1856 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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daß dasselbe Bedürfniß, wie bei den Defen, auch bei den Bett⸗ stellen obwalte, indem die durch die Allerhöchste Ordre vom

3. Ottober 1845 (Gesetz Sammlung S. 3536 vorgeschriebene Aus,

üicßung des nöthigen „Bettwerks“ von der Pfändung ihren Zweck . en, so lange die Pfändung der Bettstellen

nicht voliständig erreiche,

estattet sei. ö. Es j hier aus Veranlassung genommen worden, die gutacht⸗

lichen Aeußerungen der Ober-Gerichte in den Provinzen, in welchen die Allg. Gerichts⸗Ordnung Gesetzeskraft hat, zu erfordern, und den Ober⸗-Gerichten überlassen worden, so weit sie es für ange⸗ messen erachten, auch die Kreisgerichte darüber zu hören.

n Machdem die Berichte der Ober- Gerichte eingegangen sind, geben dieselben zu folgenden Bemerkungen Veranlassung.

Der Natur der Sache nach kommt es bei dem vorliegenden Gegenstande und zwar bei den beiden erwähnten Punkten auf zwei Fragen an, namlich: ö. q

1) ist eine Nothwendigkeit, daß bei Mobiliar-Executionen ein eiserner, zum Kochen und Heizen dienender Ofen, desgleichen die Bettstellen, von der Pfändung befreit bleiben, praktisch

als vorhanden anzuerkennen? .

2) ist etwa diese Nolhwendigkeit, so weit sie vorhanden, schon in der bestehenden Gesetzgebung berücksichtigt?

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt es ab, ob ein legislatives Bedürfniß vorhanden ist. Ein solches würde anzuer⸗ kennen sein, wenn die erste Frage bejaht, die zweite dagegen ver— neint werden müßte.

Was nun ;

1) Die eisernen Oefen 64

betrifft, so versteht es sich von selbst, daß hier weil es sich um Mobiliar -Execution handelt nur von einem solchen Ofen die Rede sein kann, der nicht Pertinenz des Hauses, ist, in welchem ver Exequendus wohnt, sondern zu den Mobilien des letzteren ehört. ö Es ist dies eine von selbst gegebene Vorau setzung der gestell— ten Fragen, und ist dies auch von den begutachtenden Obergerich⸗ ten, wie aus allen Berichten mehr oder minder deutlich hervorgeht, anerkannt worden. ;

Aber auch darüber besteht bei diesen Behörden kein Zweifel: daß, sofern in den Wohnungen keine zum Hause gehörige, zum Kochen und Heizen bestimmte Einrichtungen wie Kachelöfen und Kochheerde vorhanden sind, alsdann der zum Mobiliar des Schuldners gehörige eiserne, zur Heizung und zur Bereitung der Speisen dienende Ofen zu densenigen Mobilien gerechnet werden müsse, welche für die dringendsten Lebensbedürfnisse bestimmt sind, und daß die Freilassung derselben von der Pfändung erforderlich wird, wenn nicht die Subsistenz des Exequendus und seiner Familie gefährdet werden soll.

Dagegen treffen diese Voraussetzungen, unter denen ein solcher eiserner Ofen ein unentbehrliches Hausgeräth ist, nach Inhalt der vorliegenden Berichte eigentlich nur in den Departements der vier Westfälischen Obergerichte zuz in den übrigen hier in Rede stehenden Provinzen sind eiserne Oefen als Mobilien in der Regel nicht üblich, und wo sie vorkommen, sind sie entweder Pertinenzien der Häuser oder Luxusgegenstände.

Ein eigentliches Bedürfniß, eiserne Mobiliar-Oefen bei Pfän⸗

dungen ä, hat sich daher mit Ausnahme Westfalens zur Zeit nicht fühlbar gemacht.

Dagegen bemerken allerdings mehrere Ober⸗Gerichte der östlichen Provinzen, daß bei dem Steigen der Holzpreise und dem sich ver⸗ mehrenden Gebrauche der Stein- und Braunkohlen die Benutzung eiserner Mobiliar-Oefen theils bereits im Zunehmen begriffen sei, theils wenigstens eine weitere Verbreitung in nicht ferner Zukunft sich voraussehen lasse.

Mit Rücksicht hierauf, und auf die in den Westfälischen Depar⸗ tements schon gegenwärtig stattfindenden Verhältnisse, würde man ie oben zu 1 aufgeworfene Frage hinsichtlich der eisernen Oefen allerdings bejahen können.

Auf die oben zu Nr. 2 gestellte Frage sind die meisten Berichte nicht näher eingegangen. Von denjenigen Ober⸗-Gerichten, die sich mit einer Erörterung derselben befaßt haben, neigen sich vier der Ansicht zu, daß das Bedürfniß, sofern es überhaupt anzuerkennen sei, schon in der bestehenden Gesetzgebung Abhülfe finde, und nur Eins hat sich für die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen.

Der Ansicht der zuerst gekachten Ober-Gerichte dürfte beizu— treten sein.

Nach §. 70 Tit. 24 Th. J. der Allgemeinen Gexichts⸗Ordnung müssen bei Executionsvollstreckungen überhaupt zunächst die entbehr— lichsten und leicht transportablen Gegenstände (baares Geld, Gold und Silber, kostbare Kleider, feine Wäsche und dergleichen) ge— pfändet werden; erst wenn diese nicht vorhanden sind, andere Sachen, Zinn, Kupfer, Hausgeräth, Betten 2c. Die Pfändung soll nach F. 71 daselbst auf Beiten, worin Kranke oder Wöchnerinnen liegen, Handwerkszeug der Künstler und Professtonisten, Wirthschaftsge— räthe, Vieh⸗ und Feld⸗Inventarium, Saat-, Brot- und Futter⸗

Getreide der Landwirthe, sofern es für den Handwerks Wirthschaftsbetrieb nothwendig ist, nicht erstreckt werden. rtisp Dazu bestimmte die Allerhöchste Ordre vom 13. 1836 (Gesetz⸗ Sammlung von 1837 S. 4) ergänzend: „daß die §8. 218 und 315 Tit. 50 Th. J. der Allgeme Gerichts -Ordnung bei allen Executionen Anwendung fan

ollen.“

; Diese in der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 18 auch außer dem Konkurse für maßgebend erklärten Vorschrifte ö älteren Konkurs-Ordnung, welche dis ponirten: n der

§. 218. daß dem Gemeinschuldner, sofern er nicht Bankerutt

sei, die gewöhnlichen Kleidungsstücke und Lehn zum täglichen Gebrauch zu belassen; ist⸗ daß von dem, was der Mann der Frau zum standez mäßigen Unterhalte an Kleidern oder anderen Ene gegeben habe, ihr die nach ihrem Stande men te liche Kleidung und Leibwäsche nebst Betten für fe. Person belassen werden müsse, jn sind, gegenwärtig durch die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 183 antiquirt und durch den 8. 143 Nr. 1 der letzteren ersetzt . welcher von der Beschlagnahme des Vermögens des Gemneinscal! ners (8. 137 daselbst) ausschließt: ö

„Kleidungsstücke, Hausgeräth und andere Sachern, sofern die

selben dem Gemeinschuldner und dessen Familie zu ihrem er.

sönlichen Gebrauch unentbehrlich sind,“ . mit dem Zusatze:

„diese Gegenstände werden nicht zur Konkurs masse gezogen“ und welcher den Grundsatz, auf dem die allegirten, mehr exemy⸗ fizirenden Vorschriften der älteren Konkurs-Ordnung beruhten nunmehr in bestimmter, unzweideutiger genereller Fassung prchijn.

Da nun ferner in dem Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. Mai 1855 (Gesetz⸗ Sammlung S. 317) ausdrücklich verordnet worden ist:

„Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Art. Il) außer

Wirksamkeit gesetzten Vorschriften verwiesen wird, da treten die

Vorschriften der Konkurs-Ordnung an deren Stelle“, so sind gegenwärtig den in der Allerhöchsten Ordre vom 13. De— zember 1836 angezogenen Vorschriften der 88. 218, 315 der alten Konkurs-Ordnung dle des §. 143 Nr. 1 der neuen Konkurs-Omd— nung substituirt, und an Stelle jener auch bei Executionevoll— streckungen außer dem Konkurse maßgebend geworden.

Daß nun der in §. 143 Nr. 1 der neuen Konkurs⸗-Ordnung ausgesprochene Grundsatz auf eiserne Oefen, sofern sie ein zur Heizung und Bereitung der Speisen nothwendiges Möbel sind, An⸗ wendung findet, unterliegt, da sie unter dieser Voraussetzung zum „Hausgeraäͤth“ und „zu anderen Sachen, die zum persönlichen Ge— brauch unentbehrlich sind“, gerechnet werden müssen, keinem be— gründeten Zweifel.

Ist dies aber der Fall, so müssen sie nach Art. III. des Ein— führungsgesetzes, in Verbindung mit der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 1836, bei außerhalb des Konkurses stattfindenden Executions-Vollstreckungen von der Beschlagnahme freigelassen wer— den. In dem Bericht eines Appellationsgerichts wird annoch vor— geschlagen, die Analogie der administrativen Executions-⸗Ordnungen

Dezember

§. 315.

zu Hülfe zu nehmen, und es läßt sich nicht verkennen, daß die letz⸗

teren in Ansehung des Ganges, welchen die Gesetzgebung in dieser Frage verfolgt hat, nicht ohne alle Bedeutung sind. Gegen die Zulässigkeit dieser Analogie ist jedoch eingewendeß worden, daf wenn ver Staat bei Beikreibung öffentlicher Abgaben eine gehih— Nachsicht zu üben sich veranlaßt gefunden habe, daraus noch nicht folge, daß er auch Privatgläubigern die Uebung gleicher Nachsiht habe zur Pflicht machen wollen. Es bedarf ind essen des gedachten Hülfs-Arguments überhaupt nicht. Denn in dem 8. 143 Nil der neuen Konkurs-Ordnung, welcher durch Art. III. des Einfüh⸗ rungs-Gesetzes vom 8. Mat 1855 den in der Allerhöchsten Ordte vom 13. Dezember 1836 erwähhnten Vorschriften der älteren Kon⸗ kurs-Ordnung substituirt und demgemäß nunmehr maßgebend ge⸗ worden ist, existirt eine direkt nicht blos, wie in dem Bericht eines Appellattonsgerichts angenommen wird, indirekt für den vorliegenden Fall disponirende gesetzliche Vorschrift. Bie Gründe, die hiergegen von einer Seite geltend gene worden sind, erscheinen nicht' zutreffend. Es wird nämlich bemen die Allerhöchste Ordre vom 13. Dezember 1836 verm g se ih, wie dies der Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. al ge voraussetze, allgemein auf die Grundsätze der alten Kontur Ordnung, sondern füge nur den nach 8. 71 Tit. 24 der . Ordnung der Mobiliar -Execution nicht unterworfenen . stände eine neue Kategorie hinzu; der 8. 143 der neuen if kurs-Ordnung habe dagegen den Kreis der zur rn , nicht zu ziehenden' Gegenstände erweitert und die Anwen . diefer Erweiterung auf das Executionsverfahren erscheine n zulässig. ll 6 ö, des Art⸗ II. Allein die oben wörtlich angeführte Bestinimung der DHoraue⸗ des Einführungegesetzes vom 8. Mai 18565 enthält die nur setzung, die ihr hier untergelegt wird, nicht; sie sagt nicht, de

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wo bestehende Gesetze allgemein auf die Grundsätze der älteren

an! urs Ordnung verweisen, jetzt die der neueren Platz greifen

n sondern, 9 die Vorschriften der neuen Konkurs- Drdnung

s Stelle der Vorschriften der älteren Konkurs ⸗-Ordnung, auf

an e in irgend einem Gesetze verwiesen werde, treten sollen.

9 Läßt sich nun nicht leugnen, daß an die Stelle der antiquirten riften der Ss. 218 und 315, Tit. 50. Th. J. der Allg. Ge⸗ Ordnung die korrespondirenden Vorschriften des §. 143, Nr. 1

en Konkurs-Ordnung getreten sind, die allerdings das, was in einzelnen Anwendungen enthalten ist, grundsätzlich aus⸗ so erscheinen auch die erwähnten Einwendungen gegen die

n, . . arkeit des 5. 143, Nr. 1 auf den vorliegenden Fall nicht

Inwendb

ündet. eztis zei also dem prattischen Bedürfnisse, welches hinsichtlich der reilasung der eisernen Mobiliar-Oefen von der Pfändung her— zortreten kann, und in gewissen Landestheilen bereits wirklich her⸗ nrtritt, durch die bestehende Gesetzgebung bereits Rechnung ge— ragen worden.

Was sodann

2) die Bettgestelle mbelangt, so ist bei den Obergerichten hinsichtlich der Eingangs zu 1 aufgeworfenen Frage Einstimmigkeit dahin vorhanden; daß Bettstellen ein so unentbehrliches Hausgeräth sind, daß sie dem Schuldner und seiner Familie belassen werden müssen.

Die überwiegende Mehrzahl der Appellationsgerichte nimmt ber auch an, daß dies schon nach den bestehenden Vorschriften der slerhöchsten Ordre vom 13. Otftober 1813 (Gesetz- Sammlung s. Izb) über die Freilassung des Bettwerks, von der Pfändung erechtfertigt sei, bejaht also auch die im Eingange zu 2 aufge— porfene Frage. Ir ĩ praris in diefer Beziehung vollständig fest; in sieben Obergerichts—

esirken hat sich die überwiegende Mehrzahl der Kreisgerichte, resp.

saben sich die Obergerichte selbst dafür entschieden; in Einem Ober— zerichts⸗Departement ist die Frage praltisch noch niemals zur Sprache

zelommen; in zweien Departements sind die Ansichten der Kreis-

zerichte verschieden: es erhellt aber nicht, daß die Kontroverse im

heschwerdewege zur Entscheidung des Appellationsgerichts bereits

gelangt sei. Begründet hat sich diese Praxis bisher, wie bemerkt, auf di

Illerhöchste Ordre vom 13. Oktober 1843 (Gesetz- Sammlung z. 336), welche in Ergänzung der Vorschriften der Allgemeinen

herichts Ordnung verordnet:

„Bei allen Arten von Executionsvollstreckungen soll fortan das sür die Schuldner, deren Ehegatten und rie bei ihnen lebenden

inder nöthige Bettwerk von der Beschlagnahme freigelassen

werden.“

In den erstatteten Berichten sind allerdings von mehreren dbergerichten Bedenken dagegen geltend gemacht worden, ob nach zer grammatischen Bedeutung des Wortes „Bettwerk“, welches

6. 17460) dasselbe ausdrückt, was „Bettzeug“ Clinteéa“), die „ettstelle“ streng genommen mit begriffen werden könne?

Die Vorarbeiten zu der Verordnung vom 13. Ottober 1843 ageben nicht, daß die Frage, ob auch die Bettstelle von der Dsindung zu befreien sei, ausdrücklich zur Sprache gekommen ist; s geht aus ihnen nur so viel hervor, daß man den Aus druck Bettwerk „für gleichbedeutend mit „Betten“ genommen hat, . beide Worte darin durchgängig promiscue derden.

Muß man nun auch die Richtigkeit der Bemerkung zugeben, laß nach der grammatischen Bedeutung des Ausdrucks das „Bett=

verk“ die „Bettstelle“ nicht in sich begreift, und läßt sich auch nach

ben, was so eben aus den Motiven der Verordnung vom 13. Olto⸗ ter 1813 angeführt worden ist, nicht behaupten, daß man bei Er⸗

In acht Obergerichts Departements steht die

gebraucht

peziellen Fall der Anwendung zur Geltung zu bringen; den Grund⸗ 3. nämlich, daß die dem i drr en, 3 ,, ire n. hülfe nie so weit gehen darf, um den Schuldner und dessen Familie des unentbehrlichsten, für Leben und Gesundheit nothwendigsten er,, zu berauben.

. ndessen kommt es nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebu hierauf nicht einmal mehr an. Denn, wie 36 dem 8a. . Ober⸗-Gerichts mit Recht hervorgehoben wird, findet jetzt, nach Emanation der neuen Konkurs ⸗Ordnung, die hinsichtlich der Bettstellen befolgte vorherrschende Praxis ihre vollkommene Rechtfertigung in dem 58. 143 Nr. 1 a. a. D. und dem Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. Mai 1865. in Verbindung mit der, die ss. 70, 71 Tit. 24 Th. 1. der Allg. Gerichts⸗Ord⸗ nung ergänzenden Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 1836 r nn von 3 S. I), indem das, was oben unter 1

nsichtli er eisernen Oefen ausgeführt r ĩ llt t geführt worden ist, auch hier

us diesen Gründen läßt sich ein legislatives Bedürfni hinsichtlich beider in Frage stehender Gegenstände zur Zeit ö nnehmen; ein solches würde erst dann vorhanden sein, wenn wider Erwarten in der Praxis besondere Uebelstände, durch eine im Wege der Rech tsprechung nicht zu beseitigende Nichtanerkennung des zur Geltung zu bringenden Satzes, sich herausstellen sollten.

Vt iniste r tut der getstlichken, Unter rickts⸗ un WMedizis I. *ngelegenkeiter.

Dem Oberlehrer am Kneiphöfischen Gymnasium zu Königs- berg in Pr., Dr. George Wichert, ist das Prädikat „Professor“

beigelegt worden.

Preußische Bank.

Bekanntmachung vom 19. November 1856 be⸗

treffend die Eintragung des Eigenthumsrechts

der Besitzer von Bank-Antheilen in die Stamm⸗ bücher der Bank.

Wir sehen uns veranlaßt, die Besitzer von Bank⸗Antheilen, deren Eigenthumsrecht in die Stammbücher der Bank noch nicht eingetragen ist, auf die dringende Nothwendigkeit aufmerksam zu

gleiche Grimm's Wörterkuch der deutschen Sprache Band J. machen, dies sofort zu beantragen, da die Geltendmachung des nach

s. 6 des Gesetzes vom J. Mai d. J. den Bankantheilseignern zustehenden Vorzugsrechtes, im Falle der bevorstehenden Vermehrung des

Einschußkapitals der Bankantheilseigner auf zwei ihnen gehörige

Bankantheile gegen Zahlung von 10600 Rthlr. und des Aufgeldes

einen neuen Bankantheilschein zu verlangen, nur denjenigen Per⸗

sonen zusteht, deren Eigenthumsrecht am Tage der Anordnung der

Vermehrung in die Stammbücher der Bank eingetragen ist. Berlin, den 19. November 1856.

Königlich Preußisches Haupt-Bank-Direktorium.

von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.

jener Vekordnung einem abweichenden Sprachgebrauche ö ///

se,, so läßt sich dagegen immer, lenken gegenüber, das geltend machen, daß die Bettstelle, als Ne ben⸗ sche, Zubehör des Bettes, als der Hauptsache, ist, daß die Be— sieiung der Betten des Schuldners und seiner Familie von der Dfändung die aus den Vorverhandlungen klar sich ergebende Ab⸗

scht des Gesetzgebers bei Erlaß der gedachten Vexordnung war,

n daß, wenn, wie in ven erstatteten Berichten einstimmig aner— unt wird, das Bettgestell ein nothwendiges und unentbehrliches zuhehör des Bettes ist und dessen Gebrauch beringt, unter dem suristischn Gesichtspunkte von der Nebensache dasselbe gelten müsse, was das Gesetz hinsichtlich der Hauptsache verordnet. „Die erwähnte, der Freilassung der Bettstellen günstige Praxis pürde also selbst dann, wenn sie sich hinfort auf diese allein be⸗ hründen müßte in der Allerhöchsten Ordre vom, 13. Oktober ö 3 noch immer einen gewichtigen Stützpunkt finden können, zumal, 0 man die letztere nicht als ein Ausnahmegesetz, sondern als ö. trordnung auffaßt, die bestimmt war, einen Grundsatz, der ähens con in en 88. 0. 6, it. är hh! 1. der Alig. Ge⸗ e er dnung und der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember (Gesetz Sammlung von 1837 S. 1) gegeben war, für einen

dem erwähnten theoretischen Be⸗

Angekommen: Der Geheime Kabinets-Rath Illaire von

Potsdam.

Berlin, 19. November. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Commandeur des 28. Infanterie⸗Regiments, Dbersten von Winning, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt-Haus⸗Orden Albrechts des Bären; so wie dem Seconde-Lieutenant Grafen Henckel von Donnersmarck im 8. Kürasster-Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter⸗

Kreuzes vom Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst⸗

Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.