1857 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

k 294 Zwischen den beiderseitigen 6. rthanen soll sowohl hinsichtlich der 57

rderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unter⸗ schled gemacht ö namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksicht— lich der Beförderungeprelse ungünstiger behandelt werden, als die

aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Die ahnpolt zel wird unter Kufsicht der dazu beiderselts kom⸗ etenten Be Ri nl wem e des für jedes Staatsgebiet be⸗ . zu publizirenden Bahupolizei⸗ Reglements nach möglichst

reinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. bereinstimmenden Gr ann

eide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen gan . r Yi 3 Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Tisendahnen unter Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden e err, auch . die in Rede stehende Ver⸗ indungsbahn Anwendung sinden sollen. ;

e e. ; . le ischen Bitterfeld und

Der Postdetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Bitterfeld un Leipzig wird bis und don Leipzig durch die Königlich preußische Postverwaltung besorgt, wobei die allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtig zwischen hien e und Sachsen bestehenden resp. später m deren Eren tretenden Postverträge maßgebend sein werden. Die Königlich sächsische Postverwaltung leistet zu Gunsten der Königlich pren ail e , r die obenerwähnte Bahn⸗

ke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und Befugnisse Ver= zicht, welche derselben der konzessionirten Eisenbahn Gesellschaft ge⸗ enüber gesetzlich zustehen, dergestält, daß es der Königlich preußi—⸗ . Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der Post zur

isenbahn - Gesellschaft binsichklich jener Bahnstrecke nach eigenem Ermessen zu ordnen, auch die Eisenbahn-Gesellschaft von der Köͤnig⸗ lich sächsischen Regierung zu keiner weiteren Vergütung oder Be— stenernng im postalischen Interesse in Aunspruch zu nehmen ist.

Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf die im Königlich sächsischen Gebiete belegene Strecke der Jüterbogk⸗Röderauer und der Weißen fels - Leipziger Eisenbahn ie n ß , mn finden sollen.

rtikel 11.

Die Königlich sächsische Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung die unentgellliche Anlegung einer elektro⸗ magnetischen Telegrapheunlinie auf der Biiterfeld-⸗Leipziger Bahnstrecke 2 Anschluß an die in Leipzig bestehende preußische Telegraphen—

tation. Artikel 12.

Räcksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken der Militair Verwaltung ist man über folgende Punkte sbereingekommen: .

D Für alle Traneporte von Militairpersonen oder Militair= Effekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen Mili= tair Berwaltung auf der Eisenbahn von Berlin über Bitter= feld nach Leipzig, ingleichen für alle Transporte, welche für Rechnung der Königlich säͤchsischen Militair⸗Verwaltung unter ganzer oder theilweiser Benutzung der genannten Bahnlinie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zu— gesichert, dergestalt, vaß die Zahlung dafür an die Eisenbahn⸗ Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll.

Wenn in Folge etwaiger Bundesbesqchlüsse oder anderer außer⸗

ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußi⸗

schen und ver Königlich sächst chen Regierung in der Richtung

der im Artikel 1 bezeichneten Eisenkahn Truppenver sendungen stattfinden jollten, so liegt der betreffenden Eisenbahnverwal⸗ tung die Verpflichtung ot, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungs⸗-Bedürfnissen, so wie von Militair - Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendun⸗ gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt ge⸗ eignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten iinznrichten und für dergleichen Transporte alle Trans- Portmittel, die der ungestört jortzuseßende regelmäßige nt nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit

* H, Hierzu in Stand zu seßen, nicht mir der die mit atrpersonen besrtzten und die mit Militaireffrkten bela

von einer den Bahn kommenden Transport-

Daene anf Lie Agent Bahn, voransgesetz. kaß biest dazu

2 ant, m auch mit ren bieponmiklen Loto-

3) Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstanden, daß einer jeden, muß der in Rede stehenden Eisenbahn durch das Gebiet des andern Theiles zu bewirken den Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Verneh⸗ mung mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist vorhergehen müsse.

Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Ge⸗ fährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedoch die hohen kontrahirenden . es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahme⸗ weise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine An⸗ zeige an die betheiligte Regierung oder an die nach Besinden deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Provinzial⸗ Behörden vorangehen soll.

Artikel 13. Was den im Königlich sächsischen Staatsgebiete gelegenen Theil der Bahn von der Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist

man im Allgemeinen darin einverstanden, daß rücksichtlich des Baues

und Betriebes dieser Bahnstrecke die in Königreiche Sachsen wegen der Eisenbahn⸗ Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung sinden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn⸗ strecke mit dem im Königlich preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Leipzig nach Bitterfeld ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt. ͤ m Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte überein⸗

gekommen: Artikel 14.

Die Königlich Sächsische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojekts (Art. 3), das Expropriationsgeseß vom 3. Juli 1836 ammt den zu dessen , . erlassenen Verordnungen für die ächsische Strecke der Bitterfeld⸗ Leipziger Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.

Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangs— weise Erwerbung des Grundes und Bodens, so wie die sonst mit

der Bauführung zusammenhängenden rn . die nämlichen n

Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn⸗Gesellschaften

im Königreiche Sachsen. Artikel 15.

In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, ein— schließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich preußiscken Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung seitens der Königlich sächsischen Regierung nicht erforderlich sei.

Artikel 16.

Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts- und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffenden Königlich sächsischen Be⸗ hörden in Pflicht zu nehmen.

Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, namentlich der Bahnwärter und Weichensteller, welche innerhalb des Königlich sächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche

Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei

; *

Artikel 17. Von der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahn— strecke soll derselbe Jahresbetrag, welcher nach dem Königlich preußi-= schen Eisenbahn⸗Abgabengesetz vom 36. Mai 1853 dafür ausfallen würde, als Konzessionsabgabe und Aequivalent für die Gewerbe⸗ steuer erhoben, dadurch auch jede weitere Gewerbebesteuerung des Unternehmens ausgeschlessen werden. .

Den nach obigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Abgaben—⸗ betrag für das ganze Berlin⸗Anhaltische Eisenbahn⸗ Unternehmen, einschließlich etwaiger künftiger Erweiterungen desselben, stellt die Königlich preußische Regierung fest; er wird auf die Längenmeilen der obbezeichneten ganzen Bahn gleichmäßig repartirt und hiernach der auf die Königlich sächsische Regierung nach der Meilenzahl der in Sachsen gelegenen Bahn fallende Äntheil berechnet. Dieser

gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen.

letztere ist von der Berlin-⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft sofort

nach der Feststellung an die sächsischerseits zu bezeichnende Ein⸗ nahme⸗Behörde abzuführen.

In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856 ab auch die ö

auf saͤchsischem Gebiete belegenen Thejle der Jüterbogk-⸗Röderauer und rer Leipzig⸗Weißenfelser Eisenbahn behandelt werden. Nach vollendeter Amortisatjon der Actien der Berlin⸗An⸗

haltischen, bezüglich der Thäringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, geht . . der . . Gebiete gelegenen en, der ĩ Int

Bitter felder un erbogk⸗ Röderguer, beziehentlich der

Leipzig⸗Weißenfelser ,,,, dafern nicht inmittelst eine Er⸗— nigli

werbung seitens der saͤchsischen Regierung nach Artikel 18

* 9 * ö. 1 . ; ö * 295

stattgefunden hat, auf die Königlich preußische Regierun über,

welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtun⸗ gen übernimmt. ꝛᷣ Artikel 18.

Die . füchstsche Regierung behält sich das Recht vor,

die innerhalb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an gerechnet, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher n machenden Ankündigung, jederzeit f en Erstattung des Anlagekapltals zu erwerben. Für viesen Fa fe jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein nach den Betriebsergebnissen, beziehentlich dem Anlagekapital, zu vereinbarendes Bahngeld der⸗ jenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn von Berlin aus hat.

Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem Anlage⸗Kapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechen⸗ der Abzug gemacht werden. ;

ür den Fall, vj die Königlich preußische Regierung sich ent⸗ schließen sollte, vor Beendigung der gesetzlichen Amor uf Actien der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft das Berlin⸗ Anhaltische Eisenbahn - Unternehmen anzukaufen, wird die König—⸗ lich sächsische Regierung innerhalb sechs Monaten nach der von

der Königlich preußischen Regierung gemachten Anzeige sich dar⸗—

über entschließen, ob Sie Sich Ihrerseits an dem Kaufgeschäfte in Ansehung der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld Leipziger reß der Iüterbogk⸗Röderauer Eisen⸗ bahn betheiligen wolle. Entscheidet sich dieselbe für die Betheili⸗

gung an dem Kaufe, so soll der Königlich preußischen Regierung

gegen Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Be⸗ triebsüberschüsse die Verwaltung und der Betrieb der gedachten Bahnstrecken überlassen werden. Im entgegengesetzten Falle, wenn die Königlich sächsische Regierung an dem Ankaufe der Bahn sich nicht betheiligen will, wird dieselbe zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich preußische Re⸗ gierung Ihre Zustimmung nicht versagen; unbeschadet jedoch des im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Anlaufsrechtes. Diese Bestimmungen sollen auch auf die Weißenfels⸗Leipziger Eisenbahn Anwendung finden. Artikel 19.

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung

vorgelegt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications - Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden.

Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevoll— mächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 12. Dezember 1856.

von der Reck. Saint-Pierre. Dr. Weinlig. (L. S.) (L. S.) (L-. 8.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz hierselbst unter dem 26. Februar 1856 ertheilte Patent auf eine Lochmaschine für Papiere zu Jacquard⸗Masch inen ist erloschen.

Das Tte Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter r. 4603. den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen einer zwischen Bitterfeld und Leipzig zu erbauenden Eisenbahn, und wegen einiger Abänderungen der am 6. März 1848 über die Jüterbogk⸗-Risaer und Weißen⸗ fels⸗ Leipziger Eisenbahnen abgeschlossenen Verträge. Vom 12. Dezember 1866; und unter 4604. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Januar 1867, betref⸗ fend die Bestimmung, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗ Unterhaltungs- Materialien nach Maaß⸗ gabe der für die Staats -Chausseen bestehenden Vor⸗ schriften auch auf die genehmigte Chausser von Groß⸗ Strehlitz über den Eisenbahnhof zu Gogolin nach Krappitz zur Anwendung kommen soll. Berlin, den 18. Februar 1867.

Debits-Comtoir ver Gesetz⸗Sammlung.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz wilhelm von Hessen⸗Philippsthal zu Barchfeld, von Barchfeld.

ation der

Berlin, 17. Febrnar. Seine Maj a der König haben Allergnäplgst geruht: Vem Staasg. und Kri go Minister, General- , 1 6) ee, die i ü, e n r verliehenen Groß - Kreuzes vom Herzo Anhaltischen GOesammt- Haus- Orden Albrecht . . I eilen. z

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 17. Februar. Se. Male stät der König nahmen gestern Vormlttag mehrere . ie. die 6 Vorkräge entgegen und machen demnächst noch um

. Spaziergang im Thiergarten. Abends wohnten Aller höch n der Porlesung im evangelischen Vereine bei und be⸗ suchten später mit Ihrer Rasestät der stönigin den Ball bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl. .

In der gestrigen (17ten) Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten wurde der die Bergeigenthums⸗Verleihnng und Bestimmung der Gruben felder c. betreffende Gesetz⸗Ent⸗ wurf zu Ende berathen. §. 4 des Entwurfs wurde in folgender Fassung angenommen: ;

„»Der Finder und jeder folgende Muther hat das Recht, die Ver—⸗ 3 n, . 1 auf Steinkohlen⸗ und Eisenstein⸗Floßzen in Flachen von 230, 000 uadratlachtern, 2) auf alle übrigen Mineral⸗-Vorkommmnlffe in Flächen von 20.0900 Quadratlachtern zu verlangen. Dem in dieser Ausdehnung zu verleihenden Felde kann jede beliebige, den Bedingun⸗ gen des §. 2 entsprechende Form gegeben werden. Doch dürfen je zwei y n i 9 . achtern nicht über 300 Lachter, und

ei großeren Feldern ni über eine, diese ze g, , uf e te w. diesem Verhältniß entsprechende

Der §. 5 wurde ebenfalls nach dem stommissionsvorschlage mit einem Amendement angenommen, wonach das Maximum des zu verleihenden Feldes nicht über eine Million Quadratlachter hin- aus ausgedehnt werden soll. Der im vorigen Jahre dem Hause vorgelegte Regierungs- Entwurf enshielt in Bezte⸗ hung auf Raseneisensteine eine Bestimmung, welche auf den Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung der Reglerung dem jetzt eingebrachten Gesetze hinter F. 5 als 8. 6 eingeschaltet wird. Diese Bestimmung lautet: Die Bergeigenthums⸗Verleihung größerer, ohne Vermessüng nur durch äußerlich genau bezeichnete Grenzen festzustellen der Distrikte findet ferner nur auf Raseneisen⸗ a und mithin nicht mehr auf andere Eisenerze oder Mineralen tatt. Die folgenden 8. 7 11 wurden nach einigen unwesent⸗ lichen, von der Kommlssion vorgeschlagenen Aenderungen auf den Antrag des Handels-Ministers ohne besondere Debatte angenommen.

In Uebereinstimmung init einem schon früher von der Landesvertretung gefaßten Beschlusse hat die Kommission ves Ab⸗ geordnetenhauses zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats auch diesmal in ihrem Bericht über den Etat der Verwaltung des Staatsschatzes, aus Gründen des Staate wohls, von der Veröffentlichung des Bestandes des Staatsschatzes und feiner für das nächste Jahr in Aussicht stehenden Einnahmen abzusehen. Nach Prüfung der zur Beurtheilung kieser Materie erforderlichen und Seitens der Staatsregierung ihr vertraulich vorgelegten Abschlüsse hat die Kommission das Resultat derselben in der Erklärung niedergelegt: aus den gemachten Vorlagen sel ersichtlich: 1) der Bestand des Staatsschaßes am , des Jahres 1855, 2) daß der am Schlusse des Jahres 1864 verbliebene Bestand richtig übertragen worden, 3) daß dem Staatsschatze während des Jahres 1865 nur verfassungsmäßige Einnahmen zugeflossen sind, ) daß in derselben Zeit Ausgaben aus dem Eier ef, g! nicht stattgefunden haben, 6) daß der am Schlusse des Jahres 1855 erzielte Be⸗ stand den des Vorjahrs nicht unbeträchtlich überschritten hat, und 6) daß auch im Jahre 1865 bei der Rendantur des Staats- schatzes die Einzlehung der dazu gehörigen Aktiv Kapitalien mit entsprechendem Erfolge betrieben worden ist. (Pr. C.)

Sachsen. Weimar, 16. Februar. Zu dem heutigen Ge⸗ hurts feste Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Großherzogin⸗ Groß fürstin sind, außer Ihrer Königlichen Hoheit der Prin- zessin von Preußen und der Prinzessin Steph ante von Hohen⸗ zollern, am 14ten d. M. Abends Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und am gestrigen Tage Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Frau Großherzogin von Slden—⸗ burg, eingetroffen. Von Gesandten sind angekommen die Gesandten der Niederlande, England und Preußen. Von Fürstlichen Personen werden noch erwartet der Herzog von Augustenburg nebst Gemahlin und der Erbprinz von Schleiz. (Weim. 3.)

Waldeck. Arolsen, 14. Februar. Der Landtag hat sich seither mit der ferneren Berathung des Budgets und des Hude⸗ ablösungsgesetzes befaßt und letzteres unter verschiedenen wesent⸗ lichen Abaͤnderungen, denen aber bis jetzt die Zustimmung Fürstl. Regierung nicht ertheilt ist, angenommen, einen Antrag der Regie⸗

rung dagegen, die im Polizeistrafgesetz vorgesehene Strafe bei Ent-

heiligung der Sonntagsfeier auch auf die monatlichen Bet⸗ und sog. Pa rn en vor beendigtem Gottesdienst auszudehnen, fast e

elnstimmig abgelehnt. Westnbal. Ztg. Lippe Detmold, 15. Februar. Die gestern ausgegebene

Nummer des Gesetzblattes meldet, daß Se. Durchlaucht der Fürst