1857 / 81 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ede Aetie muß die in das Actienbuch der Gesellschaft einzutragende ge⸗ . * des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Actie werden . fünf auf. ein ander folgende Jahre alljährlich zahlbare Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf der fünf ahre durch neue ersetzt werden. Dem gegenwartigen Statute ist ein ormular ber Actien ünd Dividendenscheine (laut Schema A. und B.)

eigefügt. gelte Paragraph sechs. . Die Einzahlung der Aetienbeträge erfolgt in baarem Gelde zu Danzig bei der Kasse der Gesellschaft. Die Ausschreibung geschieht in Raten. Die erste Rate a funffnig Prozent, welche sofort nach Publication der landesherrlichen Bestätigung ausgeschrieben wird und zu zahlen ist. Die zweite Hälfte wird innerhalb Jaͤhresfrist von dieser Bestätigung in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent der ganzen Actie aus⸗ eschrieben und ist jede Rate binnen vier Wochen nach einer in die durch ande ph zwoͤlf bezeichneten Zeitungen einzuruckenden respektive an der Banzuger Börse anzuschlagenden Aufforderung des Verwaliungsrathes baar einzuzahlen. . . 6 er ge der Zahlungsfrist die Zahlung nicht leistet, ver fallt zu Gunsten der Gesellschaft in une Konvenkonalstrafe bon einem Fünftel

des ausgeschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten offentlichen Aufforderung . noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für nichtig zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwal⸗ tungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Num— mern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actio ·

naire konnen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der

Conventionalfirafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzutlagen,

so lange die leßzteren noch geseßzlich verhaftet find.

Paragraph sieben. ,

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt und erst nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt.

Paragraph acht. .

Das Eigenihum der Actien kann auf jede rechts gültige Weise ver⸗ andert werden. Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unterworfen. . ,

Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur, diejenigen als die Eigenihümer der Actien angesehen, die als solche im Äctienbuche ver⸗

eichnet sind . . Uebertragung des Eigenthums der Actien auf einen neuen Eigenthümer muß auf der Actie durch eine vom letzten mit zu unterzeichnende Erklärung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. . .

t Cr bald obige Erklärung, so wie jede andere nachzuweisende Veraͤn⸗ derung des Eigenthums einer Actie dem Verwaltungsrath bekannt wird, hat er dieselbe in das Actien⸗Register einzutragen, und daß dies ge⸗ schehen, auf der Actie zu bermerken.

Paragraph neun., .

Die Actie ist untheilbar, und deshalb eine theilweise Eigenthums⸗ Uebertragung unzulässig. Jede Actie kann unter Berücksichtigung des Paragraphen vierzig nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als Einhundert Actien besitzen oder erwerben.

Paragraph zehn. .

Jeder Actionair hat nach Verhaͤltniß der Zahl seiner Actien Antheil an dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn uͤnd dem etwaigen Verluste ir n ichen und kann außer dem Falle der Aufloͤsung der Gesell⸗ schaft den auf die Actien eingezahlten Beirag weder ganz noch theilweise zuruͤckf ordern.

An ber Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesellschaft haben die Actisnairé als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen ihr Stimmrecht in ben General⸗Versammlüngen (Tit. VII.) beigelegt, auch können sie keine andere Rechnungslegung als die im Tit. VfIi. vorgeschriebene verlangen.

Ueber den Veirag der Actie hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bestimmung es auch ö zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sechs vorgesehenen Conventionalstrafen ausgenommen.

Paragraph elf.

Ist eine Actie der ein Dividendenschein ersichtlich beschädigt oder unbrauchbar geworden, so wird, wenn alle wesentlichen Merkmale des Dotuments zureichend erkennbar sind, das vorhandene verdorbene Exemplar, ohne daß es eines Aufgebots bedarf, kassirt, dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer gefeüigt und dein Eigenthümer ausgeantwortet; das Ä etienbuch erhält den betreffenden Vermerk.

Gehen Ketzen verloren, so muß die gerichtliche Amortisation der; selben erfolgen, beror neue Dokumente an deren Stelle ausgefertigt werden, die Kosten dieses Verfahrens fallen dem ,,, zur Last.

Ein bffentliches Üufgebot oder eine Mortifikatlon verlorener oder vernichteter Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit dem Auf⸗

ebot oder der Mortifietion der Actien, zu welchen fie gehören, nicht tat, Ist sedech der Versust eines Hihidendenscheins vör Liblauf der Ker jährüngsfrist (6. 46) bei der Direction schriftlich angemeldet und der . Befiz durch Vorzeigung oder Mortiflcailon der Actie oder sonft n glaubhafter Weise nachgewiesen, so wird der Betrag eines solchen Dir dendenscheins dem Inhaber der über die Anmeldung ertheilten Ve—

scheinigung nach Ablauf der Verjährungafrist g it, sofern der Divi⸗

dendenfcheln selbst bei der Gesellschaft nicht einge 94 ist. . Paragraph zwöͤl.

Ade bffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im

Danziger Intelligenzblatte“ und in dem zu Berlin erscheinenden „Preu⸗

a. Sta ats⸗Anzeiger“ wie mittelst Anschlags an der danziger rse. Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt . durch das übrig bleibende so lange genügen, bis die General⸗ Verfammlung für das eingegangene Blatt ein anderes bestimmt hat. Die Königliche Regierung kann, sobald fie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen und ist die des fällige Verfügung durch das Regierungs-Amtsblatt zu

Titel Il. Von den Geschäften der Bank. Paragraph dreizehn.

Die Bank ist zur Erreichung der Paragraph eins angegebenen Zwecke befugt:

Erstens: gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar find, zu diskontiren und Wechsel auf Plaͤtze des Auslandes zu kaufen.

Bie zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Vant lautenden Giro versehen sein, duͤrfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften.

Zweitens: Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längẽre Zeit als 3 Monate und nur gegen Verpfändung von

2) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben nicht unterworfen sind,

b) von inländischen Staats⸗, Kommunal oder andern unter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln auf Plätze des Auslandes; desgleichen von ungemünztem Gold und Silber. .

Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regen nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschaͤftsinstrut⸗ tion für die Direction.

Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend.

Die Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer Privat⸗ banken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt.

Drittens: Effekten der vorstehend sub littr. P bezeichneten Art, sowie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und verkaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kommunal- oder andern unter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften aus— gegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu! dem durch die Geschäͤfts-Instruction festgesetzten Betrage statifin den und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals niemals überschreiten.

Viertens: Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rech⸗ nungen und Effekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu be— sorgen, unverzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs— bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroberkehr zu treten.

Fünftens: Noten nach naͤherer Vorschrift der Paragraphen fünf— zehn bis achtzehn auszugeben und einzuziehen.

Andere, als die vorftehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gestattet, besonders darf fie keine Kapitalien auf Hypotheken unter⸗ bringen. Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz Preußen zu beschranken.

Paragraph vierzehn.

Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nach den Werthen, welche durch das Geseßz über die Münzverfassung in den preußi⸗ schen Staaten vom dreißigften September achtzehnhundert ein und zwan⸗ zig (Gesetz Sammlung Rr. 673) bestimmt worden sind oder durch neue Geseße noch bestimmt werden.

Paxagraph fünfzehn.

Die Bank hat das Recht, wahrend der Dauer ihres Bestehens unver⸗ zinsbare auf jeden Inhaber lautende Noten (Paragraph 13. Nr. 5) bis zum Betrage Einer Million Thaler preußisch Courant auszufertigen und in Umlauf zu setzen. Die Form der Noten unterliegt der Genehmigung beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung.

. Roten sind der Stempelsteuer nicht worfen.

Ergiebt fich am Schlusse eines Geschäftsjahres (Paragraph 44) eine Verminderung des Stammkapitals (Paragraph 4) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken.

Ebenfo darf, wenn die Bank dem Paragraph neunzehn gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Halfte des Stammkapitals eingezahlt ift, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million oder doch nur bis zur Hohe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits eingezahlt worden.

Paragraph sechszehn. ö

Die Noten durfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, Fünfzig, Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courant ausgestellt wer⸗ den und der Gesammtbetrag der zu Zehn ausgestellten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern, die zu Zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebensalls die Summe von Einhunderstausend Thalern und die auf funfzig Thaler lautenden die Summe von dreihunderttausend Thalern nicht

übersteigen.

Danzig bekannt zu machen.

unter⸗

Paragraph sieb zehn. Die Bank ist verpflichtet, bie Noten auf Verlangen der Inhaber bei der Praͤsentation sofort in Danzig gegen llingend preußisch Eourant ein—

zuloͤsen. ö Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß

entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und find für die Bank unverbindlich.

8.

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Der Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen siebzehn und des

Paragraphen zwanzig über die Praͤklufion ist auf jeder Note deutlich ab⸗

zudrucken. Paragraph achtzehn.

Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür ver⸗ antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an Decungsmitteln, von mindestens einem Drittel in barem Geide, mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem BVerschlusse zu haltenden und fur die fonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse auf⸗ bewahrt werde.

Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter⸗ pfand und ihre saͤmmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.

Paragraph neunzehn.

Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwär⸗

tigen Statuts erft dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

naͤch Maßgabe des Paragraphen vier eingezahlt ist.

Titel IV. Von den speziellen Rechten der Bank. Paragraph zwanzig.

Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Präklusion öffentlich aufzurufen.

Zu diesem Zwecke erläßt fie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monat, mittelst der im Paragraph zwölf gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten.

Rach Ablauf ber vorstehenden Fristen werden die Inhaber der No—⸗ ten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichnéten Blättern Be— hufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Mo⸗ nate vom Tage der letzten Insertion hinaus zu setzenden Praͤklusivtermine unter Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Anspruͤche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erloͤschen.

Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmehr tritt diese leßztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiv⸗ Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der⸗ geftalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können.

Tit el Von dem Verwaltungsrathe. Paragraph ein und zwanzig.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General ⸗Versammlung aus den in Danzig wohnhaften Actiongiren erwählten Verwaltungsrathe an— vertraut. Ihm steht zur Seite ein Syndikus als Rechts⸗Konsulent der Gesellschast, welcher die Rechts- Angelegenheit derselben bearbeitet, die etwaigen Prozesse leitet und den General⸗-Versammlungen wie den Kon ferenzen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnt. Der Syndikus wird in Behinderungsfällen von denjenigen, den er mit Ge— nehmigung des Verwaltungsrathes sich substituirt hat, vertreten. *Die Wahlverhandlung des Verwaltungsrathes erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts-Deputirten und die Ausfertigung des von diesen darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung.

Der Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern.

Ihre Functionen dauern fünf Jahre. Alle Jahre scheiden die— jenigen zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die längfte Zeit hindurch als solche fungirt haben, die Ausscheidenden können jedoch sofort wieder gewählt werden.

Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet.

Welche Mitglieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt, Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt in den General⸗Ver⸗ sammlungen mittelst geheimer Abstimmung. Die Namen der Gewählten werden durch die in Paragraph zwölf benannten Zeitungen und an der Boͤrse öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph zwei und zwanzig Bis zur ersten General⸗Versammlung bilden folgende Herren:

1) Kaufmann Max Behrend (Firma: Theodor Behrend et Co.); 2 Kaufmann Theodor Ludwig Heinrich Bischoff (Firma: Th. Bischoff et Co.): Konsul Herrmann Theodor Brinckmann (Firma: H. Brinck⸗ mann);

) Konsul Gustav Friedrich Focking (Firma; G. F. Focking); Königl. Kommerzlen⸗ und Admiralitätsrath Karl Robert von Frantzius (Firma; Hendk. Soermans et Soon);

Kaufmann Lafer Goldschmidt (Firma: Levin Hirsch Gold— schmidt's Söhne); staufmann Bernhard Theodor Haußmann (Firma: Hauß⸗ mann et Co); 8) Kaufmann Samuel Man kiewiez (Firma: S. Mankiewicz); g) Generalkonsul Samuel Normann (Firma: M. M. Normann); 10 n Samuel Bendiz Rosenstein (Firma: Rosenstein u. Hirsch); alle hier wohnhaft, den provisorischen Verwaltungsrath. Die definitibe Erwählung des

statt und zwar für die bis zur zweiten ordentlichen im März Monat des

folgenden Jahres stattfindenden General⸗Versammlung laufende Periode. Paragraph drei und zwanzig.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn auf

seinen Namen eingetragene Actien besizen oder erwerben und beim Amts-

antritte in das Archiv der Gesellschaft deponiren. So lange die Func⸗

tionen des Inhabers als Verwaltungsrath d di deponirten Actien nicht verfügen. garath dauern, kann er . e

. Paragraph vier und zwanzig.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präfidenten und einen. Vice - Präsidenten. hre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; fie find nach Ablauf desseiben wieder wählbar. Soll⸗ ten beide verhin ert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizu⸗ . so übernimmt das nach dem Lebensjahr alteste Mitglied den

; . Paragraph fünf und zwanzig.

Kommt in außergewohnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe Lor rf für die Dauer bis zur nächsten General- Versammlung von dem Verwaltungs- rathe wieder besetzt und hierüber von einem Notar oder Gerichts-Depu⸗ tirten eine Urkunde aufgenommen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General⸗Versammlung. Das in jener Weise gewahlte Mitglied scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer der Func⸗ tionen seines Vorgängers aufgehört haben wurde.

Paragraph sechs und zwanzig.

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präfidenten, welche dieser auch erlassen muß, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungs ,, ar en, 1 . . mindestens monatlich zwei

; on de ange der Ge te Kenntni ö; kali 1 i,. g ch tniß zu nehmen und Erfor

eber jede Sitzung ist ein Protokoll von dem Syndikus der Gesell— schaft Oder von seinem Stellvertreter aufzunehmen. ;

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen gleichheit überwiegt die Stimme des Präfidenten oder in dessen Abwesen⸗ heit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden ö Jö. 24.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit wenigstens sechs Mitgliedern e . ; , Paragraph sieben und zwanzig.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der in nd , d nn vorbehalten sind. .

en au ießlichen Befugnissen und i , ch fugniss . Pflichten des Verwaltungs

a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet. Die Direction (Bar. 30) hat den von dem Verwaltungs⸗ 66 . mitgetheilten Beschlüssen desselben aufs prompteste Folge

en;

b) die gengue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedes maligen Versammlungen des Verwaltungsrathes auf dessen Verlangen ihm vorzulegenden Ueberficht der Kasse der Bank, des k und der Lombardbestände wie der Notenkasse

Par. z

e) die Abfassung von Geschäfts . für das Personal der einzelnen Geschäftszweige wie für die Direction;

d) die monatliche Rebision der Kasse, der Wechsel- und Lombard Bestände und Notenkasse durch Deputirte, welche ein Protokoll über die Revision aufzunehmen und dem Verwaltungsrathe zu überreichen haben;

e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestim— mungen, so oft er dieselben für nöthig und angemessen erachtet;

) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver— theilenden Dividende (vergleiche Par, 44);

s) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, seiner Mit- direktoren (Par. 30), des Rendanten (Kassirers), so wie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter sämmt⸗ licher Angestellten (Par. 21);

h) die Wahl des Syndikus der Bank, der Abschluß des Kontraktes mit demselben, namentlich die Bestimmung des Gehalts und Dauer

des Vertrages;

i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, so wie die Ausstellung von Prokuren und Vollmachten, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistischen Stellvertretung als zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungs rathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des nhalts und der Grenzen solcher Prokuren und Vollmachten,

k) die Befugniß, ein zweckmäßiges Geschäftslokal durch Miethe oder Kauf zu beschaffen und die Festsetzung der dafür wie für den Ge⸗ schäftsbetrieb überhaupt zu verwendenden Kosten.

. Der Verwaltungzrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen jederzeit vom Amte zu suspendiren respektive zu entlassen. Der des fällige Geschluß erfordert jedoch die Uebereinftimmung von min— destens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes.

Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge aller Art, Vergleiche aller Art ab⸗ zuschließen und zu vollziehen, Kompromißverträge zu errichten.

So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vex⸗ träge, Vergleiche, Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschießen und dollziehen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Be

Verwaltungsrathes findet in der ersten ordentlichen General Versammlung

.

ziehungen sich vertreten zu lassen.