkten eine Erweiterung der Be— fugnisse der Gemeinde-Kirchenräthe, z. B. die Begründung einer brüder— lichen Disciplin inmitten derselben, die Einräumung des Rechts der Be— steuerung u. s. w. beantragte. Der erste Correferent, General-⸗Super— intendent Dr. Sartorius, knüpfte an die alte Kirchen- Gesetzgebung im Herzogthum Preußen, die Bischofswahl von 1568 an und wies nach, daß dieselbe schon die wesentlichen Elemente gemeindlicher Organisationen und mannigfache Aufforderung zur Mitbetheiligung der Gemeinden enthalte. Er wünschte, daß die Grundzüge im Anschlusse an diesen Vorgang, so wie überhaupt an die provinziellen Ordnungen, umgestaltet werden möchten. Den Wahlmodus der Grundzüge, der nur eine erweiterte Cooptation sei, verwarf er nicht schlechthin, obschon er ihn nicht für nothwendig hielt. In Betreff eines anderen Punktes aber, welcher gleichfalls vielfachen Anlaß zum Widerstreben gegen die Grundzüge gegeben hat, nämlich der Stellung des Patronats zu dem Gemeinde— Kirchenrathe, wollte er dadurch Abhülfe geschafft wissen, daß die Patrone als außerordentliche oder Ehrenmitglieder in die Gemeinde-Kirchenräthe aufgenommen würden, wie dies vielfältig in Preußen geschehen sei. Der zweite Correferent, Superintendent Stiller aus Koischwitz, empfahl eine Revision der Grundzüge, bei welcher u. A. auch die Pflicht, den Bekenntnißstand zu größerer Klarheit zu bringen, im Auge behalten und demnächst namentlich alle Hinweisung auf Synoden entfernt würde, da an eine Synodal-Verfassung nicht eher gedacht werden könne, als bis die Gemeinde-Ordnung überall eingeführt sei. Zu diesem Zwecke aber werde es angemessen sein, die Gemeinde-Ordnung mit Königlicher Genehmigung neu zu kodifiziren, wom't jedoch nicht zu eilen sein dürfte. Endlich der dritte Correferent, Superintendent Schultz aus Berlin, erklärte sich in allen wesentlichen Punkten für die Beibehaltung der Grundzüge, wie sie im Jahre 1850 publizirt worden sind.

Gegenüber diesen Vorträgen unternahm es zunächst ein Mitglied der Konferenz, von den Anträgen des Magdeburger Konsistoriums auf Re— bision der Gemeinde-Ordnung die Mißverständnisse abzuwenden, deren sie ausgesetzt gewesen seien. Nicht das sei die Absicht gewesen, die Organi— sation, die in der Provinz Sachsen ja schon in mehr Gemeinden als in allen übrigen Provinzen zusammen erfolgt sei, zu bindern; sondern der Sache habe durch Erörterung der Gründe gedient werden sollen, welche in die weitere Entwickelung Unlust und Stillstand gebracht hätten. Als solche seien die ungenügende Wahrung des Bekenntnißstandes, das Hineintragen des politischen Repraͤsentativsystems in die Kirche, die Bestellung der Gemeinde⸗Kirchenräthe durch Wabl, gegen welche ein großer Widerwille obwalte, der Mangel eines geeigneten Arbeitsfeldes für die Mitglieder der Gemeinde⸗Kirchenräthe und die in den Grund—