134
und durch die Gesellschaftsblätter oͤffentlich zu erlassenden Auf. n. die . nicht erfolgt, so ist die Gesellschast berechtigt, die bis bahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Actienzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für dernichtet zu erklären. Eine solche Erkläͤ⸗ rung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch oͤffentliche Bekannt⸗ machung unter Angabe der Rummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausgeschie denen AÄctionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälli= gen Einzablungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actien⸗ reichner gerichtlich einzuklagen, so lange die leßteren noch gesetzlich ver⸗ kaftet find. Ist jedoch die Zahlung der rüͤckstaͤndigen Beträge auf Grund der gerichtlichen Klage erfolgt, so findet eine Praͤklusion des verklagten Actionairs nicht mebr statt. Paragraph Neun, R Ueder den Betrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bedingung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Varagraph Acht vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actiongir nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, so weit es fich um die Erfüllun seiner Verpflichtungen gegen die Ge⸗ seÜllschaft bandelt, seinen . vor dem Kreisgerichte zu Dort⸗ mund. Alle Insinuativnen erfolgen gültig an die in Dortmund woh⸗ nende, von ihm zu bestimmende Person oder an das daselbst bestehende, don ibm zu bezeichnende Haus, nach Maßgabe der Paragraphen zwanzig und ein und zwanzig Theil Eins Titel Sieben der Allgemeinen Gerichts⸗Ord— nung, und, in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretarigte des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. Paragraph Zehn. . Geben Actien oder Talons verloren, so ist deren Mortifikation beim gsniglichen Kreisgerichte zu Dortmund zu beantragen. Die Proklamata d ober auch durch die im Paragraph Elf bezeichneten Gesellschafts— s3uter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig ornfzirt erklärten Actien oder Talons werden unter Eintragung Dams des Urtbeils in das Actienbuch neue Aetien resp. Talons odere, Eine Mortification verlorner oder vernichteter Dividenden⸗ nn, Srdet rickt att. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von der dersckeiren dor Ablauf der Verjäbrungsfrist bei dem Verwal⸗ e Inmeldet und den stattgebabten Besitz durch Vorzeigung der
t.
1 ö
*. .
**
1
1 *
— *
di
.
* . 2 * 1e n
r Staats- Anzeiger, in der Westphaͤlischen, der Kölnischen
derfelder Zeitung. Beim Eingehen eins der genannten Blätter hat
r —eitnnesreit, rerbebaltlich der Genehmigung der Regierung und n c der Seneral-Lersammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen Stele treten soll, und dessen Wahl sofort durch die übrigen Gesellschafts⸗
— *
O rei. Bon dem Verwaltungsrathe. Paragraph 3wöͤlf.
m är Eaätuang der Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Ver⸗ rern verselteg itt ein aus neun Mitgliedern bestehender Verwal⸗ aq e eträ nag er, General-Eersammlung der Actionaire ernannt.
Te, Rl entlang erfelgt nach der im Paragraph Acht und ann are ren nnen Ferm imn Gegenwart eines Notars oder gericht— e nn dan ber gn, eeet netarielle Ausfertigung des Wahlakts bil— re, me, ban, nr bs Lernaltungsrathes. Die Ramen der Mitglieder e, Lern rrngterrttes Terten in den, im Paragraph Elf erwahnten zerren fred telenat gemacht. Der Verwaltungerath wird alle ure rr min TrintOl erntaerr, indem jebesmal drei, und zwar die krete Mere rstzeree, is die Reihe im Austritt sich gebildet, enger wär as gaee, Die austtttenden Mitglieder sind jedes nal wren naten, Ragliezer, welcht in Fallissement gerathen, schei⸗ den aa en Ferm eln ge ratht aus.
Farggrtarph Dreizehn.
Jede Merge nee Lermalangerathes muß mindestens fünf und zwansig enen keßgen dae, ma erben. Tit Dokumente dieser Actien werden in dit Gehe es faße kbnterlegt unt bleiben, so lange die Functionen des Jatätere el Yrgliet, kes Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich.
Faragrtaßh Hierzehn.
Der Ver waltungstatt ernennt unttt seinen Mitgliedern einen Praͤ⸗ enten und einen Vice⸗ Braten. Ihre Funtnenen dauern ein Jahr. Sar önnen wiedergewählt werktr r Fällen bet Abwesenheit wird . Kräntent von dem Vite⸗Prästtenten, bieset von dem an Jahren m, wtglied des Verwallungsrathts bveriteten. Sind Heide ab— ö. tritt das älteste Mitglies an bit Stellt bes Ersteren, das 1g ene en Stelle des Leßteren.
. Waragraph Fünfzehn.
. e,, 14. * il eines Mitgliedes des Berwaltungsrathes, so ,, üeclsotisch hom Verwaltungsrathe bestßt. Ueber die vor— bien de, Egan mahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll ,, . es. miret ber Wahl durch die Gesellschaftsblätter ⸗ 1 . , gc roffent propisorische Wahl hat der erwal— K rn , n, r, Ede (Geeesal-4zersammlung vorzulegen und von ihr Saß, ü eff nen gnng Cat
Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltung srathes üb sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen desjenigen, den es vertritt, gedauert haben würden.
Paragraph Sechszehn.
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für noͤthig er achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten in der Regel mindestens alle zwei Monate und zwar in der Regel zu Dort— mund, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Er— forderliches zu beschließen.
Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Ver⸗ sammlung von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes be— antragt ist. Die Beschlüsse des Berwaltungsrathes werden nach abso⸗ luter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder . dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur zassung enes gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens ünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener, rekommandirter Briefe durch den Präsidenten respeltive Vice— Präsidenten.
Paragraph Siebenzehn.
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations- und Eigen— thumshandlungen fuͤr die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessioönen, Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veraͤußern, Aktiv-Kapitalien und Immobiliar-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekareintragungen zu nehmen, Hypothekarlöschungen zu bewilligen, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds zu bestimmen, das Erforderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingungen der zu machenden Anleihen anzuordnen, über Anschaffung oder Veräußerung von Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Schächten, Stollen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, über Reubauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absaßes der Produkte der Gesellschaft beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Andern, zu beschließen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhörung oder auf den Antrag des General-Pireftors alle Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von Vierhundert Thalern und darüber jährlich erhalten, be— stimmt ihre Gehälter und eiwaige Cautionen; er ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und Per— käufe von Immobilien, neue Anlagen, endlich Anleihen, sofern ein solches Geschäft den Betrag von Einhunderttausend Thalern erreicht, bedürfen der Zustimmung der General-Versammlung. Für bie der General-Nersamm— lung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General— Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Ke— schlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
. Paragraph Achtzehn.
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.
Paragraph Neunzehn.
Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre, außer dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung einschließlich Reise⸗ und Zehrungskosten eine Bergü— tung von Viertausend Thalern pro Jahr. Mit dem dritten Jahre an— fangend, fällt das Fixum von Viertausend Thalern weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von vier Prozent von dem Jahresgewinne. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe von Achtzehntausend Thalern, so kann die General-Versammlung sie auf diesen Betrag herabsetzen Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des Fixums sowohl als der Tantieme unter seine Mitglieder fest.
1 661. Vom General⸗Direktor. . Paragraph zwanzig.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ waltungsrathes erwählt und ernennt derselbe einen General-Direktor und segb dessen Befugnisse, Rechte und Remuneration in einem, mit ihm ab—
zuschließenden Vertrage fest.
Die Wahl des General-Direktors hat zum gerichtlichen oder no— tariellen Protokolle zu geschehen und ist der Name desselben in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Der mit dem General-Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jeder Zeit den General⸗-Direktor mittelst eines, von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrathes mit mindestens fünf affirmativen Stimmen gefaßten Beschlusses wegen grober Dienstvergehen oder grober Fahrlässigkeit don seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch aus den angegebenen oder anderen Gründen auf seine Entlassung bei der General-Versammlung an— zutragen. Die Entlassung wird von der General-Versammlung, nachdem der General-Direktor zur Vertheidigung aufgefordert worden ist, aus⸗ gesprochen, wenn wenigstens drei Viertel der Stimmen der an⸗ wefenden Aktionaire dem desfallsigen Beschlusse beitreten. Mit derselben erlöschen alle ihm vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigung, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst.
Ist der General-Direktor nicht Mitglied des Verwaltungsrathes, so hat er in diesem nur eine berathende Stimme.
, ,,. Einundzwanzig.
Ver General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle
8
Zahlungs-Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er actep—
135
tirt, unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen, und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffe⸗ nen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von einem der Mitglieber des Verwaltungsrathes oder in Behinderungs⸗ fallen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungs- rath delegirt und dessen Namen er in den Gesellschaftsblättern bekannt macht, kontrasignirt werden. Der General-Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Be— vollmäͤchtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahr⸗ junehmen. Seine Legitimation hildet eine gerichtliche oder notarielle Aus— fertigung des Wahlakts. . Paragraph Zweiundzwanzig.
Der General-Direktor ernennt und me alle Beamten der Gesell— schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor⸗ behalten ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren 2 ihm
nicht zusteht, zu suspendiren, und hat über die Entlassung derselben die
Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. Paragraph Dreiundzwanzig.
Für Krankheits- ober Behinderungsfälle des General-Direktors über— trägt der Verwaltungsrath einem Stellvertreter provisorisch dessen Funk⸗ lion, macht ber Regierung hiervon Anzeige und giebt auch dem Publikum burch die Gesellschaftsblätter davon Nachricht.
Paragraph Vierundzwanzig.
Fer General- Hirektor muß mindestens fünfundzwanzig Aktien der Gesellschaft besitzen ober erwerben. Die Attien werden in die (Gesell⸗ schaftglasse hinterlegt, und dürfen, so lange die Fnnktionen des Inhabers bauern, weber veräußert noch übertragen werden.
Titel Fünf. Bon den General-Versammlungen. Paragraph Fünfundzwanzig.
Nur diejenigen Aftionaire sind zur Theilnahme an ber General-Per— sammlung befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Nachweis siher den Besitz von mindestens fünf Altien innerhalb ber beiden letzten age vor der General-Versammlung durch Vorzeigung der Attien, be— ziehungsweise der Quittungsbogen, liefern. Die Produktion der Altien dher Kuittungsbogen hat auf dem Büreau des General⸗Direktors vor bem von diesem zu bezeichnenden Beamten zu erfolgen und sind die pro— vuzirten Aktien oder Quittungsbogen bis nach abgehaltener General⸗Wer⸗ sammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.
Abwesenbe Altiongire können sich in ber General-VBersammlung burch
andere stimmberechtigte Aktiongire vertreten lassen.
Je fünf Akttien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Altiongir burch Hesißz ober Vollmacht nicht mehr als fünfzig Stimmen in sich vereinigen.
Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihrt Vor—
wenn diese Vertreter selbst nicht Aktionaire sind. Besitzer von Altien, auf welche fällige Ratenzahlungen rücstänbig
sind, können in ber General-Bersammlung weber ein Stimmrecht aus—
üben, noch sich vertreten lassen. Paragraph Sechsunbzwanzig.
Der Verwaltungsrath heruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch bie im Paragraph Eilf erwähnten Zeitungen sowohl die regelm.“
'
ßigen, als auch außergewohnlichen General-Hersammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Akftionaite, welche mindestens Eintausend fünfhundert Aktien besitzen, schriftlich barauf an⸗ tragen. Die regelmäßigen General-VBersammlungen finden im Monat Nobemher jeden Jahres statt un werden, wie auch die außerordentlichen,
am Sitze der Gesellschaft abgehalten. Die Bekanntmachungen ber ordentlichen, wie der außerorbdentlichen
General-BVersammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Bersamm,
lung stattfinden. Paragraph Siebenundzwanzig.
Alle Beschlüsse der General-Versammlungen werden, mit Ausnahme der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes hbestimmen,
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Sie sind für alle Aktiongire hin—
bend, auch für die nicht erscheinenden ober vertretenen. Die Abstimmung,
ist in ber Regel öffentlich und nur, wenn es von minbestens sechs an⸗ wesenden Akttionairen verlangt wird, geheim.
Bei öffentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet bie Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei geheimer Ab. stimmung eine Stimmengleichheit, so ist der betreffenbe Antrag als abge-
lehnt zu betrachten. Paragraph Achtundzwanzig. Die von der General-Versammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen
nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die ab⸗ solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so wer ⸗ ben die Abstimmungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen
erbalten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen sich die wenigsten Stimmen vereinigt haben, fortgesetzt, bis sich die absolute Mehrheit für einen ergiebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Paragraph Neunundzwanzig. Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsraths hat den Vorsitz in der General-Versammlung zu führen und zwei Stimmzähler zu erner Zu Stimmzählern können weder Mitglieder des Verwaltungsraths, Beamte der Gesellschat ernannt werden. In den regelmäßigen Versammlungen werden die Geschäft folgender Ordnung verhandelt: a) Bericht des Verwaltungsraths über Allgemeinen und über die Resultate besondere; b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths e) Berathung und Beschlußnahme über di Aktionaire; letztere müssen mindestens dierzek
Zusammentritt der General-Versammlung dem Verwaltun n nn eingereicht sein; t f .
d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten General⸗-Versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Die Funktionen der Kom⸗ missarien fangen erst einen Monat vor Vorlegung der Bilanz an die General-Versammlung an, und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funk— tionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Geselischaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten dar⸗ über der General-Versammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die General⸗Versammlung ertheilt ober verweigert nach Anhörung oder Diskussion des Berichts die Decharge;
e) Beschlußnahme über besondere, von bem Verwaltungsrathe in der Einladung zur General-Versammlung etwa bezeichnete Ge⸗ genstänbe.
ö. gerbthe ti , , 6
ie außerordentlichen General-Versammlungen he ĩ
mit Gegenständen, die bei der Berufung i , alf en uin e r
Parggraph Einundbdreißig.
Die Protokolle der General-Versammlungen werden gerichtlich oder notariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens 27 Mit- gliedern des Berwaltungsrathess, so wie von denjenigen anwesenben Ak— tionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
. Titel Sechs. Bilanz, Dividende und Reseryefonbs. Paragraph 3Zweiunddreißig.
Am breißigsten Juni jeden Jahres wird eine Bilanz ber Altiva und Passiha der (esellschaft errichtet und in ein bazu hestimmtes Buch einge— tragen. Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beendigt sein, und ist durch bie Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung ber Bi. 1 werden die Rohstoffe und Material-VPorräthe und Aktien nach dem laufenden w und die Halbfabrikate und Fabrikate nach bem auf ben laufenden Aerth der Rohstoffe, basirten Fabritpreise berechnet. Wieviel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen und von zwesfelhaften For— derungen abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.
Der nach Abzug der Passiven, der Verwaltungs- und Betriebskosten, sowie aller sonstigen, bas Unternehmen helastenden Ausgaben bleibende Ueherschuß der Aktiven bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft.
. Paragraph Dreiunbdreißig.
Lon dem Jahresgewinne sind zunächst mindestens zehn Prozent zum Resetvefonbs abzuführen. Die General-Versammlung hat zu bestimmen,
wie viel von dem dann noch verbleibenden Reingewinne unter die Aftio— münder ober Kuratoren, Ehefrauen burch ihre Ehemänner vertreten, auch
naite vertheilt werben soll. Für die ersten zwei Jahre, vom Tage her
erfolgten landesherrlichen Hhenehmigung ah, werben seboch die geleisteten
Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst und von da an Dipibenben gezahlt.
Die Borwegnahme zur Bilbung bes Resertvefonbs hört auf, sobald
letzterer zwanzig Prozent des emittirten Aktten-tapital beträgt, und he— ginnt wieber, wenn er unter diesen Betrag hinabfinkt. t . Faragraph Bierunddreißig.
Die Divibenden werden jährlich am zweiten Janugt gegen Einliefe— tung der ausgegebenen Divibendenscheine ausgezahlt. Der erwaltungs⸗ tath macht die Häuser durch die Gesellschaftsblätter bekannt, bei welchen bie Divibenden in Empfang zu nehmen sind.
Paragraph Fünfunddreißig.
Die Divibenden verjähren zu Gunsten ber Gesellschaft nach Ablauf bon fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem bieselben zahlbar gestellt find. Diese Bestimmung ist auf der Rückseit' der Tivi⸗ bendenscheine wörtlich abzudrucken.
1 Auflösung der Gesellschaft. Paragraph Sechsunddreißig.
Von mindestens sieben Mitgliebern des Verwaltungsrathes ober bon Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschafts⸗Kapitalz he⸗ sitbgen, kann ber Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, bie Auf⸗ lösung selbst aber nur in einer besonders bau berufenen Genetal-Per— sammlung durch eine Mehrheit von deei Vierteln ber anwesenden oder bertretenen Aktien, jehe für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in dem Gesetze vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein, und
6111
wird nach Maaßgabe der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmun gen
bewirkt. k Schlichtung von Streitigkeiten und Statuten. Paragraph Siebenundd Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft mit Ausnahme der im Parag; Schiedsmänner entschieden werden, doch kann die Zweckmäßigkeit einer oder eines Beschlußses der General⸗
s
F 6 6 P s — ied srichterlichen