1856 / 283 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt: En Dem Regierungs- und Baurath Gerhardt zu Gumbinnen den Rothen Ädler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Kaiferlich österreichtschen Major Freiherrn Ebner, von Eschen⸗ bach im Geniestabe, den Rothen Adler⸗Orden dritter AÄlasse, dem Kreis⸗Baumeister Knorr zu Pillkallen den Rothen Adler Orden vierter Klasse, und dem Maurermeister Knopp zu Schirwindt im Kreise Pilltallen, das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner

Dem Regierungs⸗ und Schul⸗Rath Grolp in Marienwerder bei seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter eines Geheimen Regierungs-⸗Raths zu verleihen.

Allerhöchste Bestätigung s-Urkunde vom 31. Okto⸗ ber 1856 betreffend die Exrichtung einer Actien-Gesellschaft, unter dem Namen „Actien - Bau⸗Gesellschaft Alex andra⸗-Stiftung“, mit dem Domizil zu Berlin, zu dem Zwecke der Herstellung von Wohnungen für Arbeiter, Handwerker 20. in ver schiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

Nach dem Gesetz über die Aetien=Gesellschaften vom 9. Novem⸗

ber 1843 genehmigen Wir die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft unter dem Namen „Actien⸗Bau-⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung“, welche nach dem vorliegenden notariellen Akt vom 14. August d. J. sich zu dem Zwecke gebildet hat, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoͤren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Woh⸗ nungen für Arbeiter, Handwerker und andere den weniger bemit⸗ telten Klassen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sittlicher Führung zu erwerben oder herzustellen und an diese zu vermiethen. Wir bestätigen die in dem notariellen Att vom 1. August dieses Jahres enthaltenen Statuten (a) dieser Gesell⸗ schaft, welche dem obenerwähnten Gesetze vom 9. November 1843 in allen Punkten unterworfen bleibt.

Gegenwärtige Urkunde,

vom 1. mit dem Statut durch die GesetzSammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beig edrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1866. (L. S.) Friedrich Wilheln.

von der Heydt. Simons. von Wesitphalen.

*

8 t gt unt der Actien⸗Baugesellschaft Alezandra⸗Stiftung.

Nachdem des hochseligen Kaisers Nikolaus von Rutzland Majestät

am dreizehnten Juli Wchtzehnhundert Zwei und Funfzig dem durchlauch⸗

tigsten Protektor der Berliner gemeinnüßigen Baugefellschaft, Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, für diese Gesellschaft ein Geschenk von 1090 (Eintausend) Dukaten, mit dem Hinzufügen zu übermitteln geruht haben, daß dieses Kapital zu Ehren dieses Tages, als des Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra don Rußland, gebornen Prinzessin bon Preußen, den Namen: „Alexandra⸗Stiftung“ führen und diejenige Bestimmung erhalten solle, welche der durchlauchtigste Protektor demselben geben wolle, und nachdem dieses Kapital durch anderweite, theils von erlauchten Mitgliedern der Königlichen Familie, theils von

Privaten, der Stiftungssumme hinzugefügten Geschenke, so wie durch die

aufgelaufenen Zinsen, eine Hohe von „10500 Thlrn. (Zehntausend Fünf—

hundert Thalern) erreicht hat, sind unter höchster Genehmigung Sr. , . Hoheit des Prinzen von Preußen, auf Grund der zustimmen— den Beschlüsse der General- Versammlung der Berliner gemeinnützigen Bau⸗Gesellschaft folgende statutarische Bestimmungen für die Alexandra⸗ Stiftung festgesetzt worden.

§. 1.

Der Zweck der Alexandra⸗Stiftung ist, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen für Arbeiter, Handwerker und andere, den weniger bemit⸗ elten Klassen angehdrige Einwohner Berlins von ordentlicher und sitt— cher Führung zu erwerben oder herzustellen und an diese zu vermiethen.

3 §. 2.

Um für den (§. 1) genannten gemeinnüßigen Zweck bald möglichst großem Umfange wirken zu tonnen, har sich unter dem er. Actien⸗Baugefellschaft Alexandra ⸗Stiftung / eine Aer en · Heselisc bildet. Diese Gesellschaft tritt auf die Zeit ihres Bestehenz ; reichung dieser Zwecke mit der Alegandra⸗Stistung in Gemeinscha 4 Er= jetzige ünd künftige Vermögen der Stiftung und das der Gesell ha Das det das gemeinschaftliche Vermögen. st bil.

Die Actien⸗Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ihren Geri stand bei dem Koͤniglichen Stadtgerichte daselbst. Ihre Zeitdauer ö. beschränkt. Das Grundkapital wird auf die Summe von 200 00 ku (3weimal Hundert Tausend Thaler) festgesetzt. Dasselbe wird repraͤje . durch 2000 (Zweitausend) Actien zu 160 Rihlr. (Einhundert Thalchsh auf jeden Inhaber lauten und nach dem beiliegenden Schema (ä.) u ö fortlaufenden Nummern ausgefertigt werden. ö

Der Betrag der Actie wird sofort voll eingezahlt.

Die Gesellschaft gilt als konstituirt und beginnt ihre Wirksamkeit sobald mit Einschluß des eigenthümlichen Vermögens der Alcganb Stiftung durch die untergebrachten und voll eingezahlten Acuͤen ie Summe von 20,000 Rthlr. (Zwanzig Tausend Thalern) beschafft ist un der Staats⸗Kommissarius die Richtigkeit dieser Thatsache bescheinigt.

Die erfolgte Konstituirung der Gesellschaft ist durch die §. z he zeichneten Blätter öffentlich bekannt u machen.

Jede Actie wird für die Dauer von je fünf, auf einander folgenden Jahren mit Dividendenscheinen und außerdem mit einem Talon zur Er. hebung der ferneren Serie von Dividendenscheinen versehen, welche nach den beigefügten Formularen (b.) are che werden.

Die Actien unterliegen nach den naͤheren Bestimmungen dieses etz. tuts der Amortisation. 6

Die Gesellschaft wird repräsentirt durch ein Kuratorium, durch den Ausschuß und durch die General-Versammlung.

Die staatliche Beaufsichtigung ubt ein vom Staate ernannter om missarius. ö

Der Vorstand der Berliner gemeinnüßigen Bau -Gesellschaft soll, so lange diese Gesellschaft besteht, gleichzeitig das Kuratorium der Aetien— Bau Gesellschast Alexandra⸗Stiftung bilden und in dieser seiner Eigen= schaft die Firma: „Kuratorium der Klexandra-Stiftung“ führen. Dasslbe vertritt die Gesellschaft nach Außen, mit der Befugniß zur Substitutisn und selbst in denjenigen Fällen, in welchen die Gesete eine Spezal—

welcher der vorgedachte notarielle Att ugust dieses Jahres für immer beigeheftet bleiben soll, ist

Vollmacht fordern. Der Geselschaft gegenüber ist dasselbe verpflichtet, den Inbalt diest Statuts, die Anweisüngen des ÄUusschusses und die Beschlusse der Gene— ral-Versammlung zu befolgen. Es führt seine Legitimation durch ein von dem Königlichen Komn— missarius auszustellendes Attest (5. 39). 5. 8. Der Ausschuß besteht aus Personen, welche aus der Zahl der Actionaire, nebft eben so vielen Stellvertretern, von der General⸗Ver⸗ sammlung gewählt werden. . Er fungirt drei Jahre, wählt seinen Vorsißenden und Schriftführer, welcher zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist. . Derselbe ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende beruft im Falle der Behinderung der Mitglieder deren Stellvertreter ein, ohne hierbei an eine bestimmte Reihenfolge ge— bunden zu sein. Die Mitglieder und Stellvertreter sind nach Ablauf der Wahlperiode wieder währbar. Sie müssen in Berlin ihr Domizil haben und die ersten

wahrend der geit ihrer Function mindestens Eine ÄUctie bei der Gesel ,

schaft deponiren. 8 9.

Scheidet ein Ausschußmitglied während der Amtsdauer, sei es durch Tod oder durch den Verkauf der Actie, oder in anderer Weise, aus, ud ist seine Stelle auch durch Einberufung eines Stellvertreters nicht zu er. setzen, so wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus der Za der Actionaire einen Ersaßmann, welcher bis zur nächsten ordentlichen General-Versammlung zu fungiren hat. . . Die Wahl erfolgt in einem solchen Falle immer nur fur denjenigen

Zeitraum, welchen das ausscheidende Miiglied nach der ur sprünglichen

Wahl noch würde zu fungiren gehabt haben. 9. 10. Der Ausschuß regelt und bed: ff hiigt die Verwaltung. Er het; . a) den Antauf von Grundstücken und die Bedingungen, unter welche derselbe erfolgen soll, zu genehmigen; b) die Baupläne zu prüfen und festzustellen; . c seine Justimmung zur Aufnahme? von Schulden zu ertheilen. sali d die Bedingungen festzustellen, unter welchen vermiethet nere , e) die don dem Kuratorium gu legenden Jahresrechnungen zu pr und dieselben zur Dechargirung Seitens der Genera vorzubereiten; . . ) die Bücher und die Kasse zu revidiren, die leßtere jahrlich stens einmal; hg fen ustell g) die Höhe der Dividenden endgültig festzustellen. ö. Das Kuratorium ist ed nr, ihm auf sein Erfordern auh ee mündlich oder schriftliche Auskunft zu ertheilen, und ihin au ae bs. die Cinsicht ber Ütlen, Bucher oder sonstigen Schriftstücke zu gel

8 1. . Die Mitglieder des Aus schusses und das fturatorium versthg. Amt, mit Vorbehalt des Erfaßes der baaren Auslagen unenig

minde⸗

Ver jammlung /

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§. 12.

Die General: Versammlung besteht aus den Actionairen der Gesell=

und dem Vertreter der Stiftung. Sie wird regelmäßig in jedem 6. im Oktober in Berlin von dem Kuratorium einberufen und außer— Jah c uch wenn der Ausschuß dies für nöthig erachtet, oder wenn eine er ahi von Actionairen dies beantragt, welche Ein Viertel des emit⸗ plen Actien Kapitals im Besißtz haben. Den Vorsitz in den General⸗ ur ngen fuhrt der Vorfipende des Kuratoriums oder im Falle der

umlu . de lern sein Stellvertreter. Der Schriftführer desselben nünmt die

anblungen auf. . dene olf eh guͤltig, wenn sie von ihm und fünf Actionairen voll⸗

pogen fur. 3. 13.

Die General⸗Versammlung beschließt über alle Angelegenheiten der esellschaft. Sie wählt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell⸗ reien; sie nimmt den Jahresbericht und die Rechnungen in Empfang, e argini die letzteren und beschließt über etwaige Abänderungen des

Etatutz und über die Auflösung K

Die Beschlüͤsse der General- Versammlung werden nach absoluter Majoritaͤt gefaßt. Die freiwillige Aufloͤsung der Gesellschaft erfordert jedoch die Majorität von drei Viertel der Stinmenden. Sind die Stim⸗ men gleich, so entscheidet die . Vorsitzenden.

Die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses, beziehungsweise der Ctellvertreter, erfolgen in zwei gesonderten Wahlakten nach absoluter Majoritãt, durch Abgabe von Stimmzetteln, auf welche jeder Waͤhler sh riel Namen schreibt, als Personen zu wählen sind und werden so lange fortgesetzt, bis die erforderliche Zahl von Personen mit ab soluter Sinnmenmehrheit gewählt ist. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gewahlt werden. Die Stimmen, welche auf einen unfähigen Kandidaten salln, werden nicht gezählt. Die Majorität wird nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel berechnet. Im Falle der Stimmengleichheit ent schidet das Loos, welches von dem m gezogen wird.

Kein Actionair kann mehr als eine Stimme abgeben, die Alexandra— Etiftung hat drei Stimmen und übt ihr Stimmrecht durch den Schatz⸗ meister. . .

f den Wahlen (8§. 15.) hat auch die Stiftung nur eine Stimme. 1

Die Einladung zu den General-Versammlungen, gleich viel, ob diese mdentliche oder außerordentliche find, erfolgt durch öffentliche Bekannt⸗ nachungen, welche mindeftens 4 Wochen vor dem anberaumten Termine urch diejenigen bffentlichen Blätter, welche §. 37 bezeichnet sind, ver⸗ fffentlicht werden muüssen.

Di Bekanntmachungen müssen enthalten: Ort und Zeit, zu welchen die General-Versammlung stattfinden soll und, wenn es sich um Abände⸗ tung der Statuien oder um die freiwillige Auflösung der Gesellschaft handelt, die besondere Angabe hierüber.

Eind diese Vorschriften beobachtet, so genügt die einmalige Bekannt⸗ machung, und die Beschlüsse der Anwesenden koͤnnen von den Nicht⸗ erschienenen nicht angefochten ö

Vertretungen der Actionaire in der General-Versammlung sind un— fiatthaft. Wer derselben beiwohnen will, muß fich durch eine vorher vom kuratorium auszustellende Stimmkarte legitimiren, welche beim Eintritt in das Versammlungs-Lokal . ist.

Diejenigen Actionaire, welche in der General-Versammlung besondere hegenstaͤnde zur Berathung und Beschlußnahme gebracht wissen wollen, mäsen dieselben wenigstens acht Wochen vor dem Tage, an welchem die heneral-Versammlung staufinden soil, dem Kuratorium anzeigen. Ge— scäeht dies nicht und find die Anträge auf Abaͤnderung der Statuten hder auf Auflöͤsung der Geseülschaft gerichtet, so konnen sie in der näch—= sen General-Versainmlung überhaupt nicht zur Sprache gebracht werden; beirefen fie anderweite Interessen der Gesellschaft, so hat die General— Versammlung zunächst darüber zu bestimmen, ob sie zur Erörterung ge— zogen werden sollen.

5. 20.

Die reinen Revenüen der Gesellschaft werden in der Weise ermittelt, daß von der Gesammteinnahme in Abzug gebracht werden: die Ver— vwaltungskosten, die Zinsen der etwa aufgenommenen Kapitalien, die von den Grundstücken zu entrichten den öffentlichen Abgaben und Lasten, mit kinschluß der Feuer-⸗-Societätsbeiträge, der Reparaturkosten und der nach technischen Gruͤndsatzen zu ermittelnde Betrag für jedes einzelne Grund— sück, welcher nothwendig ist, um mit Hinzurechnung desselben die Grund— stůcke stets in demselben Werthe zu erhalten, welchen sie bei dem Ankaufe, und respektive nach vollendeter Herstellung gehabt haben. Diese Beträge werden in solchen Papieren zinsbar angelegt, welche geseßlich deposital—⸗ mäßige Sicherheit gewähren. Die Zinsen derselben wachsen den reinen Revenüen zu.

§. 21.

Von den auf diese Weise ermittelten reinen Revenüen wird Ein Zwan— sigstel in Abzug gebracht und dem Ausschusse behufs Verwendung im Interesse der Wiether zur unbeschränkten Verfügung gestellt; Ein Zehntel dient zur Amortisation der Actien, und der Rest, welchem auch das Ein Iwanzigstel in dem Falle zuwächst, wenn der Ausschuß dasselbe nicht für die Miather verwendet, wird als Dividende vertheilt. S. 22.

Die Dividenden werden jährlich während des Monats Juli gegen kinlieferung der betreffenden Dividendenscheine von dem Schatzmeister äusgezahlt. Sie verjähren zu Gunsten der Stiftung nach Ablauf von . Jahren vom ersten Fälligkeitstage ab. Die Beträge dieser Art achsen bem Stiftungsfonds zu. Die Alexandra⸗Stiftung erhält so diele iwidenden, wie sie volle 100 Rthlr. (Einhundert Thaler) in die Ge⸗

meinschaft eingeschofsen hat. Ein Attest des Ausschusses konstatirt di Betrag. Die Zahlung erfolgt gegen „Hu ittunß inf ie

Der 6 der reinen gieven den welcher zur Amortisati r ist, wird sofort nach seiner Feststellung bei der a n, ent , . ire e e rn i 6 , , eingehenden Zinsen, werden so viele Actien zur Amortisation bestimmt, als die 100 , . enthalt. e ., er nicht Einhundert Thaler betragen de Ueberrest wird i Jahre zur Amortisation verwendet. ñ ; rn men Diejenigen Attien, welch 86 s Diejenigen Attien, welche zur Amortisation gelangen sollen, w durch das Loos in der Art bestimmt, daß aus le ., fee r,

Actien so viel Nummern gezogen werd n ; den sollen. gezogen werden, als Actien getilgt wer §. 25.

Die Ziehung der Nummern, welche unter Leitung des K erfolgt, sindet in der ersten Hälfte des Monats 1 ef , ,

min ist durch die, §. 37 bezeichneten Blätter acht ö lichen Kenntniß zu 5 ö. cht Tage vorher zur dͤffent⸗ §. 26.

Die auf diese Weise ermittelten, zu amortifirenden Acti ͤ Zeit vom ersten bis zum ein und hren enn Ire, nn mn, meister gegen Uebergabe der betreffenden Actien und der noch nicht fälli⸗ gen Dividendenscheine dem Inhaber zum Nominalbetrage ausgezahlt Die Nummern derselben werden durch die im §. 37 namhaft gemachten Blatter zu drei verschiedenen Malen derart bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Insertion und dem ersten Oktober mindestens drei Monate liegen müssen und daß die Inhaber derselben aufgefordert werden gegen Uebergabe der Actien und der noch nicht fälligen Dividendenscheine? die Valuta in Empfang zu nehmen, mit dem sh fen daß im Entstehun gs⸗ falle die Folgen eintreten, welche tt S§. 27 und 29 bestimmen

.

Wird im Laufe des Monats Oktober die Acti iese amortisirende rechtskräftige Erkenntniß nicht , . 66 , . luta derselben in der Königlichen Bank verzinslich angelegt.

Wird die Actie oder das Amortisations⸗Urtel späͤter übergeben, und zwar im ersten Falle mit sämmtlichen noch nicht fälligen Fibidenden⸗ scheinen, so erfolgt die Zahlung der Kapitals-Valuta nebst den aufgekom⸗ üenen Zinsen dennoch erst im Oktober des nächsten Jahres.

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Wird zwar die Actie überreicht, nicht aber sämmtliche nicht faͤllige Dividendenscheine, so wird mit der n . . e ai. vorher bestimmt, verfahren; die Zahlung aber erfolgt erst dann, wenn entweder die fehlenden Dividendenscheine sämmtlich präsentirt werden, oder wenn die Verjährungsfristen derselben abgelaufen sind. Die ein— gehenden Dividendenscheine werden aus der Kapital-Valuta berichtigt und der Ueberrest derselben dem Cigenthümer der Actie ausgezahlt. * 29 1

Kommt endlich die Actie inndehaib der Frist, in welcher sämmtliche Dividen denscheine verjährt sein würden, nicht zum . g wird * Kapital-Valuta oder, so weit aus derselben eingehende Dividendenscheine berichtigt worden sind, der Ueberrest derselben zum Depositorium des ieh n, Königlichen Stadtgerichts zur Veranlassung des Aufgebots, ein⸗ gezahlt.

§. 30.

Die durch die Amortisation getilgten Actien, welche, sobald sie ein— gehen, sofort mittelst Durchschnitts kassirt werden müssen und an deren Stelle neue nicht ausgefertigt werden dürfen, scheiden von der Theil— nahme an den künftigen Dividenden nicht aus. Die auf dieselben fallen⸗ den Dividenden werden Eigenthum der Alexandra⸗-Stiftung, und das Kuratorium ist befugt, diese Einnahme, wie überhaupt alle der Alexandra⸗ Stiftung gemachten Zuwendungen auch zur Verstärkung des Amortisa⸗ tionsfonds zu verwenden. Besondere Dividendenscheine für die amorti— sirten Actien werden nicht ausgefertigt. Die Zahlung der auf dieselben fallenden Dividenden erfolgt vielmehr gegen Guittung des Kuratoriums und auf Grund eines über die Stückzahl der amortisirten Actien von dem Ausschusse auszustellenden Attestes.

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WVernichtete oder verlorene u dier müssen nach den bestehenden gesetz lichen Vorschriften gerichtlich amortisirt werden. ö Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations Erkenntnisses erfolgt die Ausfertigung der neuen Actie unter neuer Nummer. Mit Dividenden scheinen der bei den übrigen Actien bereits ausgereichten Serie werden diese Actien nicht versehen; sie erhalten dieselben vielmehr erst mit dem Beginn der Ausreichung der neuen Serie gegen Production der Actie.

Bei Streitigkeiten zwischen der Alexandra⸗Stiftung oder der Actien— Gesellschaft und dem Kuratorium, so wie in allen Fällen, in welchen die Inieressen der Stiftung oder der Actien-Gesellschaft gegen die der Berliner gemeinnützigen Bau-Gesellschaft wahrzunehmen sind, wird die Stiftung und respekttive die Aetien-Gesellschaft durch den Ausschuß vertreten, welchem dann alle diejenigen Rechte zur Vertretung der Stiftung und respektive der Actien⸗-Gesellschaft zustehen, welche im ersten Alinea des §. 7 dem Kuratorium beigelegt sind.

Ein von dem Staats Kommissarius auszustellendes Attest legitimirt den Ausschuß als solchen.

Wird die Vertretung der Stiftung zu der Zeit nothwendig, wenn die Verwaltung derselben bereits auf die Berliner gemeinnüßige Bau— Gesellschaft übergegangen ist, so wird dieselbe durch Bestimmung des Staats-Kommissarius geregelt. 3 33

Das galenderjahr ist das Rechnungsjahr der Gesellschaft. Die Bücher derselben werden jährlich am ein und dreißigsten Dezember abge⸗ schloffen und die auf Grund derselben aufzustellende Bilanz muß spaäͤtestens