1857 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Aiflfen der Hesellschaft ee. auf den Inhaber. Jede Attie 3 6 . an. versehen, 6 er ie n en, uch) der Gesellschaft 4 8 von zwei Mitgliedern des Direk⸗

ioriümg (Sesellschafte⸗ Vorstand §. 20) unterjeichnet.

Die Formulare der Uttien und Dividenden⸗Keoupons nebst Talon

lauten wie aus Anlage A. B. und C; erhält.

64.

Alle dffentlichen Bekanntm erfolgen in dem Preußischen e, eig er, in der ar . Zeitung und in dem Magdebur⸗ e Forrespondenden. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die .

ntlichung in den abrigbleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächsie General⸗Versammlung, vorbehaltlich der Genehmigung der Regie rung, an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes estimmt hat. Die Regierung kann die Wahl anderer Blätter verlangen, oder, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintre⸗ lenden Veränderungen sind durch die bleibenden Gesellschaftsblätter, durch das Ämtgblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und durch die Amtsblätter auch derjenigen Regierungen zu veroͤffentlichen, in deren Be⸗ zirken sonst die Gesellschaftsblätter vfb etten.

Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft in Raten von 10 Prozent, jebesmal binnen vier Wochen, nach einer, in die 8§. 7 bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforde⸗ rung des Direktoriums. Sofort nach der Bestaͤtigung des Statuts sind 10 Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens 20 Prozent des Aktienbetrages einzuzahlen. Wer innerhalb der vierwöchent⸗ lichen Frist die Zahlung nicht leistet, soll gerichtlich dazu ,, werben ünd außerbem zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventional⸗ strafe von einem nb des ausgeschriebenen Betrages verfallen. Ist ein Atftionair wegen nicht innegehaltener Frist einmal rechtskräftig ver⸗ urtheilt worden, so steht es bei der zweiten und den folgenden Einzah⸗ lungen dem Direktorium frei, auf die gerichtliche Klage zu verzichten und n dessen den Säumigen seiner ferneren Verpflichtungen mit der Wirkung zu

enlbinden, daß die bereits geleisteten, resp. rechtekräftig zuerkannten Zah— lungen der Gesellschaft anheimfallen und die aus der Zeichnung erwor⸗ benen Ansprüche auf den Empfang von Altien erlöschen. An die Stelle solcher erloschenen Aktien, deren Nummern durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht werden, können neue in derselben Anzahl kreirt und oͤffentlich verkauft werden.

8.9.

Ueber die Theilzahlungen werden nach anliegendem Schema (Anlage D.) auf den Namen lautende, von zwei Mitgliedern des Direktoriums unter⸗ schriebene Interims⸗Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien ⸗Dokumente ausgewechselt. Bi zur vollen Ein⸗ zahlung haften die ursprünglichen Zeichner für den gezeichneten Betrag; os ist das Direktorium, jedoch erst nach erfolgter Einzahlung von 40 Pro⸗ zent des Nominalbetrages der Aktien, ermächtigt, die Uebertragung der aus der Zeichnung und gus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an . zu genehmigen.

Die Theilzahlungen werden aus dem Aktien⸗Kapitale mit 45 Prozent jahrlich in Fier, beiden Jahren verzinst und diese Zinsen . hen rechnung auf die folgenden vergütet.

1

Gehen Interims⸗Quittungen, Aktien oder Talons verloren, so werden dem sich legitimirenden Eigenthümer derselben an Stelle der verlorenen neue Dokumente ausgefertigt, sobald sie den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften gemäß mortifizirt find. Diridendenscheine koͤnnen weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; doch soll Deinjenigen, welcher den Verlust von Di⸗ videndenscheinen vor Ablauf der Verjähruͤngsfrist bei dem Direktorium anmel— det und den , , . Besitz der Dividendenscheine durch Vorzeigung der Aktien resp. Interims⸗Quittungen ober sonst in glaubhafter Weise , . . . . e, n, n . Betrag der angemeldeten ht vorgekommenen Dividen ine . g ü . gegen Quittung

§. 12

Jeder Altionair nimmt dich die Zeichnung oder den Erwerb 14 Aktie zugleich Domizil im Bezirke 9 . und Kreisgerichts . agdeburg. Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in , . Domisllorte wohnende, von ihm zu bezeichnende Person nach din. der S8. 20 und 21 Theil J. Titel 7 der Allgemeinen Gerichts⸗ rdnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person auf dem Prozeß⸗Büreau des Stadi⸗ und . zu Magdeburg.

Mehrere Reprasentanten und Rechtsnachfolger ei ionairs si . . ger eines Aktionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie koͤnnen ki

[e J nur lusammen und zwar nur durch eine Person wahr— t 14.

Ueber den Getrag der Aktien 6 ist der Aktionair, unter welcher

Benennung eg auch fei, zu Jahiun ü

. zu gen nicht verpfli : der im S. 8 vorgesehenen e e . , ö . el Vier.

Bilanz, Dividende Jm. Reserve⸗Fonds.

; Mit dem 31. Dezember einẽs seden ahres oll , ,, , uch eingetragen werben. ese Glan * v . von dem General Betriebs ⸗Direktor e n, h undi , , e. geüegen, in welchem die f en Anlagen, Vorraͤthe und Außen der Gesellschaft aufgeführt find, und welches dem

gen ist. Bei Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe und Ma— seriallen⸗Vorräͤthe nach dem laufenden Werthe, die Halbfabrilate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basir⸗ ten Fabrikationspreise berechnet. Das Direktorium bestinimt alljähr⸗ lich, wie viel zu dem Aktivum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und . Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendung und Aus⸗ lagen gemacht worden sind, und ebenso, wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselden an Werth verloren haben. Die von dem General⸗Betriebs⸗ Direktor so aufgestellte, von dem Direktorium geprüfte und festgestellte Bilanz wird in den sich aus dem 5. 7 ergebenden Blättern öffentlich be⸗ kannt gemacht, sowie der Königlichen Regierung sofort vorgelegt. Rach , er oben vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug . Passiven den Reingewinn.

Das Direktorium beschließt jährlich, wie viel von dem erzielten Reingewinn als Dividende unter die Aktionaire vertheilt werden soll, nachdem zuvor der zehnte Theil desselben zur Bildung eines Reservefonds 6 in §§5. 27, 28 und 29 bestimmten Tantismen davon abgesetzt . Die Dividenden sind an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, können jedoch durch Beschluß des Direktoriums auch an a,. in den im §. 7 bezeichneten Gesellschaftsblättern bekannt zu machenden Orten zahl⸗ bar gestellt werden. z

6

Sobald der Reservefonds ein Zehntel des zur Ausgabe gelangten Aktien⸗-Kapitals erreicht hat, kann dir vorhergehenden i n , i er⸗ wähnte Vorausnahme des zehnten Theils des Reingewinnes durch einen Beschluß des Direktoriums einstweilen aufgehoben oder vermindert wer— den. Der Reserbefonds kann nur auf den besondern und von der Ge— neral Versammlung genehmigten Vorschlag des Direktoriums ganz oder theilweise zur Verwendung kommen, Die Zurücklegung von 10 Prozent . i . . 1 6 Falle sokort und bis zur Ergänzung es Reservefonds bis auf Höhe don 10 Prozent des au n Aktien⸗-Kapitals wieder ein. z 353 .

18.

Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai ausgezahlt. Mit j Aktie werden für fünf Jahre Dividenden-Coupons 5 ö 1. lare Anlagen B, und C.) ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres gegen Einreichung des Talons durch eine neue Serie ersetzt werden.

§. 19.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jah— ren, von dem Tage, an welchem dieselben zahlbar . hn .

rechnet. · Titel Fünf. e ,, n Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung der wird ein aus 8 Mitgliedern bestehendes Dikellbo iu bon . Mitglied der General⸗Betriebsdirektor (5. 28) sein kann, von der General ⸗Persammlung der Aktionaire ernannt. Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des die Wahl betreffenden Auszuges aus dem Protokolle bildet die Legitimation des Direktoriums. Die Namen der Mitglieder des Direktoriums werden in den im F§. 7 er— wähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Das Direktorium wird alle zwei Jahre zum Viertel erneuert und treten alsdann die zwei ältesten Mitglieder aus. Bis die Reihe im Austritt sich gebildet, ent⸗ scheidet das Loos; die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder wãähl⸗ bar. Die erste Erneuerung des Direktoriums ufo durch die ordent⸗ liche General- Versammlung des Jahres 1863. Bis dahin bilden die Herren Gerson Bleichröder in Berlin,

Gustab Max,

Carl Wilh. Aue

L. F. Kricheldorff

Herrmann Zuckschwerdt

und drei Mitglieder, welche die erste G V Direktorium. ; h erste General-Versammlung ernennt, das §. 21.

Jedes Mitglied des Direktorkums muß wenigstens 10 Aktien eigen—

. aer nm , ,, e. Aktien werden bei der .

nd sind, so lange die Funktionen des r

riums dauern, erb ell ö. R bee naht im Dfrelto 8e. 22.

Das Direktorium ernennt unter seinen Mitgliedern einen V =

den und einen Stellvertreter desselben; ihre . danern .

3 el. derselben sind durch die Gesellschaftsblätter (8. 7) bekannt zu S. 23.

Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Direktoriums, so wi

dieselbe provisorisch vom Direktorium besetzt. Die . erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle und ist der Name des Gewählten öffentlich bekannt zu machen. Die getroffene Wahl ist der nächsten General⸗Versammlung vorzulegen und von ihr geht die definitive Ernennung aus. Wird von derselben die provpisorische

Ergůnzungswahl . genehmigt, so ist dies, so wie die getroffene

in Magdeburg,

Wahl selbst zu veröffentlichen. Das auf diese Weise itgli des Direktoriums übt sein Amt nur bis zu . 3 e. 3 6 Funktionen seines Vorgängers . haben würden.

Das Direktorium versammelt sich ; so oft es dasselbe für nöthig er⸗ achtet, an festzufetzenden Terminen auf . gel .

Direłtorlum mit den Belaͤgen zur Prüfung und Fefistellung vorzule—

*

oder dessen Stellvertreters, in der Regel mindestens in jedem Mo⸗ nate ein Mal, und gewöhnlich in Magdeburg. sih Hal ting 3

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Direktoriums muß erfolgen, wenn dessen Versammlung von min⸗ destens zwei Mügliedern desselben beantragt ist. Die Seschlusse ck Diteltoriums werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder faßt. Im Falle der e , . heit entscheidet die Stinme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit, des Stellvertreters 1 . Bei. Wahlen werden, im Falle sich nur eine relative Majorität ergiebt, die Namen, welchẽ die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gebracht. ur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von minde⸗ tens fünf unf den erforberlich. Die Stimme eines dieser fünf Mit- lieder kann durch diejenige des General⸗Betriebs⸗Direltors (98. 28) er⸗ 6 werden. . .

Die Beschluͤsse werden in ein . eingetragen und die Protokolle von den anwesenden Mitgliedern am Schlusse der Sitzung unterschrieben. Alle Ausfertigungen des Direktoriums sind von dem Vorfißenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede desselben zu

llzi . vollziehen 3235.

Das Direktorium ist qe g. alle Administrations- und Eigen⸗ thums⸗ Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Attlv- Kapitalien und Immobilien-Kausschillinge einzuziehen, Hypo⸗ theken⸗Eintragungen zu nehmen, Hypotheken-Löschungen zu be⸗ willigen, die Verwendung und Anlegung des disponiblen Fonds zu bestimmen, über Maschinen, die zum Betriebe der Etablissements und zur Fabrikation der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Gas? Etablissements, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, über alle Verträge, welche fich auf die Regulirun der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen un über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Andern zu beschließen.

Das Direktorium ernennt und entsetzt alle Beamten, auch die Betriebs? Dirigenten (Spezial⸗Direktoren §. 29) der einzelnen Etablissements, bestimmt ihre Gehälter resp. Tantismen und entwaigen Kautionen; es ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittixen und zu substituiren. Zu förmlichen Anleihen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

Das Direktorium hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, so wie die Spezial-Direktoren (98§. 25, 29) zur esorgung besonderer Funk⸗ tionen zu delegiren, unter NUusstellung einer Spezial⸗Vollmacht, welche von dem Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern des Direktoriums

vollzogen sein muß. . 27

Das Direktorium bezieht für seine Mühewaltung außer dem Er— satzt für die durch seine Funltionen veranlaßten Auslagen eine Tantisme von fünf Prozent des Reingewinnes, welche jedoch fur die ersten zwei Jahre mit 1500 Thalern jährlich garantirt wird. Mit dem dritten Fahre anfangend, fällt diese Garantie von 1500 Tha⸗ lern weg und bezieht das Birektorium dann lediglich die zu 5 Prozent vom Reingewinn sich ergende Tantisme. Uebersteigt diese sevoch die Summe von 8060 Thalern, so kann die General Versammlung sie auf diesen Betrag herabsetzen. Die Vertheilung dieser Tantiemen unter seine Mitglieder stellt das Direetorium fest. Dem Vorsißenden und dessen Stellvertreter wird von der General-Versammlung eine be⸗

sondere Remuneration bewilligt.

Zur speziellen Führung der Geschaͤfte nach den Beschlüssen des Directoriums, zur Leitung und Ober Aufsicht des Betriebes, wie zur Anordnung und Ausführung der baulichen Anlagen, wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General⸗Betriebs⸗Direktor ernannt und deffen Name bffentlich bekannt gemacht. Das Direktorium wahlt denselben zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle; dessen Ausfertigung bildet seine Legitimation. Seine Wahl unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg, Das Direltorium bestimmt dessen Besoldung resp. Tantime. Der General-⸗-Betriebs - Direktor nimmt an den Sitzungen des Direktoriums mit vollem Stimmrechte Theil; der⸗ selbe unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs⸗Anweisungen auf den Kassirer, alle Quittungen, Wechsel und Anweisungen. In gleicher Weise werden alle laufenden Gefchafte, welche als Ausführung der be⸗ reits getroffenen Einrichtungen oder abgeschlossenen Verträge zu betrach⸗ ten sind, erledigt. Bei Krankheiten oder sonstigen Behinderungsfällen des General⸗Bekriebs⸗Direktors übernimmt auf den Vorschlag des Vor⸗ sitzenden des Direktoriums ein von dem Direktorium dazu bestimmtes Mitglied des Direktoriums oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener oder ernannter Angestellter der Gesellschaft probisorisch dessen Dienst. Die Ernennung desselben geschieht, wie die des General⸗Betriebs ⸗Oirek⸗ tors selbst; sie ist öffentllich bekannt zu machen und unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung Magdeburg. Die Ausübung der Funktionen des General- Betriebs⸗Directors wird durch eine dem⸗ selben von dem Directorium zu ertheilende Instruclion, zu welcher die Genehmigung der Königlichen eg n n. einzuholen ist, geregelt.

Zur speziellen Leitung einer einzelnen Gas- Anstalt wird ein Dirigent (Spezial- Director) von dem Directorium ernannt. Der⸗ selbe erhält alle Anweisungen, welche deren Betrieb betreffen, bon dem Direktorium unter eren des General⸗Betriebs · Direktors.

Das Gehalt resp. dessen Tantieme bestimmt das Direltorium, welches auch dessen Befugniffe durch eine Instruetion feststellt, deren Genehmigung bei Gas⸗Anlagen in Städten und Orischaften des preußischen Stgats, wie zugleich die Bestätigung der Wahl des ernannten Spezial Direktors derjenigen Königlichen Regierung vorbehalten ist, in deren Bezirk die Gas= Anstalt errichtet wird. .

Die mit dem General⸗Betriebs⸗Direktor, wie mit den Spezial⸗Direk⸗

toren abzuschließenden Verträge sollen dem Direktorlum ausdrücklich das

Recht vorbehalten, dieselben jeberzeit wegen Dienst vergehen, Fahrlässigteit oder aus andern Gründen zu entlassen; der des fall 3 Beschluß r dert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Direktoriums. Solchergestalt ausgesprochene Entlassungen haben zur

olge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die

ese llschaft auf Besoldung, Entschaͤdigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist in dem Vertrage mit aufzunehmen. ö

Titel Sechs.

Gen eral-⸗Versammlung. 360

Im Monat April jeden Jahres findet regelmäßig in Magdeburg ei General⸗Versammlung siatt. 3* Theil nahme an . 3 ö. du jenigen Aetionaire befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Nachweis über den Besitßz von mindestens fünf Actien innerhalb der beiden letzten Tage vor der General-Versammlung durch Vorzeigung der Actien, beziehungsweise der Interimsquittungen, lle nn Die Production der Actien oder Interimsqusttungen hat auf dem Büreau des General⸗ Betriebs⸗Direktors vor dem, von diesem zu bezeichnenden Beamten zu er⸗ folgen und sind die producirten Actien oder Quittungsbogen bis nach abge⸗

haltener General ⸗Versammlung bei der Gesellschafts Kasse zu deponiren. Die darüber von diesem Beamten auszustellende Bescheinigung, welche die Zuhl der Stimmen, zu welcher sie berechtigt, nachweist, dient als Einlaßkarte in die Versammlung. Gegen Rückgabe derselben werden an den nächsten Tagen nach der General-Versammlung die deponirten Actien oder Interims⸗Quittungen wieder 1 m nid

Das Direktorium beruft mittelst zweimaliger öffentlichen Bekannt⸗ machungen durch die im §. J erwähnten Zeitungen, sowohl die regel⸗ mäßigen, als auch die außergewoöͤhnlichen Versammlungen, letztere, wenn dasselbe es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zwanzig Actio⸗ naire, welche 2000 Actien besißen, schriftlich darauf antragen. Die zweite Bekanntmachung soll mindestens 14 Tage vor dem Tage der Ge⸗ neral⸗Versammlung erfolgen. Der Zweck der außergewoöhnsichen Ver⸗ sammlungen, welche ebenfalls am Sitze der Gesellschaft abzuhalten find, soll in den betreffenden Bekanntmachungen angegeben werden. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn in einer der regelmäßigen General⸗Versamm⸗ lungen über die Aufnahme foͤrmlicher Anleihen (5. 25) Beschluß gefaßt werden soll. .

§. 32.

In der , , konnen abwesende Actionaire durch Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire vertreten werden. Die Vollmachten find dem Direktorium am Tage vor der Versammlung zu übergeben. Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormunder oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner ver— treten, auch wenn diese Vertreter nicht selbst Actionaire sind. Eben so i, 6 er ö r en , dn, dieselben Rechte ausüben, ie die Che er Handlung, juristische Personen sich dur esetzli

Bevollmächtigte vertreten lien.] ö. . J

Die innerhalb ver Siuruid 83 Da ser, e αss - 6c . 21 Nor- sammlung sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für das .

Der Vorsitzende des Direktoriums hat den Vorsitz in den General⸗ Versammlungen zu führen und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die Protokolle der General⸗ Versammlung werden saͤmmtlich gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den vorgenannten Personen und den Anwesenden, welche es verlangen, .

Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit und sind bei nur relativer Mehrheit Diejenigen, welche die meisten Stimmen er⸗ halten haben, zur engern Wahl zu bringen. Alle Beschlüsse der Gene⸗ ral⸗Verfammlung finden, vorbehaltlich der für einzelne Fälle abweichen⸗ den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten, nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit ebenfalls statt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Je fünf Actien geben eine Stimme; jedoch erlangt ein Actionair durch Besitz oder Vollmacht zusammen niemals mehr als zwan⸗

zig Stimmen. s 36.

Das Direktorium ist befugt, 7 Beschlußnahme über diejenigen An⸗ träge bis zur nächsten Generat⸗Versammlung zu vertagen, welche nicht von ihm ausgehen und ihm nicht 8 Tage vor der Versammlung schrift—⸗ lich mitgetheilt worden sind. 3.3

Die jährliche General-⸗Versammlung ernennt drei stommissarien, welche den Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu untersuchen, die der nächsten General-Versammlung von dem Direktorium vorzulegen sind. Die Functionen der Kommissarien fangen erst zwei Monate vor Ablegung der Rechnungen an die General⸗Versammlung an und hoͤren mit dein Abschlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe der zwei Monate ihrer Functionen untersuchen die Kommissarlen im Domizil der Gesell⸗ schaft die Nechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der General⸗Versammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem Direk⸗ torium acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die Gene, ral-⸗Versammlung hat über die ihr vorzulegende Bilanz auf Grund dieses Verichts dem Direktorium rechtfindend Decharge zu ertheilen. Eine Re⸗ muneration der Kommissarien ist der Bestimmung der General Versamm⸗

lung überlassen. 9 . 38.

. § .

Abaͤnderungen des Statuts und Erhoͤhungen des Grund · Kapitals foͤnnen in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr