1857 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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„den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. .

Ber waltung oratd zu richtenden Antrag ein Duplilat derselben ausgefer 3 ; l aatlich ei 1 von dem Gange der Geschäfte Kenntniß ju r Inhalt des gegenwärtigen §. 17, so wie des nachfolgenden §. 20, monatlich einmal, um von de ge ß zu nebmen sowobl bei gerichtliche

tigt und genen dad so g den ausgelltsert werden, wenn von dem Tage r uud . r, . 9 , e. folg e är serbertichcs Ju beschiticßen. Hie BHeschihse bes Lerwwallungsratheg in welchen 6 5 n,, , D, auf alle Fälle⸗

ö werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge- Den Nachweig, daß die Fine innerhalb der ibr zustehenden He

der in vier Wochen zu bewirlenden Publication seines Antrages in den ⸗. ichbeit aberwiegt die Stimme des Prä⸗ fugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht

im §S. 12 erwäbnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist, und ö . 24 3 Im Falle der Simmengle 8 16 Lieser Zen dle verlorenen Äetien dem Verwaltunge'gähe nicht Die Direction der Bank unk' der Verwaltungsrath find dafür, ver faßt. J 5 e ,

sen R r antwortlich, daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der eirculirenden Noten sidenten, o borgewäiesen sind. Sollen angeblich verlerent oder vernichtete Dividenden d k ver fen ef nc n n itte in He m eren Stelle na ; n enn di, y Vei⸗ 83.3 waltungarathes. Zur 7 ung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe— Zu Quittungen über Gelder Dou ! 6 2 Dokumente u sendens on wenigsüns secen Mäitglierfrn erforderlich. e, . ni üer fin tene en mn . ria der Bank (5. 1 zu vollziehend ;

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerbalb der Grenzen der S. 30 gedachten HMM lioen! 96 n e dir des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit diese nicht In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden a6 9 ch. der Beschlußnabme der General⸗Versammlung vorbebalten sind. Zu den gen der Direction mindestens von zwei Directions. Mit lieder ler . ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltung ratbs geboͤrt: Firma der Bank zu unterschreiben. Nur die 9am der n, aadgängene Jeltung ene andere destimmt dat. Gie Regierung kann, . 19. 2 . in, , , a,, n . 0 fn und Norm vol zogenen Unterschrlften verpflichten die Gank, und jwar so— . t es drferderlicqh erachtet, vorschreiden welche Blatter an Stelle Die Bank kann ihre Geschaͤfte nach den fr ; des gegen wär a r e Die Dir rn un den von dem ern ure nhᷣ . * 3 ,,,

z is die diesf der t ; S s zeginne e 2 38 e des Stammkapitals g erachte. Verwe gs rathe rrivaten. . ee solle 1st die dieafällige Verfügung durch tigen Staäluts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Ste . Se, 6 w 1 =. , , e g ö. . n, . nach Maßgabe des §. eingezahlt ist, ihr amitgetbellten Reschlüsen desselben, olge Kielelten Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der ö kin 111 ; 8e die genaue ö e, e, e. von der seitens der Direction bei den Direction abgeleistet. Tite . ; r . ; ; jedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ibm vorzu— ; . dbäften der Von den speziellen Rechten der Bank. Je ö 9 ibm vorz 8. 34. Von den e n n der Bank. . S. 20. , e n, 9 der Bank, des Wechsel - Porteseuilles Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft 8 ec ⸗— IV J I M r 15 . aAoHorrYν * ' nbard⸗ estan e * d R Er s. d F J * er. ; . ; z ͤ enen Rwece befugt: Bank stebt das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur und der Lol estan de; ; eren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal— Die Bank Err der im FS. 1 angegebenen Zwecke befugt: 6, Der Bank ste icht zu, ih gegebe soten zu 4 ge ö . 21 ert n in a ing e vorbeha 8 . 3 are di im Inlaude Einldsung oder zum Umtausch in einem. bestimmten Termine bei Vermei. . ate e f e, w. ö Jnstruetionen fuͤr das Personal der (en ist. Sic ist befugt diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht m, and 9 distentiven. Die zur Ditontirung angebotenen Papiere dung der Praͤllusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zweche erläßt sie I. nanatidh m , gasse, ber Wechfet ͤ gusteht, zil suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Ent— e; 180 Gaem . die Bank lautenden Giro verseben sein, durfen durch dreimalige Bekanntmachung, in Zwischenraͤumen von einem Monat destände ö , . illi? eee n Kidd lte scheidung des n n , munen mr 1M . J 4 . Ke 4 z ö 3 . ö te R ; 8 R v. Amtsblätter ; 164 i er, e J zroto er 35 dr water G drei Wonate nach dem Datum der ODiscontirung ver mittelst der im S. 12 gedachten offentlichen Blatter, und der Am rh e. ; 7 . 2 8 926 . 66868 drer solide Verbundene baften. der Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten eine Auf— R m,. . nn nn ö Bei Kranlheits · oder sonstigen Bebinderungsfaͤllen des vollziehenden ö 2 rern e . a bewilligen, jedoch nicht auf forderung zur Einldoͤsung oder zum Umtausch der Noten. 1 ; . ö. gi ae, . . ö : den bon (benden Bestim⸗ Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes 82 , gonate ünd nur gegen Verpfändung von Rack Ublaus der 'vorstebenden Fristen werden die Nubgber, der . gen so 9 8 f hen r ngen erachtet; r Mitglied des Verwaltungsrathes ober ein von diesem ernannter Ange— . y die n ulande lern und dem Verderben Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichnelen Blättern, . r n . . er Direct on ihm einzureichenden Bilanz stellier der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. ere e,, re 3 . Bebufs der Einldsung oder des Umtauschs, zu einem mindestens drei J ö e nn k d ,. Geschäftsjahres zu . 5. 36. 3 h. gemmunal« eder andern unter Autorttaͤt Mengte vom Tage der letzten Jusertisn bingus zuschenden Prällusib⸗ 35 ad 6 , n, 56 ö 8 9 d Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien der Gesell= . Mienen oder Gesellscaften ausgegebenen Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vor ann u e,, , . 96 in , . erh de Ren schaft ö oder erwerben. Hiese Actien werden in das Archtb der . de Gababer sautenden Papieren, so wie von Wech— geladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank ö , . * , n . r n f zesgleichen Gesellschaft hinterlegt, und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers . KRuslandes, desgleichen ven ungemünztem aus den aufgerufenen Noten erloͤschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die nab be 2 nns 3. . , e , , 656 teak dauern, weder veräußert noch übertragen werden. und Silber. ; . die Präclusion sind nicht zulässig, vielmehr tritt diese leßztere unmittelbar mit n Uihez en ant ahn dur en, , nfs, Die Direction fertigt und ül ͤ nie ; X den R ] ürfen in der it de laufe des Pr zermins gege diejenigen ei eelche . 3. . die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 2 de auf den Namen lauten dürfen in der mit dem Ablaufe des Prällusiptermins gegen alle diejenigen ein, welche ; ö ; [. ,, w . , , ,. J g6rathe §. ; Ge e eee. r die Desch ai Sinstruction sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Auspruch. auf Einlösung , ir ü. j r , , 1. , r, . in Schlusse eines jeden Ge— dern des Kemmssars des E 8 gege oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten d n n . yre e nach, kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz Siderspruch des Kemmissar des Sagi Fear en hto sind und . etwa , zum Vorschein nn bon der solcher interimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge⸗ unter gewissenhafter Würdigung des Werths aller Altiva. ] . t sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungarathe als geeignet Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu ge⸗ se,. 6 . die Bestimmung des Inhaltes und nehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in - ar unterlagt. 3 ; . er Grenzen so cher Procuren; der Bank vorhanden er ' 1 M ĩ. ich nete s Verw athes verwendet werde 91 am gen nt ] zewesenen ÄUetipa und Passiva, insbesondere de der derstedend sub LUitt. b dezeichneten Art, Bestimmung des ö werden. EL) die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Ban!k⸗ Bestände in . und Silber, g ne, r en ö. ; personal. des Betrages der Forderungen aus Darlehn und aus laufenber Rech⸗

die er Art ist für die Gesellschaft maßgebend. Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solcher— er tremde Münzen zu kaufen und zu berkaufen. T Ter Verwaltungsrat ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen nung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach

d e nden leicher Bestand an De 26 8. e mn n, , e, n dür ,, ann Gelde, mindestens einem Drittel in discontirten Wechseln, und ö

dem Reste in Effekten, welche Eigentbum der Gesellschaft sein müssen, in

entlichen Belanntna dungen der Gesellschast erfolgen in der einer besondern unter dreifachem Verschlusse zu haltenden, und für die

83 w 3 Wosener . 24 in dem zu Berlin sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse auf⸗

erscdeinenden Preun ßischen taats - Anzeiger.“ Vel dem Ein · bewahrt werde. ÄUußerdem dienen alle Darlebneforderungen der Bank

geden eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung durch das eden n nrbland, und ihre sämmtlichen übrigen Activa zur Deckung er Noten.

adrig dleidende so lange genügen, bis die General -Versammlung für die

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en Actien eder der Actien anderer Privatbanken 1 ; r x gestalt prälludirten Noten soll zu mildthaätigen Zwecken nach näberer

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If Sen inlandichen Staats, Kemmung!“ oder an Von dem Verwaltungsrathe.

er Gesellschaften apieren nur dis stattfinden,

Staates den Cerperanenen ed der lautenden geldweriden P en festgeseßten Betrage Fetten (in Drittel des eingezablten

en lauten durfen, ergestalt einkassirten oder

ift der SS. 15 18 aus—

ten Geschäfte sind der Bank nicht 3li vreideken unterdringen. mn d - dw

uf die Prodinz Posen zu

Sildergeld nach den den preußiu⸗

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Dr Mann mr, man mr, en, i ge gerne Cara ns rd, nr, , . meg e rn nm, r,

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8 2. .

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziebungen wird einem von der General-Versammlung ernann— ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts deputirten und ein von diesem eee, duni derselben ausgestellter Aet bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern. Ibre Functionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden dieje⸗ nigen dier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die längste Zeit bindurch als solche fungirt haben. Die Ausscheidenden löͤnnen se⸗ doch sofort wieder gewäblt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Welche Mit⸗ glieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszu— scheiden baben, wird durch das Loos bestimmt. Die Namen der Ge— wäblten werden durch die im S. 12 benannten Zeitungen oͤffentlich be⸗ kannt gemacht.

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Für die ersten zwei Jabre nach Eroffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Herren L. Annu ß, Beyme, F. Bielefeld, J. Bleich⸗ roder, C. Graßmann, H. Jacobson, S. Jaffé, B. ga skel, 8. Rieß, G. von Rosenstiel, don Winterfeld und B. Wit: kowski den Verwaltungsratb. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsratbes findet demnach in der ordentlichen General⸗Versamm⸗ lung des dritten Betriebsjabres statt.

. 52

Jedes Mitglied des Verwaltungsratbes muß mindestens zebn Actien befißen oder erwerben; die Dolumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft binterlegt und bleiben, so lange die Functionen des In⸗ babers als Verwaltungsrath dauern, ö

§. 24.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und inen Vieg-Praͤsidenten. Ibre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ĩ se fuld nach Ablauf desselben wieder wäblbar. Sollten beide

in sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathbs beizuwohnen, so

ummt das nach dem Tebens jabre älteste Mitglied den Vorsitz. 75.

Kormt in k die Stelle eines Mitgliedes des Terwaltungsratbes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig fur die Dauer bis n General- Versammlung von dem Verwaltungs⸗

Die definitibe Wiederbesetzung ersolgt durch Wahl er Gentral-Versämmlung unter Zuziebung eines Notars oder Gerichts Deruütrten und in der §. 21 vörgeschriekenen Weise. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die

Dauer der neiionen feines Vorgängers aufgehört haben würde. Bis

27 keftimmten ersien iheilweisen Erneuerung ergänzt der

rath sich selbst. §. 26. Lerwaltungsrath versanmelt sich so oft, als er es für dienlich fen zusckzinden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder

rag den drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens

Dienstvergeben, Fahrlaͤssigkeit und aus moralischen Granven jeder Zeit zu entlassen. Der desfallsige Beschlutz erferdert jedoch die Uebereinstim— mung von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes.

Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Vertrage abzuschließen, sich zu vergleichen, zu fompromittiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungarath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange— legenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.

§. 28.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathts werden von dem Prä⸗ sidenten, oder von dem Wice:-Präsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsratbes unterschrieben.

§. 29.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mübewaltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest.

ö Von der Direction.

.

Die Direction bestebt aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma ängehdren dürfen.

Die Legitimation des vollziebenden Direktors, so wie seines Stell⸗ vertreters (8§. 35), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oͤder Bestallung. Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den §. 12 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenuͤber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.

§. 31.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank— geschaäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des §. A bei der Ausübung aller dieser Func— lionen die Vorschriften und Änweisungen des Verwaltungsrathes zu be— folgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Instruc— tien sie nicht beschränken. Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als folcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den letztern kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.

HX. Die vorstehend bezeichneten Re nise der Direction erstrecken sich

abgehaltener jährlicher General-Versammlung, einen alle Zweige des Ver— kehrs umfassenden, dom Verwaltungératye n ngen gie cf afi o

bericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Stgats vorzulegen

und gleichzeitig in den §. 12 gebachten Zeitungen zu veröffentlichen. Es

bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der mongtlichen, in Zukunft

auch eine oͤftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der

Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und

Silber, Barren u. s. w. anzuordnen. 5. 38.

Ein jedes Directionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Präsibenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.

. Von den en,, . 39.

Die General-Versammlung (tritt jedes Jabr im Monat März in Posen zusammen. Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet die Direction so oft sie es den Umständen angemessen erachtet, oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General⸗Ver⸗ sammlung findet jedoch erst im zweiten Geschaͤftsjahre statt.

Bei der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung müssen die Berathungsgegenstünde summarisch bezeichnet sein. Die Ein⸗ ladungen zu allen General ⸗Versammlungen geschehen durch eine Benach—⸗ richtigung, welche zweimal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage vor dem Verfammlungstermin in die durch §. 12 bezeichneten Zeitungen inserirt wird.

§. 40.

Die General ⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen, welch seit Tage der Berufung in den Büchern der Gesell⸗ In der General-Versammlung hat der Inhaber

von zehn Actien Zwei Stimmen,

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risten gestattet.

Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht dor Eröffnung der Verhandlung bei der Verwaltung niederzulegen.

Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Aetien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden

verbindlich. ; §8. 41.

Die General⸗Versammlung, regelmäßig constitutrt, stellt die Gesammt⸗ heit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsratdes fuhrt auch den Vorfitz in der General Versammlung und ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren konnen weder