1857 / 84 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verwaltungs raͤthe, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. In den regelmäßigen General ⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfol⸗ gender Ordnung verhandelt;

Erstens, Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe⸗

sondere;

zweitens, Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; Britten s, Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Ver⸗ waltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actiongire; letztere müssen vor der Berufung der General⸗-Versammlung dem Verwaltungs— rathe schriftlich eingereicht sein;

Viertens, Wahl von drei Kommissarien, welche den Aufirag erhal⸗ ten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu

vergleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu er— theilen. 3 *

Die außerordentlichen General⸗Versammlungen beschäftigen sich nur mit Gegenständen, die bei der en bezeichnet sind.

Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung vollbringen fich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. :

Dle Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actiongiren muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem No⸗ tar oder Gerichtsdeputirten aufgenommen, und von dem Kommissarius der Koͤniglichen Regierung, dem Syndikus, den anwesenden Direktoren und Verwaltungsräthen, und von denjenigen anwesenden Actionairen, welche

es wünschen, unterzeichnet. . ; d 1M.

Rechnungsablage, 6 de, Reserve fonds.

Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungs rathe geprüft und festgestellt. 29 . der Activa über die Pafsiva bildet den Reingewinn der

esellschaft.

Bei Aufnahme der Bilanz muͤssen sowohl die sämmtlichen veraus— gabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und. far die etwa vorhandenen unsichern Forderungen ein angemessener Prozentsatz abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhern, als dem Erwerbungscourse und, wenn der Börsencours am Tage der Bilanzaufnabme niedriger als der Erwerbungs⸗ courä ist. nur zu dem RBärsenedurs in der ilens on gosot wo dom.

Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statutenmaͤßig zustehen⸗ den Tantiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von 250, 000 Thlr. angewachsen ist.

Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actio⸗ naire vertheilt. Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschafts Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wieder— ergänzung des Gesellschaftskapitals, und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Ge⸗ sellschaftskapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von dem alsdann zunächst erzielten Reingewinn nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden Tan⸗ tiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen.

Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vor— stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver— 8. überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet

erden. 8e. 45.

Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an andern Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine , . 6

Die Dividenden verjähren Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar geftellt find.

Titel 1X.

Verfahren bei . Auflösung.

ͤ . §5. M.

Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, wenn aher Lie Auflöͤsung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen. Noten ein jzulösen. Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten , n vor dem Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu jesem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden.

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In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der Hesege erfolgt, ist eine vheneralt her a na g der e nn gr! le ng kurzer Frift won dem Herwaltungsrathe zu berufen und in derselben find bie Grünbsatze festhustellen, nach benen bei dem KLiquidationsgeschäfte ver⸗ fahren werben soll. Bei Aufloͤsung der Gesellschaft kommen die Vor—

schriften des §. 29 des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9. No⸗ vember 1843 (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre 1843, Seite 346) zur An⸗ wendung. Die eingelösten Noten find unter Aufsicht des Kommissarius des Staats zu vernichten und die Vernichtung mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.

Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet. 3. 19

Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungs vorstände dieser Bank, den Actionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation.

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versamm⸗ lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actiongir erschienen ist, und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Ge— neral-Versammlung wiederholt hat.

Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General-Ver⸗ sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Siimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Actien rf iin,

Ti nel X.

Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts.

§ę. 50.

Streitigkeiten zwischen den Äctionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei bon den Parteien zu erwählende, in Posen wohnende Schieds⸗ richter geschlichtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Direktor des Freis—⸗ Gerichts zu Posen, oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste un⸗ betheiligte Rath desselben einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist.

Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter oder des Obmanns ist der Rechtsweg nur in den Faͤllen des §. 172. und in der Frist des §. 174. Tit. 2. Thl. J. A. G. O. ul ffn

5

Nur in einer außerordentlichen General-Versammlung kann eine Ab— aͤnderung des Statuts, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur mittelst einer drei Viertheile der in der General-Versammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majorität.

Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.

, Oberaufsichtsrecht des Staates.

§. 52.

Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staats— Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direction und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen.

Sollte es die Staatsregierung für nothwendig befinden, dem Staats— Kommissar für dieses Geschäͤft eine fortlaufende Remuneration zu bewilli⸗ gen so muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Bank ersetzt werden.

k . Transitorische Bestimmungen. §ę. 53. Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nach den

darin enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Concession erloschen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Kaufmann C. F. Wappenhans in Berlin unter dem 1. Juli 1866 ertheilte Patent ;

auf eine Ziegelpresse ist erloschen.

Justiz⸗Ministerium.

Der Advokat Joseph Schönbrod zu Trier ist zum Anwalt bei dem dortigen Königlichen Landgerichte ernannt worden.

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25sten Oktober 18566 daß Streitigkeiten über die Frage: ob dem Besitzer eines Schulzenhofes die Verbindlichkeit obliege, die mit der Verwaltung des Schulzenamts verbun denen baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen, dem Rechtswege unterworfen seien, die Entscheidung darüber, o b die gemachten Ausgaben nothwendig gewesen, aber zur Kompetenz der Verwaltung s⸗Behörden gehöre.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Danzig erhobenen Kom— petenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Stadt- und Kreisgericht zu Danzig anhängigen Prozeßsache 2c. Ic. erkennt der Königliche Gerichts—⸗ hof zur Entscheidung der stompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechts⸗ weg über die Frage: ob dem Verklagten als Besitzer des Schulzenhofes tie Verbindlichkeit obliege, die mit der Verwaltung des Schulzenamts verbundenen baaren Auskagen zu tragen, für zulässig und in soweit der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet, sofern es sich aber um die Nothwendigkeit der von der Klägerin monirten Ausgaben handelt, der Rechtsweg für unzulässig und der Kompetenz-Konflikt für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Die Dorfschaft O. behauptet, daß auf dem Grundstücke Nr. 18 da— selbst die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts ruhe und der Besitzer auch die dabei vorkommenden baaren Auslagen, namentlich Bürkaukosten, aus eigenen Mitteln zu tragen habe, wogegen ihm als Aequibalent für das onus die Abgaben- und Schaarwerks- Freiheit der zu dem Grundstücke gehbrigen sogenannten Schulzenhufen zustehe. Der berzeitige Besitzer K. hat zwar die ihm als subjektip-dingliche Last ange— sonnené Verwaltung des Schulzenamts übernommen und geführt, bestreitet aber, daß ihm die Verbindlichkeit obliege, aus eigenen Mitteln baare Auslagen der Schulzenamts⸗Verwaltung zu tragen. Bei Revision der über seine Amtsverwaltung gelegten Rechnung wurden verschie— dene dahin gehörige Ausgabeposten monirt, namentlich 9 Rthlr. 14 Sgr. für Botendienste und 74 Rtihlr. 26 Sgr. 5 Pf. für Aufnahme der Einwohner- Kontrole, für Büreau-Utenfsilien und Drucksachen, für Hülfsarbeiter, für das Ministerialblatt und für einen Hülfsboten. In der unterm 2. Juli 1855 bei dem Königlichen Stadt, und Kreisgericht zu Danzig angestellten Klage trägt nun die Dorfschaft O, gestuͤtzt auf obige Behauptung, darauf an, daß der 20. K. perurtheilt werde, die 9 Rthlr. 14 Sgr. zur Hufenkasse und die 74 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf. zur Dorfs⸗Kommunalkasse zu erstatten, indem fie zugleich die Nothwendigkeit jener Ausgaben bestreitet. Noch vor Eingang der Klagebeantwortung, in welcher der Verklagte auf Zurückweisung der Klage anträgt und unter Anderem auch geltend macht, daß die Noth— wendigkeit der fraglichen Ausgaben nicht der richterlichen Cognition

unterliege, hat die Königliche Regierung zu Danzig mittelst Beschlusses

bom 8. September 1855 den Kompetenz-Konflikt erhoben.

Die Klägerin hat dem Kompetenz-⸗Konflikte widersprochen; das König,

liche Stadt- und Kreisgericht zu Danzig und das Königliche Appellations—

Gericht zu Marienwerder erachten denselben nicht für begründet. Dieser Ansicht muß mit der Maßgabe beigestimmt werden, daß die eventuelle Frage: ob die fraglichen Ausgaben an sich nothwendig gewesen, lediglich

der administrativen Entscheidung vorzubehalten ist.

Die Regierung stüßt den Kompetenz-Konflikt auf die Verordnung

über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen- und anderen Ver—

waltungen vorkommenden Defekte, bom 24. Januar 1844 (Ges-Samml. S. 52). Sie bemerkt, die Klage sei darauf gegründet, daß der Verklagte aus der von ihm verwalteten Gemeindekasse Summen bezahlt habe, welche,

ihm persönlich zur Last fallen, daß ihm also bei der Kassenverwaltung

Defekte zur Last fallen, welche er ersetzen müsse, und beruft sich ins⸗ besondere auf den §. 1 jener Verordnung, wonach: „die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei öffentlichen Kassen oder anderen öffentlichen Verwaltungen entdeckt werden, zunächst

von derjenigen Behörde zu bewirken ist, zu deren Geschäftskreise die

Hiernach, meint dieselbe, sei keine andere Behörde berechtigt, mit der

Untersuchung und Feststellung von behaupteten Defekten fich zu befassen,

ohne daß die unmitteibare Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden ; irirunge h ö Ich nehme in dieser Beziehung auf die Verfügung vom 20. Novem⸗

Paragraphen durch einen motivirten Beschluß sich daruber ausgesprochen

habe, und somit auch das Gericht zur Zeit nicht kompetent, die Klage

anzunehmen.

Die Richtigkeit dieser letzteren Auffassung kann hier dahingestellt

bleiben, da die Verordnung vom 24. Januar 1844 auf den vorliegen— den Fall überhaupt nicht anwendbar ist. Dieselbe bezieht sich nur auf den

Fall, wo sich bei der Kasse, dem Magazin u. s. w. ein Defizit an dem technungsmäßigen Sollbestande vorfindet, nicht aber auf solche Faͤlle, in denen es fich gar nicht um ein Defizit in der Kasse, dem Magazin u.

s. w., sondern darum handelt, daß dem zur Dispofition darüber berech⸗ tigten Beamten die Anweisung von Zahlungen oder sonstigen Veraus⸗

gabungen Schuld gegeben wird, welche auf die Kasse, das Magazin ü. s. w. nicht hätten angewiesen werden sollen. Daß die Verordnung vom 24. Januar 1844 auch den Fall vor Augen hätte, wo der Beamte wegen derartiger zur Ungebühr erfolgter Anweisungen in Anspruch ge⸗ nommen, und nicht die Richtigkeit der Kasse u. s. w., sondern die Recht

maßigkeit gewisser Akte feiner Amtsberwaltung angefochten wird, findet sämmtliche Provinzial ⸗Steuer⸗ Direktoren

des Kompetenz-Konflikts von dieser und an die Königlichen Regierungen zu

fich in derselben nirgends angedeutet. Ist hiernach bei Beurtbeilung Verordnung überhaupt abzusehen, so kann es nur darauf ankommen, ob

der erhobene Anspruch an sich von der Art sei, daß er ur richter⸗ lichen Cognition nicht qualifizire. Dies muß verneint e en !.

„Die Klägerin verlangt, indem fie den Verklagten verurtheilt wissen will, verschiedene bei der Verwaltung des Schulzenamts entstandene Ausgaben der Hufenkasse, resp der Dorfs⸗Kommunalkasse zu erstatten, daß gewisse Kosten, welche die Kommunal-Verwaltung mit sich bringt, nicht wie geschehen, als zu den Kommunal⸗Bedürfnissen gehörig, der Kommune zur Last gestellt, sondern von dem Verklagten seinerseits getra gen werden. Sie stützt diesen Anspruch auf die Behauptung, daß der Verklagte, als Befitzer des mit der Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts behafieten Gutes, die bei dieser Verwaltung vorkommenden Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen habe, und leitet sonach die Verbindlichkeit des Verklagten aus einer seinem Grundstücke angeblich obliegenden Neallast her. Es handelt sich also hier von einem beson— deren Rechts verhäl inisse, über dessen Existenz, Umfang und Folgen der Nichter zu entscheiden hat. Gesetzt, es wurde ein solcher Anspruch gegen einen außerhalb der Kommune stehenden Dritten geltend gemacht, so würde nicht füglich ein Zweifel dagegen aufkommen, daß derselbe als ein privatrechtlicher Anspruch der Kommune gegen einen Dritten, der ihr für gewisse Ausgaben aufkommen muͤsse, der richterlichen Kognition unterliege; die Natur dieses Anspruchs wird aber dadurch, daß der Betheiligte, welchem diese Verpflichtung vermöge eines befonderen Rechtsverhältnisses obliegen soll, dem Kommunalverbande an— gehört, in keiner Weise alterirt. Nach den Grundsätzen des Allg. Land⸗ rechts Th. II. Tit. 14, §. 9, in Verbindung mit §. 19 gehören Streitig⸗ keiten, welche unter den Kontribuenten über die Vertheilung öffentlicher Abgaben entstehen, zur richterlichen Entscheidung; hier handelt es sich in der That um nichts Anderes, als um einen solchen Streit unter den Kontribuenten, indem dem Verklagten auf Grund eines angeblich her⸗— gebrachten besonderen Rechtsverhältnisses angesonnen wird, daß die frag⸗ lichen, zur Kategorie der Kzommunal⸗Bedürfnisse gehörigen Ausgaben von ihm allein und nicht von der Gesammtheit getragen werden.

. Es ist aber in der Klage noch ein anderes Fundament mit einge⸗ mischt, sofern, wie oben bemerkt, auch die Nothwendigkeit der fraglichen Ausgaben an sich bestritten, also dem Verklagten, auch abgesehen von obiger Frage, die Verbindlichkeit beigemessen wird, der Klägerin diese Ausgaben zu erstatten. Darüber, ob zur gehörigen Verwaltung des Schulzenamts gewisse Ausgaben nothwendig gewesen seien, ist jedoch nicht vor Gericht zu rechten. Die Kommune kann sich der Obliegenheit nicht entziehen, dasjenige aufzubringen, was zur ordnungsmäßigen Verwal—⸗ tung dieses Amtes nothwendig ist. Die Auffichtsbehörde hat das Recht und die Pflicht, im öffentlichen Interesse darauf zu sehen, daß diese ordnungs⸗ mäßige Verwaltung nicht beeinträchtigt werde, und es fällt lediglich ihrer Beurtheilung anheim, was zu diesem Behufe nöthig sei, ohne daß derselben durch Beschreitung des Rechtsweges seitens der Kommune prä⸗ judizirt werden dürfte. Die richterliche Entscheidung darüber, ob das, was die Aufsichtsbehörde für nöthig erkennt, wirklich nöthig sei, würde in die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts, also in ein Gebiet eingreifen, welches der richterlichen Einmischung entzogen ist.

Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 25. Oktober 1856. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Finanz ⸗Ministerinm.

Cirkular-Verfügung vom 12. Februar 1857 betreffend die Prüfung der Beschaffenheit der zur Denaturirung von Baumöl anzuwendenden Mittel.

Verfügung vom 20. November 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 306 S. 1833).

Aus Veranlassung des Beschlusses der letzten Generalkonferenz in Zoll vereins-Angelegenheiten, nach welchem in der Anmerkung 1 zur Pos. 26 Abth. II. des Tarifs hinter „Terpentinöl“? die

16pf Ros tin öl“ ei unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehdrt.“ Worte „oder ein Ach tels fund Rosmarin öl „eingeschaltet

sind, ist auf die Verpflichtung der Zollbeamten hingewiesen worden, sich in jedem einzelnen Falle von der dem Zwecke vollständig ent— sprechenden Beschaffenheit des Denaturirungsmittels zu überzeugen.

ber 1862 III. 27,720 Bezug, deren Befolgung den betreffenden Aemtern wiederholt zur Pflicht zu machen ist. Uebrigens hat man sich bei dem obigen Beschlusse allseitig für

die Aufrechthaltung der Verabredung bei der ersten General⸗Kon=

ferenz ausgesprochen, wonach den Zolldirektivbehörden gestattet ist, erforderlichen Falls auch andere jeden Mißbrauch verhütende Zusätze zu bestimmen. Ich erwarte indeß, falls Anträge auf Anwendung anderer als der oben bezeichneten Denaturtrungsmittel gestellt wer⸗

den, zuvor darüber Bericht.

Berlin, den 12. Februar 1857. Der General-Direktor der Steuern.

An

Potsdam und Frankfurt.