des verlornen die ertheilten Bescheinigun st ge⸗
Jeder Actionair mund als Domini ; in dieser Beziehung ber Ge irkeit des Kön e u Dortmund unterworfen 4h natlanen geschehen g
bezeichnen biesem Domizil O der 8 20 unb 21 Theil JI. und in Ermangelun Setretariate des Koͤnigli
hn. Ade bffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der „‚Kölnischen' und in der zu Dortmund erscheinenden , , . eitung“, so wie in dem zu Berlin erscheinenden „Preußischen taats⸗Anzeig er.“ Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt⸗
machung durch die übrigbleibenden so lange genügen, bis die General⸗ an 9 s 366 welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter
ö für das eingegangene ein anderes bestimmt bat. Die in dieser Weise bestimmte Zeitung ist durch die übrigen Gesell⸗ schaftsbläͤtter bekannt zu machen.
WWVBPa tag ra pp Jiebenebhn.
Die Roten därfen. ht if dera, dann benen üg rh jweihundert Thaler preußisch Courant i . 1 ber Vefammibetrag der zu zehn Thaler auegestellten oll die Summe ven wandert tausend Thaler, der zu zwanzig Thaler aus gestellten soll æzben falls je Summe von Hhunderttausend Thaler im Gesammibetrage nicht über.
steigen dürfen. Paragraph achtzehn. Die Bank ist verpflichtet, die Noten 61 Verlangen der Inhaber bei der Präsentation sofort in Dortmund gegen klingendes Courant ein ˖
ulsd l 2 eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes ECreigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten koͤnnen die D an den Vorzeiger niemals aufbalten und sind fuͤr die Bank unverbindlich.
Der Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen achtzehn, so wie des nachfolgenden Paragraphen ein und zwanzig ist auf jeder Note deutlich abzudrucken.
Paragraph neunzehn.
Die Direction der Bank und der Verwaliunggrath sind dafür ver— antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in hagrem Gelde, einem Orittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten.
dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Beduͤrfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden,
Die Regierung kann, sobald fie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist die
desfallsige Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Titel III.
Von den Geschäften der Bank. FRPanlragraph vierzehn. Ole Bank ist zur Erreichung der im Paragraph eins angegebenen Zwecke befugt:
Ersten 8. Gezogene und trockene ig Wechsel, die im Inlande
zahlbar sind, zu diskontiren. — Die zur t piere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen
iskontirung angebotenen Pa⸗
nicht spaͤter als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ver⸗
fallen und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene ⸗ Zwischenraͤumen von einem Monate mittelst der im Paragraph dreizehn
haften. Zweitens. Kredit und Darlehn zu bewilligen, jedoch nicht auf laͤngẽre Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von
1
* Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben
nicht unterworfen sind;
b) von inländischen Staats-, Kommunal- oder anderen unter Auto⸗
ritt des Staates, von 1 n n oder Gesellschaften ausgege⸗ benen geldwerthen, auf bestimmte Namen oder auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln auf Pläße des Auslandes; desgleichen von ungemünztem oder gemünztem Gold und Silber. n, , Papiere, bie auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschaͤfts = Instruction für die Direktion.
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die Beleihung
von . dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend. Sie Beleihung der eigenen Acnen oder der Actien anderer Pripat⸗ banken . Gesellschaft unbedingt untersagt. Drüit ten s. Effekten der vorstehend unter 26. bezeichneten Art, so wie cbie Metalle ober fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Je⸗ doch darf der Ankauf von inländischen Staats“, stommunal⸗ oder ande ren untet Autorität bes Staates, von Corporationen oder Gesellschaften e auf ben Inhaber lautenden eldwerthen Papieren nur bis u dem, hurch die Geschäfts-Instruction festgesetzten Beirage stattfinden, unbd der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stamm Kapitals niemals äherschreiten, Vier tes. Das Incasso von Wechseln. Geld⸗Anweisungen, Rech— nungen und Effekten, dle in der Provinz Westfalen zahlbar sind, zu be⸗ sorgen , nebare Kapltalien, obne Verbriefung, jedoch gegen Em= gien g beschein ungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen, und mit den Eigenthümern der solchergestalt ein 2 und angenommenen Gelder und Effekten in Giro⸗Verkehr ( GFüänften g. Noten nach näherer Vorschrift der Paragraphen sechs⸗ ar , auszugeben und einzuziehen. 3 6 ö Andere, als bie vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Band nicht wee eg mr grünt. c e fe rs nnn , nn g. Auch Hat dieselbe bie ihr gestatteten Geschäfte auf die Prodinz West⸗ ke geln , e,, ,,,, , . d , , Paragraph fünftehn. = *. Vie Gant zahlt und rechnet in i 6 Silbergeldẽ nach den 6 6 durch das Geseß über bie Munzverfassung in den
3 7 d
.
. ammlung Nummer sechahundert brei und fiebenzig bestimmt
J Var agraph sechs zehn.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens un rczins haber lautende Noten (Paragraph vier
Ver re guf jeden 1 ö; 24 . ie Betrage von Fünfmal Hunderitausend .
/ .
. lehr fich a 2 ej . funf und . wenigseng a den ais noch vorhanden . . beschranken. ?
g am Schluffe eines Gescha
ö zn ig de Naegĩ unf a. . ö . . ( . tempel fteuer .
*.
ern. dom dreißigsten September Uchtzehnhundert ein und
vielmehr tritt
Außerdem dienen alle Darlehns forderungen der Bank gegen Unter⸗
pfand und ihre saͤmmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Roten. Paragraph zwanzig.
Die Bank kann ibre Geschaͤfte nach den Vorschriften des gegenwär— tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Halfte des Stammkapitals nach Maßgabe des Paragrap fi vier eingezahlt ist.
tel lv. Von den speziellen Rechten der Bank. Paragraph ein und zwanzig. . Der Bank stebt das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einloͤsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Präklusion oͤffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in
gedachten öffentlichen Blätter und der Amisblätter der Regierung in den Provinzen der preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einldsung oder zum Umtausch der Roten.
Nach Ablauf der vorsteh enden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blattern Behufs der Einldsung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Mongte vom Tage der letzten Insertion hinausgusetzenden Präklusiv: Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirlung vorgeladen, daß mit Auflauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufge⸗ rufenen Noten erloͤschen.
e , , , zum Schutze gegen die Prätlusion sind nicht zulaͤssig,
t iese letztere unmittelbar mit dem Üblaufe des cl f. Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der⸗ gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlbsung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden konnen.
Der Betrag der solchergestalt praͤlludirten Noten soll zu mildthäti⸗ gen wegn nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet
erden. te Von dem Verwaltungsrathe. Paragraph zwei und zwanzig. Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General-Versammlung ernann— ten Verwaltungsrathe anvertraut.
Die Wahl verhandlung erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben aufgenommenes Protokoll bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.
Die Namen der Gewaͤhlten werden durch die im Paragraph dreizehn
benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Der Verwaltungs- Rath besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihre Func— tionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden diejenigen vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die ann ff Zeit hin⸗ durch als solche fungirt haben. . .
Die ÄAusscheidenden können jedoch sofort wieder gewählt werden.
Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet.
Welche Mitglieder in den Jahren, in welchen der Turnus noch nicht
besteht, auszuschelden haben, wird durch das Loos bestimmt.
* irg drei und zwanzig. Für die ersten zwe! Jahre nach Ero u des Geschäftsbetriebes bilden die im Eingange diefes Aktes *) aufgeführten Herren; Friedrich Dierg ardt, Carl Ebbinghaus, Johann riedrich Wie seh ahn, ranz Wilhelm Königs, Hermann itte; Carl Dietzsch, arl Overweg, Hugo Haniel, Wilhelm Hammacher und Wilhelm von Born, und außerdem noch zwei Mitglieder, welche die erste General⸗Versammlung ernennt, den Verwaltungsrath.
Die erste iheilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet dem⸗ nach in der ordentlichen General⸗Versammlung des dritten Betriebs Jahres statt. ;
Paragraph vier und zwanzi
6. 16 dig. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes u mindestens zehn
h unmer kung: Der Notarial⸗Att, auf dessen Eingang sich diese Wor te beziehen, ist hier i lde ed dar
ö87
Aetien der Gesellschaft besißzen ober erwerben, die Dokumente dent d = dieser Actien werden in das Ärchid der Gesellschaft hinterlegt, und e n e, nr , in ann, g . nl Tn tsueh eff o
bielben, so lange die Hinctionen des Inhabers als Verwaltungrath Paragraph dreißig.
dauern, unverdußerlich Der Verwaltungsraih wird nicht besoldet, er begleht jedoch, i
Paragraph fünf und zwanzig. dem Ersatze fu J Der ae , e. aus selner Mitte einen Präsidenten und seine 9 hell e n i er gsf gel e e hihi
einen Vice⸗Präsibenten. Die Namen derselben werden durch die im Parg. Der Verwalt — t n , . e ,, . ema a 9 seine Mata enen nnn stellt die Vertheilung bieser Tantleme unter unctionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind na au Die Ermäßigung oder Erhöhung dieser Rem h di, beselben wieder wählbak. Gollten belde verhindert sein, iner Sißzung HBeschlusse der General h aer , d, nn des y , beizuwobnen, so übernimmt das nach den Lebens⸗ Glue ber on n i i, .
jahren 4lteste Mitglled den Vorsih. Von der Direction.
Paragraph sechs und zwanzig. abmmt in außergewohnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des . Paragraph ein und dreißig. Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach Anordnung det Verwaltungtzrathes aus dessen Mitte von Zeit zu
Dauer bis zur nächsten General e nn nf von dem Verwaltungsrathe ! ich Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma
unter Jußlehung eines Notars oder Richters wieder besetzt und in der d ; karegf an wel und zwangig vorgeschriebenen Weise beurkundet. angehören dürfen. — Die Legitimation des vollsiehenden Direktors, so zie n Wlederbe enn ersolgt durch Wahl der General -⸗Ver⸗ wie seines Stellvertreters (Paragraph sechs und dreißig) bildet die von sammlung Unter Beachtung der im Paragraph zwei und zwanzig vor⸗ dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Henle Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath
gesehenen Foöͤrmlichkelten. Die Crgäͤnzunggswahlen werden burch die Gesellschaftsblätter bekannt bildenden Personen und des Rendanten sind bei Constituirung der Gank und demnachst bei jedem, in den Personen eintretenden — el in den
gemacht.
Bas in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, . Paragraphen dreizehn bezeichneten Blättern gu verbffentlichen. ö . ; rekioren gehandelt ha⸗
Bis zu der im Paragraph drei und zwanzig bestimmten ersten theil⸗ ben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet e, . nr weisen n, ergänzt der n, . sich selbst. e Ofretttin enn z , h f m , , Paragraph sieben und zwanzig. na ußen, bringt die Bank⸗ Der Verwallungsrath versammelt sich so oft. al er es für dienlich ere g er e f nn . g,. die Verwaltung des Bankvermö—⸗ erachtet, an ,. Terminen auf Einladung des Praäsidenten, welcher ger g b . e, ,. es , ,. acht und zwanig bel der diese auch erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes , ,. gr arhe⸗ aj 4, ö orschriften und Anweisungen des bel ihm darauf antragen, in der Regel mindestens monatlich einnäal, um wies 1 tin efolgen, und handelt in dem vorstehend ihr über— von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu ,, 5 3 9 kat n rm fn , als die gegenwartigen
beschließen. ,.
Die Beschlüsse des Verwaltungs rathes werden nach ahsoluter Stimmen Diese Instruction ist jeboch nur zwsschen den Mitgliedern ber Direction, mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen . Verwallungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten gleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesen— Personen gegenüber wirsam. Den Lehteren kann die Hehguptung einer beit des Viee⸗Praäsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden Verleßung jener , . i Erselg 6 i r n g ant werben.
3 rei und dre —
anwesenden ältesten Mitgiledes des Verwaltungsrathes. r 16g
. Die vorstehend bezeichneten Hefugnisse der Gi grnlon erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Geseße eine Spezial Vollmacht erfordern.
Den Nachwelg, daß die Direction innerhalb der ihr zuftehenden ie ae ff den at habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu fähren
u Vutttungen über Gelder, Dolumente unb Vermögens⸗Objekte überhaupt, desgleichen gur Austellung der Wechsel⸗Giri ist die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollzlehen de emeinschaftliche Unterschrift eines der Paragraph ein und dreißig gebachten Directoren und bez Nendanten (Paragraph acht unb zwanzig) erforderlich.
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunben und Berhand⸗ lungen der Direction mindestens von zweien Directionsmitgliedern unter ber Firma der Bank zu unterschreiben.
zur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver⸗ pflichten bie Bank, . ,, de. . jede richterliche und andere öffentliche Behoͤrde als gegen jeden Bbrivaten. . c) Die Abfassung von eschäͤfts ⸗ Instruttionen für das Personal der Gerichtliche . Namens ber Bank werden von den Mitgliedern der Geschaͤfts zweige. Direction abgeleistet. 4) Hie ern e le n der Kasse, der Wechsel⸗ und Lombard⸗ . Paragraph fünf und dreißig, Bestände, durch zu deputtrende Mitglieder, welche ein Protololl Dle Direction ernennt und entseßt alle Beamte ber Hesellschaft, deren über bie Revision aufzunehmen haben; e dnnn Ernennung und Entlassung nicht 9. 2 , , ö.. me,, , me n hee nee er er nl ee. ein ur eichenden Bilanz, so Ie r e e herbeizuführen. . wie die Fesistellung der am Schlusse jeden Geschäftsjahres zu ver⸗ Pa rag'raph sechs und dreißig. . theilenden Dividenden (vergleiche Paragraph fünf und vierzig); Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des voll ziehenden bie Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, des Rendan. PDireltors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes 9 en (Kassirers) dessen Namen durch die , ,. Mitglied des , , , diesem ernannter Ange⸗ ird! so wie des übrigen Bankpersong s, desgleichen die selller der Ge ellschaft prob ori essen Dienst. Ln d le el , le enn fler Angestellten; st s Paragraph sieb en und dreißig. . h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des stontraktes Der vollziehende . 39 an,. n e . g t ; i der erwerben. iese Actien werden in da i) i . die interimistische 2 e, 2 el e , ie e, und 2. so lange . Functionen des Inhabers Un rscuren, und jwar sowobl jum Zwecke dauern, weder veräußert noch übertragen werden,
ig e nf nne n. als zur Vertretung der Ge · 86 Paragraph acht und dreißig. ;
seilschaft überhaupt, in den won dem Perwastungsratbe als geeignet Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungs rathe die Para⸗
erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Inhalts und graph acht und wan zig unter b. gedachten ueberfichten desgleichen am
der Grenzen solcher Procuren; t Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine, nach hn, mn , . k) die Bewilligung von Gratifitationen an das angestellte Bank- angefertigte Bilanz unter geiwiffenhafter Wiͤrdigung des Werthes a
per sonal. , waltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft we⸗ he do ͤ s. gen Ge fer ln gr inf gel. oder aus moralischen Gründen, jeder ⸗ nehmige e, ö 2 zeit zu entlassen. Der des fall sige Beschluß erfordert jedoch die Ueber⸗ der Ban ; as beson 6 einstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Vestande in geprägtem fer Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse des Vetrages der For der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu nung, so wie der um compromittiren und zu substituiren. del nach abgebaltener jährlicher Gen ; — So, wie der Verwaltungs rath selbst handeln und unterhan . bes' Berkehrs umfasfenden, vom Verwaltungs 2. * Ver seiche und Kompromisse über alle Üüngelegenheiten der Gesellschaf Geschaͤfts bericht für das abgelaufene Jahr dem Kommi 2 abschiießen kann, fo ist er auch befugt, zu allen diesen Beziehungen sich) vorzulegen und gleichzeitig in den, Raragraph dreizebn gedach
r ; tungen zu veröffentlichen. ĩ nn. , , gg neun und zwanzig. Es bleibt der eng . — — AMe Uusfertigungen des Verwaltungsrathes werden von Zukunft auch eine bftere, hoch ten ochen mach
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenbeit von
wenißstens siehen Mitgliedern erforderlich. Paragraph acht und zwanzig.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der fe scharn. soweit diese nicht der Heschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehglten sind.
Zu den aus schit-⸗ßzt n Veuve renn, , .
shes gehdrt: 4 5 o 2 solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschaͤfte für
noͤthig erachtet. 1 Direltion hat den von dem Verwaltungezrathe ihr mit⸗
e&ibeilten Beschlässen desselben Folge zu leisten.
) i genaue e m e. e G e, der Direltion bei den jedes⸗ maligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden Uebersicht der stasse der Bank, der Wechsel. Portefeuilles und der
gombard · Bestaͤnde.
dem Praͤ⸗