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n von Immobilien versehene Kaufmann R. zu E. hatte den Ver⸗ en den Hr st igen. welche der Ehefrau N. . angekündigt. Da die Königliche Regierung zu Minden durch eine Cirkular⸗Verfügung vom 29. April 1853 den Polizeibehoͤrden zur Pflicht gemacht hatte, zu verbindern, daß dergleichen Inmobilar⸗Versteigerungen von nicht kon⸗ zessionirten Personen abgehalten würden, so erließ der Amtmannt M. zu F. am 7. Februar 1855 eine Verfügung, wodurch er. den ꝛc. 3. . Bezugnabme auf die vorerwaähnte Cirkular-Verfügung aufforderte, en pudlizirten Verkauf nicht zur Ausführung zu bringen, andernfalls gegen ion wegen Uebertretung die Untersuchung eingeleitet werden müsse. Nach. dem aber *. R. in * sofort erfolgten schriftlichen Erklärung dem Amtmann erwiedert hatte, daß er den Verkauf dennoch abhalten und, die Untersuchung erwarten werde, untersagte m der Amtmann, in einer weiteren Verfügung die Abhaltung des Verkaufs bei einer Szetutionostzase don 10 bis 0 Thalern, und es ist auch, da R. dessen unge achtet die Ver⸗ steigerung vornahm, wider ihn vom Amtmann eine d iduungsstrafe don 3 Thalern festgesetzt und exekut ivisch von ihm eingezogen. Degen die e Strasperfügung provozirte derselbe auf rechtliches Gehdr. Das Kreis gericht zu H. wies die Provokation als unstatthast durch Delret zurück. Das Appellationsgericht zu Paderborn verfügt jedoch die Einleitung, der Untersuchung. In der demzufolge vor dem Polizeirichter gepslogenen Ver ⸗
handlung seßte der Polizeianwalt der Provokation den Einwand der In kompetenz des Gerichts entgegen, weil die Strafe nicht wegen lebertretung eines Strafgeseßes, sondern wegen Ungehorsams gegen den Befehl eines
Polizeibeamten berbangt worden sei, und beantragte, die Einlassung auf die Sache verweigernd. Präsndizial(Entscheidung über die von ihm bestrittene Kompetenz des Gerichts. In erster Jnstanz wurde die Provolation durch das Erkenntuiß vom W. Juni bv. J. auf Grund dieses Einwandes zurückgewiesen. Der Provokant legte dagegen Rekursbeschwerde an das Appellation gericht zu Paderborn ein. In dem hierauf anberaumten
Terrn zur Verdandlung des Rekurses ist die Polizeibeböͤrde durch den
Oder - Staatsanwalt vertreten worden. Durch das hiernächst ergangene Srkenntais zweiter Instanz wurde der Einwand der Inkompetenz sür un— degrändet erklärt und, unter Aufbebung des lediglich auf jenen Einwand zenüßten Urtdeils erster Instanz, die Entscheidung der Haupt sache in die ere Jnstanz zurückderwicsen. Dieses Erkenntniß ist in Rechtstrast ge—
Sedcen ein auf eingelegten Rekurs ergangenes Erlenntniß zwei
.
R D 4 — * . . 888 * 39 * *. S Al der Gesä Sammlung in Verbindung mü SS. 12. 138. 163 — 169
8 Rechtsmittel, weder ein ordentliches, noch ein außerordent-
aes datt, Mag immerdin der Landespolizei Behörde die Befugniß zu— geüanden daden rechtszeitig den Kompetenz-Konflikt zu erheben, so kennte Fe auch stait dessen die Entscheidung über den Kompetenz-Einwand der ridterlichen Beurtdeilung überlassen. Dieses ist hier geschehen
Velizeibeborde in erster Instanz durch den Polizei⸗Anwalt, in
Es destimmt nun der F. 2 des Geseßes vom
räftig den den Gerichten entschiedenen Sachen kann
enz-Konflikt nicht mehr erboben werden; ebenso derselbe noch statt, wenn in einem Prozesse, in
e Verwaltungs Beboörde als Partei betbeiligt ist, die
ufgestellte Präjudizial Einrede der Unzulaͤssigkeit s rechtskräftig verworfen worden ist.“
ier dor. In dem durch die Provokation des ze.
*
2
en ist die den der Polizeibebörde aufgestellte des Rechtsweges — wie .
—
enz-Kenflikt nicht mebr zu kontestiren.
nticheidung der Kompetenz-⸗onflikte.
don
.
em Mühlen⸗ blicher Natur
ö
n, zur Kom⸗ B rden gehört, 5 ü Verordnung ⸗ erfol Sistirung des Ablö⸗ ungsverfahrens düder ,'! girchen, Pfarren und Szulen zu entrichtenden Reallasten die Rechtsan— engigkeit desselben bei den Asstinandersetzungs— Fettrrten nicht veseitigt it, ant daher die letz⸗ n, ug während der Sistitung bes Berfahrens m r ere fen über die einstweilige Fortentrichtung 1 A1Igaben zu entscheiden haben,
2
2
unt
Hu e, mn, e, Föniglihen HGeneral⸗Kommission zu Posen erhobe—
rer Romer, , Fanfet, n e, ee, dem Königlichen Kreisgericht f A.
aa erg , Fennec, nn, ertennt ber Königliche Gerichtsho
Insanz sndet nad §. 170 der Verardnung vom 3. Januar 1819
ranz durck den Oder Staatsanwalt auf Grund geseßzlichen e auch deren Legitimation durch die Regierung in kei
n stand die Polizeibebörde als Partei im n Vrodokanten kontradiktorisch gegenüber, und
zur
Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache fuͤr unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe. Kläger fordert in dem vorliegenden, gerichtlich angestellten Prozesse die Leistung der für die Jahre 1853 und 1854 rückständig verbliebenen Getreide⸗Abgaben und Dienste, welche auf dem Mühlengrundstücke des Verklagten für die Gutsherrschast von W., jetzt die Kirche zu N., hypo— thekarisch eingetragen stehen. Der Verklagte wandte zwar ein, er habe schon 1802 auf Abloͤsung dieser Reallasten seines Grunbstücks bei der General⸗Kommission zu Posen provozirt, und wenn auch das zu dem Be— huf bei dieser Behörde eingeleitete Verfahren inzwischen nach Verkündung der die Sistirung solcher Ablssungen von Real-Abgaben 2c, an Kirchen ze. vorschreibenden Verordnung vom 1353. Juni 1853 einstweilen und bis zum Erlasse des darin in Aussicht gestellten besonderen Gesetzes wieder einge— stellt worden sei, so müsse kaff! doch zur Zeit als bei der General— Kommission noch anhängig betrachtet werden, und Kläger daher auch hin— sichtlich der jetzt geforderten Abgabenrückstände dessen Beendigung abwar— ten; epbentuell aber habe er, Verklagter, gegen diese Forderung einzuwen— den, daß die auf seiner Mühle intabulirten Getreide-Abgaben gewerblicher Natur, mithin durch die Gewerbegesetze aufgehoben und also nicht mehr zu entrichten seien. Indessen verurtheilte das Kreisgericht zu R. durch Erlenntniß vom 18. Septemher v. J. den Verklagten ganz nach dem Klage-Antrage, in dem es namentlich die Inkompetenz-⸗Einrede desselben aus dem Grunde verwarf, weil das im Jahre 1853 bei der General-Kommission eingeleitete Ablösungs-Verfahren nach seiner inzwischen erfolgten Sistirung nicht mebr als dort anhängig zu betrachten und die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung über die fragliche Abgabe seitdem wieder eingetreten sei. Hiergegen appellirte der Verklagte; die General-Kommission zu Posen erhob aber nunmehr den Kompetenz-Konflilt, über den keine der davon in Kenntniß gesetzten Parteien sich erklärt hat, die hetheiligten Gerichte aher verschiedener Meinung sind, indem das Kreisgericht denselben für unbegründet, das Appellationsgericht zu Posen aber für begründet erachtet. Diese letztere Ansicht muß als die richtige anerkannt werden. Die General-Kommission beruft sich für ihre Kompetenz zunächst, offenbar mit Recht, darauf, daß der verklagte Müller, was von keiner Seite bestritten ist, schon im Februar 1852 durch seine Propolation die Einleitung des Ablösungs-⸗Verfahrens herbeigeführt, und dabei sogleich die Behauptung aufgestellt bat, daß diese Abgaben gewerblicher Natur und mithin gesetz—⸗ lich aufgehoben seien. Eine solche Behauptung hat nach -§. 2 des Ge— setzes vom 11. März 1850 (Ges.-Samml. S. 146), sobald sie in einem Prozesse über Mühlen-Abgaben aufgestellt wird, stets die Wirkung, daß alle auf dem fraglichen Mühlengrundflücke haftenden Reall asten abgelöst werden müssen, und die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden dabei eintritt. Schon wegen dieser letzteren ausdrücklichen Vorschrift er— scheinen die Gerichte zur Entscheidung über den vorliegenden Prozeß in— kompetent, da der Verklagte, wie oben erwähnt, auch hier den Einwand wiederholt hat, daß die fraglichen Mühlen-Abgahen gewerbliche, und mithin aufgehoben seien. Aber auch die weitere, hauptsächlich hier ange— regte Streitfrage: ob die in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Juni 1853 er folgte Sistirung des eingeleiteten Ablösung-Verfahrens die Rechtsanhängigkeit desselben beseitigt und die Kompetenz der Gerichte wiederhergestellt habe?
muß mit der General-Kommission verneint werden. Die gedachte, in der
Folge (vergl. Ges. Samml. von 1854 S. 160) zum Gesetz erhobene Ver—
ordnung bestimmt: „Alle noch nicht durch den Abschluß des Rezesses rechtsverbind lich erfolgten Verwandlungen von Reallasten, welche Kirchen, Pfarren ꝛc. zustehen, in Geldrenten, sowie alle noch nicht rechts⸗ kräftig entschiedenen Prozesse darüber, ob eine Reallast zu denjenigen gehört, wegen deren definitiven Ablösung im §. 65 des Geseßes Lom 2. März 1850 ein besonderes Gesetz vorbe— balten worden ist, werden bis zum Erlaß dieses vorbehaltenen Gesetzes hiermit sistirt.“
Schon der bloße Wortsinn dieser Vorschrift ergiebt klar, daß unter „Sistirung“ noch nicht rechtskräftig beendete Auseinandersetzungen oder Prozesse, und zwar unter Sistirung derselben bis zu einem gewissen, wenn auch rücksichtlich seines Cintreffens noch unbestimmten Zeitpunkte un—
möglich eine völlige Aufhebung und Beseitigung dieser Prozeduren verstanden werden kann.
Wäre dies in dem Gesetze gemeint, so würde es sich dabei nicht um einen formellen, bloß hemmenden Eingriff in die Rechtsverhält— nisse der streitenden Parteien, sondern mehr oder weniger um einen ma—
teriellen handeln, da mit der völligen Beseitigung des Verfahrens auch alle die Rechte beseitigt sein würden, die durch dieses Verfahren und die darin erfolgte
Litiskontestation dieser oder jener Partei vielleicht schon erwachsen waren. Die Verordnung verräth aber nicht mit einer Silbe, daß sie so weit habe gehen wollen. Sie befiehlt den Behörden nur, die Prozeduren bis zum Erscheinen des vorbehaltenen Gesetzes zu sistiren; die Sachen bleiben also bei ihnen anhängig und müssen, sobald jenes Gesetz erscheint, von ihnen weiter verhandelt werden.
Dies wird denn auch mit dem jetzt sistirten Ablösungs-Verfahren über die Reallasten der Mühle des Verklagten geschehen. Ueberdies aber hat nach dem im Ministerial-Blatte von 1855 S. 141 abgedruckten, sämmtlichen Auseinandersetzungs⸗ Behörden zur Nachricht mitgetheilten Berichte vom 22. Juni v. J. das Königliche Revisions-Kollegium für Landeskultursachen, abgehend von seiner früheren entgegengesetzten An— cht, jetzt aner kannt: daß auch während der Sistirung des Ablösungs— verfahrens selbst die Auseinandersetzungs-Behörden dennoch befugt seien,
gaben Fortgang zu geben und darin zu entscheiden. Der Klaͤger ist nach bieser Ansicht heg Revisions-stollegiums auch nicht einmal zeitweise ver— hinbert, selne im vorliegenden Prozesse bei den Gerichten anhängig ge—
den eingeleiteten Prozessen über bie einstweilige Fortentrichtung der Ab⸗ J F
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machten Ansprüche bei den zur Entscheidung darüber kompetenten Aus— einander seßungs⸗Behörden zu verfolgen.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Berlin, den 25. Oktober 1856.
Koͤniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗sonflilte.
Ministeriunm der Beist icht n, Unterrichts- und Medizin al ⸗ Angelegenheiten.
Akademie der Wissenschaften.
Zur Feier des Jahrestages König Friedrich des Großen wird die Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstag, den 29sten d. M., Nachmlttags um 5 Uhr, eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Ein— ladung durch Karten, freisteht.
Berlin, 26. Januar 1857.
Königliche Akademie ver Wissenschaften. Encke.
Finanz ⸗Mieinisterium.
Hanpt⸗Berwaltung der Staatsschulden.
1 .
der aufgerufenen und der Königlichen Kontrolle der Staatspapiere im Rechnung sjahre 1856 ahs gerichtlich
mortifizirt nachgewiesenen Staatäpapiere.
l. Staatsschuldscheine. B. a 600 Rthlr,: Nr. 2371. it. C. a 400 Rthlr.: Nr. 765. 3161. 5674. 6005.
l. a 300 Rthlr.: Nr. 603. 604. 1301.
i. I. a 200 Rthlr.: Nr. 12,578. 13,998. 14,403. 17,838.
Lit. F. a 100 Rthlr.: Rr. 1685. 1905. 3552. 5182. 5183. 5184. 5185 5iöhß 518g, 190315. 17,7199, 39 ve 0. 88,991, 33.90. 38 9h Ih, 76. 5H5, 1 14. 68,909. 68,910. S0, 377. S8, 136. 165,141. 165,142. 165, 143. 165, 144. 169,225. 187, 134. 187,480. 196,270. 210, 7765. 210,777. 210,938. 215,296.
Lit G a 50 Rthlr.: Nr. 2209. 2210. 4455. 15,043. 24,456. 33,089. 33,477, 40, 549.
lit 11 2 25 Rthlr: Nr. 1153. 38, 87s. 38,877. 38,878. 38,879. 48, 3141. 51. 704. 52, 560. 60, 114.
II. Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats⸗
Anleihe vom Jahre 1848.
Lit. A a 1000 Rihlr.! Nr. 3186. 3844
Lit, B. a 500 Rihlt: Rr. 240. 351. 552, 5247.
Lit. C. a 100 Rthlr.. Rr. 1456. 1457. 2066. 2067. 3382.
S4h3. 8464 3465. Sc 73, 8474. 8475. 8476. 11,971. 11,972. 19,515.
22 984, 22 Msß 22. 8G03. J, gn, 3 Ih, 2g Ln, , 107. 23, zwG. 23, 410. 2tz, 882. 26, 883. 2, 884. 30. 847. 40,364. 41,938. 45,938. 45,939. 47, 195.
17,196. 47 197. Hy, 9h d, 59. Gh. 52 60. 52, 961.
Lit. D. a 50 Rthlr. Nr. 917. 1191. 5088. 5069. 5090. 5094. 5065. 5179. 5180 5181. 5186. 5325. 6081 7882. 8771. 10,511. 10,583. 10, tz6z8. 18,134. 19,195 19,196. 19,497. 19, 198, 19,471. 19,504. 19,540. 22,905.
Lit. E. a 20 Rthlr.. Rr. 3814. 3815. 3989. 4006. 6241. 12,952. 18, 2 60.
i n , n, h, , s. 14,260. 14,324.
III. Schuldverschreibungen der Staats Anleihe vom Jahre 1850.
Lit. D. a 100 Nthlr.: Nr. 1242 1217.
IV. Prioritäts Aetien der Niederschlesisch⸗Märlischen Eisenbagahn Ser. a 109 nthlr Nr. 4933. 6243. V. Prioritäts-Obligationen der Rieder schlesisch⸗Märkischen Eisenha hn Ser. 1I. a2 50 Nthlr. Nr. 3970. 4825. 1826. 17,803. Berlin, den 8. Januar 1857. Kontrolle der Staats-⸗Papiere.
ö
Tages ⸗ Ordnung. 11te Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, den 27. Januar 1857, Mittags 12 Uhr. 1) Wahlprüfung.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Für einri XXIV. Reuß, von Jänckendorf. * w
Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim Steinfurt, von Steinfurt.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Bundestage, von Bismarck-Schönhausen, von Frankfurt a. M
2
Abgeretst: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Kammerherr von Usedom, nach Wiesbaden.
Berlin, 26. Januar. Seine Majestät der König fhaben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen expedirenden Secretair Bern? hard im Ministerium des Königlichen Hauses, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver— liehenen St. Annen-Ordens dritter Klasse; so wie dem Geheimen expedirenden Secretair Nippraschk im Ministerium der auswär— tigen Angelegenheiten, zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Ehren- Klein- Kreuzes vom Haus- und Verdienst« Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
vt i cht amtliches.
Preußen. Berlin, 26. Jan. In der (10.) Sitzung des Hauses der Abgeorbneten am 24. d. M. wurde die Wahl der Kommissson zur Vorberathung der Gesetz- Entwürfe, betreffend die Abänderung des Art. J6. und des Art. 107. der Verfassungs-Urkunde, mitgetheilt. — Der Finanzmtnister übergab einen Gesetz-Entwurf, betreffend die außerordentlichen Gelvbedürfnisse der Militair-Verwaltung für das Jahr 1856 und deren Deckung aus em hurch das Gesetz vom 20. Mai 1854 bewilligten extraorbinairen Krerit, so wie hie wei— tere Verwendung des Restbestandes dieses Kredits nebst den vazu gehörigen Motiven und en bezüglichen Anlagen. Ein weiterer von dem Finanzminister übergebener Gesetz- Entwurf vom 21. Januar 1857 betraf die nachträgliche Ersatzgewährung für rie in Gemäßheit ber Gesetze vom 19. Mat 1851 und 7. Mat 1855 prä- kludirten Kassen-Anweisungen und Darlehnsscheine.
Durch den ersten dieser Gesetz Entwürfe wurde eine auf den— selben Gegenstand bezügliche, auf die Tagesordnung gestellte Inter— pellalion des Abgeordneten von Patow erledigt. — Sodann wurde ber über den Handels- und Schifffahrts-Vertrag vom 23. Junt 15866 mit der Republik Uruguay erstattete Kommissionsbericht an— genommen. Den letzten Gegenstand der Tagesordnung hilvdete der
Berxicht der Justiz-Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend bas unerlaubte Kredit geben an Minderjährige.
Bei der Spezialdebatte wurde 5§. 1. des Gesetz-Entwurfs in folgen⸗ ber Fassung angenommen: „Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Keichtsinns
bber der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuld— scheine, Wechsel, Empfangs-Bekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder
andere eine Verpflichtung enthaltenbe Urkunden aus stellen, oder auch nur
münblich ein Zahlungsversprechen ertheilen läßt, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von Fünfzig his
nach Berlin gereist, um seinen Sitz
zu Tausend Thalern so wie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beftraft werben.“
Köln, 24. Januar 1867. Die Post aus England von heute sst nicht angekommen.
Baiern. Das den 24. Januar erschienene Abendblatt der „Postzeitung“ meldet aus München vom selbigen Tage, daß daselbst durch Verordnung fremdes Papiergelt, ohne Unterschied des Nominalbetrages, im Verkehr zu Zahlungen in Baiern verboten sei; ausgenommen sind österreichische Banknaten.
Frankfurt, 23. Januar. Der Königl. preußische Bundes⸗ tagsgesandte, Herr von Bis marck-Schönhausen, ist heute im Herrenhause auf einige
Zeit einzunehmen. (Fr. J.)
graphirt:
2) Vereidigung der noch nicht auf die Verfassung vereidigten
Mitglieder.
3) Fortsetzung der Berathung des Berichts der Kommissten für das Justizwesen über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das unerlaubte Freditgeben an Minderjährige.
4) Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der im All— gemeinen Landrecht Theil II., Tit. 5, §. 198 und folgenden enthaltenen Bestimmungen über Sklaven.
Oesterreich. Aus Mailand, 23. Januar, „Der Kaiser Franz Joseph hat der Provinz
lung der noch rückständigen Summe von 2,006, (6 Lire
Schweiz. Bern, 22. Januar. Der Bundesrath hat die Piquetstellung des Auszuges und der Reserve der Bundes⸗Armee aufgehoben. Jerner sind die Truppen, welche bisher noch den Kan⸗
ton Neuenburg besetzt hielten, ebenfalls entlassen, und hat der Bun⸗
desrath dem Sbersten Denzler, welcher das Octupations⸗-Corps kom- mandirte, die in dieser Eigenschaft geleisteten Dienste verdankt.
Großbritannien und Irland. Tinem amtlichen Berichte zufelge war