1856 / 283 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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im März des darauf folgenden Jahres dem hiesigen Königlichen Polizei- Präfibtum, dem Handels ⸗Minister und dem Minister des Innern über reicht, auch durch die, §. 37 aufgeführten Bläuner veröffentlicht werden. Bei Aufstellung der Bilanz gelten folgende Grundsaäße; . Die der Ferne gehörigen Grundstücke dürfen nicht zu einem hoͤheren Werthe in Ansaßz gebracht werden, als derjenige ist, welcher sich aus den Erwerbspreisen und respektive aus den erstellungs kosten ergiebt. Ist der Betrag, welcher nothwendig ist, um diesen Werth steis zu erhalten, (§. 20) ncht ganz vorhanden, so wird das Fehlende von dem Werthe des Gruͤndstücks in Abzug gebracht. Die der Gesellschaft eigen⸗ thuͤmlich gehörigen Papiere au portecur werden nach dem mittleren Course, welchen fie am 31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berliner Börfe gehabt haben, berechnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaffungs- und resp. Bearbeitungskosten, der bloße Grund und Boden mit dem Erwerbspreise und in der Aufführung be⸗ griffene oder noch nicht vollendete Gebäude mit den Erwerbspreisen für den Grund und Boden und mit denjeniger Beträgen zum Ansatze, welche in dem Bau verwendet worden sind. ; Miethen und sonstige Forderungen, welche im Prozesse befangen sind, bleiben außer Ansatz. Die noch nicht amortisirten Actien kommen ihrem Nominalbetrage nach als Passiva n .

Außer den Faͤllen, in welchen nach den Bestimmungen des Geseßes über die Actien⸗Gesellschaften vom g. November 1843 die Auflösung der Gesellschaft erfolgen muß, tritt dieselbe ein: ͤ

1) wenn sie in Gemäßheit des §. 14 beschlossen wird. Ein Beschluß dieser Art kann nur in einer außerordentlichen General-Versamm⸗

lung gefaßt werden, in welcher nur hierüber und über die Art und Weise, wie die Liquidation ausgeführt werden soll, berathen und beschlossen werden darf. Diese General⸗-Versammlung muß, und zwar spätestens in sechs Wochen, vom Kuratorium ausgeschrieben werden, wenn der Äusschuß dies beantragt oder wenn in einer ordentlichen General-⸗Versammlung die absolute Majorität einen Antrag dieser Art gestellt hat. Der in diesem Falle nach Befriedigung der Gläubiger und Actionaire sich etwa er— gebende Vermoͤgensbestand wird Eigenthum der Alexandra⸗ Stiftung und, falls er nicht ausreicht, die Zwece der⸗ selben zu erfüllen, nach landesherrlicher Bestimmung, zu wohlthäti⸗ gen Zwecken im Bereiche der Stadt Berlin verwendet. Wenn die emittirten Actien bis auf Zehn amortisirt sind. In diesem Falle geht das gesammte Vermoͤgen der Gesellschaft in das alleinige Eigenthum der Alexandra Stiftung über, deren Verwal⸗ tung dann ausschließlich von der Berliner gemeinnüßigen Bau Gesellschaft und resp. von dem Vorstande derselben geleitet wird. Die Eigenthümer der nicht amortifirten Actien erhalten binnen Jahresfrist den Nominalwerth ihrer Actien nebst fünf Prozent Zinsen ausgezahlt.

S. 35.

Die Auflösung der Gesellschaft muß in den, §. 37 bezeichneten Blät⸗ tern bekannt gemacht werden. Sie unterliegt in dem Falle des §. 34 zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, welche auch zu allen Statuts⸗ änderungen nothwendig ist. 3 3

Löst die Berliner gemeinnützige Bau⸗Gesellschaft fich früher auf, als diese Gesellschaft, und bevor der Fall §. 34 Nr. eingetreten ist, so gehen die Functionen des Kuratoriums auf den Ausschuß über, welcher ver— pflichtet ist, binnen vier Wochen eine außerordentliche General-Versamm— lung zu diesem Zwecke einzuberufen, um über die anderweitige Konstitui—⸗ rung des Kuratoriums Beschluß zu fassen und gleichzeitig die Mitglieder desselben zu wählen. Mit der Bestätigung dieses Beschlusses tritt das neue Kuratorium, dessen Legitimation, so wie die des Ausschusses, durch ein Attest des Königlichen Kommissarius geführt wird, in Wirksamkeit.

Besteht die Berliner gemeinnützige Baugesellschaft nicht mehr, wenn der Fall des §. 34 Rr. 2eintritt, so werden die Ernennung und Be— fugnifsse des Vorstandes der Stiftung durch Königliche Bestimmung

geregelt. 8. 34

Die öffentlichen Blätter, deren fich die Gesellschaft zu den don ihr

ausgehenden Bekanntmachungen bedienen muß, sind: der Königliche Preußische Staats-Anzeiger, die Vossische und die Spenersche Zeitung.

Geht eins dieser Blätter ein, so genügt, bis die nächste ordentliche General ⸗Versammlung über das an ef Stelle tretende Blatt Beschluß gefaßt hat, die Bekanntmachung durch die beiden andern.

Geht mehr als eins dieser Blätter ein, so substituirt der Königliche Kommissarius einstweilen und bis zum bestätigten Beschluffe der General— Versammlung, nach Anhörung des Kuratoriums und des Ausschusses, ein anderes. Diese Beschluͤsse der General-Versammlung bedürfen der Be⸗ staͤtigung des Königlichen Kommissarius. Sie, wie die interimistisch ge— troffene Anordnung, müssen . gemacht werden.

Seine Königliche Hoheit, der Prinz von Preußen ist, mit der Be⸗ fugniß, einen Nachfolger zu ernennen, Protektor der Gesellschaft und der Stiftung.

9. 39.

. §

. Die Oberaufsicht des Staats wird durch den Staats- stommissarius bei der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft ausgeübt. Im Falle der Aufloͤsung dieser Gesellschaft wird dieselbe durch einen Königlichen Kom— missarius geübt, welcher von dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und dem Minister des Innern ernannt wird, und welcher das Recht hat, seine Functionen einem von ihm zu ernennenden Substituten ganz oder theilweise zu übertragen.

Der Königliche Kommissarius resp. sein Substitut find befugt, von der gesammten Verwaltung Kenntniß zu nehmen, jederzeit die Einsicht

der Bücher und sonstigen Schriftstücke zu verlangen, die stasse . diren und den Sitzungen des Kuratoriums, des Aus schusses . rebi. General Versammlung deizuwohnen. nd der

Die erste ordentliche General. Versammlung findet erst im di Jahre des Bestehens der Gesellschaft statt, und die erste Rechnun ritten erst nach Ablauf des zweiten Jahre gelegt. 9 wird

I

Bis nach der in der ersten General ⸗Versammlung er der Ausschuß⸗Mitglieder und ihrer Stellvertreter n . und zwar: olche, J. als Mitglieder: ; 1) der Geheime Kommerzienrath Herr Brüstlein, 2) der Weingroßhändler Herr Friedrich Wil helm Krau se 3) der Königliche Stadtgerichtsrath Herr Borchardt; . Il. e, ,,. y der Königliche Geheime Kommerzienrath Herr Men del sf ohn, 66. dert Alt ander 2) der Königliche Lommerzienrath Herr Georg Prätorius 3) der Königliche Kommerzienrath Herr Wilhelm Ermeler.“ Die Mitglieder des Ausschusses und die des Vorstandes der Berliner gemeinnüßigen Baugesellschaft werden hiermit, und zwar sammt oder sonders bevollmächtigt, die noͤthigen Schritte zu thun, um die landes. herrliche Genehmigung des Statuts herbeizuführen, auch Namens der Actionaire und der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft in die Ab— aͤnderung der Statuten zu willigen, welche von der Staatsbehoͤrde etwa gefordert werden möchten, so wie endlich demgemäß das Statut gericht⸗˖ lich oder notariell zu vollziehen und respektive dasselbe in diesen Formen aufnehmen zu lassen.

a.

Schema zu den Actien.

Actie der K „Alegandra⸗Stiftung.“

über Einhundert Thaler in Preuß. Courant.

Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern in Preußischem Courant nach näherem Inhalte der am von Sr. Majestät dem Könige von Preußen bestatig⸗ ten Statuten verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum der Actien ⸗Baugesellschaft ‚Alexandra⸗Stiftung“

Berlin, den ten 185. Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung. (Stempel.) (Unterschriften.)

b. Schema zum Didvidendenschein.

ö Dividendenschein M 1. iat Reli nn, der Baugesellschaft: „Alexandra⸗-Stiftung.“

Inhaber dieses Dividendenscheins erhält für den Zeitraum bom bis die auf obige Actie fallende Dividende aus der

Gesellschaftskasse der Baugesellschaft ‚Alexandra⸗-Stiftung.“

Die Zahlung erfolgt vom

Dieser Dividendenschein verjährt mit Ablauf von Vier Jahren, von dem ersten Tage seiner Fälligkeit an gerechnet.

Berlin, den

d Kuratorium der Alexandra⸗-Stiftung.

(Stempel) (Drei Unterschriften.)

Schema zum Talon.

Gegen Ueberlieferung dieses Talons wird die Serie des Dividenden scheins M..... der ÄActie der Baugesellschaft ‚Alexandra⸗Stiftung verabreicht.

Berlin, den

(Stempel.)

Mꝛinisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bau⸗Inspektor Hillen ka mp ist in gleicher Eigenschaft nach Graudenz; und

Der Königliche Kreis-Baumeister Luchterhan dt in gleicher Eigenschaft nach Narienwerder versetzt worden.

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Ferfüg ung vom 22. November 1856 betreffend

den Erlaß ves Gesuchsstempels bei Anerbietungen

zu Lie fer ungen ꝛ, so wie des Ausfertigungsstem⸗ pels bei den darauf zu erlassenden Bescheiden.

Um die von den Königlichen Behörden ausgeschriebenen Sub— uissisonen nicht zu erschweren, ist unter Zustimmung des Herrn ginanzminist ers angenommen worden, daß die den Behörden auf vorgängige Aufforderung dazu eingereichten Anerbietungen zu Lie⸗ feringen zc. vom Gesuchsstempel und die darauf zu erlassenden

eide vom Ausfertigungsstempel frei zu lassen sind, was dadurch

. erscheint, daß der Anlaß zu solchen Anerbietungen und

heschelden von der Behörde gegeben ist, in deren Interesse die Er⸗ öfnung des Submissionsverfahrens liegt. Die Königliche Ober-Post⸗Direction wolle daher in Zukunft

ach verfahren. ern nn, den 22. November 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Ober-Post⸗-Direction zu XN.

Ferfügung vom 29. November 1856 betreffend die Portofreiheit für die Korrespondenz 2c. des herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten während des bevorstehenden Landtages der Monarchie.

Für die Dauer der bevorstehenden Sitzungen des Herrenhauses

ind des Hauses der Abgeordneten wird der Korrespondenz der

hräfidien und der Mitglieder der beiden Häuser unter denselben bedingungen Portofreiheit beigelegt, wie solche während der letzt⸗ errflosenen Sitzungsperiode stattgefunden hat. Demnach werden portofrei befördert: 1) alle Briefe und Akten Sendungen ohne Beschränkung des Gewichts, welche an die Präsidenten des Herrenhauses und

des Hauses der Abgeordneten, oder an die Häuser direkt adtessirt sind, oder welche von den Präsidien abgesendet wer⸗ den, sofern diese Sendungen mit der Rubrik: „Angelegenheit des Herrenhauses“ oder „Angelegenheit des Hauses der Ab— geordneten“ bezeichnet, mit dem Stempel des Hauses bedruckt und mit der Namens-Unterschrift oder dem Namens-Stempel des Präsidenten, oder mit der eigenhändigen Namens-Unter⸗ schrift des Büreau⸗-Direktors versehen sind.

Briefe bis zum Gewichte von 2 Zoll-Loth inkl., welche an die Mitglieder des Herrenhauses und des Hauses der Ab⸗ geordneten, unter Bezeichnung dieser Eigenschaft nach Ber⸗ lin adressirt sind, oder von denselben in Berlin zur Post gegeben werden, sofern die Briefe von dem Mitgliede hand— schriftlich nicht durch Stempel, Druck, Lithographie ꝛc. mit seinem Namen bezeichnet sind.

Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch die r en regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages⸗— ittern.

Berlin, den 29. November 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Verfügung vom 20. November 1856 in Be⸗ ziehung auf die Ableistung des Militairdienstes vor dem Eintritt als Post-Aspirant.

Der Bescheid, welchen die Königliche Ober-Post-Direction nach dem Berichte vom 30. v. M. dem c. N. in l. auf das Gesuch um Annahme seines Sohnes zum Post-Aspiranten dahin ertheilt gat, daß die wirkliche Annahme desselben erst nach Ableistung des llitairdienstes erfolgen, und daß daher die Zeit seiner vorläufigen

ischãftigung ihm nicht als Dienstzeit in Anrechnung kommen könne, nntspricht den bestehenden Bestimmungen. Bei strenger Einhaltung ü letzteren würde jedoch die Laufbahn des N. junior, da derselbe . das 17te Jahr zurückgelegt hat und sein Eintritt in den

ö Iilttaitt en bel seiner zurÜckgebliebenen körperlichen Entwickelung br aus sichtlich erst nach mehreren Jahren, vielleicht nicht vor seinem

23sten Lebensjahre erfolgen wird, auf eine für ihn höchst nachthei⸗ lige Weise verzögert werden.

Es erscheint daher mit Rücksicht auf die von dem 2c. N. bei-

gebrachten günstigen Zeugnisse billig, zu seinen Gunsten eine Aus⸗ nahme zuzulassen. Dem zc. N. soll demnach die Zeit von seinem jetzigen Eintritte in den Postdienst, bis zu seiner Einstellung in den Militairdienst, wenn letztere vor Ablauf der dreijährigen Bildungsperiode erfolgt, als ein Theil dieser Periode, wenn der 2c. N. aber erst nach * lauf derselben zum Mllitairdienste zugelassen wird, die ganze Zeit seiner vorläufigen Beschäftigung als die gedachte Periode von drei Jahren angerechnet werden. Diese Vergünstigung bleibt jedoch durch eine in jeder Hinsicht gute Führung und durch erwiesene Brauch⸗ barkeit für den gewählten Beruf bedingt.

Sollte der 2c. N. von der Ableistung des Militairdienstes ganz befreit werden, so wird die Entscheidung über sein ferneres Ver⸗ bleiben im Postdienste ebenfalls von seiner Führung 2c. und na⸗ . auch von der zu erweisenden körperlichen Tüchtigkeit ab⸗

ängen.

Jedenfalls muß aber sein Militair⸗Verhältniß auf die eine

oder die andere Art regulirt sein, ehe er zum ersten Examen zu⸗ gelassen wird.

Hiernach wolle die Königliche Ober-Post⸗Direction den ꝛc. N.

senior auf seine mit sämmtlichen Beilagen hier beigefügte Vorstellung

vom 21. v. M. bescheiden. Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction bleibt überlassen, für die

dienstliche Ausbildung des N. junior durch zweckmäßige Beschäftigung

desselben zu sorgen. Berlin, den 20. November 1856.

General ⸗Post⸗Anmt. An

die Königliche Ober⸗-Post⸗-Direction zu N.

Verfügung vom 24. November 18566 betreffend die Tarxirung der Korrespondenz nach Borneo, Sumatra ꝛc. via England.

Verfügung vom 30. Januar 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 36. S. 265.)

Die Briefe nach Borneo, Labuan, Sumatra, den Philippinen⸗

Inseln und den Molucken im Ostindischen Archipel unterliegen bei der

Spedition über England gegenwärtig denselben Portesätzen, wie die über England gehenden Briefe nach Britisch⸗Ostindien. Die Briefe müssen jedoch mit der Bezeichnung „via Southampton und Indien“ oder „via England und Indien“ versehen sein, und er⸗

halten von England aus im ersteren Falle mit den zwischen

Southampton und Alexandrien über Gibraltar coursirenden Post⸗ Dampf⸗schiffen, im anderen Falle aber mit der Britisch-Ostindischen Ueberland-Post über Marseille ihre Weiterbeförderung.

Für Zeitungen nach den genannten Inseln beträgt das fremde (außerdeutsche) Porto bei der Beförderung über Southampton und Indien 2 Sgr., über England, Marseille und Indien 4 Sgr. pro Stück.

Die Post-Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die General-Verfügung vom 30. Januar d. J. in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 24. November 18566.

General⸗Post⸗Amt.

Finanz TRinisterin t. Haupt-Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 28. November 1856 be⸗ treffend Warnung vor der Annahme falscher Zins-⸗Coupons.

In neuester Zeit sind an verschiedenen Orten falsche Zins⸗ Coupons Serie J. Nr. 4 zu Schuldverschreibungen der preußischen Staats⸗-Anleihe vom Jahre 1864 à 100 Rthlr. über den am 1sten Oktober d. J. fälligen Zinsbetrag von 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. zum Vorschein gekommen, welche daran kenntlich sind, daß

1) der Druck sehr inkorrekt, und die Schrift viel kleiner ist, als auf den ächten Coupons,

2) die zum Unterdruck angewandten Farben, rosa und grün, be⸗ sonders die letztere, auffallend blaß erscheinen, und