1856 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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durch ein von dem Gesellschafts⸗Vorstande unter Genehmigung des Han— delsministers zu erlassendes K festgestellt.

Verhältniß der Gesellschaft zum Staat.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, so wie durch die Gesetze über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838, über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. Rovember 1843 und über die von den Eisen⸗ bahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853 bestimmt. Insbe⸗ ,, 3 [.

1) dem Staate vorbehalten: a) die ß des Bahngeld⸗Tarifs und des Frachttarifs sowohl für die Guter, als für den Personenverkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife; b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abände rung des Fahrplans; c) die Bestäͤtigung der Wahl des obersten Administrations⸗Beamten (Spezial-Dircktors), des obersten technischen Beamten (Ober⸗ Ingenieurs resp. Betriebs Direktors) und des Syndikus, so wie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden Geschäfts-In— struetionen (§. 56.) . ö. . In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisen⸗ Bahnen zu milikairischen Zwecken (Gesetz⸗Samml. pro 1843 S. 473) verpflichtet sich die Gesellschaft, Militair- Personen und Militair⸗ Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maß⸗ gebend sein, welche die Militair-Verwaltung mit anderen Eisen⸗ bahn-⸗Gesellschaften vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.

Im Uebrigen finden die oben erwäbnten Bestimmungen (Gesetz⸗

Samml. pro 1843 S. 473) auch auf die Oppeln⸗Tarnowitzer Eisen⸗

bahn Anwendung. .

Außer dem unenigeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche

nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern

(8. 35 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. November 1838) ist die Gesell⸗ schaft verpflichtet, die begleitenden Post⸗Conducteure und das expe— dirende Post-Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats Telegraphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden Bedingungen. 5 Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen An— ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden osten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Dezember 1846 (Gesetz⸗ Sammlung pro 1847 S. 21) für die Bau⸗-Arbeiter einzurichtenden Kranken-Kasse zu leisten. Nicht minder wird die Gefellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Vau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten über⸗ nehmen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beam ten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwen-, Verpflegungs- und Unter— stüͤtzungs-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen

Beiträge zu leisten. 3.

Verwaltung und Verfassung.

Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: a2) arch i Gesammtheit der Actionaire in der General-⸗Versammlung

(§. 25), b) durch . Verwaltungsrath (§. 37), bestehend aus

aa) dem Ausschuß mit 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern (§. 52),

bb) der Direction mit 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern (§. 45), c) durch Beamte (§. 56).

Schlichtung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actiongiren, des— gleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen h zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts— mittel zu lässig. .

Fur das Verfahren der Schiedsrichter sind die zur Zeit des schieds— richterlichen Verfahrens geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der en rn Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 14 Tage, so ernennt der Andere beide Schiedsrichter.

Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so ernennt ihn der . des Stadtgerichts zu Breslau.

S. 9. Oeffentliche Bekanntmachung. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) der Vossischen Zeitung, 3) der Schlesischen Zeitung und 4) der Breslauer Zeitung abzudrucken. Sofern fuͤr einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrück— lich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blaͤtter zu deren rechtsverbindlicher Publi—

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kation. Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blat ter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General. Hern nm) mit Genehmigung des Handels⸗Ministers über die Wa

eines anderen Blattes an Stelle D , Beschluß gefaßt 3.

Abänderung des Statuis.

Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der 88. 238 und 29 sub 4 und 34 gefaßten Beschlusses der General⸗Versammlung unter nn ,, , Genehmigung zulaͤssig.

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Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die AÄuflösung der Gesellschaft ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem andern Eisen— bahn-Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich bestätigten Beschlusses der General-Versammlung geschehen.

(8. 29 sub 7.) B. Besondere Bestimmungen. JI. Von den Actien, r und Dividenden.

Ausfertigung.

Die Actien Beilage A. werden auf Höhe von zweihundert Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Die Actien lauten auf den Inhaber und sind untheilbar. Jede Actie wird von zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet und von dem Haupt⸗Rendanten der n , gegengezeichnet.

Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen.

Bis zur wirklichen Ausfertigung der Actien werden mit Nummern bezeichnete, auf den Ramen des ersten Zeichners lautende Anerkenntniß— scheine Beilage B. über je Eintausend Thaler der Zeichnungen ausgegeben und dieselben nach weiterer Einzahlung von zehn Prozenten der gezeichneten Beträge gegen Quittungsbogen à Zweihundert Thaler Beilage C. eingetauscht, so daß immer fünf Quittungsbogen gegen einen Anerkenntnißschein auszureichen sind.

Der Quittungsbermerk über die fernerhin zu leistenden Theilzahlun— gen wird auf den Quittungsbogen gesetzt.

Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Actienzeichner aus der persönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (8. 15) ist jeder Vor— zeiger eines die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittungs— bogens als dessen Eigenthümer 9

§. 14. Einzahlungen der Actien-Beträg e.

Die Einzabl ungen auf die Actien erfolgen nach Aufforderung der Direction in Breslau, Berlin oder denjenigen Städten, welche sonst zu diesem Zwecke bestimmt werden.

Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Verwaltungsrath auf Antrag der Direction festgesetzt; doch sollen nie mehr, als vierzig Prozent des Actien-Kapitals auf einmal ausgeschrieben werden.

Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den §. ) bezeichneten Blättern dergestalt, daß die letzte Insertion vier Wochen vor dem ersten Einzahlungstage . muß.

166 Verhaftung der ursprünglichen Actionaire.

Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Actien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbe— dingt verhaftet. Erst nach geschehener Einzahlung der ersten vierzig Prozent können die ursprünglichen Zeichner ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des Verwaltungsrathes entlassen werden.

Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprüng— lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwanigen Cessionen der Anerkenntnißscheine oder Quittungsbogen Kenntniß zu nehmen verbunden wäre.

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Folgen der Nicht⸗Einzahlhung vor Entlassung der ursprünglichen Act io naire. Wer vor Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der Ver— bindlichkeit spätestens am letzten Tage der im 5§. 14 bezeichneten Frist die

dort gedachte Einzahlung nicht leistet, hat außer der Pflicht zur Nach—

zahlung der rückständigen Rate uebst gesetzlichen Verzugszinsen eine Con— ventionalstrafe von 10 Prozent der im Rückstande gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaftskasse verwirkt. Wenn innerhalb fernerer vier Wochen nach erneuerter öffentlicher Bekanntmachung der Direction die Zahlung des rückständigen Betrages nebst Verzugszinsen und Con— ventionalstrafe nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Actionair ohne Weiteres seines Rechtes aus der ga g, und aus den bisherigen Zahlungen für verlustig und letztere für verfallen zu erklären und den Anerkenntnißschein, so wie den etwa bereits ausgehändigten Quittungs— bogen zurückzufordern und zu kassiren.

Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungsrathes auf Antrag der Direction durch einmalige öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Anerkenntnißscheines resp. Quittungs— bogens. Geht derselbe binnen acht Tagen darauf nicht ein, so wird er durch abermalige einmalige öffentliche Bekanntmachung für annullirt erklärt.

An die Sielle der auf diese Weise ausscheidenden Aetionaire können von der Direction andere Actienzeichner zugelassen werden. ;

Dieselbe ist aber auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nehst gin en und Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzuklagen. 86 11

Interims⸗Bescheinigung. . Kann ein Actionasr bei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprüng= lichen Verpflichtung noch nicht entlassen ift, den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Inter ims⸗Be⸗

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inigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen 6 1 die Quittungen auf den später vorgelegten Quittungs bogen

kt werden. vermer 5. 1s.

Folgen der Nichtein zahlung nach Entlassung der ursprüng⸗ lichen Action aire.

Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der persboͤnlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft ist der Vorzeiger eines, die fruher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen aus— gestellten oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigen—⸗ thümer legitimirt.

Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher auf dessen bloße Vorzeigung angenommen. Wird ein solcher Einschuß nicht spätestens am letzten Zahlungstage geleistet (6. 14), so wird unter ein⸗ maliger öffentlicher Bekanntmachung der Inhaber unter Nummerangabe des betreffenden Quittungsbogens zur Einzahlung der darauf rückständigen Rate nebst Verzugszinsen und einer Conventional-Strafe per Actie mit 5 Rthlrn. aufgefordert. Bleibt die Aufforderung vier Wochen lang ohne Erfolg, so ist zwar der Inhaber des Quittungsbogens nicht zur Einzah⸗— lung der Rate, Zinsen und Conventionalstrafe verbunden; es verfallen je⸗ doch die auf diesen Quittungsbogen geleisteten Einschüsse zum Vortheil der Gesellschaft. Der Bogen wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Actiennummer öffentlich k gemacht.

Ausfertigung und Aushändigung der Actien.

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit— tungsbogens wird dem darin benannten Actionair oder Cessionar oder Demjenigen, welcher sich als dessen rechtmäßiger Befitzer ausweiset, gegen Rückgabe desselben die gemäß §. 12 ausgefertigte Actie ausgehändigt. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge⸗ sellschaft zwar berechtigt, aber nicht J

Verhaftung der Actionaire. Kein Actionair ift über den Betrag der Actie hinaus, mit Ausnahme der Zinsen und Conventionalstrafen der 8 16 und 18, zu Einzahlungen, so wie für Verbindlichkeiten der ö t verpflichtet.

Zinsen der Einzahlung. ;

Die Einschüsse der Actionaire werden von dem in der Ausschreibung bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn vollstaͤndig hergestellt und in Betrieb gesetzt sein wird, mit vier Prozent jährlich verzinst.

Die Zinsen werden aus dem Bau-Kapital entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden. Die Berichtigung dieser Zinsen erfolgt bis zur letzten Theilzahlung durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theil⸗ zahlungen; die über die letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Be— richtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen

in sen. 3 kent Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zin⸗ sen der Einschüsse ohne Weiteres .

Dividenden und deren Feststellung.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung aus dem Bau⸗Kapitale auf und wird statt derselben der vom ersten Januar des auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:

h Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal— tungs-, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten.

2) Sodann wird der im §. 5 gedachte jährliche Betrag zum Reserve— und Erneuerungs-Fonds voran weggenommen und

3) der Ueberrest wird auf die . gleichmäßig vertheilt.

Dividendenscheine.

Mit jeder Actie werden für fünf 6 Dividendenscheine ausgereicht, ihnen Talons Beilage D. beigefügt und nach Ablauf des letzten Jahres dem Einreicher des Talons durch neue ersetzt werden.

Sie werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction und des Haupt-Rendanten in facsimile, wie mit dem Stempel der Ge— sellschaft versehen. ;

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage abgerechnet, nicht erhoben werden, . zum Vortheile der Gesellschaft.

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Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.

Nicht annullirte Quittungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (8. 15), und Äctien müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von dem Inhaber auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt wer⸗

den, bevor sie ersetzt werden.

Der Gerichisstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht

zu Breslau.

Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividenden⸗

scheinen ist auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst nicht zulässig.

nach Ablauf der im §. 23 angegedenen Verjährungsfrist, sofern fie nicht inzwischen bereits realisirt worden, dem Inhaber der betreffenden Actie nur dann, wenn er den Verlust por Eintritt der Verjährungszeit bei der

Gesellschafts-Direction schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vor⸗ zeigung der betreffenden Actie bescheinigt hat, gegen Rücklieferung der deponiren.

über die Anmeldung zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

Il. Von den , . Ver fammlnngen ·

, Ort und Berufung.

Die General⸗Versammlungen werden zu Breslau oder in einer der an der Bahn liegenden Städte oder Stationen abgehalten und durch den Verwaltungsrath oder dessen Vorsitzenden, wo ger Ort und Tag der e, ,. e ee. , ,,

ie Einladung erfolgt durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 9 genannten öffentlichen Blättern und aug die zweite Fe io spä⸗ testens 14 Tage vor dem Tage der , geschehen.

Ordentliche General⸗Versammlungen.

Ordentliche General- Versammlungen finden jährfich im Mai statt. i n fn. Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der

1) Erstattung des Berichts der Direction über die Geschäfte bes ver— y. Jahres unter Vorlegung des Rechnungs- Abschlusses dieses

2) Erstattung des Berichts des Ausschusses über die Prüfung des

; Rechnungs⸗Abschlusses des r e g. 6 .

3) Entscheidung über die vom Ausschusse gegen den Rechnungs⸗Ab⸗ schluß gezogene Monita und Ertheilung der Decharge.

4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes, resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direction oder Stell vertreters im Fall des 8§. 51.

5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General— Versammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse, der Di« rection oder einzelnen Actionairen zur Entscheidung vorgelegt wer- den, insbesondere auch die Entscheidung über die Frage: ob und welchen Mitgliedern der Direction im Fall des S7 54 sub 5 eine Remuneration bewilligt werden soll.

8. Y. Anträge einzelner Actionaire.

Besondere Anträge einzelner Aetionaire müffen so zeitig vor der Ge⸗ neralversammlung dem Vorsitzenden der Direction schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben noch in die öffentliche zur Versammlung einkadende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Be— schlußnahme darüber bis zur nächsten General-⸗Versammlung zu ver⸗ tagen ist.

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Außerordentliche General⸗Versammlungen. Außerordentliche General⸗Versammluugen finden in allen Fällen statt, in denen der Verwaltungsrath, Ausschuß oder die Direction, oder die Aufsichts⸗Behörde fie für nöthig erachten.

In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Ge— schäfte kurz angedeutet werden.

. §. 29. Nothwendigkeit und Berufung einer General—

Versammlung.

Außer den im §. 26 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General ⸗Versammlung überhaupt erforderlich:

1) zur Ausdehnung des Unternehmens auf die im §. 1 angedeuteten etwaigen weiteren Zwecke und die im §. 2 vorbehaltene ander— weitige Benutzungs⸗-ÄArt;

2) zur Vermehrung des Actien-Kapitals und zur Konrrahirung von Darlehnen über die im 5. 4 festgesetzten und resp. festzusetzenden

SGesellschafts⸗Fonds hinaus;

3) zur Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen und zur Ueberlassung des Betriebs der eigenen Bahn an eine andere Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung;

4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts in andern als den ad 1 und 2 gedachten Fallen;

5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlnngen;

6) zur Auflösung der Gesellschaft;

7) zum Verkauf der Bahn, so wie Vereinigung des Unternehmens mit einem andern.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 28 in der Einladung vorher bezeichnet sein.

Zur Ausführung der Beschluͤsse über die ad 1, 2, 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Gegenstände ist aber die Genehmigung des Staats erfor— derlich.

§. V.

Stimmenzählung. Nur die Besitzer von zehn und mehr Actien sind in der Generalver— sammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: a) von zehn bis einhundert Actien auf jede zehn Actien eine Stimme, b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von Einhundert hin⸗— aus besitzt, bis zu eintausend Actien, auf jede zwanzig Actien eine Stimme, und soll für die Actien, welche Jemand über die Zahl bon Eintausend hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Hiernach kommen den Besitzern von eintausend und mehr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quittungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der

Machtgeber zusammengerechnet. Vernichtete oder verloren gegangene Dividendenscheine werden auch

§. 31. Legitimation der Stimmberechtigten.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Ramen lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder die statt derselben bereits ausgefertigten Actien bei der Gesellschaftskasse