1857 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

siegel. annar 1867.

von der Heydt. Simon s.

. Gesetz, bett e ffn d die Einführung des we stpreuß i= sthen Provinzialrechts in die Stadt Danzig und deren Gebiet. Vom 16. Februar 1857.

Wir Friedrich Wilhelnt, von Gottes Gnaden, Könlg von Preußen ꝛc. ꝛc. J verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarch ie, was solgt: k .

Das durch das Patent vom 19. April 1844 publizirte Pro⸗ vinzialrecht für Westpreußen (S. 196 der w er⸗ hält in dem Maße, in dem dasselbe jetzt noch gilt, und insoweit das gegenwärtige Gesetz keine abweichende Bestimmungen enthält, mit dem 14. Oliober 185 in der Stadt Danzig und deren Gebiet, wie solches im Jahre 1793 mit Unserer Monarchie vereinigt wor⸗

den, Gesetzeskraft. . en, Gesetz f Artikel Il.

Mit dem 4. Oktober 1867 werden außer Wirksamkeit gesetzt:

die bisher in der Stadt Danzig und deren Gebiet gültig gewese⸗

nen, das Privatrecht betreffenden Provinzialgesetze, Statuten, Ge⸗

wmwohnheiten und Observanzen, namentlich das culmische Recht von 1767 und die revidirte Willkühr von 1761.

14 6. . Artikel III. Nur die Gewohnheiten, auf welche in den allgemeinen Landes- gesetzen, in dem Provinzialrechte oder in diesem Partikularrechte

ausdrüdlich verwiesen ist, bleiben ferner in Kraft. . Artikel IV.

Die in den §§. VIII., IX. und X. des Publications Patents

zum Allgemeinen Landrechte vom 5. Februar 1794 aufgestellten Grundsäße sollen auch auf das gegenwärtige Partikular⸗ und Provinzialrecht Anwendung sinden. . j K Artikel V. ; Das Rerhaltniß der Cheleutt, welche sich vor dem 1. Sttober ten unter Lebendigen, so wie zer Grit sitz. hel Fi Hymn giilz⸗ auseinandersetzung bei Trennung der Ehe durch richterliches Er- kenntniß nach den Gesetzen, welchen die Eheleute zur Zeit der ge⸗ schlossenen Ehe unterworsen waren, bestimmt werden. Bei der Erbfolge hingegen, insofern dirselbe nicht auf Verträgen oder letzt⸗ willigen Verordnungen beruht, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe gel⸗ tend gewesenen Gesetzen oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle. . e . ' 3 ; Artikel VI.

Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen ö. vor dem 4. Oktober 1867 vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn auch die daraus entstehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin geltend gemacht werden. In ö ö Fällen aber, in welchen die bisherige geseßmäßlge Frist zur Verjährung mit dem 1. Oktober 1857 noch nicht abgelaufen ist, sollen, insoweit es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Ver⸗ jährung oder auf eine vor dem Jedachten Zeitpunkte stattgefundene Anterbrechung ankommt, dung . werden. . Sollte sedoch zur Vollendung einer vor dem 1. Oktober 1857 angefangenen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürgere Frist als in den bisher in der Stadt Danzig und deren Gebiet geltend gewesenen Gesetzen we, re, wn sein, so kann derjenige, welcher in einer solchen kürzeren Versährung sich gründen will, die Irist nur vom 14. Oltober 186 an berechnen. , Art itel VII. Die im 8. VII. des Publications - Patents zum Allgemeinen 1 Landr te vom 5. Februar 1794 angeordnete Suspenston einzelner m den drei fehen Titeln des zweiten Theils des Allgemeinen Land- t 3

r in dem Gebiete der Siadt D über

1. Ottober 1857 auf. e. . ö. 6 . ö. . , . Artikel VI. ; 33 , . ö. , . a n, m en elten in Betre ver Errichtung de ern und

Bestimnningen ,, . 9. , e, .

Die n munern in

4

§. 1. ; ; der Stsdt Danzig müssen auf gemein

. wurfundli aner Unstrer Höchstelgenßh ändigen unterschrist und beigebrutlem Cäniglichen In . . 5 ern den 21.

q. S Friedrich Winhelm.

rechtigt, den dem anderen Nachbar

flich⸗

sung des neuen Pfarrers die allgemeinen Landesgeseße zur Anwen⸗ h Pfarrer

Auf

r enthaltenen Bestimmungen hört, so weit diese Suspenston

ff . Die Sngdenzit fängt acht Tage nag dem Tode des Predigers

hie, w, nnn, , , . ö ;,, Stirbt die Witwe während der Gnadenzeit mit Hinterlassung 1 . . n k , oder unverhelratheler kater, ö geh daẽ

errichtet und unterhalten wer den. Jeder Nachbar muß dazu den

Grund und Boden zur Halfte hergeben.

. 668 6. 3 . Die Brandmauern müssen sechs Fuß fünf Zoll über die Dach= rinne hinausgeführt werden. J . ; ! . S. 3. . Die Dicke der Brandmauer soll bei einem Gebäude von drei Stockwerken im Erdgeschosse min destens drei Fuß acht Zoll, im milt⸗

leren Geschosse zwei Fuß neun Zoll und im oberen Geschoffe Einen Iuß zehn

ell betragen. Nach demfelben ist die Dicke der Brand mauer bei höheren oder niederen Gebäuden zu bestimmen.

.Die Balken sollen fünf und einen halben Zoll in der Brand mauer aufliegen. . ö. . ö

; . S. 4. . Wird ein Gebäude in der Stadt Danzig höher errichtet, als; dasselbe bisher gewesen, oder wird die gemeinschaftliche Brand- mauer über die (6. 2) bestimmte Höhe hinaufgeführt, so fällt die Mehrausgabe für den Neubau und die Unterhaltung dem Bauen. den zur Last, und er kann von dem Nachbar keinen höheren Bei ⸗- trag fordern, als denfenigen, welchen der Nachbar nach Verhältniß des früheren Zustandes zu k gehabt haben würde.

. 6 S. .

Vermag der benachbarte Hausbesitzer die Beltrtige zum Bau der gemeinschaftlichen Brandmauer nicht sofort zu entrichten, so ist derjenige Nachbar, welcher dieselbe auf seine Kosten gebaut hat, be= zur Last fallenden Antheil dieser Kosten auf dessen Grundstück in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und Letzterer ist verpflichtet, diesen Vorschuß mit fünf vom Hundert jährlich zu be n ö ö

Hat der Bauende binnen drel Monaten nach vollendetem Bu

mit dem Nachweise der Nothwendigkeit desselben und der erfolgten

Ausführung, durch Attest ver Obrigkeit, sowohl vie Eintragung

der ihrem Betrage nach angegebenen Vorschüsse nachgesucht, als auch auf deren . gegen den Eigenthümer des Hauses die Klage angestellt, so erlangt er dadurch, wegen des Vorschusses und dessen Zinsen, ein Vorzugsrecht vor allen übrigen, auch früher ein⸗ getragenen Forderungen. ; .

§

Wer sein Haus länger als das nachbarliche bauen will, ist zwar befugt, die Brandmauer auf dem beiderseitigen Grund und Boden zu errichten; er muß jedoch die Kosten des Neubaues und der Unterhaltung dieser Anlage 34. tragen.

. ö §. 9 . Hof⸗ und Scheidewände, welche die leeren Zwischenräume in⸗ nerhalh und zwischen den Gebäuden in der Stadt Danzig begren⸗ zen, mussen un Femtrinszhusutihr Kostrn augelrgt und Grund und

Boden dazu von jebem Nachbar zur Hälfte hergegeben werden.

; 8. 8. Solche Hof⸗ und Scheidewände zehn Zoll und oben Einen Fuß vier zwölf Fuß zehn Zoll und aufgeführt werden.

müssen unten Einen Fuß Zoll dick und wenigstens höchstens achtzehn Fuß vier Zoll hoch

ö . 9. j Wer höher oder dicker bauen will, ist dazu nur innerhalb seiner Grenze befugt und muß 3. r des Baues allein tragen. Artike ö In Ansehung der Rechte und Pflichten der Kirchen und geist⸗ , . kommen nachstehende Bestimmungen zur oe. * ng: . ö

ö ; ! ; §. 14.

Die Kosten der Prüfung, Ordination, Vocation, Präsentation und Bestätigung trägt der neue Pfarrer. Die Kosten der Einwei⸗ werden dagegen aus der Kirchenkasse

. Stadt werden von den übrigen

bestritten. ö ; §. Die Kirchenvorsteher in der

Kirchenvorstehern vorgeschlagen 9 vom Magistrate bestellt. Niedere Kürchenbediente werden von den Kirchen vorstehern be⸗ .

stellt und vom Maglstrate als Patron bestätigt.

g von Kapitalien der unter der ehenden geistlichen und milden des Magistrats. .

Bei den Kirchen in per Staht, so wie bel ben Kirchen St.

Salvator und zum heiligen Leichnam, dauert die 2 ein

ganzes, bei den Kirchen auf dem nn ein halbes Jahr.

* 58. 9 Zur Ausleihung und Einziehung cht des Magistrats zu Danzig f

Stiftungen genügt die Cinwilligun z ; §.

. .

an, und gebührt nur der e,, ge, Wittwe deffelben. ; ; . / . * 6 4 ö

echt zu der Gnadenzeit auf diese liber.

enigen zu, wescher die geisiliche

8. 8

Di. Stolgehützten . ür Gnchetzet, denn aug der reits

Nachfolger das Amt berelts angetreten hat; das Beichtgeld und die tbkhren für Fürbitten und Leichenpredigten kommen jedoch dem⸗ Gebnhren für Fürbitten 5 verrichtet hat.

Was von ven Einkünften der Pfarre während der Vakanz nach Abzug ver Vertretungskosten übrig bleibt, erhält, wenn eine Gnabenzelt entweder nicht stattgefunden hat, oder vor dem Antritte des neuen Pfarrers ab , i, ist, bei Landkirchen die Prediger⸗ Wittwenkasse derjenigen Super , n , zu welcher die Kirche gehört.

. K 8. 10. In Ansehung des Verhältnisses des Staats zur katholischen Kirche, so wie der verschledenen Religionsparteien gegen einander,

wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

In Betreff der vorbehaltenen Rechte des Staats gelten fol- gende Bestimmungen: j .

Das Fischen und Sammeln des Bernsteins am Ostseestrande, von Weichselmünde bis Polsk, ist ein ausschließliches Recht der Kämmerei der Stadt Danzig. . .

Bei den zum Schutze dieses Rechts erlassenen Bestlmmungen

der Verordnung vom 3. Februar 1802 behält es sein Bewenden.

. 4 Gestrandete Güter, zu welchen sich kein Eigenthümer meldet, verfallen, nach Abzug des dem Finder gebührenden Bergelohns, an die Kämmereikasse der Stadt Dang.

; J S. * ö Auf der Halbinsel Hela, so weit solche der Stadt Danzig zu⸗ gehört, gebührt demjenigen, welcher gestrandete Güter geborgen hat, ein Drittel als Bergelohn; alles Holz von den gestrandeten Schiffen, Bohlen, imgleichen Eisen, die Anker ausgenommen, ver—=

fallen, wenn der Eigenthümer sich nicht meldet, nach Abzug des

Bergelohns an die Kirche zu .

Herrenlos gewordene Sachen und Grundstücke, so wie erblose BVerlassenschaften, fallen in dem, im Jahre 1807 unter preußischer Herrschaft verbliebenen Theile des alten Gebiets, dem Fiskus, in dem übrigen Theile des Gebiets der Kämmerei der Stadt Danzig zu.

Dieses Recht der Stadt Danzig ist den im Privilegium vom 30. April 1660 näher bestimmten Hess in langen unterworfen.

8. 5. Derjenige, welcher in ein Hospital gegen Erlegung einer fest⸗

gesetzten Summe aufgenommen worden, kann über sein Vermögen, sowohl unter Lebendigen, als ö wegen, frei verfügen.

Verstirbt er ohne letztwillige Verfügung, so fällt der Mobiliar⸗ Nachlaß, soweit sich derselbe zur Zeit des Ablebens in dem Hospi⸗ tale besindet, diesem, das außerhalb des Hospitals hinterlassene Ver⸗ mögen aber, zu welchem auch die ausstehenden Forderungen und die über solche lautenden Urkunden gehören, den gesetzlichen Erben zu.

Artikel XI. .

Bis auf weitere Anordnung bleiben in Kraft die Gewohn⸗ heiten und andere Rechtsnormen, welche eine der nachstehenden Materien betreffen:

1) die verfassungsmäßig bestehende Berechtigung der Stadtge⸗ meinde zu Danzig, bei jeder Veräußerung eines in der Stadt Danzig belegenen Grundstücks, unter der Benennung des ee, osses, eine zur Kämmereikasse fließende Abgabe zu erheben; ö

2) das Recht der Stadtgemeinde zu Danzig, Fähren und Prah⸗ men zur Uebersetzung für Geld zu halten; ,

3) das Laudemialrecht des Erbzinsherrn an dem Erbzinsgute;

4) das Realrecht aus Eintragungen in die vormals von den be⸗ treffenden Behörden geführten Erbbücher;

5) die Rechtsverhältnisse von Rhedern, Schiffern und Befrachtern, so wie aus Haverei und Seeschäden; ;

6) die Rechts verhältnisse der Stadt Danzig, bezüglich des Pa⸗ tronats über die Kirchen in der Stadt und in deren altem Gebiet

7) die g ht averhelltnisse der Kirchenhufen und Pfarrhufen in

Beziehung auf die Leistung der Deichlast; .

8) die Verpflichtung zur Anlegung, n nn, Verbesse⸗ rung der Wege und Brücken, so wie der Reinigung und Unterhaltung der neuen Radaune und der übrigen Kanäle, Gräben, Schleusen und Wasserleitungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und

beigedrucktem , m,. Instegel. .

Gegeben Berlin, den 16. Februar 186567. n, G, 8 Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, von der Heydt. Sim ons. von Raumer. von a n von , n, ,,, von Massow. Graf von Walversee. von Manteuffel Il.

14

(

Ministerinm für Gandel, Gewerbe und 0Gsfentliche . n, , 3. 6. m ch

Bekannt machung vom 19. Februar 1857 betref⸗ fend vie unterm 9. Februar v. J. erfolgte Aller böchste Bestätigung der Statuten einer Actien« Hesellschaft unter dem Namen: „Ar enbergsche Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten- betrieb“ mit dem Domizil zu Essen.

Des Königs Maßsestät haben die Errichtung einer Artien . Gesellschaft unter dem Namen „Arenbergsche ener g sisg h für Bergbau und Hüttenbetrieb⸗ mit dem Domizil zu Essen zu geneh⸗ migen und deren in dem notartellen Alte vom J. Dezember 18656 festgestellte Statuten mittelst Allerhochsten Erlasses vom 9. Fe bruar d. J., welcher nebst den Statuten durch dag Amtsblatt der Regie⸗

rung zu Düsseldorf zur offentlichen Kenntniß gebracht werden wird,

zu bestätigen geruht. . Dies wird nach Vorschrift des 8. 3 des Gesetzes über die 3 Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 19. Februar 1867. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. r von der Heydt. ,

Justiz⸗Mꝛinisterium.

Der bisherige Kreisrichter Brauer zu Tiegenhoff ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Deuisch⸗Crone und zugleich zum Notar im Departement des Appellattonsgerichts zu Marien-= ö mit Anweisung selnes Wohnsttzes in Deutsch⸗Crone, ernannt worden.

Minist erium der Medizin a

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche vom 2.— 7. März findet, dem §. 24 des ge⸗ druckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die Zurücklie fe⸗ rung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die dar⸗ über ausgestellten Empfangscheine zurüczuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— H am Montag und Dienstag, von JI R am Mittwoch und Donnerstag und von S— 3 am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 23. Februar 1867.

Der Königliche Geheime ö und Ober⸗Bibliothekar. . r. Per td.

heitlichen, Unterrichts und Angelegenheiten.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General der In fanterie und kommandirende General des 4ten Armte⸗Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, von Magdeburg. . ö

Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Chef des Generalstabes des Zten Armee— Corps, Oberst- Lieutenant von Fransecky, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Zähringer Löwen⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub, und dem Seconde⸗Lieutenant Mertens im 20sten Infanterte⸗ Regiment, zur Anlegung der von des r ff, von Hannover Majestät ihm , Verdienst⸗Medaille für Rettung aus Gefahr zu ertheilen.

Ri chtamt liche s. Preuszen. Berlin, 29. Februar. In ver (10ten) Sitzung ves Her . nh . es am 21. Februar wurde der Gesetz⸗ Entwurf, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und in den Kreisen

Rees und Duisburg im Ganzen angrnopnimen. Nach der Tages⸗