1857 / 80 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nehmigung.

nehmung des Auffichts rechts für beständig oder für einzeln? Fälle zu

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destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds, zur Dedung außerordentlicher Verluste und zur Bildung eines Reservebau⸗

fonds jurüdgelegt werden. Ueber bie Verwendung des Reservefonds und des Reservebaufonds

beschließt der Verwaltungsrath, respectipe verfügen bis zu einer bestimm= ten Höhe über den Reservebaufonds die Direktoren nach Maßgabe der

ihnen ertheilten Instruction. 3. z Sobald der Reservefonds 19 pCt. des emittirten Actien⸗ Kapitals

erreicht hat, findet eine Vergrößerung desselben nicht mehr statt, wohl aber, wenn er durch Deckung von Verlusten verringert sein sollte, eine

Erganzung bis zu derselben Herm en, mer.

Die Dividenden können jährlich vom 1. fun ab, gegen Einlieferung der nr n en. in Stettin bei der Kasse der Gesellschaft erhoben werden.

Der Verwaltungsrath kann bestimmen, ob dieselben auch noch an andern Orten zur Erhebung kommen sollen. Diejenigen Stellen, an wel⸗ chen die Dividenden erhoben werden konnen, find jedes Jahr öffentlich bekannt zu machen. (§. 11.) 3

. 39.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem 1. Juli desjenigen Jahres ab gerechnet, an welchem dieseiben zahlbar gestellt sind.

Titel VII. Auflösung ,

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche zusammen ein Fünftel der emittirten Actien besitzen, kann der Antrag auf Auf— loͤsung der Gesellschaft gestellt, die Kuflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General ⸗Versammlung durch eine Mehrheit von drei Viertel der durch die Anwesenden vertretenen Actienzahl beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Fälle, wenn der im §. 3 gedachte Beschluß gefaßt oder eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen werden soll.

In diesen drei Fällen ist jeder Actiongir, gleichviel wieviel Actien er befitzt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Actie für eine Stimme gezahlt; der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmi⸗ gung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den 5§. 25, 8 und 25 des Gesetzes vom 9. November 1843 bestimmten Fäl= len ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen . 1.

Die General- Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt Letztere und bestimmt ihre

Befugnisse. Titel VIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der

Statuten. §ę. 42.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen, gegenüber dem Ge⸗ sellschaftsverbande oder resp. dem Verwaltungsrathe, in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Aufloͤsung entstehen mochten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden.

Die Schiedsrichter muüssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in

. 5 är, eee, deegerc, hikloerte, mit voller Kraft Stettin. wohn ho nbhheile Zeugniß ozuᷣegen. .

Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen, allen falls durch das Loos, einen Obmann. Dieses ist bere chtigt und berpflichtet, fich zu Stettin zu konstituiren und daselbst zu verfahren, und die Parteien müssen gleichfalls in dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, welcher sich zu Stettin befindet und Letzteren dem Schiedsgericht ie,. ö ;

ach der ersten Ladung, welche im Domizil der Partei erfolgt, wer— den alle folgenden Erlasse des 6 dem . der ö. er⸗ nannten Bevollmächtigten und in Ermangelung eines solchen, durch feen im kaufmännischen Börsenlolale zu Stettin rechtsgültig in—

Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der an— deren schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen 30 Tagen nach fn dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei chriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so er— 31 die andere Partei auch den zweiten Schiedsrichter allein und in . . . Gegen die Entscheidung dieses Schiedsgerichts, welches . n . 66 , kein Rechtsmittel und

. e na aßgabe 172 Tit. ĩ Allgemeinen aer g gf u statt. . J

8 ,, vertritt die Stelle eines foͤrmlichen Compromiß— . 43.

Abänderungen des gta tt · Ko in ei

; ) nen in einer General-Versammlun hr k von z der durch die Anwesenden . nn 63 def of im 8. 40 bestimmt, jede Actie für eine Stimme gerechnet 6 or en. wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberu⸗ ö. ö. ö . . ist der Verwaltungsrath berechtigt, siß en, aber Verpflichtet en, welche mindestens 1000 Aktien be—

Ulle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge⸗

Tit e l 1X. Verhältniß der . zur Staatsregierung.

Die stönigliche Regierung ift vefugt, einen Kommissar zur Wahr⸗

bestellen. Dieser s‚tommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath und die General Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗ sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sonbern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen . Schrifistücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen.

§. 45.

Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Fa brikgeschfte und anderen gewerblichen Unternehmungen, fur die kirch= lichen und Schulbeduͤrfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeinde⸗Verwaltung in angemesse⸗ nem Verhaͤltnisse beizusteuern und kann, sofern dieselbe sich dieser Ver pflichtung entziehen follte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, fo wie nöͤthigenfalls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen- und Schulsysteme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregie⸗ rung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten für noth— wendig erachtet werden.

Auszu⸗ Dias Tr. T

AMF schnei⸗ . ,, 200 Thaler.

Talon.

Stettiner Maschinenbau⸗Actien⸗ Gesellschaft Val cenm.

Gegründet durch Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde bom. .

Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber ist an der Stettiner Maschinen ˖ Bau⸗Actien ⸗˖ Gesellschaft Vulcan für den Be⸗ trag von

Zweihundert Thalern betheiligt und hat alle statutenmäßige Rechte und Pflichten.

Dieser Actie find fünf Dividendenscheine pro 185.. bis 186. einschließ⸗ lich, nebst Talon beigefügt.

Ausgefertigt Stettin, den 185..

200 Thaler.

(Trockner Der Verwaltungsrath.

Stempel.) (Eigenhändige Unterschrift dieser Ta⸗ zweier Mitglieder.) lon wird

gebun den ö . ruht im Eingetragen sub Folio .... desRegisters.

Archive (Eigenhändige Unterschrift des Control⸗ der Ge⸗ Beamten). sellschaft

tettiner Maschinenbau⸗AUctien / Gesellschaft Vulcan.

200 Thaler.

Stettiner Maschin en⸗Bau-⸗Actien⸗Gesellschaft Vulcan. Anweisung zur Actie M . (trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupon— (Eigenhändige Unterschrift Register Fol. des Kontrol⸗Beamten.)

Stettiner Maschinen⸗Bau⸗Actien⸗Gesellschaft Vulcan. . Dividendenschein zu der Actie M ö (Trockener Stempel.) 5. empfängt am 1. Juli 185. . gegen diesen Schein an der Gesellschafts⸗Kasse zu Stettin oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 185.. Stettin, den ten 185.. : Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. Unterschrift zweier Mitglieder (Faesimile.)

(Eigenhändige Unterschrift des Kontrol-Beamten.) (Rückseite.)

Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichnet en Actie. Stettin, den ten 185.. ; Der Verwaltungsrath. Unterschrift zweier Mitglieder per Facsimile.

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Jahlbar am 1. Jul 185. J. für das Geschäftsjahr 185. §. 39. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 5 Jahren, von dem 1. Juli desjenigen ab gerech⸗ net, an welchem dieselben zahlbar gestellt find.

Staats⸗Ministerium.

Der Obergerichts ⸗Referendarius von Mülverstedt ist zum Provinzial⸗Archivar der Provinz Sachsen ernannt worden.

V inisterinm fũr Sandel, Gewerbe und öffentlich e Arbeiten.

Bekanntmachung vom 28. März 1857 betreffend

die Ermäßigung des britischen Seeporto für die

über England zu leitende Korrespondenz nach und von der In sel Ascension.

Vom 1. k. M. ab wird das britische Seeporto für die über England zu leitende Korrespondenz nach und von der Insel Ascen— sion von 1 Schilling oder 10 Sgr. auf 6 Pence oder 5 Sgr. für den einfachen Brief ermäßigt, und zwar ohne Unterschied, ob die Beförderung mit britischen Post⸗Dampfschiffen oder mit Privat⸗ schiffen erf᷑olgt. Außer jenem Satze, welcher der von Loth zu Loth excl. steigenden Gewichts ⸗Progression unterliegt, ist noch das Porto, wie für die Briefe nach und aus England selbst, zu be⸗ rechnen. Demnach beträgt das Porto für einen einfachen Brief (unter 1 Loth) aus dem preußischen Postbezirke nach Ascension et v. v. 12 Sgr.

Berlin, den 28. März 1857.

General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Tages⸗ Ordnung.

Einundzwanzigste Sitzung des Herre nhauses am Freitag, den 3. April, Mittags 2 Uhr.

Bericht der Finanz⸗-Kommission über den Siebenten Bericht des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, be⸗ treffend den Fortgang des Baues mehrerer Staats-⸗Eisenbahnen.

44ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am Freitag, den 3. April 1857, Vormittags 10 Uhr.

1) Fortsetzung der Berathung des Berichts der Kommission für den Antrag der Abgeordneten Osterrath und Genossen, be— treffend die schlesische Zehnt⸗Verfassung.

2) Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts— Etats, betreffend den Etat der Hohenzollernschen Lande.

3) Bericht derselben Kommission über den Etat der Marine— Verwaltung. .

4) Bericht der Kommission zur Vorprüfung des Antrages des Abgeordneten Freiherrn von Schrötter.

5) Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für die Agrar⸗Verhältnisse, betreffend mehrere Petitionen in Bezug auf die Regulirung des Abdeckereiwesens und eine Petition wegen Revision des §. 58 des Entschädigungs⸗ Gesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845.

6) Zweiter Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über Petitionen.

7) Siebenter Bericht der Kommission für Petitionen.

Angekommen: Der Fürst von Hatzfeldt, von Gotha.

Abgereist: Der General⸗Major und Commanveur der 2ten Diviston, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von

Brauchitsch, nach Danzig.

Berlin, 2. April. Seine Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: Dem Königlich Schwedischen und Norwegischen Konsul Wagener zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm ver⸗ liehenen Commandeur⸗Kreuzes des Wasa⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 2. April. Se. Majestät der König empfingen gestern Vormittag die üblichen monatlichen Militair⸗Rapporte und nahmen demnächst die gewöhnlichen Vor⸗= träge entgegen; nach dem Diner arbeiteten Allerhöchstdieselben mit dem Minister⸗Präsidenten.

Berlin, 2. April. Nachdem die gestrige (43ste) Sitzung des Abgeordnetenhauses eröffnet war, nahm der Minister⸗ Präsident das Wort: „Meine Herren! Im Hinblick auf die Ver⸗ handlung, die vorgestern in diesem Hause stattgefunden hat, er—⸗ laube ich mir, Ihnen den Inhalt einer heute Morgen um 63 Uhr in Kopenhagen aufgegebenen telegraphischen Depesche mitzutheilen. Es hat danach heute das erste preußische Schiff, ohne angehalten zu werden und ohne den Zoll zu zahlen, den Sund passirt.“ Es folgte der Bericht über neun Petitionen, die Polizei⸗An walt⸗ schaft betreffend. Nach einer längeren Debatte überwies das Haus nach dem Kommissions⸗Antrage die sieben ersten Petitionen, welche sich gegen das Rescript vom 15. September aussprechen, der Koͤniglichen Staatsregierung zur Berücksichtigung. Ueber zwei andere Petitionen, die eine Beseitigung des Instituts der Polizei⸗Anwaltschaft verlangen, ging das Haus zur Tagesordnung über. Den Beschluß der Berathung bildete der Antrag des Abgeordneten Osterrath, betreffend die schlesische Zehnt⸗Verfassung.

Dirschau, 31. März. Das Eis, welches sich in der Nogat gegen die Brückenpfeiler gestemmt hatte, ist gestern ebenfalls in Bewegung gekommen. Der Strom ist eisfrei. An Aufstellung der Pontonbrücke in Dirschau wird bereits gearbeitet. (Danz. D.)

Oesterreich. Wien, 1. April. Der (gestern telegraphisch

/ erwähnte) Artikel der „Oesterr. Corr.“ über den Abbruch der diplo⸗ a , Beziehungen zwischen Oesterreich und Sardinien lautet wor :

„Der Königl. sardinische Geschäftsträger zu Wien, Herr Marchese

Can tono, hat am 30. v. M. dem Herrn Minister der auswär⸗ tigen Angelegenheiten die Mittheilung gemacht, daß er in Folge der dem Herrn Grafen Paar zugegangenen Weisung, Turin zu ver⸗ lassen, durch Befehl seiner Regierung ebenfalls zurückberufen sei. Gleichwie die Kaiserlich Königliche Regierung bei der Abberu⸗ fung der Kaiserlichen Legation von Turin ihre Willens⸗ meinung zu erkennen gab, die Verhältnisse der nach den

österreichischen Staaten reisenden oder daselbst sich aufhaltenden sardinischen Unterthanen durch die angeordnete Maßregel durchaus nicht benachtheiligen zu wollen, so hat nun auch die Königlich sar⸗ dinische Regierung ihr Einverständniß mit dem Grundsatze ausge⸗ sprochen, daß der Abbruch der diplomatischen Verbindungen dem

Verkehre österreichischer Unterthanen mit Sardinien und den Rechtsverhältnissen derselben in keiner Weise zum Nachtheile ge—⸗

reichen solle. In der erwähnten amtlichen Mittheilung ist auf die österreichischen Beschwerden gegen Sardinien nicht eingegangen. Die K. K. Regierung wird, unter den gegebenen Umständen, die Ergebnisse weiterer Wahrnehmungen erwarten, aus denen sich her⸗ ausstellen muß, ob die Königlich sardinische Regierung sich fortan eines bessern nachbarlichen Verhältnisses befleißigen oder ob sie zu den bestehenden Beschwerden noch neue veranlassen wird.“

Amtlich theilt die „Wiener Ztg.“ folgende Veränderungen in der österreichischen Armee mit:

Der Feldzeugmeister Franz Graf Wimpffen wurde definitiv zum Kommandanten der ersten Armer, der Kommandant des vier⸗ ten Armee⸗Corps, Feldmarschall-Lieutenant Eduard Fürst Liechten⸗ stein, als Kommandant zum zweiten Armee-Corps, und der Kom— mandant des zweiten Armee-Corps, Feldmarschall-Lieutenant Lud— wig Ritter von Benmedek, als Kommandant zum vierten Armee—

Corps versetzt. Großbritannien und Irland. London, 31. März.

Eine große Menschenschaar war gestern in Guildhall versammelt, um das Ergebniß der Citywahlen in amtlicher Weise verkündigen zu

hören. Um 1 Uhr erschienen Lord J. Russell und die übrigen glücklichen Kandidaten und wurden mit lauten Belfallsrufen empfangen. Nachdem Sheriff Mechi das Wahlresultat verkündigt, sprach zuvörderst Sir J. Duke seinen Dank aus und legte ein kurzes Glaubensbekenntniß ab. Er erklärte, er werde die Regie⸗

rung Lord Palmerston's so lange unterstützen, so lange sie Maß⸗

regeln vorschlage, die eines freistnnigen Ministeriums würdig seien. Außerdem werde er für Ausdehnung des Stimmrechts, für die geheime Abstimmung und für die Emancipation der Juden zu

wirken suchen, so wie sein besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Interessen der Bürger von London richten. Nach ihm trat

Baron Rothschild auf und sprach einige Worte über religiöse Frei⸗ heit. Ihm folgte Lord John Russell. Nachdem er den Wählern seinen Dank ausgesprochen, bemerkte er unter Anderm; „Erlauben Sie mir ein Wort über unsere Aussichten für die Zukunft. Bis⸗

her pflegte sich jeder Minister, der in den letzten Jahren am Ruder