1857 / 101 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persoönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate begründen.

Artikel 16.

Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Perso nen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs⸗ diener, Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen personlichen Gerichtésiand hatzen, bier gber, so viel ihren persoͤnlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Geseßen ihres Wohnortes und ordentlichen Ge— richtsstandes beurtheilt werden.

Artikel 17. Gerichtsstand der Erben.

Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.

Artikel 18.

Gerichtsstand in Injuriensachen.

Wegen einer von einem preußischen Unterthan innerhalb des Gebie⸗ tes Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Lippe verübten Ehrverletzung baben die Furstlichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfabren einzuleiten, wenn die Faͤlle der 5§. 102, 152 föß, 187 oder 189 des preußischen Strafgese pb uches vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde (§. XVI des Einfübrungsgesetzes zum preußischen Strafgesetz⸗ buche vom 14. April 1851) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. Wegen aller übrigen hierunter nicht mitbegriffenen einfachen

Injurien (8. 343 des preußischen Strafgesetzbuches) ist die Sache an Len

dreußischen' Civilrichter zu verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der Be—

leidiger auch in dem Fürstlichen Gebiete einen Wehnsitz hat und dadurch,

das dort vorgeschriebene Untersuchungsverfahren begründet wird. ; Umgekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der von einem fürstlichen Untertban in Preußen verübten Ehrverleßungen nach denselden

allen anderen Fällen aber den Kläger an die Fürstlichen Gerichte ver— weisen. Artikel 19. Allgemeines Konkursgericht.

hat Jemand nach Artikel 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich

vention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen

Gerichtsstandes bon dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.

Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei

welchem der letztere bereits rechtshängig ist. r Arti kel 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resw. erbschaft⸗

liche Liquidationsprozeß erstr ckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlan⸗ gen des Konkursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, indentirt, und entweder in natura oder nach vor

gängiger Verfilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen stait:

1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermogen eine dem Gemein

schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die anzusiellen,

sachen sich befinden mag.

Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbsckafts— gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gel— tenden Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ . ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse ordern. 2) Eben so können vor Ausantwortung des Vermoͤgens an das allge— meine Konkursgericht alle nach den Geseßzen desjenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulaͤssigen Vindications⸗-, Pfand⸗, Hypotheken- oder sonstige, eine dorzugs⸗ weise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Ver⸗ mdgen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegen⸗ ständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist so— dann aue deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu be⸗ wirken, und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern. ee der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen ere, oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstebende Streit von denselben WSerichten zu entscheiden. 3 de s h der Gemeinschuldner Bergtbeile oder Kuge oder sonstiges zergwerkseigentbum, so wird, behufs der Befriedigung der Verg— gläubiger aus demselben, ein Spezialkonkurs eingeleitet, und nur w, Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab- 4) Eben so kann, wenn der Gemeinichuldner Seeschiffe oder derglei Schiffsparte befißt, die vorgängige . * c 2 / nur bei dem betreffenden E * im e e ei 2 2 2 ge eines einzuleitenden Spezial Artikel 21.

Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20 bestimmie Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den K ö.

Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. J der Arrest derhangen worden, ein Gerichisstand für die Hauptsache nicht

dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihre eiwa bei den Gerichten des anderen gie ch en 21 krebeft bei dem Konkursgericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge⸗ richte ausdrücklich genehmigt oder verlangt.

Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 20 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt, oder nicht befriedigt worden find, können bei dem all⸗— gemeinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Geseßen desselben eine Anmeldung noch zulaͤssig ist.

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Geseßzen des Srts, wo die Sache belegen ist, beurtbeilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts— geschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenom men worden ist (Artikel 32); bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung personlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den

dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Glaͤu bigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.

Artikel 22. Dinglicher Gerichtsstand.

Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem Seriptac müssen, dafern sie eine unbe—⸗ wegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Bellagten erhoben werden, vor— behalilich dessen, was auf den Fall des Koönkurses bestimmt ist.

1 Betreff der hypothekarlschen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht

auf Einräumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern

auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Ersordernissen der hypo—

; rübte thekarischen Klage entspricht. Grundsätzen verfahren, und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn k hiernach das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in

Artikel 33. 3 s v 216 6 . z * In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) person—

lichen Klagen angestellt werden.

n Artikel 24. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den

Aug. vi. . Besitzer Unbeweglicher Güter eine solche personliche Klage angestellt wird Bei entstehendem Kreditwesen wird der persduliche Gerichtsstand des welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Hun bun gen fließt, die Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Hantgericht) anerkannt; g s n

er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher

ach M n 1 . ch ein solcher Gutsbesitzer: genommenen Wobnsitzes einen mebrfachen persoͤnlichen Gerichtsstand, so . entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Prä-

1 die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich keiten zu erfüllen, oder 2) die zum Besten des Hrundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ ten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 3) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt, 4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustebenden Rechts berühmt, oder 5) wenn er das Grundstüc ganz oder zum Theil veräußert und den . Kontralt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem versönlichen Gerichts— stande nicht belangen will. Artikel 25.

. Erbschafts⸗-Klagen.

Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erboben. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem andern Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt ohne Rücksicht darauf, wo der groͤßte Theil der Erbschafts⸗

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be— fänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktipforderungen wer— den obne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweg—

lichen Sachen beigezählt.

Artikel 26. Gerichtsstand des Arrestes. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen dessel⸗ ben gegen den Bürger des andern Staates ausgebracht und verfügt wer⸗ den, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dort⸗

hin geböre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf

Ist in dem Staate, in welchem

begründet, so ist diese, nach vorläufiger Kegulirung des Arrestes, an den

zuftändigen Richter des andern Staates zu verweisen. Was dieser rechts—

kräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2. Artikel 27. Gerichtsstand des Kontraktes.

Der Gerichtsstand des Rontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk fich anwesend befindet, in welchem der

Kontrakt geschlossen worden ist, vder in Erfüllung gehen soll.

Dieses ist, namentlich auf die auf offentlichen Markten geschlossenen

Rontrakte, auf Viebbaͤndel und dergleichen anwendbar. . Artitfel 28. Gerichtsstand in Wechselsachen.

Wechselklagen können sowohbl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Bellagte seinen persöͤnlichen Ge— richtsstand hat, erhoben werden

Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ift

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außer dem Gerichte des Zablungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten perssnlich unterworfen ist.

Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichieten einias sen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Vrozeßgeseße zur Negreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschebener Sireitverkündigung belangt

n . rte 393 ö Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem . 21 welchem Jemand fremdes Gurt oder Vermögen bewirtbschastet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es . müßte denn die Administration bereits vollig beendigt, und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daber ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann . . bei dem vormaligen Gerichtsstande

er geführte rwaltung geschehen. der geführten Ve 9 9 are ner zo. Ueber Intervention.

Jede achte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung eder obne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus— sändischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem

'r Hauptprozeß geführt wird. 1e , ürtitel 31. Wirkung der Rechtshängigkeit. .

Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts hängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen,

obne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden könnte. . . .

Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung zur Einiassung auf die Klage für begründet erkannt.

2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. Artikel 32.

Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. .

Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gultigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme von eine, bestimm⸗ ten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch bierbei sein Verbleiben. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg=

wendet es bei der zu deren Verbütun und 31. Juli 1822 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft.

Daher findet auch ein Contumajial-Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt.

Hinfichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen be⸗ und Bestrafung unter dem 16ten

; Atti kel 35. Vollstreckung der Straferkenntnisse. Wenn ein Untertban des einen Staates in dem Gebiete des andern

sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen wor— den ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution

oder Handgelͤbniß entlassen worden ist, und sich in seinen Heimaths⸗

staat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das

gehört, gar nichtz mit Strafe

Erkenniniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requi⸗ sition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Persen, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder wäh— rend der Strafverbüßung statt. un.

Hat fich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilußg der Un— tersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge— richte nur freistehen, unter Püttheilung der Alten auf Fortsetzung der Untersuchung und Kestrafung des Angeschuldigten, so wie auf Einbrin⸗ gung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutra⸗ gen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Hesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zu— gleich blos gegen polizei⸗ oder sinanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, bon dem requirirten Staate entsprochen werden. In ällen, wo der Verurtheilte nicht vermogend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 44 zu erseßen.

Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung.

Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staa tes durch solche Handlungen verleßt, welche in dem Staate, dein er an⸗ bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Äbgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwan sweise der Unterthan vor das Gericht' des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst

kel Gachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Ortes, zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen ver⸗

zo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor neee Zee rf, rh schen Derichte abgeschlossenen oder er n, d n f. träge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem non glich ne mn ßisthen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären Im Fin st in hum Lippe haben die vor einem Königlich preußischen Gerichte oder bite , Preußen nach der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge dieselbe Wirtsamkeit, als wenn sie bor n Fürstlich lippischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden waͤren. Artikel 33.

—ͤ st er Pers zor ü sährige oder Die Bestellung der Personal · Vsormundschaft für Minderjährige oder ibnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗

seine itz oder, bei e Wohnsiße, wo er befoblene seinen Wohnsitz bat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wos ih aufbält, und bei doppeltem Wohnsitze (Artikel 10 ist das pruͤteni⸗ rende Gericht kompetent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflege⸗

defohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landes; . ö steht . jenseitigen Gerichtsbehörde frei tore g besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Wersona Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere je doch bei ö das Grundstuͤck sich beziehenden Geschaͤ ten die am Orte des ge . nen Grundstüͤcks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu . . Im ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt⸗— Vormun schaft zebalten, der Behoͤrde, welche wegen der Hrundstũcke besonder Vormunder bestellt bat, aus den Alten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter⸗ halte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen Ihle rforderli hilfen 5 . zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene 1 in dem andern Staate einen Wohnsiß im landes geseßzlichen Sinne, so ann die (Personal⸗ oder Haupt⸗) Vormundschast an das Gericht , nr. Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes un mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen e g Die Beendigung der (Personal,) Vor mundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. , ., Mär der Vormundschaft über die Person erreicht auch die sichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens ein⸗ geleitete Vormundschaft ihre Endschaft, ; fohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht

jaͤhrigkeit gelangt sein sollte. 3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Artikel 2. . Auslieferung der Verbrecher. J . Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit nicht . nach⸗ folgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, we . sie an gehoren, nicht ausgeliefert, sondern können nur iń dem , , der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Ueber⸗ tretungen, wenn fie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie aa. hören, ftrashar find, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden.

zu dem Alter der Voll⸗

theidigen und gegen das in solchen Fallen zulässige Kontumazialverfahren

wabren könne. Doch sou, wenn bet wehr nrttung cinch 2 , . 0 -O 0. cine

. Staates den Unterthanen des andern Staates Waaren in Befschla⸗ ge⸗ Jommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontuma— zialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als fie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Gontra⸗ vention! gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereins— staaten abgeschlossenen Zollkartell.

Artikel 37. .

Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat⸗ ansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschaͤdigten angetragen worden ist.

Artikel 38. Auslieferung der Geflüchteten.

Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der asten

nusgeliefert. ö. Artikel 39. Auslieferung der Ausländer. Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung der⸗

der Pflegebe⸗ Unterkhanen sind, werden, sie e : sind, fich mit einander zu vernehmen, und kl e Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem ; ͤ

selbst dann, wenn der Pflegebe⸗

dächtige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates i ahn wenn fie Strafgeseze des einen der beiden

die strafbare Handlung verütt wurde, auf vorgängige Requifition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, Fepor er die Kegierung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob fie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung refla⸗ iren wolle. ö . Artitel 40. Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. In denselhen Fallen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Ausliefe · rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von den andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. Artikel 41. Stellung der Zeugen, In Kriminalfällen, wo die persdnliche Gegenwart der Zeugen an dem i der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Uater⸗ thanen des einen Staates vor das Unlerfuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontatiou oder Recognition, . vollständige Vergütung der Reisekosten und der Versäumnitz, nie der e

t werden. 5 Artit el 42. Da nunmehr die Falle genau bestimmt sind,

in welchen die Ausliefe⸗