1857 / 6 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ersten Januar achtzehnhundert acht und funfzig mit fünf Prozent per annum verzinst.

. . ö. . * ien oder Interimsquittungen oder Talons verloren, ode n,, so tritt auf Kesten der Betheiligten das den geseßlichen Vorschriften entsprechende Mortifikationsverfahren ein, welches die Tirektion bei der kompetenten Behörde veranlaßt. Nach legal ausgesprochener Mortifikation werden neue Altien, In⸗ terimsquittungen oder Talons ausgefertigt. t . ff der Dividendenscheine findet ein Mortifilationsverfa nicht statt und wird demjenigen, welcher den Verlust von Dividen scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet, und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Altien oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt.

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Paragraph Zehn... . .

Alle Altionaire haben, sofern es sich um die Erfüllung ihrer Ver— pflichtungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllung der Gesellschaftsver⸗ pflichtungen gegen sie handelt, ihr Domizil in Mülheim an der Ruhr.

Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte vor⸗ handene, von dem Altionair zu bestimmende Perfon oder in dem daselbst gelegenen, von dem Altionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der Paragraphen Zwanzig und Ein und zwanzig, Theil ein, Titel sieben der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretariate der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Broich. / Paragraph Elf. . erth der Altien hinaus ist der Altionair zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph Sechs vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph Zwölf. . . .

Zu Gesellschaftsblättern werden bestimmt: der Preußischt Shaatgn, zeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung und die Vossische Zeitung zu Berlin, das Bremer Handelsblatt, die Kölnische Zeitung und d Geht eines dieser Blätter ein, so genügt die Veröffentlichung in den übrigbleibenden so lange, bis die nächste Ge— neral-Versammlung ein anderes be

Die Königliche Regierung ist blätter zu fordern und vorzuschreiben. e ein r ll schaftsblattes muß durch das Amtsblatt derjenigen Regierung uin deren Bezirk dasselbe erscheint, so wie durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf veröffentlicht werden.

Ueber den Nominalw

die Rhein- und Ruhrzeitung.

stimmt hat. efugt, die Wahl anderer Gesellschafts Jede Wahl eines neuen Gesell—

Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Paragraph Dreizehn. . Die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft und deren Ver— tretung erfolgt: a. durch die Direktion, b. durch den Verwaltungsrath, c. durch die General Versammlung. Von der Direktion. Paragraph Vierzehn. . Die Direltion besteht aus fünf Mitgliedern, welche sämmtlich In⸗ Jedes Mitglied muß wenigstens fünfzig Aktien be sitzen und während der Dauer seiner Funktionen an einem von dem Ver⸗ waltungsrathe zu bestimmenden Orte, außer Cours geseßt, als Kaution hinterlegen.

länder sein müssen.

Paragraph Fünfzehn.

Die Direktions-Mitglieder werden von dem Verwaltungsrathe in der Regel auf je fünf Jahre ernannt. Die Ernennung erfolgt durch Wahl zu notariellem oder gerichtlichem Protokolle. Wenigstens eines von ihnen, welches den Titel General-Direktor führt, muß für beständig zur speziellen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft berufen sein.

Es steht jedoch dem Verwaltungsrathe frei, mehrere der Direktoren und können diese sowohl, als der geren Zeitraum, als fünf halt angestellt werden. grapb Sechszehn. ie Gesellschaft, Sie unterzeichnet die Korre unterschreibt, acceptirt, indossirt alle net für alle laufenden Geschaͤfte, troffenen Einrichtungen oder gefaßten träge zu betrachten sind. Beamten zu, je ein Jahrgeh

zur beständigen Funktion zu berufen, ͤ . General-Direltor für einen län Jahre, sowie gegen festes Ge

Die Direktion vertritt d

. Behorden wie Privaten ge— genüber.

spondenz, sowie alle Quittungen, sie Wechsel und Anweisungen und zeich— che als Ausführung der bereiis ge. Beschlüsse oder abgeschlossenen Ver⸗ ie Anstellung und Entlassung aller s Kassirers und derjenigen, welche rt Thaler beziehen oder fur einen gagirt werden sollen. gsrathes aus, schließt sämmtliche vertritt dieselbe in Prozessen als Klä— Mandatarien zu bestellen und den— ilen und leistet die Eide Namens der

Ihr steht d doch mit Ausnahme de alt von mehr als achthun längeren Zeitraum, als fün sämimtliche Beschlüsse des Verträge Namens der Gesellschaft,

erin und Verklagte mit dem Rech stitutionsbefugniß zu erthe

f Jahre en

Sie führt Verwaltun

elben Sub Gesellschaft. hre Legitimation bildet eine ge VLahlaktes.

richtliche oder notarielle Ausfertigung

aragraph Siebenzehn. Die Direktion versammelt sich au oder dessen, in der Direktionssitzung Stellvertreters jeden Monat wenigste sellschaft, um gemeinschaftlich die laufenden Ge In den Versammlunge en Verhinderung, sein Ste

f Einladung des General⸗Direktors bon Jahr z nmal au

darüber zu beschli rektor, oder in de leitet die Berathungen.

Fassung gültiger Direktions-Be wenigstens drei Direktions-Mitgliede

schlüsse ist die Anwesenheit von ͤ rn nothwendig und hinreichend, im

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Verwaltungsrathes erforderlich.

von selhst erlöschen; aufzunehmen.

sammlung. Termine aus aufgehört haben würde. u Jahr zu wählenden dem Buͤreau der Ge— schafte zu besprechen und führt der General-⸗Di⸗ llvertreter den Vorsißz und

Paragraph Dreißig. 96raths⸗Mitglieder sowohl, als des Ge— rigen Direktoren, wer—⸗

Die Namen der Verwaltun neral⸗Direktors, seines Stellvert den durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.

Von den General-Versammlu . Paragraph Einunddreißig.

Im Monate Maiseines jeden Jahres sindet die orde Versammlung der Altiongire am Eitze der Gese waltungsrath und die Direktion erstatten und legen die Bilanz seit dem leßten Abschlusse bor. sammlung müssen aus der Zahl der Altionatre denen wenigstens zwei Inländer sein müssen, von der Direktion für die nächste orde legenden Rechnungen und Bilanzen zu prüsen und ü ihrer Prüfung der zur Decharge-Ertheilung be Versammlung Bericht zu erstatten haben, dies Wochen vor der Genergl-Versammlung der

Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des General-Direktors be ziehungsweise seines Stellvertreters den Ausschlgg. f

Die Beschlüsse der Direktion werden in ein Protokollbuch eingetragen und von den Anwesenden ünterzeichnet.

Paragraph Achtzehn. ö

Alle schriftlichen Handlungen der Direktion sind verbindlich, wenn sie von dem General-Direktor oder dessen Stellvertreter, und wenigstens noch einem Direltions-Mitgliede vollzogen sind.

Paragraph Veunzehn.

Die Direktion kann jederzeit die Berufung einer Verwaltungsraths— Sitzung beschließen und durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Der Verwaltungsrath kann dagegen jederzeit nicht allein von der Geschäftsführung der Hireltion Kenntniß nehmen, sondern auch die Theilnahme einzelner Direltions-Mitglieder an seinen Sißungen und jede geschäftliche Auskunft von denselben verlangen. Ebenso hat der Ge— neral-Direktor, oder im Falle der Verhinderung desselben dessen Stellver⸗ treter, das Recht, den Verwaltungsraths- Sitzungen mit herathender Stimme beizuwohnen.

Paragraph Zwanzig. . r

Die Direktion bezieht für ihre Mühewaltung die im Paragraph drei und vierzig bestimmte Tantieme. .

Paragraph Einundzwanzig. ö

Der Verwaltungsrath ist befugt, alle oder einzelne Virektions Mit⸗ glieder wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahr— Jedoch ist zu einem solchen Beschusse die Uebereinstimmung von ziwei Dritteln der sämmtlichen Mitglieder des Die solchergestalt ausgesprochene Ent⸗

segtz ung hat zur Folge, daß alle, dem betreffenden Direktions- Mitgliede vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldungen, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die, ͤ diese Bestimmung ist in die Dienstverträge wörtlich

reters und der üb

llschaft statt.

Der Ver⸗ in dieser den Ge

schäftabericht In derselben Ver— drei Kommissarien, von gewählt werden, welche die Versammlung zu ber das Resultat stimmten nächsten General en Bericht ah

iche General veranlassen. ntliche General

er spätestens

Direltion zustellen

Die ordentliche General-Versammlung monirt ober Grund des Berichtes die Rechnungen der Direktion.

Die nicht monirten Punkte der Rechnung werden als dechargirt angenommen.

dechargirt auf

Paragraph zwein nddreißig. Der Verwaltungsrath hat die Vefugniß, außerordentlichen General beschließen, wenn wenigstens dreißig Altionaire, w ein Drittel des emittirten Altienlapitals besitzen, Altien und Angabe der Berathungsgegenstände s antragen. Die außerordentlichen General am Sitze der Gesellschast statt. Die Einladungen zu sämmtlichen General— durch die Direltion mittelst zweimaliger blättern,

jederzeit die Berufung einer Er muß solche elche zusammen mindesten unter Heponirung dieser chriftlich bei ihm darauf Versammlungen sinden ebenfalls

Versammlung zu beschließen. lässigkeit jeber Zeit zu entsetzen.

Versammlungen ersolgen Insertion in den Ge sellschafts⸗ von denen die erste wenigstens vierzehn Tagen vor dem Ver— sammlungstermin geschehen muß.

Hie Tagesordnung jeder General-Versammlunkf anzugeben und muß für außerordentliche General Verhandlung kommenden Gegenstände der

Paragraph dreiun

Jeder Altionair, recht ausüben will, hat sich in den drei letzten, vorhergehenden Tagen als stimmbe tion erfolgt durch die Vorzeigung als genügend erscheinenden auf dem Bürecau der Gesell zeichnenden Stellen hei den Personen erfolgen, Vollmacht dazu ertheilen wird. Stimmliste eingeschrieben und erhe als Einlaßkartie dient.

Die Direktion wann sie von diesem Rechte Gebra Paragraph Vierunddreißig. in der General-Versammlung sind nur fünf oder mehr Aktien besitzen.

Von dem Verwaltungsrathe.

Paragraph 3Zweiundzwanzig. Ver Verwaltungsrath hat die Geschäftssührung der Direltion Er wählt die Hireltion und bestimmt die für h girenden Mitglieder derselben, so wie deren Gehalt. genseitige Stellung der Direltions-Mitglieder unter Direktor durch eine

Rist in der Einlabung Versammlungen die zur Berathung speziell enthalten. ddreißig.

welcher in den General Versammlungen sein Stimm— dem Versammlungstermine Die Legitima—

überwachen. eständig fun

Er regelt die ge sich und zum General— Er stellt den welche ein Jahrge r für einen längeren Er beschließt über alle Immobilien. nung für dieselben fest. Er Bilanzen zu prü— des zur Vertheilung kommenden RNeingewinnes ig) nach Anhörung der Vorschläge der Hirektion

bon ihm zu erlassende Instruktion. Kassirer der Gelellschaft und diejenigen Beamten an, halt von mehr als Achthundert Fhalern beziehen, ode Zeitraum als fünf Jahre engagirt werden sollen. neuen Anlagen, über den An- und Verkauf von die General-Versammlungen und die Tagesord hat die von der fen

rechtigt zu legitimiren. der Aktien oder eines der Dsrettion Zeugnisses für den Besiß ders— schaft ober an den von der

Direltion zu legenden Rechnungen und und den Betrag : ö Paragraph dreiundoler, in der Einladung belannt machen, zu bestimmen.

uch machen will. Paragraph Dreiundzwanzig.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen die Sie werden auf die Dauer von sechs die ordentliche General-Versammlung Alle zwei Jahre Dienstjahren ältesten Mitglieder aus; so l' feststeht, entscheidet hierüber das Loos. wählbar. Ein über die Wahl ausgefertigter bildet die Legitimation des Verwaltung Paragraph Vierundzwanzig. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen einen Vice-Präsidenten, und zwar von Wiederwahl verhindert zu sein. sidenten und,

Stimmberechtigt Aktionagire, welche Aktien giebt eine Stimme, der fünfzehn Aktien Stimmen, der von fünfunddreißig undvierzig Altien sechs Stimmen, Der Besitz von je

Paragraph stimmberechtigte Aftionaire Versammlung durch andere Stimmbe glaubigter Vollmacht vertreten las Prokuraträger, für Ehefrauen großjährige Söhne, für Mündel Kuratoren, f sie Aktionair

diejenigen Der Besitz von fünf bon zehn Altien zwei Stimmen, der von der von fünfundzwanzig Aktien vier Altien fünf Stimmen, der von fünf⸗ der von sechszig Aktien sieben Stimmen fünfzehn Aktien eine Stimme mehr. Fünfunddreißig.

lönnen sich in der General— rechtigte auf Grund schriftlicher be— Für Handlungshäuser sind auch für Wittwen

Mehrzahl Inländer sein müssen. Jahren durch

mittelst geheimen Slrutiniums

scheiden die drei, nach den ange der Turnus noch nicht Die Ausscheidenden sind wieder

drei Stimmen,

und so weiter. gerichtlicher oder notarieller Alt Ahwesende

Präsidenten und Jahr zu Jahr, ohne an der Der Praͤsident wird durch den Vice— hindert ist, durch das an Jahren

deren Ehemänner

und Kuranden deren Vormünder und tzliche Vertreter, ohne daß! st auszuüben hefugt.

Prã wenn auch dieser ver älteste Verwaltungsmitglied vertreten. Paragraph

Der Verwaltungsrat denten, so oft die Gese jedoch alle drei M Gesellschaft.

für juristische Personen deren gese e zu sein brauchen, das Stimmrech graph Sechsunddreißig. Aktionairs ist untheilbar. r Person, es sei auf Grund Vollmacht, nicht vereinigt werden. benunddreißig. athes eventuell dessen Stellvertreter ammlungen zu führen.

Fünfundzwanzig. h versammelt sich auf Einladung seines Praͤsi— llschafts-Angelegenheiten es erheischen, in der Regel kongte wenigstens ein Mal, und zwar an de Zusammenberufung muß erfolgen, Mitglieder oder die Direktion es verlangen. Paragraph Sechsuündzwanzig. Die Verwaltungsraths-Beschlüsse w mehrheit gefaßt und in Stimmengleichheit giebt die Stimme des Fassung eines gültigen kun Mitgliedern erforderlich und hinreichend. Mitglieder (8. 15) erfolgt durch geheimes Skr Paragraph S Erledigen sich die rend der Verwaltungsperiode, Verwaltungsrathe aus der Zahl Ernennung geschieht zu gerich definitine Wiederbesetzung Jedes in dieser W an welchem die D

Das Stimmrecht Mehr als dreißig Stimmen können in eine eigenen Akltienbesitzes, oder zugleich aus

Paragraph Sie Präsident des Verwaltungsr hat den Porsitz in den General-Verf zwei Skrutatoren.

Präsident des Verwaltungsrathes oder de verhindert, so tritt ein von dem Verw aus den stimmberechtigten seine Stelle.

m Sitze der venn drei

Er ernennt erden nach absoluter Stimmen— Im Falle der nden den Ausschlag. Zur vesenheit von wenigstens Die Wahl der Directions— utinium.

iebenundzwanzig.

altungsraths-Mitgliedern wäh— so werden dieselben vorläufig von dem der wahlfähigen Aktionaire besetzt. Die tlichem oder notariellem Protokolle. t durch Wahl der nächsten General-Ver— eise gewählte Mitglied scheidet an dem auer der Funktionen seines Vorgängers

ein Protokollbuch eingetragen.

ssen Stellvertreter altungsrathe aus seiner Mitte oder Akltionairen zu ernennender Die Protokolle der General-Ve lich oder notariell aufgenommen Skrutatoren und sämmtlichen anwe unterzeichnet.

Zur Gültigkeit der Protokolle ist nur die Voll Vorsitzenden und die Skrutatore

Die Beschlüsse absoluter Stimmenmehrheit gefa diejenige des Vorsitzenden den bestimmt.

Auf den Antrag von weni mung durch geheimes Skrutini Die gefaßten Beschlüsse ktionaire bindend.

Beschlusses ist die Am Vorsitzender an

rsammlungen werden gericht-⸗ und von dem Vorsitzenden, sowie den senden Aktionairen, die es berlangen, St zerw ellen von Verw ziehung durch den

n erforderlich. Paragraph Achtunddreißig. der General-Versammlung werden in der Regel nach Bei Gleichheit der Stimmen giebt Ausschlag, welcher auch die Votirform /

graph Achtundzwanzig. Verwaltungsrathes und während der Dauer s waltungsrathe zu bestimmenden O der Gesellschaft hinterlegen. graph Neunundzwanzig.

valtungsrathes erhalten für ihre Mühe— n dreiundvierzig bestimmte Tantieme.

gstens acht Mit um erfolgen. sind für alle abwesenden und dissentirenden

Paragraph bei den Wahlen der

akte eine absolute

gliedern muß die Abstim⸗ n. t td re rijig vorg wenn die Generalversammlung dieselbe in Gemäß hei Im letzteren Falle bedarf sie

P Jedes Mitglied des

muß wenigstens zehn Aktien besitzen

einer Funktion an einem 32363 * rte, außer Kours gesetzt, zur Sicherhei .

ö gesebt, Neununddreißig. Verwaltungsraths⸗Mitglieder in dem

Die Mitgliey de Majorität nicht erzielt werden, so wird die

8 Verw waltung die im Paragraphe

ersten Wahl

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soll,

ben und muß Direktion zu he—

denen die Direktion die zeder legitimirte Aktionagir wird in die ilt eine Boscheinigung darüber, welche

vertheilt.

Vierzig beschließt. Genehmigung. Die General⸗Versammlung bestimmt in Gesetze den Modus der Liquidation und die 2 ernennt Letztere und bestimmt deren Befugnisfe

doppelte Anzahl der zu Wa sich die relatib größte Wahl gebracht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Zu Statut⸗Aenderungen, ntliche General⸗ J des Grund⸗-Kapitals, über die der Gesellschaft ist die einer außerordentliche Altionaire landesherrlichen Ge

hlenden aus der Zahl Der

n jenigen, auf welche Stimmen vereinigt h

auf die engere

raph Vierzig. wie zu Besch die Auflösung od Zustimmung von w n General⸗Vers nothwendig

lüssen, über eine Erhöhung er Verlängerung der Dauer enigstens drei Vierteln der in senden und vertretenen Dieselben bedürfen jedoch der

ammlung anwe und hinreichend. nehmigung. ; Paragraph Einundvierzig.

g6rath muß, abgesehen von den Fällen itig vorschreibt, den Be chluß wenn es sich um die Veraͤuße r Konzessionen, mehr als fünfund

Der Verwaltun wärtiges Statut Versammlung einholen, und die Erwerbung neue handelt, deren Preis

welche gegen⸗ General⸗ rung erworhener Immobilien und Etablissements zwanzig Tausend Thaler b

Bilanz, Dividende, Paragraph Bigsten Vezembe Inventar übe

zinsen und Reservefonds. Zweiundpierzig.

r jeden Jahres wird von der Direktion sitzungen, Vorräthe und Ausstände bestimmtes Register eingetragen gsrathe zur Prüfung und Fest— s Inventars werden die m laufenden

Am einunddrei ein vollständiges der Gesellschaft errichtet, und stellung vorgelegt. und Material-Worräthe nach de late und Fabrikate nach sirten Fabrilationspreise h mobilien, Maschinen, Forde welche das Vermögen de nach Anhören müssen jedoch bei Maschinen und U Jahr abgeschrieben werden. bildet der nach Abzug de reinen Gewinn der Gesel Jahres⸗Bilan gemacht werden.

in ein daz mit den Belegen dem Verwaltun

Bei Aufstellung de Rohstoffe

Werthe und die Halb— den laufenden Werth der Wie viel von dem Werthe der glichen Gegenständen, abgeschriehen werden Verwaltungsrath. tensilien mindestens fünf Nachpvem die Ah r Passiven hleihbende

rungen und anderen bewe . sellschaft ausmachen,

bestimmt der Hireltion der Prozent pro schreibungen vollzogen sinb, Ueberschuß der Aktiven den

zen müssen durch die Gesellschafts-Blätter bekannt Paragraph Hreiu növierzig.

Meingewinn der Ge ingewinns zu

Der jährliche a) Zehn Prozent des Re dieser zehn Prozent des b Von den ührige die Aktiongire Prozent des eingezah zehnhundert sechsunbfünfzig und achize Aufrechnung der im Von dem alsdann n als weitere Hipvidende an tieme, und zwar zu zwei Hrstteln für die Gesellschaft und zu einem Diese Tantiemen tausend Thalern nicht ühersteigen, fonds zu.

sellschalt wir, wie folgt, vertheilt: r Bildung eines Resirbefonds, bis Altien-KgJpitals erreicht hat;

n neunzig Prozent des Reine

zewinnes empfangen vorah eine ordentl

zur Höhe von fünf jedoch für die Jahre acht— hnhundert fiebenundfünfzig unter Parygraph acht gebachten Zinsen.

och verbleibenden Reste werden achtzig Prozent zig Prozent aber als Zan— und Beamten der Drittel für bie Verwaltungsraths-Mitglieber ammen die Summe von 3zwanzig— ein etwalges Mehr fällt dem Reserhe—

iche Fahresdividende his lten Aktien Kapitals,

bie Aktiongire, zwan Virektoren

dürfen zus

Paragraph vierundyhierzig. ur theilweisen Werwendung des Reservefonds ist die Genek ber General-Versammlung erforberlich. Paragraph fünfundpierzig Die von dem Perwaltungsrathe zur Vert! den sind an der Kasse der (Ge sellschaft welche die Direktion bestimmen unb alljährlich werden jährlich am ersten Juli gegen Einlief denscheines ausgezahlt und verjähren zu Gun vier Fahren vom Tage ber Zahlbarkeit an. 7 1tel Schlichtung von Streitigkeiten. Paragraph Sechsunbhbierzig. z Alle Streitigkeiten, welche zwischen ben Aktiongiren in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung erhoben werden können, Schiedsrichter entschieben. männern gehildet, nachdem von eine haben; im Falle dies nich ren Theiles die dre

heilung gestellten Dividen— und an allen den Orten bekannt machen wirt. erung des fälligen Diviben— sten der Gesellschaft binnen

Fünf.

werden durch Das Schiedsgericht wird aus drei über deren Wahl sich die Parteien binnen ach schläge dazu gemacht worden, t geschieht, i Schiedsmänner von dem! Kreis⸗Gerichts-Ktommission zu Broich ernannt. groß auch ihre Zahl bei einer S ein und dasselbe mächtigten zu Mülheim an de zessualischen Akten sie dies nicht, s

m Theile Vor zu einigen werden auf den Antrag des fleisige— zorsitzenden der König Die Aktionaire sind, wie treitfrage sein möge, berbunden, wenn fie einen einzigen gemeinsch r Ruhr zu bezeichnen, welchem alle in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden

o ist die Gesellschaft befugt, ihnen Mittheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem gerichts Kommission zu Broich zustellen zu lassen.

Entscheidungen können nur wegen Nichtigkeit graphen hundertzweiundsiebenzig und folgende, Theil Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung angefochten werden.

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Interesse haben,

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