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den Heeres, welche eine Berechtigung für etatsmäßi e ellen ni t ha⸗ ben, kann auf Grund der Gl nr fen Kabinets · *r vom h * hruar 1855 bie Pension von 200 Rthlr. auf 150 Rthlr. ermä gt
werden. Besondere Bestimmungen.
l. e,, Kadetten. GSest imm ungen über die Berechtigun ur Aufnahme in uuf die Wohlthat ie gn g i . . u ohlthat der Aufnahme in etatsmäßige Stellen haben na Maßgabe der im 8. 6 enthaltenen Bestimmungen 6 2 s A. Im Bereich des Offizierstandes
1) die Soͤhne vor dem Feinde gebliebener oder durch unmittelbar im Dienst erlittene Beschädigungen invalide gewordener Offiziere des stehenden Heeres, des Seebakaillons und der Landwehr;
2) die Söhne unbemittelter Offiziere des stehenden Heeres und des Seebataillons; .
Staabsoffiziere vom Range des Regiments⸗Kommandeurs und
. Generale haben keine Ansprüche auf etatsmaͤßige Stellen;
3) die Sohne unbemittelter pensionirter gut gedienter Offiziere des ste⸗ benden Heeres und der Landwehr;
* die Söbne obne Pensionsberechtigung verstorbener Landwehr⸗Offi⸗ 16 in dem Falle, daß die Vaͤter einem Feldzuge beigewohnt aben;
o) die Söobne unbemittelter, nur mit dem Offlziercharakter beliehener, nicht patentirter Offiziere, wenn letztere eine Dienstzeit von 25 Jah ren im stehenden Heere erreicht baben. .
Insofern demnäͤchst Stellen offen sind B. Im Bereich des unteroffizierstandes
1) die Sohne solcher Unteroffiziere des stehenden Heeres und der Land— wehr, welche entweder vor dem Feinde geblieben, oder in Folge von Verwundungen, welche sie im Dienste erlitten haben, amputirt wor⸗
den sind;
2) die Söhne von unbemittelten Unteroffizieren, sofern die letzteren 25 Jahre im stehenden Heere gut gedient haben; und zwar
in beiden Fallen, wenn dieselben während der altiven Dienst⸗ zeit der Väter geboren sind. Allerhöochste Kabinets-Ordre vom 20. März 1851.
C. Im Bereich des Civilstandes
die Sohne bedurftiger Staatsbürger jeder Klasse, welche sich durch
besondere, mit persönlicher Gefahr verbundene Einzelhandlungen
Verdienste um den Staat erworben haben.
§. 4.
Für alle aufzunebmenden Zöglinge bestebt die Bedingung, daß sie einer legitimen Ede entsprossen sind, und für die Soͤbne der Offiziere des stebenden Heeres außerdem die Bedingung, daß diese Ebe schon während der aktiven Dienstzeit der Väter bestanden bat; bei den Offizieren und Unteroffizieren der Landwebr aber, daß die Sohne zu derjenigen Zeit ge⸗ koren waren, in welcher die Väter ibre Anspruͤche auf die Aufnahme er⸗ worden baben. —
Das Dienstverbältniß in den Invalidenbaäͤusern, Invaliden ⸗Kom⸗ pagnien, der Land- und Hafen-Gensd'armerie, welches als Versorgung Ferrackter wird, kommt dei Feststellung der Anspruͤche nicht in An rechnung.
S. 5.
Anmeldung.
2. Anmelde Termin. . Die Anmeldung zu den etatsmäßigen Stellen des Kadetten ⸗Korps erfelgt zwiscken dem 8. und 9. Lebensjabre der Knaben.
; Da der Andrang zu diesen Stellen gro, der jäbrliche Abgang aus idnen ader derb altnimaig nut gering ist, so ist es rathsam, den be⸗ keickneten Termin Ssenau einzubalten, da in dem entgegengesetzten Falle ö n rät angemeldete affen jut dorgeschrie benen Zeit notirten und gleich ⸗ nd das 14te noch nicht überschritten haben, gegen Entrichtung eines berechtigten Srpektanten nachfteben, und dadurch leicht in den Fall kommen
können, gen unberi cfichtigt bleiben zu müssen. k. SDebiörte, Fei welcher die Anmeldung stattfindet.
—
ige General⸗Inspekteur des Mili⸗ Delegirter des Kriegs⸗ und ein derglei
führende Mitglick der Fommiffion ist.
In dieser Farktier bet der emmandeur des Kadetten-orps die
—
4 . . anlegen n lafsen, und mässen desbalb alle Anmeldungen —— 7 — Dieselben erfolgen mittelst ein fachen portopflichtigen — * 6. an das gzommande bes Cabdeiten-Korzgs und unter Beifü⸗ . es Tauffeugnisses und des Nati nals nach Schema A, dessen Ru⸗
en mat der größten Genargten guszafüllen rk, da sonst leicht Wei⸗
terungen bei der Aufna ; 8 hme entfteben können.
einzurtich enden RNatienale nüsfsen von kompetenter Seite attestirt unt von denjenigen amtlichen Zeugniffen begleitet sein, welche die Auf⸗
nahmeberechtigung begründen.
Jer al wr ber betreffende Knabe 10 Jahre alt wirt, bis zu dessen Eintritt in bit Armee, anzuzeigen, da hiernach der r en dre 2 dung befitzen.
ftimmt, ermäßigt ber erbbbt wirt.
Zur und Feststellung der Ansprüche, sowie zur Ver⸗ Franten in die einzelnen Zablungs⸗Kate⸗ naebme don Knaben in das Kadetten⸗ dieselben zuerst ärztlich untersucht und müssen zurückgewiesen werden, wenn
Bleibt die Aufnahme⸗Kommission über dergleichen Beranderun en i Ungewissen, so muß die Aufnahme des Knaben ausgeseßt 6 kann unter Umstaͤnden auch ganz unterbleiben. ö
, Gasach . , .
Die Aufnahme von Knaben in die einzelnen Kategorien d = mäßigen 3 des Kadetten⸗Korpé, r nrg un bea n , einer Zahlungs. Kategorie in eine andere, erfolgt auf Grund der Vor⸗ , . Aufnahme⸗Kommüission durch Allerhoͤchste Entscheidung.
Die Einberufung der Expektanten in die neu zu besetzenden Stellen geschieht rechtzeitig durch den Kommandeur des Kadetten-Korps in der Regel alljährlich nur einmal, uud zwar zum Beginn des Kursus zu An⸗ fang des Monats Mai, aus der Zahl derjenigen notirten Knaben, deren Aufnahme in die etatsmäßigen Stellen Allerhöchsten Orts genehmigt worden, nach Maaßgabe entstehender Vakanzen, wobei der Grad der An⸗ sprüche und der Hülfsbedürftigkeit, letztere besonders aber bei der Ver— theilung in die verschiedenen Zahlungs⸗Kategorien, entscheidend wird.
Die aufzunehmenden Zöglinge müssen am 1. Mai des Jahres der Aufnahme das 11. Lebensjahr vollendet und das 15te noch nicht über— ar nn neh ig n i zur , . erforderliche körperliche und
eistige Entwickelung, sondern au ie weiterhin nä ) is⸗ en fill Ausbildung besitzen. : HJ
Expektanten, die bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre wegen Mangels an vakanten Stellen nicht einberufen werden konnten, werden von der Liste gestrichen.
III. Pensionaire.
—
14 . Anmeldung.
Die Anmeldung derjenigen Knaben, welche nur als Pensionaire auf⸗ genommen werden können, erfolgt ebenfalls bei dem Kommandeur des Kadetten⸗Korps.
Da die Aufnahme von Knaben als Pensiongire nur zwischen dem vollendeten 10ten und 16ten Lebensjahre zulässig ist, und ihre Zahl durch die vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, fo kann die Anmeldung von dem vollendeten 9gten Lebensjahre ab erfolgen,
Dem die Anmeldung betreffenden Anschreiben an den Kommandeur des Kadetten Korps ist für jeden Knaben ein Nationale nach Schema B., dessen Rubriken mit Genauigkeit auszufüllen sind, und das Taufzeugniß beizulegen. — ö Diejenigen unbemittelten Ofsiziere des stehenden Heeres, welche nach F. 3 eine Berechtigung für etatsmäßige Stellen nicht haben, für welche dagegen eine Ermäßigung der Pension auf 150 Rthlr. eintritt, muͤssen Behufs Prüfung ihrer Einnahmen dem Änschreiben für jeden angemeldeten Knaben ein Nationale nach Schema A. beilegen, und solches von ihrer zuständigen Behörde attestiren lassen.
Auch sind von ihnen alle nach erfolgter Anmeldung in den Vermö— gensverhälnissen der Eltern oder der Knaben eingetretenen Veränderungen dem Kommandeur des Kadetten-Korps anzuzeigen. q
; ö.
; Aufnahme.
Zur Aufnahme in die Pensionairstellen des Kadetten-Korps können alle legitimen Söhne preußischer Unterthanen gelangen, und erfolgt die Einberufung der dazu notirten Expektanten in die vakanten Stellen durch den Kommandeur des Kadetten-Korps im Namen der Aufnahme⸗Kom— mission, und zwar alljährlich zum Beginn des Kursus, Anfang des Mo— nats Mai, Die Vertheilung der Pensionaire auf die verschiedenen In⸗ stitute bleibt dem Konmandeur des Kadetten-Korps vorbehalten wobei im Allgemeinen die Rücksicht auf die Lage des Wohnorts der Eltern maaßgebend ist.
§. 9.
; Hospitanten.
Zur Theilnahme an dem wissenschaftlichem Unterrichte der verschie⸗ denen Provinzial⸗Kadettenbaäͤuser können, soweit dies ihre Räumlichkeiten gestatten, auch Hospitanten, insofern dieselben das 10te Jahr erreicht jährlichen Schulgeldes von 20 Thalern für jeden zugelassen werden.
Die Söhne der Erzieher, Lehrer und Beamten des betreffenden In— stituts sind von der Erlegung des Schulgeldes befreit. ö
Allgemeine Bestimmungen.
§. 10. Beim Eintreffen der Neuauszunehmenden im Kadetten-Korps werden
—
Sent 1 t fie mit solchen körperli F
Mut glieder sind außerdem ein , . 22 . des Aultus⸗Ministeriums, sowie er jedesmalige Remmandenr des Kab etten⸗Korps, der zugleich das aus—
(großer Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, Stottern, Gelenk-Krankheiten,
Plattfüßen, Mißgestaltungen, Schwäche der Körper⸗Konstitution) behaftet sind, welche später den . in die Armee verhindern würden.
Wissenschaft liche Anforderungen.
Nachdem die körperliche Befähigung zum Eintritt festgestellt ist, folgt die Prüfung der wissenschaftlichen Reife. Die speziellen Erfordernisse 3 in der Anlage C. und D. verzeichnet und wird im Allgemeinen
11jährigen Knaben die Reife für Quinta, 12 s ⸗ ** ö Guarta, ö = . do.
14 * ⸗ Tertia
. eines Gymafsiums verlangt. Leränderungen, welche nach Einsendung bes Nancnals in den jähr⸗ .
lichen Emmnahmen ver Eltern oder der Kinder eintreten, find nachträglich gKosten, unverzüglich zurückgeschickt. Dieselben haben sich also vor der
Knaben, die den an sie gestellten Anforderungen bei der Eintritts⸗ prüfung nicht genügen, werden ihren Angehörigen, und zwar auf deren
Absendung der einberufenen Expektanten zu bersichern, ob diese die erfor⸗ derliche körperliche Tüchtigkeit und die en rn g f ü ae:
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43 ; o e .
Die in die ae u g . einer Anstalt einberufenen zpel⸗ tanten erhalten zu ihrer eise dorthin einen Postfreipaß. In dem alle, an heichein kein Gebrauch hon demselben gemaͤcht wird, findet eine Gelb. ver gütigung dafür nicht statt, und ist der Postpaß alsdann an den Kommandeur des Kadetten⸗Korps zurückzuschicken. 8
3 Die in den Rubriken enthaltenen Fragen find
. ö vollständig zu beantworten und von dem Vater oder Vormunde des Knaben zu unterschreiben.
2) Veranderungen, die sich nach Einsendung dieses
Nationals in den Verhältnissen des Vaters erge⸗
ben, sind, da sie bei der Annahme des Knaben
berückfichtigt werden, nachträglich anzuzeigen, eine Bemerkung, die besonders auf den Offizier
stand Bezug hat. Te nd Zuname. (Nennname ist zu unter⸗
streichen. ) Datum, Monat, Jahr der Geburt.
Fernrtsort und Kreis.
SN Versespe noch lebt oder wann er gestor⸗
ben ist. ,
Angabe seiner Charge, seines Amtes als Staats⸗
diener oder seines Geschäftes als Staatsbürger.
a) in das stehende Heer, Benennung des Truppentheils, in dem er steht oder gestanden hat;
b) in die Landwehr.
des Knaben.
Datum des Eintritts:
a des a) im stehenden Heere. ö P) in der Landwehr.
c) Datum des Demissions⸗Patents.
II Sh mst Famsion Verabschiedet Wobei die Dauer der a) im stehenden Heere; Kampagnejahre
Dienstzeit: b) in der Landwehr. enen 1 i. nen sind.
Anderweite Fa milien-Verhältnisse.
a) Geburtsname der Mutter des Knaben und Datum der Verheirathung. —
b) Ob die Verheirathung noch während der aktiven Dienstzeit des Vaters geschah.
c Wohnort der Eltern oder des Vormundes 2 . . Knaben, nebst Angabe des reises.
J vn. s Sohne.
zahl der Tochter.
Kinder: m Rünairdienst (Angabe der Eharge.
im Civildienst (Würde) und anderen Lebensverhältnissen.
e) Vonsbereits im Faderten⸗Korps erzogen. An⸗ den Söh⸗ gabe des gezahlten Erzehungsbei⸗ nen sind: trages.
Gegenwärtig noch im Kadetten⸗Korps. Änstalt. Erziehungsbeitrag.
berests zur Aufnahme notirt.
Sb und für welche Kinder etwa ErRsehungsgelder aus Staats- oder anderen Kassen gezahlt werden. Betrag der Erziehungs⸗Beihülfe.
SVT ö Tier ver die Mutter des Knahen Gehalt oder Pension aus Staats- oder anderen Kassen beziehen, in welchem Betrage und aus welchen Kassen.
Sb das Gesuch gerichtet ist auf die Aufnahme als König⸗ licher Zögling mit dem jährlichen Erziehungsbeitrage von 36 Rthlr., 60 Rthlr. oder 100 Rthlr.
Tir weichem Alter und in welcher Anstalt die Aufnahme gewünscht wird.
Worauf sich der Anspruch der Aufnahme als Königlicher n ind gründet. Diese Angaben sind durch Atteste zu belegen.
SY Ver Vater, die Mutter oder der Fnabe selbst Vermö⸗ gen besitzen. Angabe des Betrages desselben.
Attest, daß der Antragsteller keinen höheren als den erbetenen Erziehungsbeitrag zahlen könne.
Datum des Eintritts in den Tivildienst und in welcher Amtswürde. . NUuüs dem Civildienst getreten und in welcher Amtswürde. Dancer der Dienstzeit im Civil. Spezielle Angabe besonderer Verhältnisse im Mi⸗ sikair-, im Civildienste, oder in anderen Berufs⸗ thätigkeiten. Welche Feldzüge derselbe mitgemacht und welche Auszeichnungen und Wunden er erhalten hat. Ob die etwaige Invalidität unmittelbar in Folge einer Verwundung eingetreten ist. Beilage: Konfession des Vaters.— . ö Soll der Knabe in einer anderen Konfession als in der des Vaters erzogen, werden, so ist dies besonders zu bemerken und eine schriftliche Er⸗ klärung beider Eltern oder der vormundschaft⸗ lichen Behörde darüber beizufügen.
Ver hältnisse
§. 13. ; Mitzubringende Atteste. ö enen Königlichen Kadetten, Pensionaire und Hospitanten . 19 betreffenden Kadettenhause dem Direktor ber den Erfolg ihres früheren Unterrichts, den ein ärztliches Attest borzulegen, welches dem Arzt der
Die einberu haben bei ihrer Ankunft in desselben die Zeugnisse ü
Impfschein und . als Anhalt für seine Unterfuchung dient.
5. 14.
Einzahlung der Erziehungsbeitraͤ ge und Pensionen z.
Die Erziehungsbeiträge und, Pensionen aufgenommenen Knaben werden in halbjährigen Terminen des 1. Juni portofrei an die Kasse des Kadettenhauses, in diejenigen Zöglinge jedoch, deren Väter ein raf beziehen, wird die Abführung dieser Kasse durch die Königliche Gener al⸗Militair ; fenden Einzahlers bewirkt. Nur die Erlegung der ersten ziehungsbeitrages oder einer Pension, berechnet vom Monat inkl. bis zum nächften Zahlungstermine ges m Kasse der Anstalt, in welche der Knabe aufgenommen wird.
Für die Hospitanten if Raten und pränumerando, jedoch j kasse selbst, einzuzahlen.
Die Zahlungen de
vom Tage Zöglings oder laubungen oder
von den im Kadettenkorps Raten zu den festgesetzten und 1. Dezember jedes Jahres pränumeraudo und ̃ Verlin eingesandt; für alle Einkommen aus den Staats ⸗ ng dieser Beträge an die vorgenannte
affe fuͤr Rechnung des betref⸗ tate eines Er⸗
der Aufnahme chieht unmittelbar an die
ist das Schulgeld ebenfalls in halhjährigen ir an die betreffende Instituts⸗
Schul⸗ fuͤr den vollen Monat,
gel unter call f Ausscheiden eines f vorherige Beur—
den te 18
n
Durch die vorgesetzte Behörde des Antragstellers, oder durch den Magistrat seines Wohnortes, bezüglich durch den Landrath des Kreises, ist die Glaubhaftig⸗ keit der vorstehenden Angaben zu bescheinigen. Falsche Angaben in diesem National haben die Nichtberücksich⸗ tigung des angemeldeten Knaben zur Folge.
(Unterschrift und Amtssiegel.)
Anlage mmer n
Nationale des
des Knaben.
Lor und Zuname. (Nennname ist zu unter— streichen.)
Unterschrift des Vaters oder des Vormundes.
Datum, Monat und Jahr der Geburt.
Geburtsort und Kreis.
Welchen Unterricht per Knabe bis dahin gehabt hat und wie weit er in demselben vorgeschrit⸗
ten ist.
ST wverselbe noch lebt, Ter wann er gestor—
ben ist. . Angabe seiner Charge, oder seines Amtes
als Staatsdiener, oder seines Geschäftes als
Staatsbürger.
Datum des ) in den Militairdienst. Eintritts Jin den Civildienst. Datum des aus dem Militairdienst. Ausscheidens Raus dem Civildienst.
Dauer der im Rlitairperhältniß. Dienstzeit Fim Civilverhältniß.
Spezielle Angabe besonderer Verhaͤltnisse, es sei im Militair- oder Civildienste, oder in anderen
Berufsthätigkeiten. (Angabe, bei welchem Truppentheil er ge⸗
standen.)
Welche Feldzüge derselbe mitgemacht und welche Auszelchnungen und Wunden er darin erhal—
ten hat. . Angabe anderweiter Auszeichnungen.
ffion des Vaters. 336 genf q ber Knabe in einer anderen Konfe ien als in der des Vaters erzogen werden, so ist dies besonders zu bemerken, und eine schrist liche Erklärung beider Eltern, oder der ver⸗ mundschaftlichen Behörde, darüber beizufügen.