1857 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ju stiz⸗ Min iste rium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte, vom 27. Sep⸗ tember 1856, daß Forderungen einer Pfarre für beständige dingliche Abgaben, welche an dieselbe zu entrichten sind, der Entscheidung im Rechts— wege nur alsdann, wenn die angebliche Befreiung auf Vertrag, Privilegium oder Verjährung be— ruht, unterliegen.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Magdeburg erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu H. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛ4, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.“

Gründe. ;

Der Halbspänner K. zu B. hat ein zu seinem Hofe gehöriges Stall— gebäude zu einem Wohnhause einrichten lassen und dasselbe vermiethet. Die Pfarre daselbst fordert von diesem Hause ein Neujahrsgeld von 7 Sgr. 6. Pf., welches, da K. die Zahlung weigerte, im Wege der admi— nistrativen Exekution von ihm eingezogen ist. Derselbe ist dadurch ver— anlaßt worden, wider die Pfarre Klage zu erheben, mit dem Antrage:

die Verklagte nicht für befugt zu erachten, das Neujahrsgeld von diesem Hause zu erheben, auch dieselbe für schuldig zu er— achten, die exekutivisch eingezogenen Beträge an den Kläger zu— rückzuzahlen. .

Der Kläger stützt diese Klage auf die Behauptung, daß seit dem Ausbau des Stalles im Jahre 1825 oder 1826 zu einer Altentheilswohnung nie— mals davon Neujahrsgeld bezahlt worden; daß das neu eingerichtete Haus als Altfitzerwohnung zum Hofe gehöre, von welchem das Neujahrs— geld entrichtet werde, Kläger also nicht verpflichtet werden könne, dasselbe doppelt zu zahlen, einmal von seinem Halbspännerhofe und noch einmal don dem fruheren Stallgebäude desselben. Dasselbe sei augenblicklich ver— miethet, weil es jetzt vom Altsitzer nicht benutzt werde. Die Pfarre müsse also das Recht zur Erbebung dieses Neujahrsgeldes beweisen.

Nachdem das Gericht die Klage zugelassen, auch schon mehrfache Verhandlungen vor demselben stattgefunden hatten, erhob die Regierung zu Magdeburg den Kompetenz-Konflikt, der auch für vollständig begründet zu halten.

Das in Rede stebende Neujahrsgeld fällt unzweifelhaft unter den Begriff einer an die Pfarre zu B. zu entrichtenden beständigen dinglichen Abgabe. Die Rechtmäßigkeit derselben in thesi wird vom Kläger nicht bestrit— ten, vielmehr dadurch anerkannt, daß er seine Verbindlichkeit, von seinem Halbspännerhofe das Neujahrsgeld zu entrichten, und deren Erfüllung von seiner Seite als alleinigen Grund für die Behauptung geltend macht, daß er nicht verpflichtet sei, noch einmal auch von dem Altsitzerhause das Neujahrsgeld zu bezahlen, und nur deshalb die für dieses letztere geforderte und erzwungene Zahlung als eine ihm zu Unrecht auferlegte bezeichnet.

Es handelt fich bier also um eine Abgabe, über welche die Allerh. Kabinets-Ordre vom 13. Juni 1836 (S. 198 der Gesetz-Sammlung) un— ter Nr. 1—3 statuirt. In diesen Bestimmungen wird nicht nur der be— treffenden Verwaltungsbebörde die Befugniß zur exekutivischen Beitrei— bung selcher Atzaben beigelegt, sondern das rechtliche Gehör nach Vor— schrift der §§8. . u. ff. Theil II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts urd ec 55. 41. ** der Verordnung vom 26. Dezember 1808 nur dem— je gta Jderstattet, der aus besondern Gründen die Befreiung von einer

2 abe eder Leistung geltend machen will oder in der Bestim— mn seines Autheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet. Als

ele das rechtliche Gehör begründende Befreiungs-Momente bezeichnet der § Y a. a. D., durch Hinweisung auf die §§. 4 8 ebendaselbst, . ü Die vom, Kläger angeführten, seinem Klage-Antrage zum Grunde gelegten That—

sachen konftitaiten keinen dieser den Weg Rechtens gestattenden Be- Sie Feschränken fich auf die Behauptung, daß das zu seinem Halbsrännerhefe gebörige, von ihm an Andere bermiethete Alt- sißerhaus kein der fraglichen Abgabe unterliegendes Objekt bilde, daß ihn bielmehr die Entrichtung derselben für seinen Halbspännerhof von der

nur Verträge, ausdrückliche Pririleglen und Verjährung.

freiungs⸗ Titel.

Verpflichtung befreie, diefelbe auch von der zu jenem Hofe gehörigen Alt— sitzerwohnung an die Pfarre zu zahlen.

diglich im Ressort der Verwaltungsbehörde.

Aus diesen auch in dem Kometen z-onfliktsheschlusse der Königlichen Negierung zu Magbeburg geltend gemachten Gründen und in Ueberein— ftimmung mit den erstatteten Gutachten der gerichtlichen Instanzen ist daher der Kompetenz-Konflikt für begründet und der Rechtsweg für un— zulässig zu erachten.

Berlin, den 27. September 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompvetenz⸗Konflifte.

Ministerium der em lichen, Unterrichts⸗ und

Vt edizinal⸗ Angelegenheiten.

Den Pächtern der dem St Johannisstift zu Li D

ö 1 l zu Liegnitz gehörigen Güter Nosenau und Wolfetorf, Kunz und in f . un 9st ber Charakter als „Königlicher Ober-Amtmanmn“ beigelegt; so¶ wie

i farr Die Prüfung dieser, die objek- tive Steuerbarkeit der Altftzer-⸗Wohnung bestreitenden Behauptung liegt aber außer der geseßlich normirten sompeten; der Gerichte, vielmehr le-

Den ordentlichen Lehrern an dem Gymnasium zu Neuß, Dr. Ahn und Quossek, das Prädikat als Oberlehrer ertheilt; und

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts, Paul , zum Kollegen am Gymnasium zu Schweidnitz, genehmigt worden.

Ministerium des Innern.

Cirkular-Verfügung vom 30. November 1856,

betreffend die Berechnung der von bemittelten

Züchtlingen aus dem Vermögen derselben einzu— ziehenden Detentions-Ko sten.

Meine Verfügung vom 27. Juni 1863, durch welche an— geordnet ist, daß in denjenigen Landestheilen, in welchen die Kriminal Ordnung Geltung hat, die Detentionskosten bemittelter Züchtlinge aus deren Vermögen wieder eingezogen wer— den sollen, hat eine verschiedenartige Auslegung in Bezug auf die Feststellung dieser Detentionskosten gefunden. Von der Koͤniglichen Ober⸗Rechnungs-Kammer ist eine bestimmtere allgemeine Regelung des gedachten Gegenstandes in Anregung gebracht, weshalb ich mich nach vorher stattgehabter Kommunikation mit den Herren Ministern der Justiz und der Finanzen veranlaßt finde, über die Art und Weise der von bemittelten Züchtlingen einzuziehenden Detentionskosten Folgendes zu bestimmen. .

Die durch die Haft des Gefangenen erwachsenden Gene— ral kosten, d. h. diejenigen Kosten, welche sich nicht aus— schließlich auf kie Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Gefangenen beziehen, so wie Ler Arbeitsverdienst, welcher als Er— satz für die genannten Generalkosten anzusehen ist, bleiben von der Detentionskosten- Berechnung ganz ausgeschlossen, Letztere erstreckt

sich vielmehr lediglich auf die Verpflegungskosten im engeren Sinne.

Zu ihnen sind alle diejenigen Ausgaben zu rechnen, welche bei den Etats-Posttionen 1) Bespeisung, ) Krankenpflege, 3) Bekleidung, 1) Bescha ffung und Unterhaltung der Lagerstellen und Lager- Ge— räthschaften, 5) Reinigung des Körpers, der Wäsche und Lokale,

6) Beheizung und 7) Beleuchtung zur Verrechnung kommen.

Aus der Summe vorgenannter, im Laufe des Jahres er— wachsener Ausgaben ist nach Maßgabe der Gesammtzahl' der im Jahre verbüßten Hafttage für jede Anstalt der auf Kopf und Tag fallende Antheil zu ermitteln und in besonderer Rechnungs-Verfü⸗ gung durch die Königliche Regierung festzustellen. Dieser Antheil

bildet das Verpflegungs-Pauschquantum für die Berechnung der

von bemittelten Gefangenen einzuziehenden Detentionskosten des

C

beginnenden Jahres, so daß hiernach das Detentionskosten⸗Pausch—

quantum für das laufende Jahr stets aus den Ergebnissen des

nächst vorangegangenen Jahres bestimmt wird. Die sdeellen Kosten Ersparnisse, welche aus dem Arbeitsbetrtebe sämmtlicher Gefangenen für das Hauswesen der Anstalt, insoweit selbiger die persönliche Verpflegung der Gefangenen betrifft, erwachsen, und welche in ein— zelnen Anstalten eine nur antelinearische, in anderen Anstalten da— gegen eine definitive Perausgabung resp. Verrechnung erfahren, kommen übrigens bei Ermittelung des Detentionskosten-Pausch— quantuns mit in Betracht. Eine beispielsweise Berechnung wird jeden etwaigen Zweifel beseitigen.

In der Straf-Anstalt B. haben im Jahre 1856:

1) die Kosten der Bespeisung 22, 258 Rthlr. bei einer ideellen

Kosten Ersparniß von 663 Rthlr,

2 die Kosten der Krankenpflege b89 Rthlr., desgl. 142 Rthlr.,

3) die Kosten der Bekleidung 6067 Rthlr., desgl. 1432 Rthlr.,

4) die Beschaffung und Unterhaltung der Lagerstellen und Lager⸗

Geräthschaften 1170 Rthlr.,

5) die Reinigung des Körpers, der Wäsche und Lokale 1236 Rthlr., desgl. 1200 Rthlr.,

6) die Beheizung 3160 Rthlr., desgl. 80 Rthlr.,

7) Tie Beleuchtung 3400 Rthlr., desgl. 33 Rihlr., in Summa 37,980 Rthlr., desgl. 2440 Rthlr. betragen.

Die bezeichneten Kosten, einschließlich der ideellen Er— sparnisse, berechnen sich mithin auf 40,426 Rthlr. In der Anstalt B. waren während des Jahres 1856 täglich 900 vom Staate ver— pflegte Gefangene detinirt, welche überhaupt 328,500 Hafttage verbüßt haben. Es kommen daher auf 1 Hafttag von dem Ge— sammtbetrage der Verpflegungskosten per 40,420 Rthlr. 3 Sgr. 8 Pf. (Bruchtheil⸗Pfennige von 3 und darüber sind als voll zu rechnen, Bruchtheil⸗Pfennige unter wegzulassen.)

Dieser Betrag von 3 Sgr. 8 Pf. gilt nun als Pauschquantum zur Detentions-Kosten-Einziehung für das Jahr 1857. Ein im Laufe des Jahres 18657 inhaftirter Züchtling, welcher während desselben 281 Tage Zuchthausstrafe verbüßte, hat demnach für diesen Zeitraum, gleichviel, ob er denselben gesund oder krank, im Som— mer oder im Winter in der Anstalt zugebracht hat, 281 * 3 Sgr. 8 Pf. 34 Rthlr. 10 Sgr. 4 Pf. an Detentionskosten aus sei⸗ nem Vermögen zu decken.

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Kosten für etwaige außergewöhnliche, nicht durch die allgemeinen Detenkions⸗Verhaͤltnisse bedingte Aufwendungen in Bezug auf Gefangene, wie z. B. Beerdigungskosten, sind neben den Pauschquantis zur Einziehung aus dem Vermögen bemittelter Zücht linge zu liquidiren.

Nach vorgedachten Grundsätzen hat nun die Königliche Regie— rung vom Jahre 1857 ab die Detentionskosten bemittelter Züchtlinge in den Straf- resp. Gefangen⸗-Anstalten Ihres Bezirks ausschließlich und unter Beseitigung aller übrigen seither etwa bestandenen Berechnungsarten ermitteln und zur Einziehung, so wie auch selbige stets in demjenigen Jahre zur Soll-Einnahme bringen zu lassen, für welches sie zur Einziehung gestellt werden.

Berlin, den 30. November 1866.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausschluß von Danzig, Köslin, Stral⸗ sund, Magdeburg, Erfurt, Arnsberg, Köln, Aachen, Trier und Sigmaringen.

Finanz ⸗Meꝛinisterium.

Bescheid vom 23. Juli 1856 betreffend die für das Verfertigen von Lichtbil dern zu entrichtende Gewerbesteuer.

Auf den Bericht vom 11. Juli d. J. wird der Königlichen Regierung eröffnet, daß das Verfertigen von Lichtbildern auf Papier (Photographie) eben so wie das Verfertigen von Lichtbildern auf Metallplatten (Daguerrotypie) urch surk vir er gn ,,. einer freien Kunst, sondern für eine mechanische Thätigkeit, und sofern es gegen Entgelt geschieht, für einen Gewerbebetrieb zu erachten ist, dessen Ausübung, sowohl wenn sie den Charakter des stehenden Geschäfts an sich trägt, als wenn sie umherziehend geschieht, der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.

Berlin, den 23. Juli 1856. Für den General-Direktor der Steuern:

von Tenspolde.

An die Königliche Regierung zu Merseburg.

Tages Ordnung.

10te Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Sonnabend, den 24. Januar 1857, Mittags 12 Uhr.

richteten Interpellation. Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über den

der orientalischen Republik des Uruguay.

Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Ent- 0

wurf eines Gesetzes, betreffend das unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Erbprinz Rudolph von Croy⸗Dülmen, von Dülmen.

tischen Corps,

Uebersicht der beim Beginne des Jahres 1857 zu unter— haltenden gebauten Strecken auf Staats⸗Chausseen.

Mithin sind im ahre 1857 inzugekom⸗ men Meilen

Königsberg ...... . . 79, 6

Gumbinnen 60, . 99 Danzig 45,5 4 Marienwerder ..... 62, ; ̃ Posen 48, Bromberg 41,4 Stettin 65,9 Cöslin 72, Stralsund Breslau

weötr les . Fur is, m Regie irke. waren zu un- find zu unter— ö I gierungsbezirke K fi ö

Meilen. Meilen

D O , , m =

Berlin

Potsdam Frankfurt Magdeburg. . . . . ..... Mer seburg .. .. . . . . Erfurt

Münster

Minden

Arnsberg

Coblenz

Düsseldorf

Summarische Uebersicht der im matrikulirten

Studirenden auf der Akademie zu Münster im Winter Semester 182686 537

Von Ostern bis Michaelis 1856 sind gewesen 399 Davon sind abgegangen 122 Es sind demnach geblieben 2 Dazu sind in diesem Semester gekommen 172 Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt .

Davon befinden sich: In der theologischen Fakultät 2415 In der philosophischen Fakultät 206 Sunna T Darunter sind aus der Rheinprovinz 127, aus der Provinz Sachsen 11, Brandenburg 2, Schlesien 2, Posen 4, Westpreußen 4, Ostpreußen 1, Ausländer 34; nämlich 18 aus dem Königreich Hannover, 13 aus dem

Großherzogthum Oldenburg, 2 aus Luzemburg, 1 aus Belgien.

Außerdem besuchen die Akademie, als zum Hören der Vorlesungen

berechtigt, mehrere Hospitanten.

JT i cht amtliche s.

Preußen. Berlin, 22. Januar. Gestern fand bei Ihren Königlichen Majestäten im hiesigen Königlichen Schlosse in den

Paradekammern, im Rittersaale und der Bildergallerie große Cour und nach derselben ein Konzert im Weißen Saale statt. Ihre König⸗ lichen Hoheiten die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses hatten sich in der Rothen Sammetkammer, das Corps diplomatique in der Schwarzen Adler⸗Kammer, die Damen, die ö. anwesenden . w . Fürsten und die Excellenzen im Rittersaale, die Räthe 1ser und Verlesung einer an das Königliche Staats- Ministerium 97 3 Klasse, , und die Deputationen der Universität und der Akademie, der Ober⸗Bürgermeister von Berlin ꝛc. ꝛc. in der Brandenburgischen Kammer, die Mitglieder des Herrenhauses

' 54 9 2 3 9 C z . 3 ö ö. . ö * . = * 2 4 8 = Handels- und Schifffahrts-Vertrag vom 23. Juni 1856 mit in der Rothen zammer, die Mitglieder des Hauses der Abgeord—

neten in dem Königszimmer versammelt. . Um Sr Uhr erschienen Ihre Majestäten in der Rothen Sammet—

z 1 6 6 7. N 41 ö

Kammer und begaben Allerhöchstsich von dort unter Vortritt der

Ober -Hof⸗ und Hofchargen und gefolgt von den General- und

Flügel-Adjutanten und den Damen Ihrer Majestät der Königin in vie Schwarze Adler-Kammer, um die Cour des diploma⸗ sodann die Cour der übrigen Gesellschaft in den vorgenannten Gemächern entgegen zu nehmen. Nachdem Ihre Majestäten hierauf auch noch in der boisirten Gallerie die im Laufe des letzten Jahres zu Räthen 1ster und 2ter Klasse