Ehronologische Uebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Staats- Anzeiger vom Januar bis Ende Juni 185
enthaltenen
Gesetze, Verord ungen, Bekanntmachungen ꝛcç.
S a tn nm m a 1 t. Nr. Seite.
E Sp hh 7J. Juni Vertrag zwischen Preußen und w ,, , , 150 1237 8. Juli Crlaßs.. , theben, nn,, 50 369
23. . Bescheid. Die für das Verfertigen von Lichtbildern zu entrichtende Gewerbesteuer. .. ..... ... ..... . 2. 20 143 15. September Cirk.-Verf., betr. die Wahrnehmung der polizeianwaltlichen Funktionen und die Tragung der Kosten
27. — Erkenntniß des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte vom 27. September 1856,
des Kompetenz-Konfliktes unzulässig ist. . ..... 2 !, . w m 23 165 . Desgl., daß gegen Anordnungen der Regierung, durch welche mit Rücksicht auf die veränderten Umstände
366 s 74 ** im Rechtswege unzulässig sei...... . ! · ,, . : J 24 4 Oktober Desgl, daß, wenn eine Stadtgemeinde sich durch einen bon der Regierung genehmigten Beschluß des
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Kasse zu bestreiten und dieselben als eine von den Mitgliedern der Gemeinde zu tragende Ttommunallast in den Stadthaushalts-Etat aufzunehmen, die Forensen eine Befreiung bon der Verbindlichkeit, zu . . diesen Abgaben beizutragen, im Wege Rechtens nicht geltend machen können.. ...... 21 150
M 8 5 & 6 2 9 . — 8 — — — — . —— ——s — — ** * 21 383 28 3 2 2 S S w — — — —Q — 2 S8 — 8 5 * — — 8 3 . Sr 4 — Vw — 2 — —— — — ö — — — 23 2 * K 23 — — 82 — 8. * ** — — k — 53 ö 28 2 — D — — — M 3 M 296 3 ö — 8 8 * 1 2 D — 8 — — 8 — — — — — — c M 8 8— — D 8 * 8 — 8 — * & 2 * 8 — 2 1
,
2 zaaben zu entscheiden haben .. .. . . . . .. ... ..... * * 2 3 , 23 166
— p , n die Frage: ob dem Besitzer eines Schulzenhofes die Verbindlich keit obliege, die mit der Verwaltung des Schulzenamts derbundenen baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen, dem Rechtswege unterworfen seien, die Entscheidung darüber, ob die gemachten Ausgaben . nothwendig gewesen, aber zur Kompetenz der Verwaltungs⸗-Behörden gehöre, ö e me. 84 657 — Desgl. daß die Erhebung des Konflilts nach dem Gesetze vom 15. Februar 1854 auch n dem h f lässig fei, wenn ein Beamter von der Polizeibehörde durch ein borläufiges . einer Me er⸗ tretung für schuldig erklärt worden, und gegen diese Straffestsetzung auf gerichtliches nn,, . vozirt hat, daß ferner die Entscheidung darüber, oh ein Baubeamter, welcher in einem ö en Falle am Sonntage Bauarbeiten vornehmen läßt, fich dadurch einer Uebertretung , n,, 1h schriften über die ö ö schuldig gemacht, nicht den Gerichten, sondern den Verwaltungsbehörden zustehe .. . . ... .. . ... . . . .. . . , ./
— , und Geld⸗Prästationen, welche an Geistliche oder i, n, zu entrichten sind und auf altem Herkommen beruhen, zur Erörterung und Entscheidung ö 8 wege nur unter denselben . e fag . welchen der Rechtsweg uͤber die Ver— bindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben zulässig ist . . 6. , , — ed, n die . zur Entrichtung öffentlicher Abgaben und Gefälle , . ö.
Verjährung im Wege Rechtens nur assdann geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner de
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