1857 / 21 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 19. Januar 1857 betref⸗— fend die Errichtung eines neuen Versuchs-Gebäu— des zur prüfung der Heizkraft vaterländischer Brennmaterialien.

Zur Fortsetzung der von dem Vereine zur Beförderung des Gewerbefleißes in Preußen begonnenen Versuche über die Heizkraft vaterländischer Brennmaierialien ist auf Kosten des Staates ein neues 2 ebäude erbaut, und die fernere Leitung der Ver- suche dem Dr. phil. W. Brix übertragen worden. Im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bringen wir dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß das neubegründete Institut in den Stand gesetzt ist, die Prüfung der Heizkraft von Brennmaterialien jeder Art zu übernehmen. Desfallsige Anmeldungen sind an den Techniker des Instituts zu richten, welcher die näheren Bedingungen angeben wird, unter welchen Anmeldungen berücksichtigt werden können. Im Allgemeinen bemerken wir, daß

1) dem Techniker des Instituts die Befugniß zusteht, aus dem

Anmeldenden anzugebenden Gründen die Prüfung abzu—

lehnen;

der Ursprung des Materials jedesmal glaubhaft nachgewiesen

werden muß;

das zur Untersuchung nöthige Quantum des Materials

etwa 2500 bis 3000 Pfund kostenfrei zu dem Versuchs—

Gebäude zu liefern ist;

der Anmeldende seine Zustimmung dazu zu geben hat, daß

die Ergebnisse der Untersuchung, wie dieselben auch ausfallen

mögen, durch die Verhandlungen des Vereins zur Beför— derung des Gewerbefleißes in Preußen veröffentlicht werden.

Die Kesten der Untersuchung selbst werden aus der Staats“ kasse bestritten.

Berlin, den 19. Januar 1857.

Die Königliche technische Deputation für Gewerbe. Oesterreich.

Justiz⸗Ministerium.

Gerichtshofes zur

Königlichen er Kompetenz Konflikte vom 4. Ok daß, wenn eine Stadtgemeinde sich de

er Regierung genehmigten Be—

des Gemeinderatbs verpflichtet bat, die

im mtlichen Kosten des städtischen Schulwesens

der Kämmereikasse zu bestreiten und diesel—

den als eine von den Mitgliedern der Gemeinde

zu tragende Kommunallast in den Stadtshaus⸗

balts-Etat aufzune hmen, die Forensen eine Be—

freiung von der Verbindlichkeit, zu diesen Abga—

ben beizutragen, im Wege Rechtens nicht geltend machen können.

ö 2C. 82 2 er Kemretenz⸗K * . ür unzuläffig, und

et za erachten

* *

on Rechts wegen. Gründe.

Kosten des Schulwesens der Stadt S. in den aufgenommen, und durch Zuschläge zu der T. der klassiszirten Einkommenstener auf— der Staats-Verwaltung genehmigten 2edackten Kosten auch diejenigen Per sonen dat in dem Gemeindebezirk zu wohnen, nur ; zen. Diese Forensen, 113 an der Zahl, karten Semeinden, in denen fie an den dortigen eh me: dalten sich eben deshalb nicht für ver— flisßtet, zu den Schalte ster in S. Feizutragen. Sie behaupten: früher⸗ din babe jede Kirchen gememee daselkft ibre eigene Schule gehabt und Anterhalten; erst 1822 seien far fämrnliche exvangelische Gemeinden in S. inen Schulgebäude auf ftädtijcke Eosten, für die katbolische Gemeinde aber * olches auf Kosten des Fistaz errichtet, und die Besoldungen der rer aus den einkomm enden Schulgeldtern bestruten worden; im Jahre

Grundstuücke wohnhaft in M dena Schulverbänden Teenl d *

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*

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rz Stadtkasse die Pflicht zur Bescltang der Lehrer aufgebürdet; m dessen im städtischen Haushalt Ferrorgetretene Defizit aber 2 Tie es doch so nahe gelegen, durck Wirdereinführung Erl zeldes. ndern dadurch zu decken gesucht, das man ihnen, den reren, migen ihrer Besitzungen in der Stadtflur, eine Beisteuer zu 2 ein: Fommunallast auferlegt habe. Dies sei zu Un—

ar e Flick seien die Kosten der Schulen nicht bon

2e ncden Gemeinde, sondern von denen der Schul—

e nem fe die Kläger, nicht gehörten, zu tragen. ätearragrer die Kläger, da ihre Beschwerden on

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** * * * * ** E863 H ö * 1 9

den Verwaltungsbehöorden zurückgewiesen worden sind, im Wege Rechtens auszusprechen, daß sie nicht für verpflichtet zu erachten, als Besitzer von Grundstücken in der Feldmart der verklagten Stadt zu dem Schun-Defizit derselben beizutragen, und daß die Verklagte daher schuldig, ihnen die seit 18652 eingezogenen, in separato zu ermittelnden Beträge zu erstatten.

Nach erfolgter Klagebeantwortung hat die Regierung zu Arnsberg

schriftlichen Entgegnung, so wie auch die betheiligten Gerichtsbehörden für nicht begründet erachten. Diese Ansicht ist indessen nicht richtig, viel— mehr muß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig erklärt werden. Gestützt auf die von den Klägern nicht bestrittenen Thatsachen, daß durch ausdrückliche, in den Jahren 1822 und 1848 gefaßte und vom Staate genehmigte Beschlüsse des Gemeinderaths die Stadt S. sich verpflichtet habe, die sämmtlichen Kosten des städtischen Schulwesens, welche aller— dings gesetzlich eigentlich den betreffenden Schulsozietaͤten oblägen, aus der Kämmereikasse zu bestreiten, und dieselben, wie es auch seit 1852 ge— schehen sei, als eine von den Mitgliedern der politischen Gemeinde zu tragende Last in den Kommunal-Haushalts-Etat aufzunehmen, führt die Regierung aus, daß hiernach die Schulkosten in S. jetzt eine, alle Mit— glieder der Gemeinde treffende Kommunallast seien, gegen deren Tragung die Kläger nach den hier anwendbaren Vorschriften der §§S. 78 und 79

23er babe der Stadtvorstand di Schulgelder abgeschafft, und hier⸗

Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts im Wege des Prozesses nur dann

ankämpfen könnten, wenn sie, was nicht der Fall sei, ihre Vefreinng von

dieser Last auf Grund eines speziellen Titels (Vertrag oder Privilegium)

beanspruchten.

Dieser ganz konkludenten Begründung des Kompetenz Konflikts hat der Mandatar der Kläger im Wesentlichen nur eine Rechtsaus führung entgegengesetzt, durch die er zu zeigen sucht, daß die Beschlüsse

der städtischen Behörden, wodurch die Schulkosten den Schulsozietäten abgenommen, zu Kommunallasten erklärt und auf diese Weise den kla— genden Forensen mit aufgebürdet worden, widerrechtlich und für die

Kläger nicht verbindend seien. Es leuchtet indessen ein, daß auf diese

Ausführung hier nicht näher eingegangen werden kann, da es sich vor— liegend nicht um eine Entscheidung des sachlichen, sondern nur erst des

Kompetenzstreites handelt. Diesen letzteren hat der klägerische Mandatar in seiner Erklärung nur beiläufig durch zwei Aeußerungen berührt, ohne im Uebrigen auf die Lon der Regierung für ihre Kompetenz geltend ge— machten Argumente naher einzugehen. „Wenn sagt er an einer die—

ser Stellen nach der Entscheidung des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte vom 19. März 1855 selbst dann, wenn mehrere Gemeinden zu einem Schulverbande gehören, und unter den Mitgliedern desselben über die Ausbringung und Vertheilung der Schulabgaben Streitigkeiten entstehen, dieselben dem Rechtswege unterworfen sind, so muß das gewiß doppelt stattfinden, wo die Gemeinden nicht einmal zu einem Schulverbande gehören, eine Schulgemeinde die Beitragslast ih rer Mitglieder durch Heranziehung der zu einem anderen Schulverbande gebörenden Mitglieder einer fremden Gemeinde erleichtern will zc.“

Diese Bemerkung mag an sich was dahin gestellt bleiben kann

richtig sein, sie paßt aber auf die vorliegende Klage nicht, welche

nicht von einer Schulgemeinde oder von einzelnen Mitgliedern derselben

gegen eine andere Schulgemeinde oder deren Mitglieder, sondern vielmehr von einer gewissen Anzahl von Forensen der politischen Stadtgemeinde S. gegen diese Gemeinde als Korporation gerichtet, und daher durchaus nicht

einem Rechtsstreit vergleichbar ist, der, wie in dem Falle, auf welchen

sich das von dem klägerischen Mandatar angeführte Erkenntniß vom

10. März v. J. bezieht, zwischen Betheiligten einer und derselben Schul—

sozietät über die Art der Vertheilung der gemeinschaftlichen Last unter ihnen geführt wird.

Die zweite mit der Kompetenzfrage in Berührung tretende Bemerkung

des klägerischen Anwalts findet sich am Schlusse seiner Erklärung, und lautet wörtlich dahin: „Daß die Beschlüsse der Vertreter der Stadt S. den Forensen keine Verpflichtung, die ihnen der Natur der Sache nach nicht obliegt, auferlegen können, ist ebenso klar, als daß die Staats—

Regierung nicht berufen sein kann, die für ihre Schulen steuernden Fo— rensen auch für die Schulen der Stadt S. steuern zu lassen, was bisher

; ' 1 nie geschehen. Eben weil dies nie geschehen, wie bereits in der Klage d der erbobene Kompetenz-Konflikt daher für be-

jährung, zur Seite 2c.“

angeführt, steht den Klägern allerdings auch ein spezieller Titel, die Ver—

Unverkennbar soll dies Letztere ein Einwand gegen die Behauptung der. Regierung sein, daß die Kläger keinen speziellen Rechtsgrund für ihre Befreiung von der in Rede stehenden Abgabe, der sie nach §. 79 a. a. O.

des Allg. Landrechts zum Rechtswege autorisirte, angeführt bätten. Allein dieser Einwand ist unbegründet. Wäre auch wirklich, was nicht einmal der Fall ist, in der Klage ausdrücklich behauptet, daß die Kläger niemals früher zu den Kosten der städtischen Schulen beigetragen hätten, so ließe

sich diese Behauptung doch noch keinesweges als eine Berufung auf Ver— jäbrung charakterisiren; denn dadurch allein, daß Jemand eine gewisse Abgabe zu keiner Zeit geleistet hat, erwirbt er noch nicht ein Recht auf Befreiung von der Verbindlichkeit dazu; diese Wirkung tritt vielmehr nur erst dann ein, wenn er zu der Leistung aufgefordert worden ist, dieselbe aber verweigert hat, und seitdem mindestens 50 Jahre lang davon frei geblieben ist (vergl. S. 656 Tit. 9 Zhl. J. des Allg. Landrechts). Eine solche usucapio libertatis haben die Kläger nirgends behauptet, und sie konnten dies auch nicht, da seit 1822, wo zuerst die Schulkosten in S. als Kommunalsache behandelt worben sind, noch nicht 50 Jahre ver—

flossen sind.

Durch die Entgegnungen der Kläger sind also die Gründe, auf welche die Regierung den KompetenzKonflikt gestützt hat, nicht widerlegt. Eben⸗ sowenig aber find die von dem Kreisgericht zu Hamm, im Einverständ— nisse mit dem dortigen Appellationsgericht, aufgestellten Gegengründe durchgreifend. Danach soll der 5. 79 Tit. 14 Thi. II. des Allg. Land—

, . . , . . Rechtsweg also zulässig sein, weil die be— hauptete Besreiung der klagenden Forensen von den städtischen Schulbei— trägen aus den §§. 29 und 34 s städtischen Schulbei

ti ag 34 Tit. 12 Th. II. des Allg. Landrechts folge, und diese allgemeinen gesetzlichen Vorschriften denselben als Privi—

den Kompetenz⸗Konflitt erhoben, den der Mandatar der Kläger in seiner

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legien in ähnlicher Art zur Seite ständen, wie dies z. B. in Ansehung des §. 283 Tit. 11 Th. il. des Allg. Landrechts für die Befreiung der Staatsdiener vom Parochialzwange in dem Urtheil des unterzeichneten

logie paßt indessen nicht.

Allerdings ist nicht blos in dem eben angeführten, sondern schon in vielen anderen Urtheilen des unterzeichneten Gerichtshofes anerkannt wor den, daß die Privilegien, auf welche sich vor Gericht klagende Personen we⸗ gen ihrer behaupteten Befreiung von gemeinen Lasten oder Abgaben

nach §. 79 a. a. O. des Allg. Landrechts berufen, auch in allge— mein dn gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen sein können. Dies ist namentlich zu Gunsten klagender Staatsdiener angenommen, die sich we⸗ gen behaupteter Befreinng vom Parochialzwange oder von Gemeindelasten resp. auf den §. 283 Tit. 1 Th. II. des Allgemeinen Landrechts, oder

auf die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 berufen. Diese

eben angeführten Gesetze tragen aber auch in der That den Charakter von Privilegien und Ausnahme-Vorschristen kenntlich an sich, denn sie spre—

hen die Staatsdiener positiv und ausdrücklich von gewissen darin näher om . t 8 ö Uniterschied, ob es sich dabei um den Fiskus oder um einen Privat- besitzer handelt.

bezeichneten Verpflichtungen, die ihnen sonst obliegen würden, frei. Nicht eben so aber verhält es sich mit den Vorschriften, auf welche für die Be—⸗ freiung der Kläger von den städtischen Schullasten Bezug genommen wird. Die §§. 3s und 34 Tit. 19 Th. II. des Allg. Landrechts verord⸗ nen im Wesentlichen nur, daß die Unterhaltung der Lehrer an gemeinen Schulen den sämmtlichen Hausvätern des Orts obliege, und die der Schul- ꝛc. Gebäude von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Ein⸗ wohnern getragen werden müsse. Ungeachtet aber offenbar diese Para⸗ graphen sich durch keines ihrer Worte als Ausnahme-Vorschriften oder

Privilegien zu erkennen geben, glauben die Gerichte zu Hamm dennoch 8 d ö ö . anbelangt, so steht den Herren Regierungs-Präsidenten die Ueber⸗

sie als Privilegien für die Kläger bezeichnen zu können, weil diese, als Forensen, nicht zu den Hausvätern und Einwohnern der Stadt S. mit⸗ hin nicht zu den nach diesen Paragraphen zu den Schulkosten Verpflich- teten, vielmehr zu den danach Nicht-Verpflichteten gehörten. Eine solche Interpretation ist aber nicht zu billigen; nach ihr würde die Sphäre der sogenannten gesetzlichen Privilegien eine unübersehbare Ausdehnung er⸗ halten, und jedes Gesetz, das einer gewissen Klasse von Personen eine Verpflichtung auferlegte, als ein Privilegien⸗ und Ausnahme Gesetz sür alle zu dieser Klasse nicht Gehörenden betrachtet. werden muͤssen. Es würde hieraus folgen, daß der Rechtsweg nach. 8. 19 Tit. 14 Thl. II. des Allg. Landrechts stets zugelassen werden müßte, wenn Jemand einfach

behauptete, daß das Steuer- oder Abgaben-Gesetz, welches die Behörde

gegen ihn angewandt habe, auf ihn nicht passee. Prozesse dieser Art aber, bei denen der Kläger eigentlich nichts weiter als seine Abgaben⸗ Verpflichtung negirt, sind, wie bereits anderweit vielfach von dem unter= zeichneten Gerichtshofe erkannt worden ist, nach jenen landrechtlichen Vorschriften unstatthaft, die Entscheidung so gestalteter Streitigkeiten ge⸗ bührt den Verivaltungsbehörden; nur wer zu behaupten vermag, daß seine Befreiung von einer Abgabe ausnahmsweise und positiv durch ein spezielles oder generelles Privilegium festgestellt sei, kann richterliches Ge— hör hierüber fordern. .

Aus diesen Gründen erscheint es denn auch hinfällig, wenn die Ge⸗ richtsbehörden zu Hamm sich für ihre abweichende Meinung noch auf den §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 berufen. Er spricht allerdin gs zu Gunsten der klagenden Forensen den Satz aus: „daß, wer

es mag worüber hier nicht zu entscheiden ist zugegeben sein, daß die Kläger nicht ohne Grund über eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift bei ihrer Heranziehung zu den städtischen Ichullosten Beschwerde führen. Im Rechtswege aber können sie nach F. I9 a. 4. 8. des Allg. Vandrechts mit diesen Beschwerden nicht gehört werden, denn auch diese Vorschrift der Gemeinde-Ordnung trägt nicht den Eharatter eines zu Gunsten der Forensen der Gemeinden ertheilten Privilegiums und Aus⸗ nahme-Gesetzes an sich, sondern stellt vielmehr nur eine allgemeine Regel für die Behandlung der Forensen bei der Vertheilung der städtischen La⸗ sten und Abgaben auf. Darüber, ob diese Regel im vorliegenden Falle auf die Kläger unrichtig angewendet sei oder nicht, sind nicht die Ge⸗ richte, sondern die Verwaltungsbehörden zu entscheiden berufen.

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Berlin, den 4. Oktober 1856. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte.

Ministerium des Innern.

Cirkular-Verfügung vom 15. September 1856

betreffend die Wahrnehmung der polizei anwalt⸗

lichen Funktionen und die Tragung der Ko sten derselben.

Verordnung vom 13. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 146. S. 1005.) Circular-Verfügung vom 12. Juli 1855. (Staats- Anzeiger Rr. 169. S. 1318.)

Nachdem die Frage wegen der Kosten, der Polizeianwaltschaft in den westlichen Provinzen und in den Städten ihre Regelung ge— funden hat, finden wir uns veranlaßt, auf Grund der bestehenden Bestimmungen und zur Ausführung derselben zur Erledigung die ser Frage, so weit sie das platte Land in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie berührt, Folgendes anzuordnen: .

1) Die polizeianwaltlichen Funktionen sind, als ein Theil der Polizei ⸗Verwaltung, von denjenigen zu üben, welchen die Polizei⸗ Verwaltung in Gemäßheit des Gesetzes überhaupt zusteht.

bedarf es besonderer Vorschriften nicht. polizei - anwaltschaftlichen Functionen sind nach wie vor durch die

2) Diese Pflicht wird ihrem Umfange nach bedingt durch den

Umfang des Rechtes, sie erstreckt sich also nicht weiter als dieses,

2. ze und kann mithin von jed d Gerichtshofes vom 70. Oktober v. J. anerkannt worden sei. Diese Ana⸗ h jedem Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Ge

walt nur für den Umfang des besonderen polizeiobrigkeitlichen Be⸗ zirtes gefordert werden.

3) Da die polizei⸗obrigkeitliche Gewalt überhaupt nur zustehen kaun dem Staate, dem Fiskus oder einem Dominium, so haben auch diese, jeder für seinen Bezirk, diese Functionen zu üben.

4) Soweit der Staat hiernach berechtigt und verpflichtet ist, Die ihm obliegenden

zu bestellenden Polizei- Anwalte zu üben, und die Kosten hierfür sind vom Staate zu tragen. Ist das Recht der Polizeigewalt dagegen an den Besitz eines

bestimmten Gutes geknüpft, so sind die polizei anwaltschaftlichen

Functionen an sich von dem Gutsbesitzer zu üben, und zwar ohne

Nur in Bezug auf den Domainen-Fiskus behält es aus Zweck

mäßigkeitsgründen bis auf Weiteres bei dem bisher beobachteten

Verfahren dahin sein Bewenden, daß die bestellten Polizei⸗Anwalte

auch für den Bereich der dem Oomainen-Fiskus zustehenden Polizei⸗

Verwaltung diese Functionen zu üben haben, und daß die hieraus

entstehenden Kosten aus der Staatskasse zu berichtigen sind.

5) Was dagegen die Gutsbesitzer außer dem Domainen-Fiskus

tragung der polizeianwaltlichen Functionen gesetzlich §. 28 der

Allerh. Verordnung vom 3. Januar 1849 zwar auch für die Polizeibezirke solcher Gutsbesitzer zu, es ist aber bei Ausübung dieses, allgemein dem Staate vorbehaltenen Ernennungsrechts da— von auszugehen, daß die Vereinigung der Polizei-Anwaltschaft und Polizei⸗-Verwaltung in Einer Hand Gründe der sachlichen Zweck—

mäßigkeit für sich hat, andererseits, daß diejenigen, welche das Recht

der Polizei Verwaltung haben, mit vollem Fug die Erwartung hegen können, daß dieses Recht bei der Bestimmung über Wahr—

nehmung der Polizei- Anwaltschaft in ihrem Polizeibezirke so viel als möglich anerkannt und berücksichtigt werde. Es können die

Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt die polizeianwaltlichen Funt⸗

tionen für ihren Bezirk entweder selbst oder durch ihre Stellvertreter in der Polizei⸗Verwaltung wahrnehmen, oder zu diesem Behufe geeignete,

besondere Stellvertreter in Vorschlag bringen, oder entlich ihre Vertretung durch den für den Gerichtsbezirk bestellten Polizei— Anwalt bewirken lassen; es können auch endlich mehre Gutsbesitzer, deren Güter in einem und vemselben Gutsbezirk belegen sind, es ihren Interessen angemessen finden, einen gemeinsamen Polizei Anwalt in Vorschlag zu bringen.

Die in dieser Beziehung von den Jnhabern der polizeiobrigkeitlichen Gewalt hinsichtlich der

n, Wahrnehmung der polizeianwaltlichen Funktionen für ihren Bezirk in der Gemeinde Grundbesitz hat, aber nicht in derselben wohnt, nur 3) , n ,, ) . ber yslich e a 99 1 vasten Theil zu nehmen, welche auf den eingehenden Anträge und Vorschläge haben die Herren Regierungs Sr yesi er raus fließende Einkommen gelegt sind“, und PM rn ,, . gen rn stände und Interessen des Dienstes irgend gestatten, denselben zu

entsprechen.

Präsidenten vorzugsweise zu berücksichtigen und, so viel es die Um⸗

Wie aber auch die Wahl der Gutsbesitzer ausfallen mag, immer ist der Grundsatz festzuhalten, daß sie antheilig für den Um— fang ihres Polizeibezirkes die Kosten der Polizei -Anwaltschaft zu tragen haben, so daß der Staat in jedem Gerichtsbezirke fortan diese Kosten nur so weit zu berichtigen verpflichtet ist, als ihm oder dem Domainen-Fiskus in demselben die Polizeigewalt zusteht.

6) Bei der Repartition dieser Kosten ist die Seelenzahl zum Grunde zu legen, dabei aber zur Vermeidung von Mißverständ⸗ nissen festzuhalten, daß unter Gerichtsbezirk der Bezirk desjenigen Gerichts zu verstehen ist, welches, wenn ihm auch sonst die volle Kompetenz nicht zusteht, doch berechtigt ist, in denjenigen Unter— suchungen zu befinden und zu entscheiden, in welchen die Polizei Anwalte die Anklage zu erheben und durchzuführen haben.

7) Nach diesen Grundsätzen ist vom 1. Januar k. J. ab zu verfahren der Art, daß von diesem Zeitpunkte ab die Sonderung der Kosten in Gemäßheit der Vorschrift zu 5 eintreten muß.

Zu diesem Behufe haben die Herren Regierungs-Präsidenten

unverzüglich die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, und

namentlich die Gutsbesitzer, welchen die Polizei-Obrigkeit zusteht, aufzufordern, schleunigst über die Wahrnehmung der polizeianwalt⸗ lichen Geschäfte in ihrem Bezirke sich zu erklären. Geht innerhalb

einer angemessen zu bestimmenden Frist eine Erklärung nicht ein,

so sind, worauf hinzuweisen ist, die bestellten Polizeianwalte mit der

Vertretung zu beauftragen, was auch den Interessen der Inhaber

der Polizel⸗Gewalt insofern entspricht, als diese Art der Vertretung

an sich die wenigst kostspielige sein dürfte. Berlin, den 15. September 1856.

Der Minister des Innern. von We stphalen.

Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Horn.

An die Königlichen Regierungs⸗-Präsidien der sechs östlichen Provinzen.