1857 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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666 . . aali n berechtigungen skalischen Jorsten bezũgliche Ansprüche. Erhebung des negativen Kompeten Konflilts seitens der usti e e. le Punctum J. der Klage daß ibm in Verwaltungs Behorde zu veranlassen. kr ; z ü

oder der leitet sind, welche die Gattun und die Menge der Waaren Insbesond , ert Justiz⸗ Minlster theilte 9g 19 3 oder ng bei Dith en so * die ; 3 a 400 Morgen großen fis kali chen Forstfläche die Beschwerde dem Königlichen Ministerium für , An

zur Bi . Urt' ver Bersendung ob direkt oder durch Vermittelung v srecht für seine Schafe zustehe, die Forstver⸗ gelegenheiten zur Entscheidung aber den ersten Punkt dieses Antrags mit

höͤhere Abgaben von Zwischenplã ingeb von der Behörde des Ver . onung von mindestens drei Viertheilen jener bem' Anheimstellen mit, solche ihm zur welteren Veranlassung wieder zu.

eigenen Staates zu en wischen ätzen angeben und von er Behörde des ersendungs⸗ Fläche das ß aberschritten und ihn in seinem Hutungs⸗ en, sofern dasselbe sich nicht bewogen finden sollte, die Ver⸗

ist di t 3. . beglaubigt sind. rechte beein udem der freigebliebene Theil der servituipflich. Königlichen Regierung vom 5. Juli 1855 zu ändern. In

men ist die unter getroffene Verabredung durch die Indem ich den Handelsstand, unter Bezugnahme auf den tigen Forst icht aus reiche, um für die 350 Schafe, Folg 17. März 1856 ergangenen Erwiderung, daß abschriftlich anliegende obrigkeitliche Verordnung vom J. Dezem⸗ Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zwischem dem Zollvereine und nilche bas Gut mit eigenen Futter durch zuwintern vermöge nothdůurf⸗ fein. Veraniaffung finde, die angefochtene ber v. J. (a.) in Vollzug gesetzt. In Betreff der Bestimmung Tem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januat 1847 (Ges. nige Weide zu gewähren; er lrug daher darauf an: den Fiskus zu ver⸗ Regierung zu andern, und demgemäß anheim⸗

. 3. 9 n. a 1 . , . bedurfi, Samml. S. 211) hiervon in Kenntniß setze, bemerke ich, daß urtbeilen, ihm von 2 in den an , n. 23 i , w ing 3. käarer eich ü eten Gerichtshofes herbelzufüthren. we e zollverein ändischen e in e ser ezie hun on wischen dem lverein und dem edachten Köni iche hi rungsschalen so viel Schonungen au zugeben, ö echstel der emnächst mittelst Schreibens des Herrn Ju iz ⸗Ministers wann f i . 8 ,, cn hel gin cha ch ge her zur Hütung frelbleiben, oder ihm andere gut gele— g5sz die Verhandlungen Behufs a n ge .

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immer den Bremischen gleich behandelt sind der Behandlung der indirekten Sendungen Reziproz ü ganzen Forstparzelle . ziprozität besteht, ganzen Fork. . ; 5 ĩ hi ĩ - z ; ; ; ö . j . 9 Weide benothigten Umfange so lange anzuweisen, bis das ega k ö üg üs ner ge, een. . e. ö . . 39 Erzeugnisse pe ee eren 3 e hee, we. in . Weide⸗ Cee geg urch rechis kräftiges Ertenntniß, die 3 ndern es Zollvereins Anwendung in en. dr higee , sergestellt sei, beinen Enischaäͤdigungs i, ů dar. . i inves ; * ö . . bezirk wieder hergestellt sei, ihm auch seinen Enisch. ig ngsanspruch für ie in oberster Instan aufrecht erhaltene Ver⸗ nicht gemacht; es erscheint indessen angeme ssen, daß die deshalb Wegen Beglaubigung der Ursprungs ⸗-Zeugnisse werden die . entzogene Weide während seiner Besißzeit vorzubehalten. fügung vom 2 , . hat, getroff ene Verabredung durch eine, von der Königlichen Regierung Ortsbehörden mit Weisung versehen werden. . Der Verklagte, vertreten durch die Vomainen⸗ und Forstabtheilun der unter ser Entscheidung fich allerdings unter⸗ in Ihrem Amtsblatte zu erlassende Bekanntmachung veröffentlicht Berlin, den 4. März 1857. der Königlichen Regierung. zu Frankfurt, setzte diesem Antrage e ic, ziehen. . werde. Auf gleichem Wege hat die Königliche Regierung zur Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. den Einwand der Ünzulaͤssigkeit des Rechtsweges auf Grund des §. 29 Es hat aber die Sache in Uebereinstimmung mit der Auffassung, Vollziehung der Bestimmung unter 2. zur öffentlichen Kenntniß von der Heydt. des Edikts zur Befoͤrderung der Landkultur vom 14. September 1811 welche dem in der Verfügung des Königlichen Appellationsgerichts vom zu bringen, daß das unter Nr. 1 der Allerhöchsten Ordre vom ; Ges. Sammi. S. 300 ff) eutgegen, und bestritt ferner zur Sache selbst 18. Juni 1855 allegirten Erkenntnisse des Königlichen Ober⸗Tribunals 20. Juni 1822 wegen Begünstigung der inländischen Rhederei . J ö den erb oben en Auspraic als unbegründet. vom 14. Mai 1850 (abgedruckt in Sommer's und Böle 's Neuem Ar chiv Ges. S r,) erlassene V . 6 , ; Bestimmung über die speziellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in die Nach Erörterung der verschiedenen Klagepuntte erging unterm ] für preußisches Recht und Verfahren, 14, Jahrgang S. 601) zum Grunde (Ges. Samml. S. 1! )erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt von a n . 6 i een ͤ ö ne 18 lleäfernrtniß des Königlichen rei nl an , e,, nus n, zinem preußisch SHaf ch ei deren inländisch Koͤniglichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind. 19. Juli 1854 das Erkenntniß des Königlichen Kreisgericht dahin: daß liegt, der Auseinanderseßzu ngs. Tehörde zugewiesen werden müͤssen. ine pre ischen Hafen na einem au eren inan ij en P atze der Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen. In den Gründen wird Die hier maßgebenden Bestimmungen der §§5. 2 bis 29 des Land⸗ (eabotage) durch ausländische Seeschiffer gegen bremische Schiffe 1. Artikel. 2d punetunm l. bemerkt, daß der Klage zunächst in formeller Be—⸗ kultur -Edikts lauten: fernerhin nicht mehr in Anwendung zu bringen ist. Die Waaren welche auf dem Landwege aus den Staaten einge sührr ziehung dle Bestimmung des §. 29 des Landkultur⸗Edikte vom 14. Sep⸗ §. 2]. „In Absicht der Waldweide ist Unser Wille: daß dabei die all⸗ Die Königliche Regierung wolle hiernach das Erforderliche ver⸗ werden; die Handelsverträge Hmit dem Königreiche beider Sicllien) haben sember' 8 entgegenstehe, welche die Enischeidung der Frage: ob und gemeine geseßliche Vorschrift, nach welcher die Ausübung von fügen und dem Handelsstande in den Hafenplätzen ihres Verwal⸗ gj muͤssen, um die Stenuerermã ßig iun gen die in jenen Verträgen sestgese kt eventuell welche BVeschränkungen des Weiderechts der Berechtigte aus Gervituten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten lungs⸗ Bezirks von der beiliegenden Bremischen Verordnung Mit— fie gend des eie ine! i , , . ö. ae, , sich , . 96 . n . , . nicht hindern darf, zur vollen Anwendung kom⸗ theilun . . r, n ., er Behäller, vorbehalte, da hiernach, veun auch durch diese Bestimmung un ie ferner . men soll.“ il 2 . 18. Februar 1857 wenn es siüssige sind, angeben; und von, den Behorden des Absendungs⸗ auf die Sache bezüglichen Verordnungen die Unzulässigkeit des Rechts⸗ 28. Demgemäß wird die mit diesem Grundprinzip in Widerspruch ö 4 54 . ö . sein müssen und nicht von den Konsular⸗ weges nicht geradezu habe ausgesprochen werden sollen, die Wirksamkeit stehende Bestimmung, welche die Schonungsbefugniß der Wald⸗ ; e . 4 . Agente e r? teaier 8 Ceble ay 9 . 364 J ; t r, norafnai Rz o8advi e , . . . * j ; ; ; , , , n, n, d, e, K 9b Hr , , . törterung des Streingeg⸗ bedingt erscheine, er auch, ab⸗= estgesetzt: 1 von der Heydt. Menge der Waaren und dem Inhalte des Zeugnisses haden den Verlust gesehen von diesem formellen Anstande, in der Sache selbst der Klage⸗ daß die Schonungsfläche hauptsäͤchlich durch das Bedurfniß . z des Rechtes auf die Tarif- Ermäßigähg ir Folge. Auspruch nicht substantürt sei. ö der Wiederkultur bestimmt werde.“ die Königliche Regierungen zu Königsberg, ; Arnͤtel. Re Klüger legte gegen das Erfenntniße seinem ganzen Inhalte nach S. 2. „Sollte durch unbeschränkte Anwendung Se eben erwähnten Danzig, Köslin, Stettin und Stralsund. Wenn von den Staaten, welche die Reziprozität für die Behand« Appellation ein. In dem Schristwechsel der Parteien wird ad punctunm; J. Grundsatzes eine wirklich unentbehrliche Weide zu sehr leiden, lung der indirekten Sendungen versprechen haben, Waarch vom Orte vom Kläger sowohl die dom Verklagten, in der ersten Instanz behauptete so soll eine billige Einschraͤnkung desselben nach dem Urtheil 886 . . . 2 der Erzeugung nach einem andern, dazwischen liegenden Orte gesendet Unzulässigkeit des Rechts weges, als die Auffassung des ersten Richters, der Schiedsrichter stattfinden.“ ! , w D nm, vv s: e i em Führer n. . aun, im Laufe der Sendung, dieselbe die Richtung, nach daß die Wir lsamkeit der ordentlichen Gerichte durch, eine vorgängige . vorliegende Anspruch des 2c. M. ist unter diese Bestimmungen , r 1 ,, , Schiffe in Bezug auf jedoch mf. die deireffenden , ö n men c ede riger e e n. e nn gr, been hei, . . ö n e ö ig tus, als Waldeigenthümer, hat die Besorgung der mit dem Schif fahrtsbetriebe in Ver⸗ . ,, n ihn n,. euer - Aemtern seitens des zerklagten aber nabe ausgeführt, daß die Frage: ob eine öder im S. 28 ihm gewährten ga kein bestimmtes Maß beschränkten bindung stehen den Heschäfte detreffend, vom 22. De⸗ ö. enge dre nell ern. 9 inn. Zeugnissen begleitet an Einschränkung der im §. 28 des Landtullug Edilts dem Waldeigenthümer Schonungsbefugniß Gebrauch gemacht; der 2c. M. als Weideberechtigter . , ommen, wie es im dorherßehen, ö Artike gesagt ist. gewährten Schonungsbefugniß im Interesse des Weideberechtigten statt⸗ beschwert sich darüber, daß durch die Einschonung von wenigstens drei zember 1855. 6 ö. 2 Artikel. J . sinden müsse, nach S. 29 4. . O. den, Schiedsrichtern unter Lütung der Viertbeilen der servitutpflichtigen Forsifläche ihm die für seinen Schas⸗ . ö. . . ; Diejenigen Staaten, welche die Reziprozitaͤt für indirekte Sendun— General- Kemmission, resp. der landwirtkschaftlichen Abtheilung der Re— viehbestand nothwendige Weide en zogen werde, da fünf Sechstel dersel⸗ = In Gemäßheit des zwischen der freien Hansestadt Bremen und den gen nicht erklart haben, genießen die Steuer- Ermäßigung nur für den gierung untersucht und entzchieden werden müsse. . ben frei bleiben müssen, wenn er dafür nothdürftig ausreichende Weide 9 des Zollverein, am 26. 66 d. 8 6 und am einen Fall, wenn sie diref⸗ von dem Erzeugungs⸗ rte nach den Festland— Das Königliche Appellationsgerickt zu Franlfurt erkannte mittelst haben solle; er hat, mit seinem hierauf gerichteten Anspruch vom Gericht 2. Uu gast d J. publizirten Verir ages 6 Beföͤrderuns der gegen. Besibungen Seiner Sieilischen Majestãt Waren senden, und nicht, wenn Urtheils vom 12. Januar 1855: daß das erste Erkenntniß mit der Maß⸗ zurückgewiesen, bei' der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen seitigen Vertehrdderhaltnisse betreffend, verordnet der Sengt hinsichtlich Re es über einen. dazwischen liegenden Ort thun, und zwar unter den im gabe zu bestätigen,. daß der Kläger ad punctum ]. der Klage wegen Un— Regierung darauf provozirt, daß der Umfang der Schonunasbefugniß der Befugnisse der Führer und Rheder von zollvereins ländischen Schiffen Artikel 1. ausgesprochenen Bedingungen. zulaͤssigkeit des gerichtlichen Verfahrens abzuweisen. ; , des Fistüs sestge tellt werde. ö in Bezug auf die Besorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Ver⸗ ö 1 Mrnttel, In Bezug auf die der Abweisung beigefügte Maßgabe ward in den Wenn nun der §. 29 a. a. O die Entscheidung über die im Inter⸗ bindung stehenden Geschäfte das Folgende: In den Ursprungs-Zeugnissen muß, außer den im Artikel 1. ange— Gründen angeführt, daß von dem zweiten Abweisungs grunde, den der esse des Weideberechtigten zu treffende Einschränkung der Schonungen der

. . gebenen Punkten, noch Femerkt sein: ob die Sendung direkt nach den erfte Richter darin finde, daß die Klage ad pungctum 1 materiell nicht servitutpflichtigen Forst „dem Urtheil der Schiedsrichter“ zuweist. so wird übrern und Rhedern von Schiffen, welche den Zollvereins⸗ Staaten Seiner Sicilischen Majestät, oder über dazwischen liegende gehörig substantinrt sei, ganz abgesehen werden könne, da der hier in dadurch, wie der Gebrauch des bestimmten Artikels (der Schiedsrichter) stehen abgeschen don solchen Zoll⸗Declaratio nen, Orte gehen soll. . Rede stehende Streitpunkt nach den SS. 28. 29. a. 4. O. sich überhaupt ergiebt, auf dasjenige schiedsrichterliche Verfahren hingewiesen, don welchem Staaisbürgereid erfolgen müssen, in Bezug auf Be K nicht zur Erörterung im gewobnlichen Gerichts vorfahren eigne, sondern in' dem Edikt an anderen Orten näher gehandelt wird. Wahrend schen hrisbetriebe in Verbindung. stehenden Ge lediglich durch das Urtheil von Schiedsrichtern zur Entscheidung gebracht in den vorangehenden §§. ?2 und 13 von der Entscheidung der nach ö ignisse, wie den Bremischen Rhedern. und Schiffs⸗ werden' könne, und daß es nach §. 29. a. a. O. Sache des Weideberech⸗ der Gemeinheitstheilungs-Ordnung angeordneten Schiedsrichter“ und der führ daß denselben in Bezug auf das Ein und Aus. Justiz⸗ Ministe iun tigten sei, wenn er durch die Ausübung des im §. 28. dem Wald⸗Eigen⸗ Ausmittelung durch Schiedsrichter nach den Vorschriften der Gemein klariren der Bewerbung um Frachten und das Einkassiren der * 3 * tum. itbümer gegebenen Rechis, die Schonungsfläche mit Ruücksicht auf das Be⸗ heits iheilungs Ordnung. die Rede ist, welche die Einleitung als „nächstens Frachtgelder, Ännahme von Korrespondenten, dürfniß der Wiederkultur selbstständig zu bestimmen, zu sehr leide, eine erge „ankündigt, und der §. 6 als „erfolgend“ bezeichnet, folgt Mällern oder anderen serlegt bleibt, so weit den bre⸗ Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zu rEnt⸗ billige Einschränkung durch das Urtheil von Schiedsrichtern herbeizufüh⸗ i ; eine allgemeine Angabe der Geundzüge des Ver⸗ mischen Angehörigen eine scheidun der Kompeten Konflikt . 1 ren, ein Verfahren, welches von dem gewöhnlichen Civilprozesse vor dem fahrens, welches die zu erlassende Gemeinbeitstheilungs Ordnung . ; . 3 86 it e⸗ 8e n Okto⸗ ordentlichen Richter durchaus abweichend sei. anordnen werde. Danach sollte, bei entstehender Annahme des von Bestimmungen der Schiff s⸗ ber 1856 daß Streitigkeiten z wischen einem In Folge diefer rechtskräftig gewordenen Entscheidung brachte der einem qualifizirten Detonomie⸗Kommissarius unter Mitwirkung eines maätler⸗ Ordnung vom; 1618, der obrigleitlichen Verordnun⸗ Weideberechtigten und dem ser vitutpflichtigen 1c. M. bei der landwirthschaftlichen Äbtheilung der Königlichen Regierung Rechisverständigen aufzustellenden Theilun gsplanes, über dessen Beibe⸗ gen vom 15. Juli ; l Ja⸗ Waldeigent ier darüber = ö zu Frankfurt eine Provocation auf schiedsrichterliches Verfahren wegen haltung oder Abänderung, von iner Kommission entschieden werden die nuar 1857 außer Kraft, wogege ngstreis der ü aldeigenthümer dar über, in welchem Umfange das des Umfangs der Schonungsflaͤche des Forstfiskus an; er erhielt aber durch aus drei „Schiedsrichtern. bestände, welche aus der Zabl der ven den Schiff smakler betreffenden Voͤrschriften kei erleiden und Hütungsrecht des ersteren durch Aus übung der den Dekondmie⸗Kommissarius zu L. unterm 15. Mai 1855 den Bescheid, Kreis-Eingesessenen gewählten sachverständigen Kreis derordneten genom: namentlich der den Schiff smäklern ausschließlich vorbehaltene Geschãfts⸗ Schonun gs befugnißdesletzteren ein esch ra ft daß die obengedachte Abtheilung der Königlichen Regierung sich für men worden; falls die Interessenten sich bei deren Entscheidung nicht ketrieb anderen Personen auch ferner untersagt bleibt. ö geschränkt wer= das beantragte Verfahren, ohne gleichzeitige Provo cation auf Ablösung beruhigten, sollte die Wrufung an ein näber bezeichnetes Rediñion s⸗ Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom MNten, den darf, zur Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗ se iner Hürungsgerechtsame, nicht kompetent erachte. Derselbe wandte sich Kolleglum gehen. Es kann nicht süglich einem Zweifel unterliegen, deß und bekannt gemacht am 22. Dezember 1856. Behörden gehören, auch wenn mit dem Antrage demnächft an das Köonigliche Appellationsgericht mit dem Antrage: auf in dem §. 29 a. a. O. dieses, durch die bevorfiebende Gemeinł eite ther auf Sch lich tun die ser Streitigkeit icht 1 Grund des §. 20 des Gesetzes vom 8. April 1847 den negativen Kom—⸗ lungs⸗Ordnung näher zu bestimmende, schieds richterliche Verfahren ge⸗ : 9 igkeit enn ch zugleich petenz ⸗Konflikt zu erheben. Letzteres eröffnete ibm jedoch mittelst Ver⸗ meint ist, nicht dasjenige, von welchem in dem §. 167 der Allgemeinen eine Provocation auf Ablssung des Hütungs⸗ fügung ö. ö. Juni 8 r der ö . . n. kan, e, ,. Thl. 6 7 . den Fall die Rede ist, wenn die ͤ ; e 86. r . Kompetenz⸗Konflikts nicht vorliege, weil es sich jetzt gar ni t mehr darum zartcien durch Kompromi die Entscheidung eines unter ibnen obwal Cirkular-Erlaß vom 4. März 1857 wegen Aus⸗ ech ia verbunden ist. bandle, daß ein von der Verwaltungsbehörde zurückge wiesener Rechtsstreit tenden Streits einem schiedsrichterlichen Ausspruch unterwerfen. stellung der uUrsprungs⸗-Zeug nisse über Waaren, A ; , ö . bei einer Gerichtsbehörde anhängig gemacht werden folle, welche sich nun⸗ Die in dem Landkultur; Edikt angekündigte schied richterliche Instanz welche aus den Staaten de s Zollver eins nach dem furt ö . . 2 kbaiglithen Appellationsgericht zu Frank⸗ mehr ebenfalls für inkompetent erachte, und daß ihm nur überlassen für die Gemeinheitstheilungs - Angelegenheiten, welcher der 29 4.0 OD. Königreiche beid . ' k? , der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen werden könne, bei der vorgesetzten Kerwaltungs-Instanz über di ück. auch d ischen dein Weideberechtigten und dem serditut⸗ , eider Sicilien gehen, und für welch e egierung zu Frankfurt 9. d., O. entstan denen Kompetenz⸗Konflikt, 26. 20. weisende Verfügung vom 5. Mai 1855 Beschwerde zu führen. pflichtigen Wa r über die Ausübung der Echonungsbefugniß die Verzollung zu einem ermäßigten Satze in betreffend, 6 der Koͤnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kom⸗ der 2c. M. auf fernere Vorstellung bei der landwirthscha zuweist, ift ab st bei dem Gange, welchen die spätere Gesck= An srrnch genommen 1 k . für Recht: daß der eben gedachte Anspruch zur Ent⸗ teilung. der Königlichen Regierung von diefer mittelft Verfügung vom gebung nahm, nicht in . . ; cheidung im echts wege nicht geeignet, vielmehr zur Kompetenz der 25. Juli 1855 dahin beschieden war, daß sie i ihrer früheren Bas Landkultur⸗ evtember 1811 ordnete im S. 41 ur. n e lunes a derseb ag erer gehörig, mithin die betreffende Ausein Verfügung, wonach si Provocation auf Ablöoͤsung der be. die Errichtung beson „Kollegien für die Landee⸗ Durch die in Uebersetzung angeschlossene Verfügung (2.) hat andersetzungs ehörde verpflichtet sei denselben zur Erbrterung und stehenden Weideservit tr inkompetent erklart habe, stehen bleiben kultursachen an, denen auch eindeits heilung Ange- da äniglich sicilische Finanzministerium bestimmt, daß die Erzeug⸗= Enischel bung zu bringen. Von Rechts wegen. . müsse, und daß fie i Deranlaffung habe, den Kempetenz, legenheiten, als zu den Lan zufiel; gleichzeitig niffe derjenigen Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sici= Besi e gene fel e, d, ee, 1. Konflitt zu erheben, trug telt e schwrde vem 3. Dezember verordnete das Edikt, die Reguliruns 'errlichn und Fäuerlichen lien Handelsverträge ebgeschlosstn haben, die in ien Vertrãgen . ; esißer des zu ö e 6 ehemaligen Lehnschulzenguts, Melo 1855 bei dem Herrn riß MNinister darauf an, die Aus einander⸗ Verbaͤltnisse berreffend, von demselden Tag (Ges-eE amm. SE. 28 m vereinbarten Zollermäßigungen in dem ʒalle auch bei der Einfuhr ser . 6 k . a ,,. setzungs⸗Behörde zur Ein eitung des gesetzlichen Verfahrens oder doch die! 8. 59 die Einseßung besonderer General Kemmisstonen, zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungs⸗-Zeugnissen be⸗ Regierung zu Frankfurt, angestellten Klage verschiedene, auf Car .