1857 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 8. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien · Sokumente ausgewechselt.

Die Mortification verlorener oder vernichteter Actien, Interims - Quittungen und Talons erfolgt nach den allgemeinen i ng, Vor⸗ schriften. Die erforderlichen Bekanntmachungen werden jedenfalls auch durch die im S. 11 des Statuts bezeichneten öffentlichen Blätter erlafsen. Nach rechtskräftig erkannter Mortification hat der Verwaltungsrath neue Dolumente auszufertigen und das Stammregister durch Ein⸗ tragung des Datums des Mortifitations-Urtheils zu berichtigen. Ein oͤffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividendenscheinen ist auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst, nicht zuläsfig; demjenigen jedoch, welcher den Verlust von Dividen⸗ denscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besfißtz durch Vorzeigung der Actien oder sonft in glaubhafter Weise darthut, soll nach Ablauf der Verjährungs⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dibidendenscheine gegen Quittung K werden. 1

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch fei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der in §. 7 vorgesehenen , ausgenommen.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, außerdem durch die in Stettin erscheinende Ostsee⸗ und Norddeutsche Zeitung. Geht eine

dieser Zeitungen ein, so soll die Veroffentlichung in den übrig bleibenden

Blättern so lange genügen, bis die nächste General ⸗Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes Gesellschaftsblatt mit Genehmigung der Königlichen Regierung bestimmt bat, welches durch die etwa übrig bleibenden Gefellschaftsblätter bekannt zu machen 1 Die Königliche Regierung kann, wenn sie es erforderlich hält, bestimmen, welche Blätter an die Stelle der obengenannten treten sollen.

Die Verfügung ist durch die Gesellschaftsblätter, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin und durch die Ämtsblätter der—⸗ jenigen Königlichen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblaͤtter erscheinen.

Titel II. Von der Direction. §. 12.

Die Direction besteht aus zwei Direktoren, von denen mindestens der eine ein bewährter Techniker sein muß.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen hin allein und vollständig, namentlich auch bei gerichilichen Verhandlungen, und in den Fallen, wo nach den Gesetzen eine Spezial ⸗Vollmacht erforderlich ist. Die Lirectoren führen nach Maßgabe der ihnen vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Inftructionen die Geschäfte der Gesellschaft.

Bei Abwesenheit eines der Direktoren und in sonstigen Verhinde⸗ rungsfällen erfolgt die Vertretung desselben durch einen vom Verwal⸗ tungsrathe aus seinen Mitgliedern zu ernennenden Stellvertreter, oder auch durch den vom Verwaltungsrathe zu beauftragenden Buchhalter oder Kassirer. Ueber die gesammte Geschaͤftsführung erhält die Direction vom Verwaltungsrathe eine Instruction, von welcher fie nicht abweichen darf und fuͤr deren Befolgung sie verantwortlich ist. Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion, des Verwaltungs⸗ rathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen⸗ über wirksam. Den Letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegen gestellt werden.

Die Direction zeichnet unter der Firma: „Direction der Stettiner Maschinenbau⸗Actien Gesellschaft Vulkan.

Alle Ausfertigungen der Direktoren bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift beider Direktoren respektive ihres Stellvertreters.

Die Direktoren werden von dem Verwaltungsrathe durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Wird letztere durch die erste Abstimmung nicht erreicht, so werden die drei Kandidaten und demnächst eventuell die zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl gebracht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Wahlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notaxiellem Proto- lolle, und ein auf Grund des Wahlprotokolles auszustellendes gericht liches oder notarielles Attest bildet die Legitimation der Direction. Die gewählten Direktoren, ingleichen die Namen der zu ihrer Vertretung zu derufenden Personen, find öffentlich bekannt zu machen. (§. 11.) Das Gehalt der Direktoren, welches auch zum Theil in einem Antheile am Reingewinne beftehen kann, und die eiwaigen besonderen Anftellungs be⸗

dingungen, bestimmt der Verwaltungsrath, welcher au den Anstellungs⸗ kontrakt vollzieht. . h ? j §. 13.

Die Direktoren haben eine 3 Stimme im Verwaltungsrathe. . 14.

Die Direktoren müssen jeder mindestens 15 Aktien der Gesellschaft befitzen oder erwerben. Hiese Aktien werden in das Archiv der Gesell= schaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen der Eigenthümer dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

Der Werwaltungsrath hat nach feinem Ermessen ju beschließen, ob von den Direktoren noch eine on i gi. Caution gestellt werden soll.

Die durch den Verwaltungsdath aus gesprochene Entseßung der Di— rektoren 6 17) wegen , ihrer i ne,, ö. * wegen grober Fahrlässigkeit hat zur

Gratifieationen und andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöͤschen. Dies ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen. Zur Entsetzung der

: olge, daß alle denselben veriragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, n , ,

Direktoren ist der einftimmige Beschluß von 7 Mitgliedern des Ver= waltungsrathes erforderlich; wenn ein solcher Beschlu durch eine gerin⸗ gere Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßt ist, so bedarf er der Bestaͤtigung durch die ,

Die Direction ernennt und entläßt alle Techniker, Beamte und Ar⸗ beiter der Gesellschaft mit alleiniger Ausnahme des Buchhalters und des Kasfirers, fie bestimmt alle Gehalte und Löhne, doch bedürfen Ge— halte von mehr als 1200 Rthlr. jährlich der Bestätigung des Ver— waltungsrathes.

T ite J. Von dem ee w n ger ht

§. 17.

Der Verwaltungsrath regelt den Geschäftsbetrieb und übt die Kon⸗ trolle über die gesammte Geschäftsführung der Direction, kann zu jeder Zeit in seiner Gefammtheit oder durch einen Kommissarius die Bücher, Papiere und Rechnungen der Geschäftsverwaltung einsehen, Kassen- und andere Revisionen vornehmen und über alle Geschäfte genaue Auskunft erfordern. Der Verwaltungsrath beschließt und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten find; namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite, so weit sie die Summe von 3000 Rthlr. für jeden einzelnen Fall. überschreiten, bis zu welchem Betrage auch der Direction diese Befugniß zusteht. Ueber die Kontrahirung eigentlicher Darlehne bleibt dagegen die Beschlußfassung der unter Bekanntmachung dieses Zweckes einzuberufenden General⸗Versammlung vorbehalten.

Der Verwaltungsrath entscheidet über die Erwerbung und Ver— äußerung von Immobilien, über Neubauten, so wie über Plan und Um⸗ fang neuer Einrichtungen, insofern dadurch die Summe von 40,000 Rthlr. nicht überschritten wird. Zur Ueberschreitung dieses Maximums ist der Beschluß der unter Bekanntmachung dieses Zweckes einzuberufenden General⸗ Versammlung erforderlich. Der Verwaltungsrath entscheidet ferner über bau⸗ liche Reparaturen und über den Ankauf von über den Bedarf des laufen— den Betriebes hinaus anzuschaffendem Material. Er hat von den durch die Direction innerhalb der ihr durch die Instruction zu ertheilenden Befugniß abgeschlossenen Verträgen Einsicht zu nehmen und dieselben, falls dadurch die Instruction überschritten sein sollte, nach Befinden nach⸗ träglich zu bestätigen, er prüft die jaͤhrlichen Rechnungsabschlüsse und

/ 3 der Direction Decharge, nachdem er selbst von der General-Ver—

ammlung dechargirt ist.

Der Verwaltungsrath ernennt und entläßt die Direktoren und be⸗ stimmt ihre Amtsdauer, die Gehalte event. Caution durch zu schließende Verträge; ebenso ernennt und entläßt er den Buchhalter und den Kassi⸗ rer der Gesellschaft nach eigenem Ermessen und bestimmt deren Gehalte resp. Cautionen.

Der Verwaltungsrath hat auch besonders darüber zu wachen, daß das Interesse der Gesellschaft stets durch genügende Versicherung aller betreffenden Gegenstände gegen Feuersgefahr vollständig gewahrt werde.

Für genau bestimmte Functionen kann der Verwaltungsrath ein einzeines Mitglied oder mehrere gemeinschaftlich aus seiner Mitte als Kommissarien ernennen. ö

S§. 18.

Der Verwaltungsrath besteht aus acht Mitgliedern und wird zuer st nach den Bestimmungen des 5. 19 dieses Statuts gebildet, sodann aber von der General-⸗Verfammlung durch Wahl gemäß §. 34 ernannt respek— tive ergänzt.

Die Wahlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Proto⸗ kolle, und ein auf Grund der Wahlverhandlung auszustellendes gericht⸗ liches oder notarielles Attest bildet die Legitimation des Verwaltungs rathes. Die Function der Mitglieder desselben dauert 4 Jahre; zaͤhrlich, so weit für den ersten Turnus im 8. 19 nicht anders bestimmt ist, scheiden zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausschei⸗ dens regelt sich nach dem Dienstalter. Die General-Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Darüber, welche Mitglieder in den Jahren auszuscheiden haben, so lange der Turnus noch nicht fest⸗ steht, wird durch das Loos bestimmt, Die Ausscheidenden sind wieder wähibar und die Namen der Gewählten durch die in §. 11 benannten Zeitungen öffentlich bekannt zu machen.

Für die Dauer der ersten vier Jahre bilden die Gründer der Gesell⸗ schaft, namentlich die Herren: Ferdinand Brumm, August Euchel, Paul Gutike, L. Hindersin, C. Metzenthin, Wilh. Schlutow, Werner Siemens und Gust av Wellmann den Verwaltungsrath. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt das Aus⸗ scheiden aus demselben nach 8§. 18, zunächst von 2 Mitgliedern. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der orbentlichen General⸗Versammlung ö. Jahres 1861 statt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens 15 Actien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben, so lange die Functionen des In⸗ habers als Verwaltungsrath fat r n ber ußerlich

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitrenden und einen Stellvertreter desselben. Die Namen des Vorfitzenden und des Stell verireters werden öffentlich bekannt gemacht (8§. 11). Ihre Fune⸗ nionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahrz fie sind nach lauf des⸗

selben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des

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Verwaltungs rathes beizuwohnen, so übernimmt das nach Lebensjahren älteste Miiglied den Vorsitz. 4

ise so wir Dauer bis zur n Die

General ⸗Versammlu an dem . . men, äaängers aufgehört haben würde, i hen fen Erneuerung ere ae r Verwaltungsrath sich selbst.

Der Verwaltungsrath versammelt sich zu Stettin oder am Orte der gewerblichen Etablissements der Gesellschaft so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, welche dieser auch erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes bei ihm darauf antragen, in der Regel mindestens einmal monat⸗ lich, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und das Erforderliche zu beschließen. Auch muß der Verwaltungsrath auf An— trag der Direction durch den Vorsitzenden zusammenberufen werden.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stim⸗ menmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit überwiegt die Stimme des jedesmaligen Vorsitzenden. (S. 21.)

Zur Fassung gültiger Beschlüͤsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von den in derselben anwesenden Mitgliedern zu voll—

iehen. ; §. 24.

Für die der General ⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszuführen⸗ den Maßregeln, zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Voll⸗ macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll ziehen zu lassen. ö

ö.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vor— sitzönden oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem andern Mitgliede des Verwaltungsrathes, oder, insofern einer der erstgenannten Beiden verhindert ist, von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes rechts berbindlich unterschrieben. 3. 2

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er hezieht jedoch, außer dem Ersatz für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühwaltung eine Tantieme von 5 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mit— glieder fest.

FSitel 7.

Von den Heng r = nagen

S. 2J. .

a zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Stettin

eine lh n c. Versammlung der Actionagire der Gesellschaft statt. Die daran Theil nehmenden Actionaire haben ihre Actien oder ein glaubwür⸗ diges Zeugniß über den Besitz derselben, gemäß der Aufforderung, welche der Verwältungsrath zu diesem Zweck erläßt, spätestens drei Tage vor der Versammlung bei dem von demselben ernannten Kommissarius zu präsentiren. = Auf Grund dieser Präsentation und nachdem die Actien

. i it ei 5fallsi tsehen si den die resp. Zeugnisse mit einem des fallsigen Vermerk versehen sind, wer . . n . welché zugleich als Legitimation beim Ein⸗ tritt in die Versammlung dienen, ar . ö i jen wird nur eine Stimmkarte über di An⸗ einer Anzahl von Actien w 1 . . i von Actien zu gleichem Behuf durch ein und diesel . erson i k ertheilte Stimmkarte zurückzugeben, um bei Ausfertigung der neuen Karte wegen der Stimmzahl mit berüͤcksichtigt zu werden. Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General-Versammlun⸗

zahl entsprechende Stinmenzahl ausgefertigt.

gen statt. ö

§. 28. : ; Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen ür . im SF. 3 3 Zeitungen, sowohl die ordentlichen als

die außerordentlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienli

erachtet, oder wenn wenigstens zehn Actionaire, welche zusammen In⸗

haber von mindestens 1000 Actien sind, schriftlich darauf antragen.

Die Bekanntmachung muß mindestens 4 Wochen vor der Versamm⸗

lung geschehen, Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen mu in der' Einberufung angegeben werden.

entliche General-Versamm⸗ n dringenden Fällen. können außerordentliche Sener a von ken . auch nach nur 14 Tage vorherge⸗ gangener Bekanntmachung einberufen werden. Auch die , lichen General ⸗Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft ab ge⸗

halten.

ö Verwaltungsrath. für den Ver gsrath 3. zo.

ehenen Faͤlle, die Inhaber von 5 Actien eine Stimme, 2 5 * whetien s' Stimmen und für jede weitere

Fein Actionair darf, auch mit Hinzurechnung der Actien seiner geber ein Stimmrecht von mehr als zwanzig Stimmen ausüben.

§. 29.

] üsse de eneral-Ver⸗ ie i lb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General r fan e nen für die nicht erscheinenden Actionaire, so wie

n der General-Versammlung haben mit Ausschluß der im §. 40 6 10 Actien

n 5 Actien eine

; j t. Stimme mehr, so daß der Inhaber von 50 Actien zehn .

ü §. 31.

Ein jeder Attionair kann fich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewahlten Bevollmächtigten vertreten lassen. ib an ne * sonen koͤnnen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungs⸗ häuser durch ihre Proͤkuraträger, Minderjährige oder andere Bevormun⸗ bete durch ihre Vormünder oder sturatoren, Ehefrauen durch ihre Ehe⸗

männer und Wittwen durch ihre großjährigen Sohne vertreten werden ohne daß diese Vertreter Kendra r . 96 ee, err refer, mer neh 8. 32

Die General⸗Versammlung r ein ai itui

. Vers . g konstituirt, stellt die Ge⸗

sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige bor e des Clic g?

, . n * ,. in 3. General⸗Versammlung und ernennt . atoren können wed

Beamte der Gesellschaft ernannt werden. ,

In der ordentlichen General-Versamml fog , verhandelt: , ericht des Verwaltungsrathes und der Direction über die

des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des , flossenen Jahres insbesondere; .

2 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionagire; leßtere müssen mindestens 14 Tage vor der Zeit der Versammlung dem Verwal⸗ tungsrath schriftlich eingereicht werden. Ist dies später geschehen, so bieibt es dem Ermessen des Berwaltungöratheg, der fich deshalb mit den Direktoren zu verstaändigen hat, überlassen, jene Anträge in der gedachten ordentlichen General- Versammlung zur Beschluß— nahme zu stellen;

4) Wahl von 3 Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern und Scripturen der era fc. zu vergleichen und rechtfindend dem Verwaltungsrathe Namens der General⸗Ver⸗ sammlung die Decharge zu ertheilen.

Die General ⸗Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von

mindestens 10 Actionairen, welche zusammen Inhaber von mindefstens

500 Actien find, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Ein⸗

schluß der im §. 19, so wie der auf Grund des Schlußsatzes von F. 22

ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle i .

Alle andern, der ordentlichen General-Versammlung zur Beschluß—

nahme vorzulegenden Gegenstände, so wie der Inhalt der sub 3 gedach⸗

ten Anträge, sollen wenigstens 8 Tage vor dem Versammlungstage in den öffentlichen Blättern (§. 11) bekannt gemacht werden.

Antraͤge des Verwaltungsrathes aber können, wenn dieselben auch

nicht gehörig bekannt gemacht worden sind, dennoch zur Berathung und

Beschlußfassung gebracht werden, wenn die Majorität der General⸗-Ver⸗ sammlung sich fuͤr deren Dringlichkeit entscheidet. 8. 33

Die außerordentliche General. Versammlun beschäftigt sich nur mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet ah, ö 8. 34

Mit Ausnahme der in den SF. 3 und 40 bezeichneten Fälle werden die Beschlüsse und Wahlen der Heneral-Kersammlung mit absoluter ,,, Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Morsigen den den Au ag.

iebt die erste Abstimmung reine rec, S, mig

24 e und n n eventuell die beiden an bibnlqinom men. die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl gebracht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Auf. den Antrag des Vor⸗ sitzenden, so wie auf den Antrag von mindestens 5 Actiondiren, muß auch über andere Gegenstände durch gebeimes Strutinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General⸗Versammlung werden dom Richter oder von einem Notar aufgenommen und von dem Vorfitzenden, den anwesen· den Mitgliedern des Verwaltungsrathes, den anwesenden Direktoren und von denjenigen Actionairen, 66 3 an, unterzeichnet.

it e ; Bilanz, din rh en,. Reservefonds.

Am 31. Dezember jeden Jahres wird von den Direktoren ein voll⸗ stãndiges Inde gen m . die Besitzungen, Vorraͤthe und Aus staͤnde ber Gesellschaft aufgenommen, in ein dazu bestimmtes Negister eingetra⸗ gen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fest⸗ stellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inventars werden die Rob⸗ stoffe und Material⸗Vorraͤthe nach dem laufenden Werthe, die Halb fabri⸗ kate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe

basirten Fabriecationspreise berechnet. Dieses Inventar bildet die Grund⸗

lage der ebenfalls durch die Direktoren zu entwerfenden und durch den 3 zu prüfenden und festzustellenden Bilanz des . schäfts vermögens. Der Verwaltungsrath destimmt nach Anhörung zer Dirkktoren alljährlich, welche Beträge dem Geschäfts vermögen . im laufenden Jahre vorgenommene Neubauten, größere Anlagen und . Anschaffungen von bleibendem Werthe als Äkiivum festzusetzen und ebenso, wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und , wegen deren Werthverringerung respektive Unsicherheit abzuschreiben . Diese Abschreibung darf bei Gebäuden nicht weniger als ein Prozent, bei Maschinen, Geräthschaften und sonstigen Mobilien aber nicht , als drei Prozent durchschnittlich betragen. Die aufgestellte ö ö. in den sich aus 8. 141 ergebenden Blättern innerhalb dreier Monate nack

dem Schluß jeden Kalenderjahres n n. bekannt gemacht.

ie i ei Zu- und Abschreibungen Der, nachdem die im 5. 35 bezeichneten Zu- un vorgenommen sind, verbleibende Ueberschuß der Aktiva über die Pasfiha bildet den Reingewinn.

an, ne b dem erzielten Rein Der Verwaltungsrath bestimt, wie die! en g ner zedoch min.

gewinn unter die Achonalre dertheilt werden soll;