1857 / 76 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. nißmꝭ Gesellsch

Gingetragen im Register Fo.

. K 6.

en, , , . zwei isen esißen, ver . e e r bern , e, üs. r. 2

Titel Sieden. Auflösung der Gesellschaft. S. 39.

Von dem Direktorium oder von Actionairen, welche ein Fünftel des Gesellschafts Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Aufloöͤsung der Ge⸗ sellschaft gestellt, die Auflöͤsung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General Versammlung durch eine Mehrheit, von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflosung der Gesellschaft bedarf der landesherrlichen Genehmi⸗ 36mg. WUußerdem tritt die Auflosung der Gesellschaft in den, in den S8.

8 und 29 des Gesetzes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen ein

und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen geseßz⸗ lichen Bestimmungen bewirkt. Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Zahl der Liquidatoren, ernennt dieselben und stellt ihre Befugnisse fest.

Titel Acht.

Schlichtung von Streitigkeiten. §. 40.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actiongiren und der Gesell— schaft oder deren Organen entstehen, werden mit Ausschließung des gewohnlichen Rechtsweges durch zwei Schiedsrichter entschieden, von welchen jeder Theil einen zu wählen hat. Können sich die beiden Schieds⸗ richter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Stadt! und Kreis-Gerichts in Magdeburg, oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Rath des Gerichts nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit den richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. Die Actionaire sind, wie groß auch ihre . bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und daselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevoll⸗ mächtigten in Magdeburg zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Äbschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so ist die Gegenpartei befugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinuationen in einer einzigen Abschrift auf dem Prozeß -Büreau des Stadt- und Kreis⸗ Gerichts in Magdeburg zustellen zu lassen. Ist eine Partei länger als 14 Tage nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrich⸗ ters säumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Gegen den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet ein Rechismittel nicht statt, mit Ausnabme des im 8. 172 u. ff. Theil J. Titel Z der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung genannten.

Titel Reun. vrcryvyairtnitz der Gesellschaft zur Staats-⸗Regierung. §. 41.

Die Königliche Regierung zu Magdeburg ist befugt, einen Kom— missar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für lestllin, oder für ein⸗ elne Fälle zu bestellen. Dieser stommiffar kann nicht nur den Gesell⸗ chafts-Vorstand, die General⸗Versainmlung oder sonstige Organe der Besellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, n. ö. darf . ö. , . Negistern, sonstigen Verhand⸗

en r Inf ö J. er Gesellschaft, ihren Kassen und Anflalten enso ist jede Regierung, in deren Bezirk die Gesellschaft Gas. An— stalten errichtet, berechtigt, in gleicher Weise, wie die . des 6 ntzils, ein Aufsichtsrecht hinfichtlich der betreffenden Anftalten auszuüben.

Transitorische Bestimmung.

Es wird hiermit den Mitstiftern der Gesellschaft

Gerson Bleichrö der, Stadtrath Max und . e allen zusammen, so wie jedem Einzelnen, mit dem Rechte der Sub— be 9 3 und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmi—⸗ ä, e. in gh nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen der ea. se. . Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzuneh⸗

. Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. ese nderungen sollen für sammtliche Kontrahenten eben so

rechts verbi au . als wenn sie wortlich in dem gegenwärtigen Eiatut

Anlage A.

Formular der Actien.

. All gemeine Gas- Actien⸗ . durch notariellen . ö. ger e en estätigt durch Allerhoͤchste

, über Einhundert Thaler preußisch Courant.

,. dieser Actie nimmt auf Höhe des obi ͤ igen Betrages verhaͤlt⸗ 6. Theil an dem gesammten Eigenthume, Gewinn oder Verlust der

Magdeburg. sellschaft zu

= ((Trodner Stempel. (Unterschrift zweier Mitglieder.)

Actionairen, welche min

Formulare der Oivibenbe⸗ Coupon s.

Aligemeine Gas- Ac tien & sell schaft zu Magdeburg.

Dividende⸗ Coupon zu Actie M

Inhaber empfängt am 1. Mai 18.. gegen diesen Coupon an der Kasse in Magdeburg oder an den be⸗ kannt zu machenden Stellen, die statutenmäßig ermit⸗ telte Dividende für das Geschäftsjahr 18..

Magdeburg, den

Das Direktorium.

u Gunsten der = ahren

fünf J ge, an welchem a hlbar gestellt

a find, an gerechnet.

19. Die Dividenden ähren z ellschaft, in on dem Ta selben z

. J le

XV

Eingetragen Fol. (Unterschrift des Kontrolbeamten)

b b d

(Unterschrift zweier Mitglieder

p. Facsimile.)

Anlage C. Formular des Talons. Allgemeine Gas⸗Actien⸗-Gesellschaft zu Magdeburg. Anweisung zur Actie No. .....

Inhaber empfängt am 2. Januar 18. die zweite Serie der Divi⸗ dende⸗Coupons zu Actie No. .....

Magdeburg, den

Das Direktorium.

(Unterschrift zweier Mitglieder

p. Facsimile.)

Eingetragen Fol. ..... (Unterschrift des Kontrolbeamten.)

Anlage D. Formular der Interims-⸗Quittungen.

Allgemeine Gas- Actien⸗Gesellschaft zu Magdeburg.

Interims Quittung über Einzahlung auf die Actie No.. ...

von Einhundert Thalern Preußisch Courant.

d / . VJ hat auf Grund des unter dem landesherrlich bestätigten Statuts die erste Einzahlung von zehn Prozent mit zehn Thalern in Preußisch Courant geleistet.

Magdeburg, den Das Directorium. (Unterschrift zweier Mitglieder.) Eingetragen Fal. (Unterschrift des Kontrolbeamten.)

Privilegium vom 23. März 1857 wegen Emis-⸗ sion von 1,270,000 Rthlrn. Prioritäts-⸗Obliga⸗ tionen Il. Serie der Dortmund-⸗Soester Eisenbahn.

Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde vom 6. Juli 1853. (Staats⸗ Anzeiger Nr. 167. S. 1175.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn-Gesellschaft in der General⸗Versammlung vom 2. April i856 nach Inhalt des Uns vorgelegten Protokolls beschlossen hat, zum vollstaͤndigen Ausbau der Dortmund-Soester Elsenbahn und zur , . ausreichen⸗ der Betriebsmittel das Anlage - Kapital dieser Bahn, außer der durch Unsere Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom 6. Ju lt 1853 (Geseßz⸗ Sammlung für 1863 Seite 4865 ff.) genehmigten Prioritäts⸗-Anleihe von 1,350, 00 Rthlr. noch ferner um 1,270, 500 Rthlr., vermittelst Ausgabe von Prioritäts⸗ Obligationen von je 106 Rthlr., zu vermehren, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens, in Gemäßheit des §. Y des

Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz - Sammlung für 1833 Seite 75 ff.), durch gegenwärtiges Privilegium uf ee, gung hierzu unter den nachfolgenden Bedingungen hierdurch er—

. 1.

Das Anlage⸗Kapital der Bortmund-Soester Eisenbahn, welche für jetzt aus 500 000 Rthlr. . reg. h schen Eisenbahn Litt. B. und 1,369,000 Rihlr. Prioritäts-Obli- gationen der Dortmund -Soester Eisenbahn J. Serie besteht, soll durch Ausgabe von 12,00 Stück Prioritäts Obligationen der Dortmund ⸗Soester Eisenbahn 1I. Serie (zum Betrage von 100 Rthlr. für jede) um 1,270, 000 . erhöht werden.

theilen:

Die zu emittirenden Obligatlonen werden nach dem sub Litt. A. beigefügten Schema mit fortlaufenden Nummern stempel= frei r,, Die erste Serie der Zins⸗Coupons wird nach dem sub Litt. B. angeschlossenen Schema für zehn Jahre den Obli= gationen beigegeben und nach jedesmaligem Ablauf einer Frist von zehn Jahren durch eine neue Serie erseßzt.

Jeder Serie von Zins- Coupons wird eine Anwelsung zum Empfange der folgenden Serie beigegeben. Auf der Rückselte der Obligationen wird dieses Yrin Eg n abgedruckt.

. . Dilese Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier und einem halben

e

Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjhri en Raten . * ö Juli und 2. Januar von der nig e Tisenbahn⸗Hauptkasse in Elberfeld, so wie von den durch die König⸗ liche Direction in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Ban⸗ quiers oder Kassen ausbezahlt.

insen von Prioritäts⸗ Obligationen, deren ,. inner⸗ halb F Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs⸗Terminen an ger echnet, nicht geschehen ist, verfallen zum

Vortheile der Gesellschaft.

ie Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit . 3 1861 . und alljährlich den Betrag von 6350 Rthlr. zuzüglich der auf die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen umfaßt. 21 Amortisation wird durch Ausloosung zum werthe bewirkt. . , findet im Monat Juli des betreffenden Jahres statt und die Auszahlung des Nominal ⸗Betrages der hiernach zur Amortisat ion e enden Prioritäts⸗Obligationen erfolgt am 2ten Januar des nächstfolgenden Jahres. ; Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Bierfachen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts- Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗ SBbligationen durch rie öffentlichen Blätter jederzeit mit sechs⸗ monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths

einzulösen. zulös .

Die Zinsen der Prioritäts-Obligationen (8. 3) und die Amor⸗ tisationsbesträge (6. 4) fallen dem Netto⸗-Ertrage der Dortmund⸗ Soester Eisenbahnstrecke zur Last, jedoch unbeschadet des Vorzugs⸗ rechts, welches zufolge des unterm 6. Juli 1863 von Uns Aller höchst bestätigten Staiut⸗Nachtrags der Bergisch⸗Märlischen Eisen⸗

bahn-Gesellschaft den Inhabern der Prioritäts -Obligationen der

Dortmund-Soester Eisenbahn J. Serie in Betreff von Kapital und Zinsen zusteht. Soweit der Netto-Ertrag der Dortmund ⸗Soester Tisenbahnstrecke nicht zureicht, haben die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen auf den Ertrag des sonstigen Unternehmens der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn Gesellschaft vor sämmtlichen Stamm⸗ Actibnairen ein Vorzugsrecht.

Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts Obligationen werden nach dem im §. 30 des Gesellschafts-Statuts der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt. Die Mortlfici⸗ rung verlorener oder vernichteter K ist nicht statthaft.

§. 7.

Die Inhaber der Prioritäts- Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders als nach Maßgabe der im §. 4 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmun⸗ gen zu fordern, ausgenommen: ;

a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zins- Coupons länger als drei Monate unter⸗ bleibt;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Dortmund⸗-Soester Eisen⸗ bahnstrecke durch Verschulden der Gesellschaft oder der Ver— waltung länger als sechs Mongte ganz aufhört;

c) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.

In den Fällen ad 2. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert weiden und zwar zu 2. bis zur Zahlung der betreffenden Zins Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.

In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prio⸗ ritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von vem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte, stattfinden sollen.

In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetz⸗ liche Inverzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. 6.

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts - Obligationen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗ Directlon und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termin, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-⸗Obligationen der Zutritt gestattet ist.

ö

Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des in 8. 8 gedachten Termins bekannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Königlichen Eifenbahn-Hauptkasse in Elberfelb und denjenigen Ban⸗ quiers, welche die Königliche Eisenbahn- Direction in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffen den Priorltäts⸗-Obligatlonen gegen Auslieferung derselben und der

dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zing⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gelürzt und zur Einlösung der Coupons ver- wendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit ver Gesellschaft zur Verzinsung jeder Priorltäts-Obligation mit dem 31. Dezember des- jenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge⸗ schehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist.

.Die im Wege der Amortisation, so wie des Ankaufs eingeloͤsten Prioritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blät⸗ ter bekannt gemacht.

§. 10.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und ge⸗ kündigt sind, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffent- lichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗-Obligationen von der Direction öffentlich bekannt gemacht wird. Obgleich also aus der gleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Ge⸗ sellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht dennoch der Direction frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.

§. 11. Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen: in zwei Berliner Zeitungen, in einer Kölner, in einer Barmer und in einer Elberfelder Bottun. S. 12.

Den Inhabern von Prioritäts⸗ Obligationen steht der Zutritt zu den General ⸗-Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche 96 . Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu

etheiligen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privssegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben und ohne den . älterer Gläubiger oder den Rechten Dritter zu prä⸗ udiciren.

Gegeben Charlottenburg, den 23. März 1867.

(L. S) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh.

Schema. A. . ö Prioritäts⸗-Obligation II. Serie

der

Dort mund⸗Soester Eisenbahn . Dortmund⸗Soester Ei⸗ über senbahn⸗Prioritaͤts⸗Ob⸗ Einhundert Thaler Preuß. ligationen Serie II. Courant. M. 5 dieser Obligation hat einen Abgegeben Antheil von Einhundert Thalern an dem am nach den Bestimmungen des umstehenden. an am 18. von Sr. Majestät Unterzeichnet von dem Könige von Preußen bestätigten Pla⸗ Herrn Direktor nes emitiirten Kapitale von 1,270,000 Thalern in Prioritäts-Obligationen der Dortmund⸗Soester Eisenbahn 11. Serie. Elberfeld, den ten 183.. Königliche Eisenbahn-Direction.

Dieser Obligation find beigegeben worden 20 Zins⸗ Coupons der Serie 1. für die Jahre 18.. 18..

Schema. B. Dortmund-⸗Soester Eisenb ahn. Anweisung zu der Prioritäts⸗Obligation 1I. Serie MM. gehörig.

Inhaber empfängt am ten 18.. gegen diese Anweisung gemäß §. 2 bet Planes zur Emission eines Kapitals von 1,270,009 Thalern Preußisch Courant in Prioritäts-Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur vorbezeichneten Prioritaͤts⸗Obligation.

Königliche Eisenbahn⸗Direction. Elberfeld, den ten 18. . Ausgefertigt:

Stamm⸗Ende

uqvqualiꝰ azuzo g- qununao G

Beigegeben

20 Zins Coupons der Serie J.

pro 18.. 18..

6