54
Gemaßheit a November Achtzehnhundert dre
bildet, welche den Namen fuͤhrt: e 2 Gergbau⸗Actien · Gesellschaft.
Varggraph Zwei.
Die Gesellschaft hat ihren Wobnsiß zu Dortmund und ihren Gerichts⸗ stand bei dem Kreisgerichte zu Dortmund. Paragraph Drei.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig nach einander folgende Jahre, anfangend mit dem Tage der landesherrlichen Genebmigung, fest⸗ eseßbt Die Verlängerung der Zeitdauer nach Ablauf dieser . Jahre ann durch eine in den leßien sechs Monaten des fünfzigsten Jähres besonders dazu zusammenzuberufende General -⸗Versammlung der Actio—⸗ naire Kara up Achtzehn) beschlossen werden. Jede Verlängerung bedarf wiederum der landesbeerlichen Genehmigung.
st apitel Zwei.
Zweck der Gesellschaft. Paragraph Vier. Zweck der Gesellschaft ist: a) Steinkohlen und Eisensteinfelder, insbesondere die bei Harpen, im Märkischen Bergamts-Bezirke, belegenen zwoͤlf Steinkoblen⸗Berg⸗ werke: Prinz von Preußen, Neumond, Klothlamp, Sirius, Harpen, Hackelmey, Rosenbaum, Selinde, Wehrhahn, Amalia, Hofesaat und Heinrich Gustav, und die zebn Eisenstein⸗Muthungen Kirch— harpen Eins bis Neun und Werne Eins, zu erwerben und aus— zubeuten; die gewonnenen oder erworbenen Steinkoblen und daraus bereite— ten Koaks zu verwerthen und e) aus dem gewonnenen oder erworbenen Eisenstein Roheisen darzu— stellen, weiter zu verarbeiten und zu verwertben. Paragraph Fünf.
enden Gesetzgebung, insbesondere des Gesetzes vom i,. hg k und vierzig, eine .
bh)
Operationen sind der Gesellschaft foͤrmlich untersagt. 1 8 *.
Kapital der Gesellschaft, dessen Eintbeilung in Actien, Form und Einzablung der Actien, Actionaire. Paragraph Sechs.
. z — ö . dem bestimmten Einzablungs ⸗ Termine Alle in dem vorhergehenden Paragrapben nicht speziell aufgeführten
dreißig bestimmten Zeitungen unter ÄUugabe solgt.
Das Grundkapital der Gesellschaft bestebt aus Eilfmalbunderttausend
Thalern. Dasselbe wird eingetbeilt in Actien, jede zu zweihundert Thalern. Paragraph Sieben.
Die Actien lauten auf jeden Inbaber. Dieselben werden nach dem diesem Statute beigehefteten Formular A. in fortlaufenden aus dem Stamm Aetienbuche auszuziebenden Nummern von eins bis fünftausend fünfhundert ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Betrag zur i fte berichtigt ist. Den Actien werden Dividendenscheine vor— läufig auf fünf Jahre, nach dem beiliegenden Formular B. deigebeftet, welche nach Ablauf des letzten Jabres durch neue erseßzt werden.
Ueber die Partial Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichti— gung des Actien⸗Wetrages werden besondere, mit den Nummern der kuͤnf— lig auszufertigenden Actien versehene Quittungsbogen nach beiliegendem Formular C. ausgegeben. Dieselben werden, so bald der Vetrag der Actien voll eingezabit ist, gegen die Actien selbst ausgewechselt. Bis zur vollen Einzahlung kann eine Uebertragung von Quittungsbogen nur mit Genebmigung des Verwaltungsratbes, erfolgen, welcher indeß auch bier— bei die Bestimmung des Paragraph Eilf des Geseßes vom neunten No— vember Achtzebnbundert drei und vierzig zu beachten hat.
Paragraph Acht.
Die Actien werden von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats unter zeichnet. Die Dividendenscheine und Quittungsbogen bedürfen dagegen nur der Unterzeichnung zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Paragraph Reun.
Durch den Besiß einer Actie wird Jedermann Mitglied der Gesell. schaft. Er wird dadurch Miteigentbümer an dem Vermögen der Gesell. schaft nach dem Verbältniß der Actien, die er besißt, und erlangt ein Recht auf eine nach Maßgabe des aus dem Jabresabschlusse sich ergeben— den reinen Gewinnes durch den Verwaltungsratd festzustellende Dibidende (Paragrapb Vier und dreißig.) 9
Die Uebertragung der Actien Actien⸗Dokumentes.
Jede AUctie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten werden; es müͤssen daher mehrere Repraͤsenta ten oder Nechtsnachfolger . zusammen durch Eine Person ibre Rechte wabrnebmen
0 O ; ) 212 , nn T 1 He, , er ausgesprochenen . e Conventionalstrafe (Baragrapbh Zwölf)
Fünstausend fünfbundert Stück
geschiebt durch bloße Uebergabe des
Jeder Actionair ni en n nnn „eder Uctionair nimmt durch die Nichnung oder den Erwerd enne Actie Domizil in dem Vezirke des . ö. . 3 finuationen erfolgen nach Maßgabe der“ Paragrapben Zwanzig und Ein und Zwanlig; Titel SiJeben, Tbeil Eins der Allgemeinen Gerünts!? en nung a meg au die in Dortmund wobnende, von idm zu befnim— mende Person, oder an dem in diesem Orte belegenen, don ihm zu be⸗ stimmenden Hause und in Ermangelung der Bestinmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeß⸗Büreau des Kreisgerichts zu Dortmund. . Paragraph Elf. .
Gehen Actien oder Quittungsbogen derloren, oder werden solche vernichtet, so werden dieselben nach den bestehenden geseßlichen Besrim— mungen mortifizirt. Demnaäͤchst J . Stelle für den kerbeil dein hat, neue Dokumente aus.
Der Verwaltungsrath hat das Datum des rechts kräfli gen Morti⸗
fertigt der Verwaltüngsatb an deren welcher die Kosten des Verfabrens zu tragen
. J ,,,, e
rathung und Beschlußnabme vorher auf dem Büreau des
n ,, mindestens dierzehn Tage vor der schriftlich einzureichen. 4. ;
fications ⸗Urtbeils und die Ausfertigung der neuen Actien resp. Quittungé. bogen in dem Actienbuche zu vermerken.
Dividendenscheine koͤnnen weder aufgeboten noch mortifizirt werden; es soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dididendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsratbe anmeldet und den stattgehabten Besißz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in beglaubter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt werden.
Paragraph Zwölf.
Die Einzablungen auf die Actien gescheben auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungäratbes in Raten von zehn Prozent oder Zwanzig Thaler auf jede Actie und in Zwischenräumen von nicht unter zwei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder bei näber zu bestimmenden Bankbaäͤusern in Dortmund und anderen Orten.
Die Aufforderung zur Zahlung erfolgt vier Wochen vor den einzel · nen Einzablungsterminen durch die Paragraph Zwei und Dreißig be—
stimmten Zeitungen. Zebn Prozent des Grundkapitals muͤssen unmittel— bar nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung, im Laufe des ersten Jabres aber überhaupt mindestens Vierzig Prozent eingezablt werden.
Eine Verzinsung der eingezahlten Beträge bis zur Einzahlung der vollen AÄctie findet nicht statt; von da an erfolgt die Zahlung der Divi— denden nach den Bestimmungen des Paragraph Siebenzehn des Geseßes vom neunten November Achtzebnbundert drei und vierzig und dieses Statutes (Paragraph Vier und Dreißig).
Wer innerhalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung durch die Zeitungen die ausgeschriebene Theilzablung nicht leistet, verfällt in eine Konventionalstrafe von einem Fünfibeil des ausgeschriebenen Betrages;
loschen zu erklären,
erfolgt solche nach vorheriger neuer Aufforderung durch den Verwaltungsrath nicht binnen ferneren vier Wochen, so ist der Verwaltungsrath berech tigt, entweder den Saäͤumigen zur Zahlung nebst Strafe und Zinsen seit vor dem Kreisgericht in Bortmund anzubalten, oder aber die eingezablten Beträge zu Gunsten der Gesell. schaft für verfallen und die durch die Zeichnung und die bisherigen Ein— zablungen erworbenen Ansprüche auf den Empfang der AUctien für er— welche Erllärung durch die Paragrapb Zwei und
; der Nummer der Äctien er— An Stelle einer solchen für erloschen erklärten Actie fann von dem Verwaltungsrathe eine neue ausgegeben werden.
apt i
Organisation der Gesellschaft. Paragraph Dreizebn. Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher derselben durch den Er⸗ werb von Aetien beitritt; stimmfaͤbiges Mitglied nur der Besitzer von
mindestens funf Actien.
Paragraph Vierzebn.
Die zusammenberufene Versammlung der Mitglieder bildet die Ge⸗
neral-Versammlung (Paragraphb Sechszebn bis Drei und zwanzig). Paragraph Fünfzebn.
Von den stimmfäbigen Mit liedern wird in der General - Versamm⸗ lung zur allgemeinen Leitung der Angelegenbeiten der Gesellschaft aus deren Aetiongiren ein Verwaltungsrath erwäblt. (Paragraph Vier und zwanzig bis Ein und dreißig.) .
Kapitel
Von der General- Versammlung. Paragraph Sechszehn.
Die General- Versammlung vertritt die Gesammtbeit der Aetionaire—
Ibre Beschluͤsse sind für alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich. . Paragraph Siebenzebn.
Die General-Versammlung bestebt aus denjenigen Actionairen, welche wenigstens fünf Actien eigentbümlich besitzen. Fünf Actien geben Eine Stimme. Niemand kann aus eigener Berechtigung oder auf Grund von Vollmachten anderer Actionaire, einschließsich seiner eigenen Stimmen, mebr als zwanzig Stimmen ausüben.
Die Actien oder bis zu deren Ausgabe die Quittungsbogen, müssen acht Tage der der General! Versammlung im Geschäftslokale der Gesell— schaft oder an denjenigen Orten binterleüt werden welche der Verwal— tungsratd bezeichnen und und in den Gesellschaftsblättern oͤffentlich be⸗ kannt machen wird. Ueber die erwäbnte Hinterlegung wird Namens des
Fünf.
Verwaltungsratbes ein Empfangsschein und eine perfoͤnliche auf den Na— men des Acnonairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt.
Zeder stimmfadige Actiongir kann sich durch einen andern, von ibm mit schriftlicher Vollmacht versebenen, stimmfäbigen Actionair vertreten
lassen. Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die
Versammlung zu binterlegen, nachdem er sie vorber als aufrichtig und
wabr mitunterzeichnet bat Ebefrauen werden durch ibre Ebemänner, Minderjäbrige und andere dedormundete Personen durch ibre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen durch ihre Repräsentanten und Hand— lungsbänser durch ibre Procuraträger repräsentirt, auch wenn diese nicht
Aktionaire find.
Varagraph Achtzehn. Die ordentliche General-Versammlung findet im eines jeden Jabrs in Dormund statt. Der Tag und der Ort der Zu⸗ sammenkunft wird don dem Verwaltungsrathe mindestens vier Wochen dorber durch die kannt gemacht.
Alle Gegenstände, welche in dieser General⸗Versammlung zur Be⸗ kommen sollen, müssen mindestens acht Tage Verwaltungsrathes zur Einsicht für jeden Jedem stimmfäbigen Actionair steht das KReecht zum Vortrag zu bringen; Versammlung dem Verwaltungsrathe
Actionair offen liegen.
Monat September
Paragraph Zwei und oͤreißig bestimmten Zeitungen be⸗
ein solcher Antrag ist aber
55
Die General-Versammlung kann auch durch Beschluß des Verwal— tun rh er n usammenberufen werden. Der Verwaltungs Rath ist gu einer solchen Faulen ende afu n verpflichtet, wenn Actionaitre, welche ein Drittel sämmtsicher AUetien vertreten, darauf antragen. Der Zweck jeder außerordentlichen General-Versammlung, welche ebenfalls in Dortmund abgebalten werden muß, muß in der offentlichen Einladung ausdrücklich augegeben sein und diese ebenfalls vier Wochen vorher er⸗
felem. Paragraph Neunzehn.
Der Vorsißende des , n . oder dessen Stellvertreter bat den Vorsiß in der General Versammlung. Derselbe eroͤffnet und schließt die Versammlung und leitet die Debatte. Er ernennt zwei Stimm sammler aus den an nn Aktionairen. ;
Älle Protokolle der General- Versammlungen werden notariell oder gerichtlich aufgenommen. Es wird denselben ein von dem Vorsitzen ben und den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der Aktionaire und ibrer Stimmenzabl beigefügt. Die Protokolle werden nur von dem Vorsißenden, den beiden Siimmsammlern und jweien der mitanwesenden Actionaire unterschrieben.
Paragraph Zwanzig.
In der jäbrlichen ordentlichen General⸗Versammlung werden aus den AÄAnwesenden drei Revisoren erwählt, welche für das solgende Ge⸗ schäftsjabr die von der Dirgection vorgelegte Bilanz, die Bücher der He⸗ sellschaft nach deren letzten Abschlusse, so wie die Rechnungen und Ge⸗ läge zu prüfen und daruber der General ⸗ Versammlung Bericht zu er⸗
statten haben. . Paragraph Ein und Zwanzig.
Bei den Beschluͤssen der General n Vorsammlungen entscheidet, mit Aus- nabme der Paragraph Zwei und zwanzig und Fünf und dreißig gedach ten Falle, die äbsolutè Stimmenmebrbeit, bei Gleichbeit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.
Die Wablen werden mittelst gebeimen Slrutiniums durch Wahlzettel vorgenommen. Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstim· mung nicht erzielt, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erbalten haben, u die engere Wahl gebracht. Bei dann etwa eintretender Gleichbeit der Stimmen entscheidet das Loos. Paragraph Zwei und Zwanzig. —
Beschluͤsse über Abänderungen des Statutes konnen nur in einer zu diesem Zwecke unter Angabe des Gegenstandes nach Vorschrift berufenen außer: ordentlichen General ⸗Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden respektive vertretenen Stimmen gefaßt werden und be⸗ dürfen außerdem der landesberrlichen Genehmigung. Soll ein solcher Beschluß in der ordentlichen General-Versammlung erfolgen, so muß der Gegensland in der Einladung nach Maßgabe des Paragraph Achtzehn bekannt gemacht sein. ; .
Paragraph Drei und Zwanzig. Folgende Gegenstände koͤnnen nur durch die General ⸗Versammlung
erledigt werden: 5 Wabl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, (Paragraph Vier
und Zwanzig); . . b) die Kahl der drei Rechnungs ⸗Revisoren (Baragraph Zwanzig); e der Vortrag des Geschaͤfts“⸗ und Jahresberichts und die Ertheilung der Decharge über die Jahres Rechnung und Bilanz (Paragraph Drei und Dreißig); . . d) die Aufhebung früherer Beschluüͤsse der General-Versammlungen; e) die Entscheidung über die an die General- Versammlung gerichteten Anträge des Verwaltungsrathes resp. der Actionaire (Paragraph Achtzebn); ) die aun und Veräußerung von Immobilien zum Werthe von über unf tausend Thaler; e) die etwaige gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds (Paragraph Vier und Dreißig); . h) die Ergänzungen oder Abänderungen des Statutes (Paragraph Zwei und Zwanzig); ⸗ . i) die Aufloͤsung der Gesellschaft En ff Fünf und. Dreitzig). Sofern über die s K d. und h. aufgeführten Gegenstände in einer ordentlichen General⸗Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, muß die⸗ ser Zweck in den Einladungen ausdrücklich bekannt gemacht werden. (Schluß folgt.)
Wtinisterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Ingenieur Vital Daelen zu Hoerde ist unter dem 5. Januar 1867 ein Patent 8 auf eine rotirende Dampfmaschine, insoweit ihre Zusam⸗ mensetzung nach der vorgelegten Zeichnung und Beschrei⸗ bung für neu und eigenthümlich erachtet worden ist, und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile derselben
zu beschränken, . auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Verfügung vom 21. Dezember 1856 — betreffend den Nachtrag zu dem Reglement für außergericht— liche Auctionatoren von 15. Aug ust 1848.
lement vom 15. August 1848 wird dahin ausgedehnt, daß den
uctlonatoren die Leistung von Vorschüssen auf Auctlons-⸗Kaufgelder,
die cessionsweise Erwerbung von Forderungen solcher Kaufgelder und überhaupt jede Betheiligung bel Auctionen untersagt sind, die⸗ selben mögen von ihnen selbst oder von einem Dritten geleltet oder betrieben werden.
Berlin, den 21. Dezember 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und 6ffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Verfügung vom 30. Dezember 1856 — betreffend
die Annahme von Post⸗Vorschußsendungen nach der Schweiz.
Im Post-Verkehre mit der Schweiz können Post-⸗-Vorschüsse
nur auf Fahrpoststücke, nicht aber auf gewöhnliche Brie fe, und zwar in Beträgen bis zur Höhe von s0 Rthlrn. Preuß. Cour. (1871) Schweizer Franken entnommen werden.
Die Post-Anstalten werden hlervon mit dem Bemerken in
Kenntniß geseßt, daß die Behandlung derartiger Sendungen sich nach den Vorschriften im Artikel 63 des revidirten Post⸗-Vereins⸗
Vertrages richtet.
Berlin, den 30. Dezember 1866. General- Post⸗ Amt.
*
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Kreisgerichts-Rath Hennecke in Soest ist zum
Rechtsanwalt bei dem Krelsgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellatlonsgerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Soest, und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Kreisgerichtsrath den Titel
Justizrath zu führen; so wie ĩ Ber bisherige Staatsanwalt Cochius zu Schneidemühl zum
Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Schweldnitz und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau, mit Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes in Schweidnitz und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Staatsanwalt, den Titel Justizrath zu führen; und
Der Notar Stephani zu Zell vom 1. Februar d. J. ab in den Friedensgerichts⸗Bezirk Geilenkirchen im Landgerichts-⸗ Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Geilenkirchen, versetzt
worden.
Min isterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Dem Musiklehrer Szefranski am Seminar zu Graudenz ist das Prädikat „Musik-⸗Direktor“ beigelegt worden.
Ministerium des Innern.
Bekanntmachung vom 6. Januar 1857 — betreffend das zur Ausschiffung von Reisenden in Civita— vecchia erforderliche Paß⸗Visa.
Von der Päpstlichen Regierung ist kürzlich, in Verschärfung schon bestehender Vorschriften, die Anordnung getroffen worden, die Ausschiffung solcher Reisenden in Civitavecchia nicht zu gestatten, deren Pässe nicht mit dem Visa desjenigen Römischen Konsulats versehen sind, welches sich am Einschiffungsorte beßindet. .
Die betreffenden Reisenden werden auf diese Anordnung aufs merksam gemacht.
Berlin, den 6. Januar 1857.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
W .
Berlin, 9. Januar. Se. Majestät der König daben Al== gnädigst geruht: dem Königlich nieder ländischen Hef ⸗Banguter
Die Bestimmung des letzten Absatzes des 8. 20 in dem Re—
/ 1e * 8 82838 A. Salinger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des don des