1856 / 302 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stellvertreter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche na gewählten Stellvertretern die valle gl er erhalten . 5

Die Nummern der deponirten Quittungsbogen oder Actien werden in einem 36. der laufenden Nummer angelegten ee, re, . roth ange⸗ richen und dies, unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu hrende Verzeichniß vom Syndikus der Hheseß aft 6 Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Ver⸗ zeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in doppeltem Exemplar übergeben, von denen das eine zu den Alten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerk der erfolgten Deposition und Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird,. Dies letztere Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund beren beim Eintreten in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der nf che zu versehen sind. . 4 Gegen Rückgabe bieses Duplicatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Quittungsbogen oder Actien. Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- oder Kommunalbehörden über die bei ihnen erfolgte Depofition . oder Actien.

Vertretung.

Es ist jedem Actiongir gestattet, sich durch einen, aus der Zahl der übrigen Äctionaire gewählten Bevollmächtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschastsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist), beglaubigte Vollmacht vertreten zu lassen. Diese Vollmacht muß spaͤtestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts-A usstellers auf die im §. 31 vorgeschriebene Weise geführt werden.

Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen der Generalversammlung überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch Bevollmächtigte, wenn diese auch nicht Actionaire sind, vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau keiner besonderen Vollmacht.

Moralische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Neprä— sentanten, Handlungshäuser durch ihre Procuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actio—⸗ naire zu sein brauchen. 3. 3

Entscheidung ü der das Stimmrecht. Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht ge— bührt der Generalbersammlung. 3. z

Gang der Verhandlung.

Der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folge⸗Ordnung der zu verhandelnden Gegen— stände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beob— achtende Verfahren fest. Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur die gestempelten Stimmzettel gültig find, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche sie repräsentiren, versehen sein.

. . werden in der Regel durch absolute Stimmenmehr— eit gefaßt. ? . Ausnahme findet bei Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der §. 29 ge— dachten Beschlüsse statt, welche nur durch eine Majorität bon zwei Dritt— theilen der anwesen den oder vertretenen Stimmen gefaßt werden können.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfitzenden den Aus—

ö §. 35.

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der beiden Sektionen derselben, Direktion und Ausschuß, findet in den jährlichen, ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt:

a) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder der Direktion, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mitglieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter ge⸗ wählt werden.

b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der zu erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschafts— Mitglieder zu setzen ist.

c) Stimmzettel, welche formell ungültig find, bleiben ebenso, wie un— statthafte Wahlen, unberücksichtigt.

d) Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unter⸗ schriften der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach den angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Actionaire prüfen und nach erfolgter Verisikation den Inhalt der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers laut vorlesen und die Resultate der Ab— stimmung zusammenstellen.

e) Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zu— gleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

f) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das, über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt.

Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die rr das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung

elbst zu treffenden Anordnung.

Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal— tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen 8 Tagen nach geschehener Notifizirung der Wahl nicht schriftlich zur An⸗ nahme bereit erklärt haben, so rücken die bezüglichen Stellvertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der

Protokoll.

Das über die Verhandlung jeder General⸗Versammlung aufzuneh⸗ mende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und bon den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und fünf sonstig en Actionairen unterschrieben.

Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern der Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Actionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen heweisende Kraft für den Inhalt der von der enn ee Beschlüsse.

Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. a. Vom nns än h Zweck und Umfang.

Der Verwaltungsrath und dessen beide Sektionen, die Direktion und der Ausschuß repräsentiren und vertreten die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General-Versamm— lung vorbehalten ist; er ist aus den vier Mitgliedern der Direktion und fünf Mitgliedern des Ausschusses zusammengesetzt.

Fur die Ersteren werden auch zwei Stellvertreter, für die Letzteren drei Stellvertreter auf die §. 35 de g Ten Weise gewählt.

Wahlfähigkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter

müssen zu Breslau oder in den von der Bahn durchschnittenen Regie— rungs-Bezirken, die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter aber in Breslau ihren Wohnsitz haben.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Befitze von fünfzig Actien, jeder Stellvertreter im Besitze von fünfundzwanzig Actien sein, welche ff die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzu— legen sind.

Nicht wahlfähig sind:

a) Beamte der Gesellschaft,

b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie Die— jenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläudigern regulirt haben.

Zur Wahlfähigkeit gehört der , ft der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrath wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellver— treter aus den Mitgliedern der Direktion für die 36 für welche die Gewählten als Mitglieder der Direktion an sich zu fungiren haben. Zur len ,, . Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmenmehr—

eit erfolgt ist.

Der Vorfitzende beruft die Versammlungen und ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden auch einen oder mehrere Stellvertreter, durch schriftliche, den Gegenstand der Berathung andeutende Circulaire ein und leitet in der Versammlung t die Verhandlungen.

Versammlungen und Beschlüsse.

Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle vier bis sechs Wochen; außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel in Breslau statt; können aber nach Ermessen des Vorsitzenden auch aus einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden; für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor— sißenden den Ausschlag.

Zur . eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von we— nigstens fünf Mitgliedern oder Stellvertretern erforderlich, unter denen mindestens zwei Mitglieder resp. Stellvertreter der Direktion, einschließ— lich des Vorsitzenden, sich befinden müssen. Die in den Versammlungen anwesenden Stellvertreter sind nur insoweit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fehlt, und treten für diesen Fall nach 36 Reihenfolge ber Stimmzahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten aben.

Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatintresse haben, müͤssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Das Protokoll führt der . oder dessen Stellvertreter.

Ressort.

Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien und deren Aus— schreibung (§. 14) .

2) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der persönlichen Verbindlichkeit (§. 15);

3) die Bestimmung der nach §. 16 gegen säumige Einzahler anzuwen— denden Maaßregeln;

4) Wahl der im F. 56 besonders bezeichneten oberen Beamten und Feststellung der von der Direktion mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der zu ertheilenden Instruktionen; .

5) Anlage eines zweiten Bahngleises, sowie alle in §. 29 sub 1 bis! genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände.

6) Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende.

§. 42. Dauer des Amtes.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie der Stellvertreter ist in der Regel eine sechsjährige.

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fei ficht der ersten Verwaltungsjahre tritt jedoch eine Ausnahme bahin ein, daß: nach den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn: 6 ö Mitglied der gi ; ; 1 Mitglied des Ausschusses; b) nach Verlauf der darauf , . 2 Jahre: 1 Mitglied der Direktion und 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder des Ausschusses und 1 Stellvertreter; c) nach Verlauf von weiteren 2 Jahren: 2 Mitglieder der Direktion, 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder des Ausschusses, 2 Stellvertreter, und dann in zweijährigen Wahlperioden in der ad a. b. c. aufgeführten Reihenfolge durch das Loos ausscheiden. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die sechsjährige Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer das Loos. Die Ausscheidenden sind 2 wählbar.

Aus tritt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgän— giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein ge— zwungenes Ausscheiden findet statt, wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der im §. 38 gedachten Art oder bei den Mitgliedern der Direktion resp. deren Stellvertretern ö. Fall des §. 51 eintritt.

Unentgeltliche Geschäftsführung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.

Inwiefern bei den Mitgliedern der Direktion hiervon eine Aus— nahme stattfinden kann, bestimmen die §§. 26 und 54 sub Nr. 5.

b) Von der . ins be sondere. Zusammensetzung.

Die Direktion besteht aus vier Mitgliedern und zwei Stellvertretern, bon denen die letzteren den Verhandlungen beizuwohnen berechtigt sind und bei temporairer Behinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung; beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber bis zur nächsten Generalversammlung eintreten.

Rücksichtlich der Qualifikation, Amtsverwaltung und Amtsdauer der Direktionsmitglieder und Stellvertreter gelten im Allgemeinen die §§. 38, 42 bis 44.

§. 46.

Der Vorsitzende.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter sind zugleich Vorsitzende der Direktion; auf ihre Funktionen als solche finden die Bestimmungen des §. 39 n hen dung.

ö und Beschlüsse.

Zur Versammlung der Direktion werden wöchentlich ein oder mehrere Sitzungstage ein für allemal bestimmt.

Außerdem versammelt sich die Direktion, so oft der Vorsitzende es für nöthig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen. ;

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende, resp. die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens drei Mit⸗

glieder, resp. Siellvertreter gegenwärtig sein. Ueber jede Sitzung wird

ein Protokoll geführt. ö. —ĩ §. 48.

Befugnisse.

Die Direktion leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwaltungsrathes in Ausführung und ernennt die Beamten der Gesellschaft, soweit dies nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nach ihren Beschlüssen erforder— lichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigen⸗ thum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmig— ten Bauplane, sowie demnächst deren Unterhaltung, desgleichen die Auf⸗ führung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Mate— rialien, Transportmittel und Utenfilien, nr fh. und leitet den Trans⸗ portbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf⸗ und Verkauf⸗, Tausch-, Pacht- und Mieths⸗, Engagements⸗, Anleihe⸗ und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste mit allen Befug— nissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Actien⸗ gesellschaft (§. 19 seg. des Gesetzes vom 9. November 18453 über die Actien-Gesellschaften) beilegen.

Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederver- äußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.

Die Direktion ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnssse der⸗ selben General- und Spezialbevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit fie nicht für ein bestimmtes Ge⸗ schäft ober auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Direktions⸗Mitglieder allein e lien

9.

gegitimation, ö Zur Ausübung aller, der Direktion laut . 48 ertheilten Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le⸗—

gitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Rotar gufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder ober deren Stellvertreter. .

Pflichten und n Die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und find der Gesellschaft nach Maßgabe der Ge⸗ setze (G6. 132 Tit. 6 Thl. II. Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen

berhaftet. §. 51.

Entsetzung und Suspension.

Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Di⸗ rektion, einschließlich der Stellvertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu ent— fernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Ausschusses in einer Generalbersammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Der Ausschuß ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zwecks berufenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder resp. Stellvertreter für die Verhinderten Theil nehmen, bon zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen ist; auch kann der Ausschuß in einer, auf gleiche Weise zusammenberufenen Ver— sammlung durch einen von fünf Mitgliedern resp. Stellvertretern ein— stimmig gefaßten Beschluß die Suspension eines Mitgliedes der Direktion resp. Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General⸗Versammlung anordnen; in welchem Falle der Verwal⸗ tungsrath zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst interi⸗ mistischen Wahl eines andern Direktionsmitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat.

. Dieses Wahlprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichtsverson oder eines Notars aufgenommen werden.

c) Von dem , . insbesondere. .

Zu sammensetzung.

Der Ausschuß besteht aus fünf besonders hierzu gewählten Mitglie— dern und drei Stellbertretern, von denen die letzteren bei temporairer Be— hinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung, beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber bis zur nächsten Generalbersammlung eintreten. Rücksichtlich der Qualifika⸗ tion, Amtsverwaltung und Amtsdauer der Ausschuß-Mitglieder und deren Stellvertreter gelten im K §8§. 38, 42, 43 und 44.

Der Vorsitzende.

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte burch absolute Stimmenmehr— heit einen Vorfitzenden und dessen Stellvertreter, auf deren Funktionen die Bestimmung des §. 39 Anwendung findet und deren Amtsdauer mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses zu fungiren haben. 39

R 5, 666k.

1) Dem Ausschlusse liegt die besondere Kontrolle der Geschäftsführung der Direktion ob.

Er hat darüber zu wachen, daß überall das Beste der Gesell⸗ schaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. Er ist berechtigt, zu jeder Zeit über einzelne Gegenstände der Verwaltung von der Direktion Auskunft zu verlangen und durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen.

2) Insbesondere ressortirt von dem Ausschusse die Kontrolle des Finanz— wesens der Gesellschast. Ihm liegt in dieser Beziehung die Pru— fung der von der Direction zu entwerfenden Etats, Verwaltungs⸗ Berichte, sowie der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse, die Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Er⸗ theilung der Decharge auf Grund des hierüber bon der Generalver⸗ sammlung gefaßten Beschlusses (§. 25 sub 3) ob. Die Direktion ist verpflichtet, dem Ausschusse jede auf das Gesellschaftsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu ertheilen.

3) Die Direktion ist ferner gehalten, zu den vorzunebmenden ordent⸗ lichen und außerordentlichen Kassenrevifionen zwei Mitglieder des Ausschusses zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt.

Auch kann der Ausschuß zu jeder Zeit außserordentliche Kassen⸗ rebisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vor— nehmen. .

) Der Ausschuß ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in ein⸗ zelnen Fällen zur Verantwortung zu ziehen sofern den in dieser Beziehung an die Direction zu erlassenden Re quißitionen keine ge— nügende Folge geleistet werden sollte. ; ; Dem Ausschlusse steht die Befugniß zu, bei der Generalversamm⸗

lung der Actiongire die Bewilligung einer Remuneration für die Mitglieder der Direktion aus dem Reinertrage des Unternehmens zu beantragen (§. 26 sub 5), doch müssen für einen solchen An⸗ trag mindestens dier Mitglieder des Ausschusses resp. Stellvertreter stimmen. .

Endlich steht ihm die 5. 51. erwähnte Bexechtigung zu. .

Sollte bei Ausübung der dem Ausschusse zugetheilten Befug⸗ nisse und von ihm anzuordnenden Maßregeln zwischen ihm und der Direktion ein Konflikt entstehen, so entscheidet der Verwaltungs ratz, von dessen Ausspruche nur die Berufung auf die nächste General⸗ versammlung zusteht; bis zu deren Beschluß behält es Lei der don dem Verwaltungsrath gefällten Entscheidung als einem Interimisti— kum, sein Bewenden.

§ 55 ö Versammlungen und Beschlüs(e.

Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle zwei Monate in Bres lau, außerdem aber, so oft es der Vorsitzende für nstdig erachtet oder zwei Mitglieder die Berufung einer Versammlung derlanzen.