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BFParagraph acht und zwanzig.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden don dem Prä⸗ sidenten oder von dem Vicepraͤsidenten, oder in deren Verhinderung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben.
Paragraph neun und man ggf; Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er erhält. jedoch einen Er⸗ satz für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen. Titel VI. Von der Direction. Paragraph dreißig.
Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien
nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu
Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
Die Legitimationen des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell vertreters (Bar. 35) bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Die Namen der Direktoren, so wie diejenigen der den Verwaltungs⸗ rath bildenden Personen sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jebem in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den Paragraphen zwölf bezeichneten Blattern, wie mittelst Anschlages an der Börse zu Danzig zu veröffentlichen. l
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direkioren gehandelt haben, bazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
Paragraph ein und dreißig. ᷣ
Die Direction bertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank⸗ geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermo⸗ gens, hat jedoch in Gemäßheit des 8. 27 bei der Ausübung aller dieser , die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu
efolgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als die gegenwartigen Statuten und ihre In— structionen sie nicht beschränken. : J
Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Di⸗ rection, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den dritten Personen kann
die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht ent⸗
gegengesetzzt werden. . Paragraph zwei und dreißig. .
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich soöwohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Geseße eine Spezialvollmacht erfordern. §. 118 Theil I. Titel 13 Allgemeinen Landrechts findet daher auf die Direction keine Anwendung. ;
Den Rachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ fugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht berbunden. ;
Paragraph drei und dreißig. r
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über— haupt; desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unter⸗ schrift eines der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Ren— danten (Bar. 2A) erforderlich.
In allen übrigen Fällen find Erklärungen, Urkunden und Verhand⸗ lungen der Direction mindestens von zwei Directions-Mitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. .
Rur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver—⸗ pflichten die Bank und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere oͤffentliche Behörde als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Vorladungen ober Verfügungen der Gerichte und Behoͤrden werden dem rollziehenden Direktor insinuirt.
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von Mitgliedern der Direction abgeleistet.
Paragraph vier und dreißig.
Die Direction ist befugt, Unterbeamte der Gesellschaft zu suspendi⸗ ren, und hat sie dann sofort über diese Suspendirung wie über die Ent— il un des Beamten die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizu— ühren. . Paragraph fünf und dreißig.
Bei strankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direltors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter An⸗
gestellter der Gesellschaft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors.
Paragraph sechs und dreißig.
Der vollziehende Direktor muß bei der Gesellschaft eine Amtscaution von Fünftausend Thalern preuß. Cour. baar oder in Staatspapieren
depomren, er bezieht deren Zinsen.
BParagrapb sieben und dreißig. . Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 27 sub b. gedachten Ueberfichten auf jederzeitiges Verlangen, des⸗ ir e. ö Geschaͤftsjahres eine nach n, ,. rtigte Bila e di ürdigun e
Werthes aller m J Allmonatlich hat die Direction eine von dem Verwaltungsrathe vor her zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Altiva und Passiva insbe— fondere der Bestande in geprägtem Goid und Silber, Barren und Wech- seln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus lau— fender Rechnung, s wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmit- telbar nach abgehaltener jährlicher General⸗Versammlung (Tit. VII.) einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genehmig⸗ ten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staats vorzulegen und gleichzeitig nebst der am Jahresschlusse gezo⸗ * Bilanz in den Paragraph zwölf gedachten Blättern zu veroöffent⸗
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Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öftere, höͤchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung Fer Altiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren und so weiter anzuordnen.
. Paragrahh. acht und dreißig.
Ein jedes Directionsmitglied isi befugt, in dringenden Fällen den Bräfidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.
Die Direktoren, wie alle Angestellte der Bank sind verpflichtet, über die Geschaͤfte derselben unverbrüchliches Stillschweigen zu be⸗
obachten. Titel VII. Von den General⸗Versammlungen. Paragraph neun und dreißig.
Die ordentliche General- Versammlung der Ackionaire tritt jedes Jahr im Monat März in Danzig zusammen.
Außerordentliche General⸗-Versammlungen beruft der Verwal · tungsrath, wenn er es für noͤthig erachtet oder wenn die Inhaber von wenigstens 500 Actien es schriftlich beim Verwaltungsrath deantragen.
Die erste ordentliche General-Versammlung wird sechs Wochen nach Publication der landesherrlichen Bestätigung von dem pro— visorischen Verwaltungsrathe gsiehe Paragraph 22) berufen.
Alle Einladungen zu allen General⸗Versammlungen, welche die Zeit und den Ort der Versammlung enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekanntmachung in den Paragraph zwölf benannten Blättern, wie mittelst Anschlages an der Danziger Börfe, die erste Bekanntmachung muß mindestens vierzehn Tage vor dem Verfammlungstage inserirt respektive angeschlagen werden.
Bei der' Berufung einer außerordentlichen General- Versammlung muͤssen die Berathungsgegenstaͤnde summarisch bezeichnet sein.
Paragraph vierzig.
Die General-Versammlung besteht aus allen denjenigen Actionairen, welche vor dem Tage der General⸗Versammlung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen find (siehe Par. 8).
In der General ⸗Versammlung bestimmt sich die Zahl der Stimmen der Äctionaire nach der Zahl der einem jeden von ihnen gehörigen Actien, jedoch geben nur
1— 5 Actien 1 Stimme, 6 — 10 2 = 11 —15 ⸗ ⸗ ⸗ 15 — 20 ⸗ 4 = und für jede weitere fünf Actien Eine Stimme, so daß der Eigenthümer von Einhundert Actien zwanzig Stimmen hat.
Mehr als zwanzig Stimmen kann kein Actionair, auch nicht in er—⸗ haltenem Auftrage und Vollmacht in sich vereinigen.
Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech⸗ tigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehe— frauen durch ihre Männer und der Minderjährigen, so wie aller Bevor⸗ mundeten uͤberhaupt, durch ihre Vormünder resp. Kuratoren gestattet.
Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht resp. vor⸗ mundschaftliche Bestallung vor Eröffnung der Verhandlungen bei dem Verwaltungsrathe niederzulegen.
Die Veschluͤsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.
Paragraph ein und vierzig.
Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt— heit der Actionaire der.
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der General⸗-Versammlung unter Zuziehung des Syndikus oder seines Stellvertreters. Das Protokoll führt ein Notar oder ein Gerichts⸗De⸗ putirter. Die Stimmzaͤhler, die weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft sein durfen, werden vom Vorsitzenden ernannt. — Der Vorsitzende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstim⸗ mungen.
In den ordentlichen General⸗ Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Vorlegung der Bilanz und des Bücherschlusses, des Berichts des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und Über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
3 Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, so wie uber die Anträge einzelner Actionaire, sofern sie vor der Berufung der General-Versammlung beim Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht werden; ö
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erbalten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver— gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
Paragraph zwei und vierzig.
Die außerordentlichen General-⸗Versammlungen beschäftigen sich nur mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Paragraph drei und vierzig.
Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung vollbrin⸗ gen fich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichbeit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet, insofern Gleichheit der Stimmen eintritt, das Loos.
Die Wahlen werden mittelst geheimer Zettel-Abstimmung so vorge⸗ nommen, daß nach 2 Abstimmungen, die keine absolute Majorität ergeben haben, die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, allein zur engsten Wahl zugelassen werden. Ueber jeden zu Erwählenden findet eine befondere Wahl statt. .
Auf den Antrag des Vorfi enden, so wie auch auf den Antrag von Anwesenden, die wenigstens 1 O0 Actien repräsentiren, muß auch über andere Gegenstaͤnde als Wahlen durch geheime Abstimmung entschieden
werden. . Die Protokolle der General ⸗Versammlungen, welche die Perso⸗
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nen der anwesenden Actionaire und Vertreter und die Zahl der Stim⸗ men eines jeden, so wie das Resultat der Abstimmungen enthalten und die Verhandlungen summarisch darstellen müssen, werden von dem Notar oder einem Gerichts Deputirten aufgenommen und von ihm, wie von dem Vorsißenden und dem Syndikus ober dessen Vertreter unterzeichnet. An⸗ traͤge der Minorität mussen in das Protokoll aufgenommen werden, wenn
j t. dieselbe es verlang zit el vim.
Rech nungsablage. Dividende, Reser defon ds. Paragraph vter und vierzig. ö Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigst en Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Di— rection gezogen. Die Bilanz wied von dem Verwaltungsrathe geprüft
llt. . . ö 9 ßer reschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn
aft.
. K der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen veraus⸗ gabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren zorderungen ein angemessener Prozentsatz abgerechnet werden. .
Die 'etwd' vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem böhern als dem Erwerbscourse und wenn der Börsencours am Tage der Bilanz- Aufnahme niedriger als der Erwerbscours ist, nur zu dem Böͤrseneours in der Bilanz angesetzt werden. .
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn werden wenigstens 20 (sage zwanzig) Prozent so lange zum Reser ve⸗Fonds zurückgelegt, bis leZtztrer auf die Summe don 250, 80 Thaler (sage zweihundert funfzig⸗ tausend Thaler) angewachsen ist, die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. U
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesell— schafts⸗stapitals herausstellen, so dient zunächst der Reservefond zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunäͤchst erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts⸗ Kapitals und darf, bevor diese statigehabt hat, weder eine neue Reser ve angesammelt noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiedererganzung des Gesellschafts⸗Kapitales der Reservefond erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann zu⸗ nächst erzielten Reingewinnen nur die Hälfte als Dividende vertheilt
und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefond
wieder auf seine frühere Höhe zu bringen.
Der Reservefond darf zu keinen anderen Zwecken als zu der vor⸗
stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver⸗ luste überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. . .
Paragraph fünf und vierzig.
Die Dividenden find in Danzig an der Kasse der Gesellschaft zahl⸗
namhaft zu machen hat, zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung
der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. . Paragraph sechs und vierzig, Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben
ahlbar gestellt sind. . ö. , 1 Verfahren bei der Auflösung.
Paragraph sieben und vierzig. 2 Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Abiaufe der Konzession,
wenn aber 'die Auflösung schon früher beschlossen werden sollte, inner⸗
halb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres
por dem Ablauf der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden. , Paragraphacht und vierzig.
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der Gesetze erfolgt, ist eine General-Versammlung der Actionaire in möglich st kurzer Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in derselben sind die Gründsätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäfte ver— fahren werden soll. .
Bei Aufloͤsung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Para⸗ graphen neun und zwanzig des Gesetzes über Actiengesellschaften vom heunlen November 1843 (Gesetz- Sammlung von 1843 Seite 345) zur Anwendung. k
Die eingeldsten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelößen und präkludirten Noten werden der Stadtgemeinde Danzig zu mildthätigen Zwecken überwiesen.
Paragraph neun und väerzig.
Nach beendigtem Liguidations-Geschäͤfte ist eine General · Versamm⸗ lung von dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. .
Dle von den in dieser Versammlung anivesenden, nicht zur Verwal⸗ tung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Ver⸗ waltungs⸗-Vorstände dieser Bank, den Actiongiren gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der General ⸗Ver⸗ sammlung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist und sich dieser Fall in einer zwelten, eigens zu diesem Zwecke berufe⸗ nen General⸗Versammlung wiederholt hat.
Titel X. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
. Paragraph funfzig.
Streitigkeiten zwischen den alm ail i und der Gesellschaft sollen durch zwei bon den Parteien binnen 8 Tagen zu erwählende, in Danzig wohnende Schiedsrichter und einen Obmann ohne Zulassung von Appel⸗ lation, Revifion und Nichtigkeitsbeschwerde geschlichtet werden.
. Köoͤnnen sich die beiden Schiedsrichter über einen Obmann, der Jurist sein und in Danzig wohnen muß, nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Direktor des Kommerz! und Admiralitats⸗ Kollegiums (Handelgerichts) zu Danzig oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Richter dieses Kollegiums (Handelsgerichts) nach ihm einen Obmann aus den Justizpersonen zu Danzig.
Die Entscheidung des Obmanns unterliegt weder der Appellation, noch der Revision, wohl aber der Nichtigkeitsbeschwerde (§. 171. 172. Tit. II. Theil J. Allg. Gerichts Ordnung).
Die Schiedsrichter und der Obmann dürfen zu keinem der streiten⸗ den Theile in einem Verhaͤltnisse stehen, welches sie geseßlich verhindert, . voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß ab zulegen.
Das Schiedsgericht verfährt nach der preußischen Civil⸗Prozeßord⸗ nung, es ist aber für die Beurtheilung der Wirkung der Beweismittel nicht an positive Vorschriften gebunden, es entscheidet lediglich nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueber⸗ zeugung.
Die Parteien müssen in Danzig beim Schiedsgerichte erscheinen oder sich durch einen zu Danzig wobnhaften Bevollmächtigten vertreten lassen und letztern dem Schiedsrichter schriftlich anzeigen.
All Ladungen und Erlasse des Schiedsgerichts werden in der Par. zwei vorgeschriebenen Weise insinuirt.
Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der andern schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen acht Tagen nach Empfang dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch den zweiten Schiedsrichter.
Dieser Paragraph vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß⸗ Vertrages. Paragraph ein und fünfzig.
Nur in einer außerordentlichen General Versammlung kann eine Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft be⸗
schlossen werden und nur mittelst einer drei Viertheike der in der Ge⸗
neéral-Versammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majoritaäͤt, Die Beschlüsse über dergleichen treten erst in Kraft, wenn sie die
bar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch landesherrliche Vestätigung erhalten.
an anderen Orten, welche derselbe durch die Gesellschaftsblätker (Bar. 12,
d . Ober⸗Aufsichtsrecht des Staates. Paragraph zwei und fünfzig. Zur Wahrnehmung des Ober-Afufsichtsrechtes ernennt die Staats⸗
Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen General⸗Ver— sammlungen, allen Sitzungen der Direction und des Verwaltungs—
rathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern
und Sfkripturen der Gesellschaft jederzeit Einficht zu nehmen,
auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Wenn die Staatsregierung es angemessen erachten sollte, dem bei der Bank zu bestellenden Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Re—⸗ muneration zu bewilligen, ist die letztere der Staatskasse aus den Ein— nahmen der Bank zu ersetzen.
Titel XII
Transitorische Bestim mungen. Paragraph drei und fünfzig.
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage der landesherrlichen Bestätigung dieses gegenwärtigen Statuts an— gerechnet, nach den darin (Far. 6) enthaltenen Bestimmungen nicht er⸗ solgt, fo kann von den Staatsbehörden die zur Errichtung der Bank er⸗ theilte Konzession widerrufen und erloschen erklärt werden.
Paragraph vier und funfzig.
Da es nothwendig gewesen ist, daß die in §. 22 genannten zehn Herren als provisorischer Verwaltungsrath schon vor Vollziehung dieses Statuts für die Gefellschaft fungirten, namentlich behufs Beschaffung des Banklokals, Vorbereitung des künftigen Betriebes der Bankgeschäfte und Engagirung eines vollziehenden Direktors wie sonstiger Beamte der Bank, die Actien Gesellschaft vertraten, so werden hiermit deren gedachte Handlungen genehmigt.
Paragraph fünf und funfzig. Endlich wird hierdurch 1) dem Rechtsanwalt Carl Noepell, 2 dem Kommerzien- und Admiralitätsrath Karl Robert von Frantzius, 3) dem Konsul Gustav Friedrich Focking, alle hier wohnhaft, und zwar allen dreien zusammen, Auftrag und Voll— macht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzu⸗
suchen und herbeizuführen, so wie di jenigen Abänderungen und Zusätze
diefes Statuts Namens aller Actionaire zu bestimmen, anzunehmen und zu machen, welche die Königliche Staatsregierung bis zur Ertheilung der Bestaͤtigung und zum Zwecke ihrer Herbeiführung noch vorschreiben und empfehlen wird. .
Diese Abänderungen, respektive Ergänzungen dieses Statuts sollen für saͤmmtliche Kontrahenten und für alle Nachfolger derselben ebenso rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem obigen Statute schon aufgenommen wären.