. 2 4 88 . 28 nag kei kaballuser Führung. E= 40 in vie Kategorie der
oral ane nn gehen, weren, n, Bern nne ration bis zur Höhe von 16 3. pro Tag zu ger m .
r r g. . ö a, en gesandt wird, auf lepiere in Mnrechnung zu bringer 2 k K 5. 6. ee. 8 n 5
gegen 6 3
393
O
3
eugniß über schulwissenschaftliche Bildung, 2) das Jeugniß über die erforderlichen Sprachkenntnisse, 35 Zeugnisse der Polizeibehörden oder sonst glaubhafter Personen über die sittliche Führung des Bewerberg und über dessen Verhalten gegenüber den obrigkeitlichen Behsr den, 4) die Probe der Handschrift,—
5) die J, , . über abgeleistete Militairpflicht oder über
die zur Ablelstung derselben erfolgte Meldung, 6) ein von einem Königlichen Medizinal⸗Beamten auggestelltes oder bestatigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh- und
Gehsrvermögens ausdrücklich erwähnt . muß, Y ein Nachweis des Alters durch Taufschein oder Geburts= ee ß e, falls das Alter nicht durch die suh 5 erwähnten
tteste über die abgeleistete Militairpflicht konstirt,
8) die schriftliche Berpflichtung des Vaters oder der Angehörigen oder des Vormundes, resp. der vormundschaftlichen Behörde, . Unterhaltung des Eintretenden während der ersten drei lenstjahre und nöthig enfalls so lange, bis ihm ein aus- reichendes Einkommen aus Staatsfonds gewährt werden kann. Sofern der Bewerber nicht unmittelbar aus der Schule in den
Militairdienst und aus letzterem in den Postdienst tritt, muß auch
Über seine Beschäftigung und Führung in der Zwischenzeit befrie—
digender Nachweis geliefert werden.
Der Ober⸗Post⸗-Directlon liegt die nächste Erwägung der Ge⸗ suche und, wenn dieselben nicht wegen unzulänglicher le. der Anforderungen zur ückgewiesen werden müssen, die weitere Einreichung
und Berichtserstattung an die 3 Postbehörde ob.
* . * . 6 Die Zulassung junger Männer zum Posidienste richtet si nach dem h edůr fnisse. Sie werden vorerst auf Probe einer pi
, e n n .,
. e Zuweisung und Vereidigung erfolgt als „Post-Aspirant“,
nach Berichtigung der Caution. , , dh in, n den 8
. S. 8.
Die Dauer der Probezeit für den Aspiranten beträgt ein Jahr. Während dieser Zeit wird hauptsächlich darauf 6 ö . Aspirant wahren Eifer und Trieb für den Beruf, hinreichende Fähigkeiten und denjenigen Grad von Ordnungsliebe und Zuver⸗ lässigkeit besitzt, um danach von ihm erwarten zu können, er werde ein brauchbarer Postbeamte werden; ferner darauf, ob er Achtung und Folgsamkeit gegen Vorgesetzte, ein richtiges Benehmen gegen Untergebene, Ruhe und Bescheidenheit dem Publikum gegenüber beobachtet, ob er einen sittlichen Lebenswandel führt, und ob seine Körperkraͤfte für den Postdienst ausreichen.
K . 9
K J S. * Genügt der Aspirant den in diesen Beziehungen zu machenden , , nicht, 6 wird er mit Ende i ng . un⸗ . . , n. den Postdienst, entlassen. Sollte sich schon im Laufe * in . elahrs herautzstellen, daß der Aspirant sich für den Post= 3 mn icht eignei, so kann seine Entlassung auch früher erfolgen.
Gntspricht der Aspirant en Anforder
. den Anforderungen tritt er mit
Ablauf der gien n in die aer, , Tl hen ö
96 ö 2 6 1 411. ,,
ng. de , ee e , , Wiese dauert grundsätzlich zwei ‚ ö. . ö. ö. irt verselbe ebenfalls ale über=
wm, , den Pon ⸗ lnstalten zu s ründlichen n ,,. Bien 2
283
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. 66 e. unb
ar, vorhandene Dienststell, auszufüllen vermögen,
ist. von den vorgesetzten achtet werden.
; ; ⸗ '. 2. 8. ; . * Der Eleve hat die erworbenen Dienstkenntnisse and seine Qua—=
zweilen Prüfung gehört, daß der
mit dem Zeugniß der Reife von einem Gymnastum
zurückgegangen.
null m rf, Militair⸗Dienstverhältniß bone n. regulirt ist, zugelassen. nnn, g . n
der Eleve zuletzt beschäftigt gewesen ist, liche und mündliche Prüfung.
Arbeiter gerechnet werden kann.
Geschichte, Geographie, höheres Rechnen und lebende Sprachen.
sind, muß der Eleve tragen. Besteht der Eleve dt pt i
esteht der Eleve die Prüfung zur Zufriedenheit, so erhält er das Prädikat: „Post⸗Assistent“ und tritt damit ö. ö. 3 der Staatsdiener ein. Genügt dagegen der Eleve in einem oder meh⸗ reren Zweigen der Prüfung nicht, so bleibt ihm überlassen, sich nach Jahresfrist von Neuem zum Examen zu melden. Vermag derselbe auch bei der zweiten Prüfung seine Qualification nicht dar zuthun, so wird er aus dem Postdienste entlassen.
Die Post⸗Assistenten werden vorzugsweise zu Stellvertretungen für Post Secretaire oder sonstigen Huülfsleistungen verwendet 6. auf die Dauer solcher Beschäftigung remunerirt.
Sie werden nach Maßgabe der eintretenden Vakanzen, und
mit möglichster Rücksicht auf Anciennetät, in etats ⸗. Tel de en t in eiae moßige Serrerai
ten Anspruch, welche sich durch ausgezeichnete, bei dem Examen be⸗ währte Dienstkenntnisse, neben regem Fiensteifer und exemplarisch guter Führung hervorthun.
Sollte ein Assistent bei mangelnder Gelegenheit nicht ununter— ae fz D r n , N36. können, so muß er auch vährend solcher Zwischenzeit dem Po dienste seine Kräfte wid
für seinen Unterhalt aber selbst ö, 1e K
§. 1
Mit der etatsmäßigen Anstellung findet die Ernennung des Post⸗Assistenten zum: „Post⸗Secretair“ auf Grund einer kene bert Bestallung statt.
5. 18.
. Diejenigen Post⸗ Secretaire, welche den Trieb und die Kraft in sich fühlen, sich zu einer schwierigeren oder höheren . lung beim Postwesen, z. B. als Expeditions-Vorsteher in einem 66 Postamte, als Controleur, Amtsvorsteher, Post⸗Inspektor, üreau⸗ und Kassenbeamte bei den Ober⸗Post⸗Directionen, als Post⸗ rath un s. w. oder zu einer Dienststellung bei dem General⸗Postamte zu befähigen, fung bei dem General-Postamte darzuthun. Zu den wesentlichsten Bedingungen der Zulassung zu dieser ' oͤrt, Beamte sich während seiner gan⸗ zen Dienstzeit durchweg n df und thätig bewährt, als ord⸗ nungeliebend und zuverlässig bewiesen, und einen unbefleckten, moralischen gl n sn nr rng hat Wegen der Anforderungen, welche an die Kandidaten des höheren Post⸗Examens gemacht werden, ergiebt die Postdienst=
Instruktion das Nähere, welche bei jeder grö ö. i werden ka 6 6 n dn mn ien, gn eren Postanstat 3.
Berlin ven 1. März 1857. 1 , m g akk nis für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Den, w inisteß
won der Heyvt.
Der Entscheidung ves Gentral-Post- Amts eibt es vorbe . die dreijährige Bildüngszeit der Äspiranten n en n n .
; ngen nd, abzusürzen, wenn dieselben bei ausgezeichneter Führung, bi⸗ fonderer Bildungsfähigkeit und erlangter genügender .
ber- Post · Directionen hierzu für würdig er⸗
n f
lifleatlon zum Postbeamten durch ein Examen nachzuweisen. Die ö. Zulassung zum Examen muß von dem Eleven durch . ö. ö. geordneten Amts-⸗Vorsteher bei der Ober-Post-QWireetion beantragt werden. Bevor dieselbe erfolgt, wird auf die Dienstführung und außerdienstliche Führung des Eleven während seiner Beschäftigung Ergeben sich dabei wesentliche Ausstellungen, so wird der Eleve zur Prüfung noch nicht zugelassen, sondern auf eine längere oder kürzere Zeit, welche die Ober⸗Post⸗Direction bestimmt,
um Examen als Post⸗Alssistent wird er erst, nachdem sein .
Die Prüfung ist bei der Ober⸗Post⸗Direction, in deren Bezirl . vor einer dazu niederge⸗ setzten Kommission abzulegen. Sie zerfällt in eine leg! *. . Dieselbe hat zum Zwech, die Ueber= zeugung zu gewinnen, ob der Eleve während seiner Beschäftigung bei den Post-⸗Anstalten sich diejenigen Dienstkenninisse und eine solche Uebung und Sicherheit in den verschiedenen Dienstzweigen erworben hat, daß auf ihn als e , , . und zuverlässigen
. lußerdem soll sich die Prüfun auch auf wissenschaftliche Gegenstände erstrecken, , ,
Die Kosten, welche mit der Reise und mit dem Aufenthalte am Sitze der Ober⸗-Post⸗Direction behufs der Prüfung .
Auf vorzugsweise Anstellung erlangen diejenigen Post⸗Assisten=
haben ihre Qualistc ation bazu durch eine zweite Prü⸗
1 2.
Jinauz⸗ Minist eri um ˖
Bei der heute beendigten Zlegung der ten Klasse 115ter
licher Lr n gr der 5 3 twinn von 9 .
auf Rr. 3042; 1 Gewinn von Rihlr. auf Nr. 7620; 3 Ger
winne zu löd0 Rihir. fielen auf N. Mö. 47, 819 und S6, 6703
1 ewinn von 6b Krhlr. fiel auf Nr, 40563 5 Gewinne zu 3090
Riihlr. fielen auf Rr. 19 805, 26 333. 5b, Si. 62, 6566. und
S5 „M3; und 8 Gewinne zu 100 Rihlr. auf Nr. 3152. 17,406. 18.957. 46 733. 49, 1655. 6423, 83, 342 und S8, 604.
m, den 26. Mär 1857. dern r mn fh. h, m, nf, got tet te-Direr tion.
Preußische Bank.
Bekanntmachung vom 16. März 1857 — betreffend l. vie Ausreichung neuer Dividendenscheine zu den alten Bank⸗Antheilscheinen vom Jahre 1847. IA. den Umtausch der Interimsscheine äber die Einzahlungen für neue Bankantheile gegen Bank— Antheilscheine nebst Dividendenscheinen.
I.
Zu den alten Bank⸗Antheilscheinen vom Jahre 1847 sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1857 -= 1861 einschließ⸗ lich, ausgereicht werden. Die Eigenthümer der alten Bank⸗Antheil⸗ Scheine werden daher aufgefordert, diese Scheine mit einem dop⸗ pelten Verzeichnisse derselben in dem Zeitraume vom 15. April bis 30. Mai S5, in den Vormittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr, der Haupt- Bankkasse zu Berlin persönlich oder durch einen Dritten zu übergeben. Das mit einzurelch ende doppelte Ver⸗ zeichniß muß, in beiden Exemplaren, die Nummern der Bank⸗ Antheilscheine einzeln nach deren Reihenfolge, die Stückzahl, bei jedem Stücke den Namen des eingetragenen Eigenthümers enthalten und von dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn⸗ prtes deutlich unterschrieben sein. Die Haupt⸗Bank⸗Kasse bescheinigt auf dem Verzeichniß⸗Duplikat den Empfang der Bank⸗Antheilscheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück.
Dit Bank⸗Antheilscheine werden mit den neuen Didvidenden⸗ scheinen von der Haupi⸗Bank-⸗Kasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächstfolgenden Werktage gegen Rückgabe des Verzeichniß⸗ Duplikats und die darunter zu setzende Quittung ausgehändigt. Die Bank behält sich zwar das Recht, vor,; die Gültigkeit dieser und der Quittungen zu II. unten zu prüfen, übernimmt jedoch keine Verpflichtung dazu.
Diejenigen Jnh neuen Dividendenschei sondern entweder bei oder bei einem Bank -= in den Provinzen in Empfang neh dem vorgedachten Zeitraum vom 15. A von ihnen gewählten Provin nauer Angabé der Nummern ihrer ohne deren Beifügung) zu melden. nach dem Empfange dieser Meldung wird stelle die ihr von hier aus zuzusendenden den Präsentanten der betreffenden Bank⸗Ant es vorstehend für die Haupt⸗Bankkasse in
ausreichen. . . e uc Formulare zu den Verzeichnissen wird Die Haupt⸗
Bank⸗Kasse in Berlin und jede betreffende Provinzial⸗Bankstelle unentgeldlich verabfolgen. 1.
ollten übrigens Bank⸗Antheilscheine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Dritten übergeben werden, so ndern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb ein⸗ gehen, so müssen die Bank⸗Antheilscheine den Absen⸗ dern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, da sich die Bank⸗Verwaltung dieserhalb in ö nicht einlassen kann.
Der Umtau ch der Interimsscheine gegen Bank⸗Antheilscheine in dem , vom 15. Aprik bis 30. Mai d. J. in ormittagsstunden eines jeden Werktages von 9 bis 12 Uhr.
2 *
einen, welche die k⸗Kasse in Berlin,
erfol
fang
von der stelle ausgefertigt sind, bei der Haupf-⸗Bank el Zeit vom 15. 1a, bis 30. 6 9 i , um Umschreibung auf den Namen des jetzigen dendenscheinen eingereicht werden. Uebergang des Eigenthums auf den elnzutragenden Eigenthlümer nachweisenden Dokumente, bis 6 auf den Interimsscheinen abg gungen zu beachten sind, beizufügen. Jeder Einsender wird dann auf fein Gesuch besonders beschleden werden.
2 Interim escheine, welche sich nicht in Gesitze des
darin benannten Eigenthün ers befinven, eder an
2 6 i. sind, welcht sich als solche noch nicht legitl⸗ rt en. 9. 3 . ; .
Diese Interimsscheine müssen d ee, un terschied, ob sie
Haupt ⸗-Bank over einer Provinzial ⸗-GVank-
nfalle in der
mit einem schri n
J.
hümers und um Ausreichung , , , . nebst Vivi
Diesem Gesuche sind die, den
in welcher Beziehung vie sub 3 edruckten Bedin⸗
Berlin, den 16. März 1857. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank-⸗Direktorium.
von Lamprecht. Witt. Reyen. Schmidt. Dechend.
Woyw od. « J
Abgereist: Der Ober - Prästdent der Provinz Pommern,
Freiherr Senfft von Pilsach, nach Stettin.
ch noch im Besitz der
t Bank⸗
olgen.
von 1848 einstimmig, schlossen, nachdem ein Antrag Bennigsen's wegen Erhaltung der Bürgerwehr abgelehnt worden. wegen Aufhebung der Verordnung vom Januar über die Unter⸗ ordnung pensionirter Staatsdiener eingebracht.
spruch stehenden Gesetze
Nicht am tli che s.
Hannover, 24. März. Nach einem den Ständen zuge⸗ angenen Schreiben hat der König sämmtlichen Abänderungen des in anzeKapitels zugestimmt und verfügt, daß nach den von
den Staͤnden befürworteten Grundsätzen bei der Werth-Ermittelung auszuscheidender Domänen verfahren werden solle.
Die Erste Kammer hat die Aufhebung des Tu multgesetzes die Zweite Kammer gegen 25 Stimmen be⸗
Bennigsen hat einen Urantrag
Hessen. Darmstadt, 24. Maͤrz. Der der Zweiten Kam⸗
mer der Landstände des Großherzogthums Hessen vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf über die Recht sverhältnisse der Standes herren enthält 42 Paragraphen. die ungekränkte Ausübung und den ungestörten Besiß ihres Eigen⸗ thums und ihrer Rechte den großherzoglichen Schutz zu und sollen grundgesetzliche, denselben durch zugesiche vte Berechtigungen, seßen noch zustehen,
Der FS. 41 sichert den Standesherren für
die deutsche Bundesgesetzgebung so weit sf ihnen nach biesen Ge⸗ ohne ihre Einwilligung niemals, auh nicht aufgehoben werden. Bie hiermit in Wider⸗ von 1820 und 1848 sollen außer Wirksam⸗ keit treten. In den Motiven (Ministerialschreiben vom 21. v. M.) wird dargethan, daß die Regierung die von den Standesherren seit 1820 und namentlich 1818 geleisteten Verzichte nicht für ungiltig befrachten könne; dieselben selen jedoch unter so eigenthümlichen Um⸗ ständen geleistet worden, daß es gerechtfertigt erschien, nicht rücksichts⸗ los an felbigen festzuhalten und den Standesherren einzelne Vor⸗ rechte, worauf sie verzichtet, ganz oder mit Modifikationen, und unter der Voraussetzung zurüdzugeben, daß dieselben andere Vor⸗ rechte, deren Aufgeben im Interesse des Staates und in ihrem eigenen liege, nicht wieder in Anspruch nehmen und für alle Zukunft darauf verzichten werden. Zur Ablösung der Grundrenten der Standesherden werden den Ständen ebenfalls Abänderungen des Gesetzes von 1848 vorgeschlagen, welche dem Lande eine Ausgabe von 26s, 000 Fl. mit Zinsen bis Ende August 1856 (81, 000 Fl.) machen würden. . Württemberg. Stuttgart, 24. März. In der Kammer der Standesherren wurde heute die Frage der Ei senbah nen entschieden. In Betreff der Lonseebahn wurde dem 36 6 der zweiten Kammer, bei Lonsee abzuzweigen, mit 23 gegen 2 Stim⸗ men beigetreten; aber es wurde der zweite Theil des betreffenden Beschluffes der zweiten Kammer verworfen, wonach inzwi⸗ schen von Heidenheim über Aalen nach Wasseralfingen ge⸗ baut werden soll. Damlt fiel auch der weitere Beschluß der zur Verwilligung nach Gmünd
gegen Entschädigung,
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6.