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bisherigen Grenzzaun weg) ubrechen und an dessen Stelle Pfähle e inzu⸗ setzen oder eine Barridre zu ziehen. Nachdem letzteres . er⸗ hielt der Kläger von dem Magistrat den Befehl, die Barriere, als bie bffentliche Communication hindernd, wegzunehmen, und ist die⸗ selbe, weil Kläger dem Magistratsbefehl nicht nachlam, auf des Ersteren exekutivisch von ihm eingezogene Kosten, sammt den zwei ein⸗ eseßbzten Pfählen weggengmmen wörben. Dieses Verfahren hat die vor. fend Klage veransaßt. Kläger behauptet, auf Grund des §. 149 Th. J. Tit. 8 des Allg. Landrechts ner ah sein, sein Grundstück durch errichtete Scheidungen von dem Grundstück des Nachbarn zu trennen.
Ueberdies stütze sich diese Befugniß auf einen speziellen Rechtslitel, indem
der mit dem Magistrat im den 1853 geschlossene Vertrag die Stipula⸗ tion enthalte, welche, wie schon oben gedacht, die Ziehung einer Barriere 2c mit klaren Worten statuire. Der Magistrat könne daher gegen die zl ñ keit des Rechtsweges keinen Einwand erheben. (Gesetz vom 11. Mai S842 Ff. 2). , vom Kreisgericht zu M. zugelassene Klage — dahin ge⸗ richtet, den Magistrat für nicht berechtigt zu erachten, die vom Kläger efeßten zwei Pfähle sammt der Barriere wegnehmen zu lassen, und den agistrat für schuldig zu erklären, die gedachten Grenzscheidungen auf feine Kosten wiederherzustellen, die von ihm exekutivisch eingezogenen Kosten der Wegräumung derselben zu erstatten und die für den Kläger aus der Wegnahme entstandenen, in separate festzustellenden Nachtheile. zu erseßben — ist der Kompetenz- Konflikt erhoben und vollstän dig be⸗ gründei. In diesem Sinne haben sich auch die Gutachten der Gerichte beider Instanzen ausgesprochen. — Aus der eigenen Darstellung des Klägers, so wie aus der in den Gründen des Konfliktsbeschlusses vorgetragenen Sachlage geht hervor, daß es sich hier um eine polizeiliche Verfügung handelt, welche der Maglistrat als Polizeibehörde der Stadt M. erlassen hat, daß ferner in dieser Richtung der Kläger bereits bei der Königlichen Behörde Beschwerde erhoben, aber mit derselben zurückgewiesen ist, weil die von ihm vor⸗ genommene Sperrung der Passage im öffentlichen Interesse un⸗
u lässig sei. j = K. 1è und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 ist der Rechts⸗ weg gegen eine das Privat ⸗ Eigenthum angeblich verletzende polizeiliche Verfügung nur dann zulässig, wenn vom Kläger behauptet wird, daß ihn ein spezieller Rechtstitel oder eine besondere gesetzliche Vorschrift von der ihm durch die polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung befreie. Eine solche Behauptung hat der Kläger nun in der That nicht aufge⸗ stellt. Dieselbe beschränkt sich darauf, einmal, daß früher über die ge— dachte Grenze keine öffentliche Passage für das Publikum bestanden, daß ferner in dem mit dem Magistrat zu M, am 5. Mai 1853 über die Geradelegung der Grenze abgeschlossenen Vertrage stipulirt worden, „es sollten an Stelle des Grenzjzauns Barrieren oder Pfähle ge—⸗ zogen werden.“ Es leuchtet nun von selbst ein, daß diese Stipulation einen speziellen Rechtstitel enthält, welcher das fragliche Grundstück resp. die betreffende Grenge der auf erhobene Beschwerde von der König⸗ lichen Regierung als Landes⸗Polizeibehorde bestätigten polizeilichen Ver⸗ fügung im Sinne des 8. 2 a. 4. O. entzieht und ihn von der ihm da— burch auferlegten Verpflichtung befreit.
Wäre aber auch ber vom Kläger bezeichnete spezielle Rechtstitel nicht schon durch die Evidenz der dargezeigten Sach- und Rechtslage widerlegt, fo würde doch derselbe, der Pokizeibehörde gegenüber, aller verpflichten⸗ ben Kraft ermangeln. Bei der mehrgedachlten Grenzregulirung, welche burch den Vertrag vom 5. Mai 1853 vollzogen wurde, ist lediglich Über privatrechtliche Bezuͤge zwischen der Kommune M. und dem Kläger als den Besitzern zweier benachbarten Grundstüde, kontrahirt worden, wobei der Magistrat nicht als Polizeibehörde, sondern als Ver⸗ treter eines Kammerei-Grundstücks fungirte. In dieser rein privatrecht⸗ lichen Stellung hatte der Magistrat weder die AÄbficht, noch die Befugniß, die Polizeibehörden hinsichtlich der im offentlichen Interesse erforderlichen Verfügungen und Anordnungen zu beschränken und das Grundstück des Klägers von einer allgemeinen staatsrechtlichen Verpflichtung zu befreien. (Erkenntniß vom 3. November 1847.)
Berlin, den 3. Mai 1856.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts nu? Ve diziu al⸗Augelegenbeiten.
Der bisherige ordentliche Lehrer Püning am Gymnastum zu Recklinghausen ist zum Oberlehrer befördert, und gleichzeitig die Anstellung des Lehrers Dr. Großfeld und des Hülfslehrers
Ue ding ' als ordentliche Lehrer bei der genannten Anstalt geneh⸗ migt worden. ;
Cirkular-Erlaß vom 23. Oktober 1856 — betref⸗
fend die Prüfung des Bedürfnisses bei Anträ⸗
gen auf Bewilligung von Staatszuschüssen für das Elementar⸗Schulwesen.
Cirkular⸗Verfugung vom 6. März 1852 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 68, S. 366).
Bei den Anträgen, welche auf Grund meiner, des mitunter⸗ zeichneten Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Cirkular⸗ Verfügung vom 6. März 1552 von den Königlichen Reglerungen
auf Gewährung von Zuschüssen aus allgemeinen Staatsfonds
Unterhaltung ver Elementarschulen gestellt worden sind, hat m lut
fach vie Bemerkung gemacht werden müssen, daß derglei ght. iräge und in Folge deren Bewilligungen mis üer lch ü. fonds um deswillen nöthig geworden sind, weil unter den . Gemeindehaushalt übernommenen Lasten manche sich besinden ien von geringerer Wichtigkeit und Dringlichkeit als die Einricht cht und ünterhaltung der Elementarschulen sind, und deshalb erst lunß auf vas Gemeinde⸗Budget übernommen, resp. auf die Gemen n Mitglieder umgelegt werden sollten, wenn es vorher möglich e⸗ wefen, die für' die Unterhaltung der Schulen erforderlichen i zu beschaffen. , li Indem wir daher vie sich von selbst verstehende Voraussetzu besonders hervorheben, daß da, wo die Ortsgemeinden Unterhaltung
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für ihr Elementar⸗Schulwesen erforderlichen Kosten zu rechnen sind
und daß daher diesen, namentlich der Befriedigung materieller Inte. effen gegenüber, ein in der Natur der Sache begründetes Vorzugsrcht vor vieken anderen Auflagen gebührt, veranlassen wir die Königlith Regierung, bei Prüfung des Bedürfnisses von Staatszuschüssen für cl. mentarschulen Ihr Augenmerk auch besonders darauf zu richten, ob niht zie Gemeinde⸗Budgets zum Nachtheil des Schulwesens mit andeten minder wichtigen und dringenden Ausgaben zu Unrecht belastet n, und vermöge der Ihrerseits über den Gemeinde⸗Haushalt zu üben, den Aufsicht, . Falls unter Einwirkung auf dessen Reli.
6thige zu veranlassen, daß nicht die Staatsfonds nt Ausgaben für das Schulwesen belastet werden, welche bei richter Veranlagung des Kommunal -Budgets von den Gemeinden sells
zirung, das
sehr wohl aufgebracht werden können. Berlin, den 23. Oktober 1866.
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. von Raumer. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An
sämmtliche Königliche Regierungen.
Ministerium des Innern.
Bescheid vom 19. Oktober 1856 — betreffend die
Diäten und Reisekosten der Regierung s-Referen—
varien, welche auswärtigen Kom missarten zug eord— net sind.
Dem Königlichen Regierungs⸗-Präsidio erwiedern wir auf dit daß den Reglerungä⸗ Referendarien für Reisen, welche sie mit einem zur Ausrichtung eines auswärtigen Geschäfts kommittirten Regierungs⸗Mitglie machen und welche allein ihre Ausbildung zum Zwecke ö, ( daß aber in solchen Fällen, wo zugleich im dienstlichen Interesse die Zuot⸗ nung eines Referendarius zur Ausrichtung eines auswärtigen G ⸗ schäfts erfolgt, den Referendarien Diäten und Reisekosten nach den
Anfrage in dem Berichte vom 28. v. M.,
Diäten und Reisekosten nicht bewilligt werden können,
für die Reglerungs-Secretaire festgesetzten Beträgen gebühren. Berlin, den 19. Oktober 1866.
Der Minister des Innern. Der Finanz ⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.
An das Prästdtum der Königl. Regierung zu N.
Erlaß vom 12. November, 1856 — betreffend den Zeitpunkt des Erlsschens des väterlichen Hülfs⸗ Domizils bei großjährig gewordenen Köüin dern.
Die Regierung zu N. hat das von der Königliche unterm 5. Juli c. erlassene Resolut in der Streitsache z Westpreußlschen Landarmen⸗Verbande und dem Ortsarme u N., wegen Erstattung der Kosten der Kur und Verpfl
uchbindergesellen S., hlerher eingereicht und die in die sem enthaltene Auslegung der S§. I und 20 des Armengesehee 19 531. Dezember 1892, mit welcher sie nicht einverstanden ist, um Richtschnur für ihr Verfahren in künftigen derartigen winnen, der uf , Beurtheilung unterbreitet.
Es muß nu
zwar bei der resolutorischen Entscheidung der Königlichen Regie
bis zu deren etwaigen Abänderung im Rechtswege sein Bewer
behalten (Cirkular-Reskript vom 29. Januar 18656); glei
tel 16 196 der Schulen zu sorgen verpflichtet sind, mit 1 . vorderste Reihe der von den Gemeinden zu deckenden Ausgaben d;
gu
ein? Fällen zu ge⸗
chwohl mu
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vie Königliche Regierung darauf aufmerksam gemacht werden, daß pie Bedenlen der Negierung zu N. gerechtfertigt sind.
Pie Königl. Regierung nimmt an, daß nach s. 26 l. c. das Hülss⸗Dom zl des Vaters für dessen eheliche Kinder nur während eines Zjährigen Zeitraums nach erreichter Großjährigkeit fortdauere, mit dem Abtaufe des gedachten Zeitraums mithin von selbst er= sösche, es sei denn, daß zu dieser Zeit das Hülfsdomizil nach §. 1. 1. c. neu entstanden sei.
Diese Ansicht entspricht nicht den Worten des §. 20. Der⸗ selbe bestimmt,
daß für die ehelichen Kinder eines Verarmten derjenige Armen⸗
Verband zu sorgen habe, welcher zur Fürsorge für den Vater verpflichtet war, . und fügt wörtlich hinzu:
insofern nicht seit der Großjahr igkeit der Kinder, zufolge der
BVorfchriften des 8. 4, die bisherige Verpflichtung erloschen, oder
zufolge der Vorschriften des §. 1 für einen anderen Armen
Perband eine Verpflichtung entstanden sein sollte.
Der 5. 20 beschränkt demnach die Fortdauer des väterlichen Hülfsdomizils nicht auf einen 3jährigen Zeitraum, er läßt es viel— mehr fortdauern mit der Maßgabe, daß es nach erreichter Groß⸗ jährigkeit unter derselben Bedingung erlöschen könne, welche im
F. 4 angegeben ist, nämlich durch Zjährige Abwesenheit.
Es kommt alfo in Fällen wie der vorliegende auf die Frage an: ob der Großjährige vom Tage der Masborennität an 3 Jahre abwesend gewesen?
nicht aber auf die Frage; ;
, nach erreichter Großjährigkeit drei Jahre anwesend ge⸗
wesen
Nach der Ansicht der Königlichen Regierung, welche die letztere Frage für entscheidend erachtet, würde nicht eine Zjährige, sondern schon die kürzeste Abwesenheit des major ennen Kindes das Erlöschen bes väterlichen Hülfsdomizils zur Folge haben. Denn auch die kürzeste Abwesenheit während des Xrienniums würde den durch 3zjährigen Aufenthalt entstehenden Erwerb des eigenen Hülfs⸗ domiziks hindern, wenn es dirses Erwerbs bedürfte, während das Erlöschen des fortdauernden väterlichen Domizils zufolge des §. 4 erst nach 3jähriger Abwesenheit eintreten soll. Mit diesem klaren unzweideutigen Wortsinne des Gesetzes stimmt auch die ratio legis unzweifelhaft überein.
Wenn dasselbe dem Kinde bis zum Eintritt der Großjährigkeit das väterliche Hülfsdomizil zuweiset, so hat es offenbar gewollt, daß dieses Hülfsdomizil nur in derselben Weise erlösche, wie dies im §. 4 J. c. für alle Fälle vorgeschrieben ist, also durch Abwesen⸗ heit, keineswegs aber durch den Ablauf eines bestimmten Zeitraums,
ahne Rüchsicht auf den Aufenthalt des Betheiligten.
Hiernach war das Hülfsdomizil des ꝛc. S. in N., wohin der⸗ selbe, als er im 27. Lebensjahre stand, zurückgekehrt war und wo er sich nach dem Resolute einige Wochen oder Monate aufgehalten hatte, nicht, wie die Königliche Regierung entschieden hat, erloschen, als er, 26, Jahre alt, der öffentlichen Fürsorge in N. anheimfiel.
Die Königliche Regierung wird hierdurch veranlaßt, bei künf⸗ tigen Entscheidungen nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen
zu verfahren.
Berlin, den 12. November 1866. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
An die Königliche Regierung zu N.
Bescheid vom 26. November 1856 — daß die ver⸗
eideten Stellvertreter der Inhaber der polizei⸗
obrigkeitlichen Gewalt als mittelbare Staats⸗ diener anzusehen sind.
Der ꝛc. eröffne ich auf den Bericht vom jo. ner ,
daß die vereideten Stellvertreter der Inhaber der polizeiobrigkeit⸗ lichen Gewalt, in Gemäßheit der Instruction vom 30. Juli d. J.
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die ländlichen Ortsobrig— keiten vom 14. April d. J., als mittelbare Staats-Beamte anzu⸗
sehen sind. . Berlin, den 26. November 1856.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N.
rechnet ist.
Bedürfnisse des Departements
—
Berlin, 12. Dezember. Se. Majestät der Koͤnig haben Aller⸗ gn eb g geruht: Dem Legationsrath von D* ten,; und der Lasa bei der Gesandtschaft im Haag, die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens; so wie dem Rittergutsbesitzer Freiherrn Wilhelm Georg von Warburg auf Hohen- Landin im Kreise Angermünde, zur Anlegung des von dem Patriarchen von * ihm verliehenen Ordens vom heiligen Grabe zu er⸗
Summarische Uebersicht der immatrikulirten
Studirenden auf der Königlichen vereinigten
Friedrichs - Untversität Halle-Wittenberg von Michaelis 1866 bis Ostern 1857.
Von Ostern bis Michaelis 1856 befanden fich auf hiesiger Univ Davon find Michaelis 1856 abgegangen , m gf. . 3
Es sind demnach geblieben Vom 30. Mai bis 1. Dezember 1856 find hinzugekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher. . 3
k. k Inländer 389 Die theologische Fakultät zählt ; NRusländer 56
445 Inländer 121
Die juristische Fakultät zählt. . ; Nusländer
Die medizinische Fakultät zählt ,
a) Inländer mit dem Zeugniß
b) Inländer, auf Grund des Zö5 des Reglements vom ; 39 1834 immatrikulirt, c) In änder, auf Grund des ö 36 des Reglements vom Juni 1834 immatrikulirt,
d) Ausländer
Die philosophische Fa⸗ kultät zählt. . . . .. .
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuche die hiefige Universität: . 1 nicht immatrikulirte Pharmaceuten 2) nicht immatrikulirte Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirte = hörer ist ö a.
Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im
Nichtamtliches.
. Preußen. Berlin, 12. Dezember. Ihre Majestät die Königin beehrten am Mittwoch das Diakonissenhaus Bethanien mit einem Besuche.
Oldenburg, 9. Dezember. Die Entscheidung über die schon seit längerer Zeit der Staatsregierung vorliegenden verschie⸗ denen Gesuche um die Konzession zur Errichtung einer Olden— burger Bank ist noch nicht erfolgt. Soviel wir vernehmen, ist man nach dem bisherigen Ergebnisse der Prüfung durchaus abge⸗ neigt, ein Institut zu concessioniren, welches wesentlich auf der Creirung einer imaginären Geldkraft beruht und mit seinen emittirten 26 5 die Aufsuchung auswärtiger Märkte be⸗ (W. 3.)
Oesterreich. Venedig, 10. Dezember. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin sind heute Vormittag auf der Dampf⸗ fregatte „Elisabeth“ im besten Wohlsein von Pola zurückgekehrt.
Riederlande. Haag, 109. Dezember. Unter vorstehendem Datum schreibt man dem „Handelsblad“, daß der König am Vor⸗ abend die Minister des Kriegs und der Kolonieen zu sich beschie⸗ den hatte. Es hieß allgemein, daß der Minister des Innern, Herr Simons, seine Entlassung begehrt habe. Man erwartet in Kurzem die Vorlegung eines Kredit- Gesetzes zur Deckung der des Innern, dessen Budget für 1857 bekanntlich verworfen wurde, für die nächsten Monate.
In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer wurde die wiederholte Abstimmung über das Kriegs⸗Budget vorgenom⸗
men und dasselbe, da fünf der sechs gestern fehlenden Mitglieder