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Privilegium vom 17. November 1856 — wegen
Emittirung von drei Millionen neunhundert⸗
tausend Thalern Prioritäts Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem durch statutenmäßigen Beschluß der General⸗Ver⸗ ann , der ö der Thüringischen Eisenbahn vom 19. Okto⸗ ber 1855 und 30. Juni 1856 die Direction der Thüringischen Eisen⸗ bahn-Gesellschaft ermächtigt worden ist, den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Weißenfels über Zeitz nach Gera zu übernehmen
und die dazu erforderlichen Geldmittel herbeizuschaffen, demzufolge
die gedachte Direction darauf angetragen hat, ihr zu diesem Behufe vie Ausgabe von Drei Millionen neunhunderttausend Thalern auf den Inhäber lautenden und mit Zinsscheinen versehenen Prioritäts⸗ Obligationen zu gestatten und Wir zur Anlage der obenbezeichneten Eisenbahn durch die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft mittelst Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom heutigen Tage Unsere Genehmigung ertheilt haben, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des neuen Unternehmens und in Gemaßheit ves §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission der Prioritäts-Obligationen unter nach⸗ stehenden Bedingungen genehmigen:
8. 1.
Die zu emittirenden Obligationen werden in 3 Abtheilungen A., B. und C. jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern nach dem sub A. beigeschlossenen Schema unter der Bezeichnung Serie 1V. auf farbigem Papier mit schwarzem Druck stempelfrei ausgefertigt.
Die erste Abtheilung (A.) umfaßt: 1200 Stück zu 500 Rthlr. unter Nr. 1 — 1200 — boo, 9000 Rthlr.
Die zweite Abtheilung (B.) 6000 Stück zu 200 Rthlr. unter Nr. I — 6000 — 1,200,000 Rthlr. 2, 100, 000 Rthlr.
Die dritte Abtheilung (C.) 2, 000 Stück zu 100 Rthlr. unter Nr. J — 21.0009 — Zusammen — 3,9060, 000 Rthlr. Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden ins⸗Coupons auf Papier von derselben Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden Talons erneuert.
S. 2.
Sämmtliche nach 8§. 1 zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit vier und einem halben Prozent, vom Tage der Emission an gerechnet, ver⸗ zinst. Während der Bauzeit bls zu dem nach s. 3 veröffentlichten Zeit punkte geschieht die Verzinsung aus dem Bau⸗Kapital.
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch nach näherer Bekanntmachung durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Weimarsche Zeitung, die Gothaische privile⸗ girte Zeitung, die Leipziger Zeitung und die Geraische Zeitung in den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. .
Jeder Zins-Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite dessel⸗ ben durchkreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist.
§. 3. ;
Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. Zur Amortisation werden jährlich und zwar von dem Jahre 1861 ab mindestens 3 Prozent des ausgegebenen Prioritäts⸗Obligationen⸗Betrags, so wie die nach dem Tilgungs⸗ Plane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen ver— wendet.
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am J. Juli 1861. Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der drei be— theiligten hohen Staats⸗Regierungen den Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im §. 2 gedachten öffent— lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zah⸗ lung des Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1863 geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird den be— treffenden Ministerien der betheiligten drei hohen Staats-Regie— rungen alljährlich ein Nachweis eingereicht.
S. 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie IV. sind auf
Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §.2 zu zahlenden Zinsen, Gläubiger der Gesellschaft und sollen al solche, wie denselben hiermit eingeräumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn⸗-Gesellschaft Serie J., Il. und III. mit den dazu gehörigen Zins- Coupons ein ausschließliches Vorzugsrecht auf die von der Thüringischen Bahn bei Weißenfels nach Gera führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben. Es ist zu dem Ende von der Direction ein vollständiges Inventar der genannten Zweigbahn mit Zubehörun— gen aufzunehmen, welches alle drei Jahre einer Revision zu unter= . den betheiligten drei hohen Staatsregierungen vorzu. legen ist.
f Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Priori— täts Obligationen Serie IV. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft berechtigt sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit ste durch ihr Vorzugsrecht auf die genannte Zweig bahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt sind, nach den Inhabern der Prioritäts-Obligationen Serie J., II. und IIl. zum Belaufe von 8. Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten.
S. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe des im 8§. 3 gedachten Amortisations— planes zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unberich— tigt bleibt,
b) wenn der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf 6 Thüringischen Hauptbahn länger als 6 Monate ganz aufhört,
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe— cution durch Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen
. und
e) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. In den Fällen a. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons,
zu h. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport—
Betriebes,
bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exe— cution,
bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Priori— täts-Sbligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb 3 Meo— nate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a. bis e. festgestellten Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das gesammte übrige bewegliche und . Vermögen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sich zu halten.
.
zu d.
S. 6.
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grund⸗ stücke, infoweit dasselbe zum Bahnkörper der Haupt- oder der ge⸗ nannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich is veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemein- den, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von Staats Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren-Riederã lagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehort nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grund⸗ stücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Re⸗ gierungs-Kommissars zum Transportbetriebe der Haupt- oder der Weißenfels-Geraer Zweigbahn nicht nothwendig sind.
8 Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu
emittirenden 3, 990,000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen eingeräum⸗ ten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.
(
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§. 8.
Die Ausloosung der nach §. 3 jährlich zu amortistrenden Prio⸗ ritäts Obligationen geschieht in Erfurt durch die Direction der Gesellschaft im Monat April und zwar in einem, 1 Tage vorher purch die mehrgedachten öffentlichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser Obligationen die. Befugniß haben.
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen.
§. 9.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben pon dem §. 3 bezeichneten Tage an, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern.
Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzin⸗ sung der ausgeloosten Obligationen auf. Die Coupons über die
noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der
ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu übergeben; ge⸗
schieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden
Zalls zu deren Einlösung zu dienen.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obliga⸗
tionen nebst den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart ker Direction und des Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, und daß dies geschehen,
wird unter Angabe der Nummern durch die öffentlichen Blätter
bekannt gemacht. ;
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber (8. 5) oder der Kündigung (8§. 3) außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft be⸗
fugt, wieder auszugeben. §. 10. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und ge— kündigt sind und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern
ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisatlon eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Thüringischen
Cisenbahn⸗Gesellschaft alljährlich einmal aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem
ltzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch steht es der General-Versamm— lung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits⸗ Rücksichten zu beschließen.
8 11.
Die in diesem Plane §§. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlichen Preußi⸗ schen Staats -Anzeiger, der Weimarschen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung, der Leipziger Zeitung, und der Geraischen
Zeitung.
zu machen. erlassen, behält sich die Direction nach Umständen vor.
§. 12.
Die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Zins-⸗
Coupons ist nicht statthaft.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche ö — ; S0. . Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem bezeichneten Obligation die zweite auszugebende Reihe von zwölf Zins— Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern Coupons nebst Talon. der Sbligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr-
leitung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter
zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung
bekannt zu machen. Gegeben Berlin, den 17. November 1856. (L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direction in den drei anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu
A. weren n, nn, e
r Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Serie IV.
Abth. A.
¶ Jeder Obũigarion sind 12 Coupons auf die Jahre
Prioritäts⸗Obliga⸗
tionen der Thürin⸗
gischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft
Serie IV. Abth. A. A8
OG — — * R:; Die Erneuerung der Coupons nach Ablauf von 5 Jah-; ; . über ren erfolgt nur nach . und ein Talon bei⸗ Rückgabe des zeig. gegeben. ; ; 8
M D
fügten Talons.
e V V VM V νοο
500 Rthlr. Preuß. Courant.
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Fünfhundert Thaler Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit der von den betheiligten drei hohen Staats-Regierungen ertheilten Genehmigung und nach den Bestimmun gen des umstehenden Planes emittirten Kapitale bon Drei Millionen Neun Hundert Tausend Tha— lern Prioritäts⸗ Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft.
Erfurt, den
Angefertigt
Die Direction
Beigegeben der Thüringischen Eisen bahn-Gesellschaft. R. N.
12 Coupons.
1lochlholaG-uqvquali) uachhibũnmnd a4 uauoupbnjqG-ionaozaq;
Stempel. K Eingetragen
B. Erster 34 Coupon er
Thüringischen Eisenbahn-Prioritäts⸗ Obligation Serie IV. A. M .... ., zahlbar am 1 Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 186. die halbjährlichen Zinsen der oben benannten Prioritäts— Obligation über 500 Rthlr.
wenn die Vorder
n betreffenden Cou⸗ cke desselben abge⸗
hlungstage ab nicht geschehen ist,
mit Eilf Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige Preußisch Courant. Erfurt, den
der eine E
luß des §. 2 des Planes. Gesellschaft.
insen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung
Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. N. 6
ch
Coupon ist ungültig,
S
Jahren von dem in de
X
Zins desselben durchkreuzt o
halb 4
pons bestimmten Za Jeder
schnitten ist.
3
inner 2
seite
Stempel Eingetragen im Coupon—
verfallen zum Vortheil der
w,
C.
Talon zur Prioritäts-⸗Obligation
der Thüringischen
Serie IV Abth. A.
Eisenbahn-⸗-Gesellschaft über Fünf Hundert Thaler Preuß. Courant. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach Einlösung der jetzt ausgegebenen zwölf Zins-Coupons zu der oben
Erfurt, den. K Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-ꝛGesellschaft.
.
Re en iste iunm der geistlick en, unter tc ts⸗ ans e dizin al- Angelegenheiten. Dem Kantor und Organisten Schulz zu Prenzlau ist das Prädikat „Musikdirektor“ beigelegt; und Der Thierarzt erster Klasse Otto Albert Koch zum Kreis- Thierarzt im Kreise Grimmen des Regierungs⸗Bezirks
von Bodelschwingh. Stralsund ernannt worden.