, dn! Besetzung der Staatsbaubeamten⸗ E
h anllegendem Schema am Schlusse r' Handel, Gewerbe und ;
b jeder Aufforderung des at kiche Arbeit bermah
gen n x n, vi ; im ir ven Staatsdienst zu g K
Kumeister ist verpflichtet: 2) eine Nachmeisung nach anliegendem Schema am Schiusse eden inister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ so wie b) Jeder Aufforderung des Ministers für und öffentliche Arbeiten zur Uebernahme einer olge zu leisten, und „falls er dlesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, zu gewär⸗
ü., Dewerb⸗ s'fligung oder einer festen Anstellung
zu bleiben.
meistern gleichzeitig misß ihrer, nach 5. 33 und 36 der Vorschriften ö 2 Uusbildung und Hrkfang derjenigen, welche sich dem Bau⸗ fache widmen, vom 18. März 1866, erfolgenden Ernennung von
den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß gegeben wird, beauftrage
ich die Königliche Regierung, ven in Ihrem Bezirke sich aufhalten=
Ven Bguführern und Baumeistern — mit Ausnahme der bei Eisen=
w . = sömmtlsche Königliche Neglerungen (ein-
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sMhließlit)h der .
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Dit ectionen.
chäftigten — die erforderliche Mittheilung zugehen zu lasfen und denselben dabei aufzugeben, die Nachweisung ihrer Be⸗ schäftigung in dem verflossenen Jahre, resp, seit der leßten Prüfung, nach den , , Schemas bis zum 16. Februar er., so wle 3 am Gchlusse seves Jahres eine gleicht Nachwelsung mir einzur en. .
Ich bemerke vabei, daß den Baumelstern, welche die Prüfung
ng hin nicht versagt werden spll. Berlin, den 21. Januar 1867.
mur nach einer Richtung hin abgelegt haben, die erforderliche Be⸗ ie gn, nn n, ing der Prüfung auch nach der anderen ⸗ 9 ö. .
n Der Ninister fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
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ö ö n., maringen), an die Minister al ⸗-Bau⸗= f gf. . Eisenbahn-Rommisfa⸗ nt vie Königlichen Eisenbahn⸗
riate und an
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GS etann tm n ch un g.
. Die Kanbwaten ver Bagukunst, welche in ber ersten diesjährigen PYrüfungsperlode die Bauführer Prüfung abzulegen beabsichtigen,
Verden Hiermit au
fgeforderl, vor dem 28. Maͤrz d. J. sich schrist⸗
lich bel der unterfeichneten Behörde zu melden und die vor— Ig ee,
Das latein giesigen ⸗ ö 2 h . n
rlebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfefsion sse angehgren, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere ersffnet werden Mird. Meldungen nach dem 28. März c. können
nicht bersicksichtigt werden. w,,
Königliche Technische Bau⸗Deputation.
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Ministerium der eistlichen unterrichts⸗ und . ; ⸗
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tellen unberůcksichtigt . DJJudem ich bemerke, daß fortab den Bauführern und Bau⸗
belohnungen für mehrjährige treue Dienste oder außerordentliche i .
digt zü haben, wegen *r, ,,
FKranthelt und Schwtzche m ob . berherstellung in denselben Dienst zurüg
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sicher siatt.
er. 13 und Dienstag, ö von S- 8 in reung und Sonnabend.
Berlin, den 28. Februar 1867.
Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibllothekar. Dr. Pertz.
Wꝛtinisterium des Innern.
Revidirtes Statut der Belohnung s⸗ und Unter⸗ steüätzungs-Anstalt für das Gesinde zu Berlin, vom 5. Jannu ar 1857. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, stönig von Preu⸗ 6 2c. Nachdem das unterm 31. August 1836 landesherrlich vollzogene Statut er Belohn ungs⸗ und Unterstätzungs-Anstalt für das Gefinde zu Berlin einschließlich der späteren dasselbe modifizirenden Bestimmungen einer Re⸗ viston unterworfen worden ist, setzen Wir wegen Verwendung und Ver⸗ waltung des Fonds dieser Anstalt nach Anhörung der städtischen Be⸗ hoͤrden Unserer Haupt- und Residenzstabt Berlin ünd nach eingeholtem — Unserer betheiligten Verwaltungs Behbrden hiermit Folgen⸗ des fest: ö . l. Allgemeine Bestimmungen.
sindeftandes in Berlin für hier geleistete mehrjährige treue Dienste oder ausgezeichnete n gn r, eine Belohnung zu gewähren und denjeni⸗ gen aus dieser Klasse, welche in redlicher Pflichterfüllung durch hohes Alter oder zerrüttete Gesundheit, oder in Folge außerordentlicher Dienst⸗ leistungen oder unverschul deter Unglücksfälle dienstun fähig geworden sind, für ihre übrigen Lebenstage die Aussicht auf eine ihren Verhältnissen angemessene sorgenfreie Cxistenz zu eröffnen.
Y) gur Personen des gemeinen Gesindes im Sinne der 8 1. 57 und 69 der Allgemeinen Gesinde⸗ Ordnung vom 8. November 1810 können aus diesem Fonds berücksichtigt werden, and zwar auch diese nur in so weit, als sie sich durch einen beim Antritt des Dienstes oder, falls der Dienst außerhalb begonnen hat, bein Zuzug gelöseten Comtoir-Schein zu legitimiren im Stande find. .
Ein Unterschied hinsichtlich der Religion findet nicht statt. Jedoch find diejenigen Versonen von der Berücksichtigung, soweit solche die zu III. ch Statuts fesigestellte Bersorgung durch Aufnahme in das Hospi⸗ tal betrifft, ausgeschlossen, welche einen eigenen Hausstand bilden. Die⸗ jenigen, welche im Dienste von Behörden, Corporationen oder Gesell— fen stehen, wenn fie auch zu Verrichtungen angenommen worden, die in einer Haushaltung oder Wirthschaft vom Gesinde besorgt werden, find von der Berüctsichtigung gänzlich ausgeschlossen,
Dienstboie, welcher den polizeilichen Erlaubnißschein, sich hier vermiethen gu durfen, losen muß, sowohl bei dem ersten Eintritt in den Dienst, als bei jedem Dienstwechsel fünf Silbergroschen zu diesem Fonds. Der Er— laubnißschein ist daher mit dem Stadtwappen bestempelt, in welchem dieser Geldbetrag ausgedrückt ist. Aus den auf diese Weise eingehenden, so wie aus allen anderen, dem Fonds etwa zufließenden Geldern wird
geführt. ; . ) Der im 8§. 1 erwähnten doppelten Bestimmung des Fonds ge⸗ mäß, sollen a) ein Drittel der jährlichen Beitrage zu einmaligen Geld—⸗ leistungen, b) zwei Drittel derselben zur Unterstützung der im Dienste invalide gewordenen Diensthoten und zur Gründung und Erhaltung einer Versorgungsanstalt für dieselben verwendet werden. 5 . II. Ueber die einmalige BSelohnung. ö. a) Wegen mehrjähriger treuer Dienste. 5) Bei den nach 4a. zu eitheilenden Belohnungen kann nur derjenige
männliche Dienstbote Berücksichtigung finden, welcher mindestens 8 .. und nur derjenige weibliche Dienftbote, welcher mindestens 5 Jahre in Berlin und dessen engerem Polizei⸗Bezirke ununterbrochen bei esner und bderselben Herrschaft gedient, sich in dseser Zeit in jeder Hinsicht als ein
treuer und guter Dienstbote betragen hat, und sich jur Zeit der Meldun 6 ü Ih n ft hierselbst
ĩ lohnung noch in einem dienenden
, Tiesehfgen welche ohne ihr Verschuiden, und ohne selbst gekan⸗ ö ; ien, wn tte nn. ie hr oder
se lLepiere derjenigen Dienfte, welche sie derselben geleistet, über⸗
haupt nicht weiter bedurfte, oder wegen eingetretener vorübernegangener
. .
* oder ten sind, so lle fie sich darüher, daß der Verschulben ij ngetreten sei, und sie bi . . . er⸗
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achtet werden.
w n , 6 . ꝰ y t 53 h . — 35 ig angwelsen, de ö len ; zie ununterbrochen bei melben, als ( nos deftiehbigt werden
1) Der oben bezeichnete Fonds ist bestimmt, den Personen des Ge⸗
3) Zu Beschaffung der in noͤthigen Geldmittel entrichtet jeder
eine eigene Kasse gebildet und über solche besonders Buch und Rechnung
in dem hierzu errichteten Gebäude.
gekommen und entweder sofort,
koͤnnen, so erhalten bei sonst gleicher Verdienstlichkeit diejenigen den Vor⸗ zug, welche 8. die langste Feit gedient, oder b. ich, bie resp. 6. und Fjaͤhrige Qienstzest vorausgeseßt, in Krankheit und anderer bäuslicher Roth der Herrschaft durch vorzügliche Treue, oder in schweren Diensten ausgezeichnet haben. . der leßteren müssen die motivirenden Thatsachen gehörig bescheinigt werden.
Ir e e nn des Fonds geschieht in der Art, daß z an diejeni⸗
gen, welche bie langste Dienstzeit gehabt Lad a.), z an diejenigen, welche
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den, werden. 8) ᷣ wegen Unzulänglichkeit des Fonds unberücksichtigt bleiben müssen, so eñ⸗ scheidet das Loos über diejenigen, welche ausfallen; jedoch soll zur Ver⸗
*
loosung nur möglichst selten und nur in dem Falle geschritten werden,
wenn die Verwaltungs? Behörde zwischen mehreren Subjetften gar keinen in der Moralität oder in sonstigen Verhältnissen gegründeten Bewegungs⸗ grund zur Wahl aufzufinden vermöchte. Diejenigen aber, welche auf diese Weise in dem einen Jahre nicht haben zur Perception gelangen konnen, haben bei fortgesetzter tadelloser Führung, auch wenn sse inmit⸗ telst ihren Dienst verändert haben sollten, auf eine Prämie im nächsten Jahre vorzugsweise Anspruch. 2
9) Bei der Berechnung der Dienstzeit wird das vollendete 16te Le⸗ bensjahr bei den männlichen, das vollendete 14äte Jahr bei den weiblichen Dienstboten als der früheste Termin, von wo an die Dienstjahre zu rech⸗ nen, angenommen und auf etwanige Dienste in fruheren ihn nicht ge⸗
ruͤcksichtigt. 1 3 b) Wegen außerordentlicher Dienstleistungen. = 10) Wenn ein Dienstbote sich eigener Lebensgefahr zur Rettung eines Mitgliedes der Familie seiner Herrschaft oder des Vermögens der⸗ selben ausgeseßt, oder auch deshalb seine eigene Habe Preis gegeben hat, z. B. bei Feuersgefahr, bei gewaltsamen Anfällen, bei gefährlichen Seuchen ꝛc., so soll die Verwaltungs⸗stommission, jedoch nur unter Zu⸗
stimmung des Magistrats, außerordentlicher Weise, auch solchen Dienst⸗
boten, welche eine acht⸗ oder fünfjährige Dienstzeit bei einer und derselben
Herrschaft nicht beendigt haben, die Belohnung vorzugsweise zu bewilligen
autorisirt sein. . e) Im Allgemeinen.
11) Diejenigen, welche hiernach von der Verwaltungs⸗Kommission
für die der Belohnung Wuürdigsten erkannt werden, erhalten ein für alle Mal eine Prämie von Vierzig Thalern.
12) Die Auszahlung der Prämien geschieht alljährlich an einem vorher dazu bestimmten Tage.
13 Die Erben eines Dienstboten haben auf Auszahlung der Be— lohnung nur dann Anspruch, wenn sie demselben schon vor seinem Ab⸗ leben bewilligt worden ist. . ;
II. unterstützung und Ver sorgung in validen Gesindes.
14) Diejenigen Dienstboten, welche vorwurfsfrei gedient haben, und denen es an den nöͤthigen Kräften fehlt, um fortzudienen, erhalten Unter⸗ stüßung aus diesem Fonds, wenn fie
I) falls die Dienstunfähigkeit durch hohes Alter herbeigeführt worden, 3 bei einem Alter bon 60 Jahren die letzten 10 Jahre, bei einem Alter von 55 Jahren die letzten 15 Jahre, und bei einem Alter von 50 Jahren die letzten 20 Jahre unu nierbrochen in Berlin und dessen enßerem Polizeibezirk gedient haben; ö
durch außerordentliche Dienstleistungen, als , ihrer Herr⸗ schaft oder deren Kinder aus Feuers und Wassersgefahr, Verthei⸗ digung derselben gegen gewaltsame Angriffe, aufmerksame und treue Pflege und Wartung in ansteckenden oder langwierigen Krank⸗ heiten und dergleichen mehr, oder sonst auch nur während des Dienstes, jedoch nicht durch eigene leichtfinnige Handlungen, Pflicht⸗ versäumnisse oder noch schlimmere Ursachen, unheilbare innere Uebel oder äußere Beschädigungen sich zugezogen und dies beschei⸗ nigt haben. ; 15) Ob ein Dienstbote als dienftunfähig anzusehen ist, darüber ent⸗ scheidet allein die Verwaltungs⸗Deputation, welche in zweifelhaften Fällen ihre Entscheibung durch ein ärztliches Attest unterstützen muß.
16) Die Unterstüßung und Versorgung der invalide gewordenen Dienstboten soll nach den vorkommenden Umständen und Bedürfnissen auf zweierlei Art bewirkt werden: 3) durch laufende Geldunterstützung derjenigen, welche für ihre Person bei Verwandten oder sonst ein Unter⸗ kommen finden; b) für diejenigen, welche ein solches Unterkommen sich zu verschaffen nicht im Stande find, durch Aufnahme und Verpflegung Zur Wirksamkeit des Instituts nach beiden Richtungen werden von den nach §. 4b zu verwendenden 3 der Gesammt-Einnahme verwendet der Zte Theil zu Unterftützungen in baa— rem Gelde, das Uebrige zur Unterhaltung des Hospitals.
a) Unterstüßungen insbesondere.
17) So lange der zur Unierstüßung bestimmte Fonds ausreicht, er⸗ halten die im §. 14 gedachten wärdigsten und bedürftigsten Dienstboten Unterstützungen, deren Höoͤhe Vier Thaler monatlich nicht übersteigen darf. Einen Vorzug haben diesenigen, welche besonders wohl gedient haben. Durch eine solche Unterstütung wird in der, der Kommune obliegenden allgemeinen dre fr für derarmte Dienstboten nichts geändert.
16) Die bewilligte Unterflützung kann nur aus solchen Gründen, welche, wenn sie feng? bekannt geworden oder vorhanden gewesen wären, die Verleihung derselben würden behindert haben, wieder zurückgenommen
oder verringert werden. Für den Beschluß der Zurücknahme der Unter; stüßung mässen in der Verwaltungs -Koimmission wenigstens zwei Drittel
der Sümmen sein, und muß dersslbe außerdem hiernächst von dem Ma⸗
istrat bestätigt werden. zit ? durch Erbschaft oder auf
Wenn einem Empfänger der , . — irgend eine andere Art eine jährliche Renke ober sonstige Einnahme von ganze un terst
Cinhunbert Thalern oder mehr zufüht, ö. wird die rstützzung von dem Zeitpu nkte an, von welchem ihm blese Einnahme zugeht, eingezogen. Sic Unte rstäßungen werben nicht im Voraü, sondern erst nach
Wenn von mehreren gleichberechtigten Bewerbern einer oder einige
5
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Astauf eines jeden Monats
if eines jede gezahlt, jedoch soll die Unterstügung für der ngen ocker, n welchem der Empfänger derselben stirbt, auch no
den Erben desselben gewährt werben. 33 1 2 . ö 29 *. bx) Sospital · Aufnahme in obesonderr. 19) Behufs Erfüllung des unter zb. gedachten Zweces wird fr Errichtung eines Hospitals der dazu a r 6 inn, * derlich, verendet, Der nicht dazu verbrauchte Thell dieses Fonds bildet das Stammkapital, zu dessen Vermehrung ferner fließen: ) alle diejeni= gen Gelder, welche von dem nach 4b. zu Unterstũü ungen bestimmten Theile der Einnahme zu den nach 17 fig. zu bewilsigenden laufenden Unterstüßungen und für die Verwaltung des Hospitals nicht werden verbraucht werden; ) desgleichen diejenigen Gelder, welche nach 42. zu Prämien bestimmt sind, und etwa nicht zur Verwendung kommen; ey des⸗ gleichen alle Geschenke, Vermächtnisse und andere Einnahmen, welch? dem Belohnungs⸗ und Unterstüßungs fonds ohne nahere Bestimmung des Zweckes zugewandt werden; 4) endlich die Zinsen von den nach zi bei hiefigen Geld- Instituten inierimistisch anzulegen den Geldern. J
k ö . * a . . , k
27 — 27 1
Zur Unterhaltung des Hospitals dienen außer den 3 der nach 4p.
für die Unterstützung und Versorgung in validen Gesindes zu verwenden⸗ den der Gesammt-Einnahme (itz b.) noch ferner die Zinsen desjenigen Stammkapitals, welches zur Errichtung des Hospitals nicht verbraucht worden, so wie die Zinsen der nach Vorstehendem zu erwartenden Ver⸗ mehrung des Stammkapitals. ö . ,
20 Die in das Hospital aufgenommenen Personen erhalten freie Wohnung, Heizung und Licht, und an Alimenten monatlich drei Thaler,
ferner im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung und Medizin und endlich nach ihrem Ableben freies Begräbniß mit s g. hahem Sarge.
Dagegen steht dem Hospital das Erbrecht auf den Nachlaß der Hospita⸗
liten zu, was denselben vor ihrer Aufnahme ausdrücklich bekannt zu 3
machen ist.
IV. Verwaltungs Komm ission und deren Geschäfts führung. ö 21) Eine aus zwei Mitgliedern des Magistrats, vier Mitgliedern der
Stadtberordneten⸗Versammlung, vier von der letzteren noch besonders aus den hiefigen Einwohnern zu wählenden Deputirten und einem das Ge⸗
sinde beaufsichtigenden Polizeibeamten zusammengesetzte Kommission prüft
die Gesuche und Angaben. Zu den deshalb nöthigen Ausmittelungen bedient sich dieselbe besonderer Untersuchungs⸗stommissarien. Diese wer⸗ den von der Kommission in erforderlicher Zahl der Stadtverordneten⸗-Ver⸗
sammlung durch den Magisttat zur Wahl vorgeschlagen und dann vom Magistrat bestätigt. Die Kommission hat das Recht, die Bücher der nach
3. zu bildenden stasse des Belohnungs. und Unterstüßungs fonds zu . Zeit einzusehen, n n n. Rechnung darüber ab, und reicht e
dem Magistrat ein. er übersendet fie nach der bon ihm selbst be=
olche
wirkten Kevision der Stadtverordneten⸗Versammlung zur Erklärung und?
Decharge; auch bringt die Kommission einen Auszug derselhen durch die offentlichen Blätter zur srenntniß des Publikums, nachdem der Magistrat0
diese Bekanntmachung genehmigt hat.
Alle Gelder sollen spätestens vierzehn Tage nach ihrem Eingange
bei einem der , n. Geld⸗Institufe zinsbar belegt werden. Insoweit die Verwaltungskoͤsten nicht aus den von der Kommune dazu bewilligten Einhundert Thalern n . werden können, sind sie vorweg aus den laufenden Einnahmen des ganzen Fonds zu ent nehmen. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Anwesenden. Der aälteste der Magistratualen führt den Vorsiß in der⸗
kehrheit der Stimmen der
selben, konvozirt die Kommission, so oft es erforderlich ist, und giebt bei
Stimmengleichheit den Ausschlag. e Die Verwaltung des Hospitals leitet ein von den Kommunalbehoͤr⸗ den ernanntes Kuratorium, welches dem Magistrat unmittelbar unter⸗
geordnet ist. Die Aufnahme in das Hospital wird von der Kommiffion
nach vorgängiger Begutachtung des Kuratoriums verfügt.
22) Jeder Dienstbote, welcher nach den vorstehenden Bestimmungen
auf Ertheilung einer Prämie oder auf Unterstüßung antragen will, kann
sich dazu selbst melden; auch kann er von seiner Herrschaft oder einem Rommunalbeamten dazu vorgeschlagen werden. Die Gesuche durfen nur vermittelst eines Formulars, welches zum Besten des Fonde für einen halben Silbergroschen verkauft werden soll, angebracht, und muͤssen spä⸗
testens drei Monate vor dem zur Vertheilung angeseßten Termine bei der
Verwaltungs⸗Kommission eingereicht werden. Geschieht letzteres später, so bleibt es der Kommission überlassen, ob sie noch bei der nächsten Ver⸗ iheilung ober erst im folgenden Fenn berücksichtigt werden sollen.
231 Die Vertheilung der Belohnungen §12 geschieht am ersten
Tage nach dem Osterfeste auf dem Rathhaüse durch die Verwaltungs⸗
Kommission im Beisein der vom Magistrate und der Stadtvetordneten⸗ Versaminlung etwa besonders dazu ernannten Deputirten. Bei dieser Vertheilung wird ale ein Quiitungs⸗Protokoll als Kassenbelag auf- genommen. Die Namen der belohnten Oienstboten werden zur offent⸗ lichen Kenntniß gebracht. Wenn die Verwalgungs⸗Behörde es für an⸗
gemessen befindet, zu größerer Auszeichnung des gt und zu
mebrerer Aufmunterung AÄnderer, in dem Falle, daß die Belohnung wegen ausgezeichneter Treue bewilligt worden ist, so wie bei den nach d 16 ö , ,, die n n . . ungen näher anzugeben, so hat sie dazu Zustimmung rrschaf einzuholen. Bei denjenigen, ö wegen der laͤngsten Dien sizeit die *,, erhalten, ist bie Zahl der Dienstjahre anzugeben.
24) Die für den Belohnuüngs⸗ und Unterstüßungs⸗Fonds eingehen⸗ den Geschenke, Vermächtnisse und y . freiwilligen find genau nach der Gestimmung der Geber zu verwenden, in soweit sie nämllch den obigen Oispositionen nicht entgegen sind. Sollten bei der
Zuwendungen,
Zuwendung Bedingungen gemacht we rden, welche damit nicht überein
stimmen, so ist vor der Annahme Unsere Entschließung ein é Wenn dagegen keine nähere Bestimmung beigefügt ist, so ist , unter 20 zu verfahren. ; .
25) Schließlich verleihen Wir hierdurch dem Belohnungs⸗ und Un⸗
ter stühunge Fonds alle rechte einer milden Stsftung. ;
—
er Vorschrift