rung er f uten, ober Gestellung ber Jeugen gegenseitig nicht ern gn woetben solf, so bat im einzelnn Falle bie Bebörbe, welcher sie obliegt, weber borgähgige *eversales de ore vandu reipron zu erforbern, noch, daern sie ur eint Proßhingzialbehhrbe ist, in ber Megel erst bie befondere Genehmigüng ber ihr Lorßeschten Mlintsterialtzebede ein⸗ zubolen, es sei benn, 1 m einzelnen Falle bie Unwendung bes Abfom⸗ nens noch Wwöelftl zuließe, ober sonst an eigenthamliche Bebenken her- vertreten. snterßehdrden bleiben aßer unter alleg Umssaͤnben verpflichtet, feinen Menschen außer Lanbes vergbfolgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Wushseferüng bie Mutorisatson bei ihnen unmittelbar vorgeseßten Rehdörde ug bell aßen.
w rtikel 43.
Koste n
Gerichtliche unb außergerichtliche Rrozeß und , mn welche bon dem kompetenten Gerichte bes esnen Staates nach ben bort geltinben Worschriften festgesetzt und ausbrüclich für beitreibungafäbig rtlärt worden find, solsen' guf Verlangen bieses Gerichtes auch in dem andern Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schulbner ohne Mei⸗ teres (xefutipisch eingezogen werden. Vie ben gerichtlichen Anwälten an hre PYaöndanten zustehenden Forberungen an Gebühren unh Muslagen fönnen sndeß in Krenßen pegen die bon wohnenden Mäanbanten nur im 6 des Mandatshrozeses wach F. 1 ber erorbnnng pam 4. Jumni 1833 geltend und beitreibungsfähsg gemacht werben; es ist jehoch auf hie Requsfstion des jenseiligen Frozeßgerichles bas geseßliche Uerfahren von
dem kompetenten Gerschte ei'zulesten und dem auswärtigen Rechts anwalte bedufs der kostenfresen Betreißung der Sache ein Assistent bon Amts—
wegen zu bestellen. na l. t Artikel 44.
In allen Coil und Kriminal Rechte sachen, in welchen bie Rezah— ung er Unkosten dazu unbermòogenden Personen obliegt, bahen bie Re— bpörden des (inen Sisaates die Kequisitionen der Bebörden bes anbern sportel und ftempelfrei zu expediren, ünd nur die bagren Wulagen unh die unter diese zu vechnenden, für Kokaltermine anzusetzenben Gebnhren zu lis uidiren.
Artikel 43.
Den dor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen unh anderen Personen sossen die Resse: und Fehrungskosten vebst ber wegen bret Berstumniß ihnen gebübrenden Vergütung nach der von dem é gusrirten Gerichte geschebenen taymäßigen Werzeichwung hei ersolgter wirklicher Eiftirung don dem vequirire'nden Gerichte sofert verabreicht
werden. . Artitel 46. . Zur Entscheidnng der Frage, ob die Person, welcher vie Bezahlung der ünkesten in Cidit⸗ und Krsmiwalsachen obliegt, binreichenbes dier mögen dazu defißt, sol nur das Zeugnis dersenigen Gerschtastelle ersor⸗
der werden, unter welcher diese Rerssn ihren wesenslichen Mohnsiß hal. Sollte die ; , w rt tee, Sn een, Bülnnn unh
e, , mn, n, D d r et n fig Her deen dort mii Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als od fie kein hinreichendes eigenes Vermögen hesitze. Ist in Kriminalfüllen ein Angeschuldigter zwar vermoögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem n henen Erkenntnisse dazu nicht ver— urtheilt worben, so ist dieser Fall dem des Unvermoͤgens ebenfalls gleich
zu feen. . Artikel 47.
Sämmtliche vorftehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk det Appellationsgerichte hofes zu Köln. Rücksichtlich dessen hat es hei der Berordnung dom 2. Mai 1823 sein Bewenden.
Artikel 48.
GBeschwerden über Berfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster
Justanz, find zunächst bei dem vorgesetzten Dbergerichte resp. Appella—
fionsgerichte anzubringen und erft alsdann, wenn fie dier keine Abhuͤlfe
finden, auf diplommtischem Wege Behuft der Entscheidung der Central Kehdrhpe geltend n machen. . ö. z Gleich ergeftal dei dim betreffenden Dher⸗Staaizanwalte anzubringen. rtikel 49.
Die Dauer des gegenwärngen Gertraget wird zunächft auf zwoͤlf
Jahre, vom 1. Juni 6. J an gerechner festgeseßt. Bom 1. J 86 . . In h hne, festgeseßt. R Juni 1869 an * jedem Thelle die stündigung offen mit ver Wirkung, daß mit
Ublauf des nächsten salenber jahrer nah vemjenigen, in welchem die Rün.
digung erfvlgt, ver Berrrag erlischt
Gg 7 Bertrag full ratifizirt und vie Auswechselung der d binnen fechs Wochen bewirkt werven.
ö. . haben die heiverseitigen Beyplimãchtigten gegen ·
unterzeichnet und untersiegelt. Gweichthen Berlin, ven 18. Mar, 18357. Friedrich del lwig. (L. B)
Alezanbper von Dbeimtß. C. B.)
* aa mn, 2 k 3 * n, ö nabe die Nuswechselung ver Matif⸗ . 1 J .
WVerlin, den 144 vipril J!
Der Minifler-⸗Prabent. Miinisier ber auswärtigen Angelegenheiten bon Manteuffel.
— ——
Wwreinisterinnm für SGandel, Gewerbe and öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 27, April 1857 — betreffend vie Allerhöchste Bestätigung ves Statuts einer unter ver Benennung „Dßrener Uetien-⸗Gesell⸗ schaft für Gasbeleuchtung“ in Vüren gebilveten Aetien⸗-Gesellschaft.
Tes Känlgs Masestt haben bie Bilbung einer Actlen - Ge⸗ r f unter ber Benennung „Direner Metten - Gesellschaft für Gaäbeleuchtung“ mit vem Domzil zu Düren zu genehmigen und vas Gesellschafts⸗-Statut mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 29sten April v. J. zu hestätigen gerührt, was hierdurch nach Borschrift bes 8. 4 bes Gesetzes üer ie Aetten-Gesellschaften vom 9. No⸗ vember 1443 mit vem Hemerken zur öffentlichen Kenntinsß gebracht wird, vass ver Allerhächste Erlast nebst Statut in vem Amtablatte ver Käönsgllchen Reglerung in Aachen abgebruckt werden wird.
Berlin, den 27. April 1s6.
Her Minister für Hanvel, Gewerbe und sffentliche Artzeiten. von ver Hepwyt.
HBefanntmachung vom 6b. April 1tzß7 — betreffend bie Frankatur ver Kreuz- und Streifhanvdsenvun-⸗— gen mit Marken.
Zur Yesestigung ber Erschwernisse, welche vem Annahme- und Abferftgungsvfenste ver Post⸗Anstalten bei Pehanvdlung ver meist in gräßeren Mengen zugleich zur Post kommenden Kreuz- und Stresf— bandsendungen entstehen, wenn vas Franco dafür bel ver Ginliefe⸗ rung baar erhoben werben muß, werden vom 1. Mal v. ö ah nur noch solche Kreuz- und Streifbanvsendungen zur Franfatnt mit haarem Gelve zugelassen werben, bei denen, well sie entweber nach Staaten außerhalb ves veutsch - österreichischen Post - Peresns gerichtet sind, ober das Marimalgewicht ves einfachen Briefes siberschreiten, der Absender vie Höhe ves zu entrichtenden Franko nicht iin Voraus mit Sicherheit beurtheilen e. Nile hem Franko⸗ satze von 4 Pf. pro Stück unterllegenden Kreuz- und Streifbanv- Senhungen, mithin alle unter 1 Zollloth schwere Sendungen vieser Art, vie nach Horten ves preußtschen Postbezirkes ober nach Hrten der übrigen Bezirke des veutsch - österreichtschen Postvereins hbe⸗ stimmt sin, müässen vagegen vom gevachten Tage ab mit Marken
frankirt und für gewöhnlsch in vie Briefkasten ver Post⸗-Anstalten gelegt werden.
Berlin, den 6. April 1857.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbetten.
t find Weichwerden über die Stagtßanwaltschaft zunächst
ver Boven durch starke Nägel oder Schrau bunpen sein, so vaß durch festes Packen, Drüden und Stoßen die
von der Heydt.
Bekanntmachung vom 24. April 1867 — betreffend die Beschaffenheit der nach Rußland bestimmten Paketsenbungen.
In neuerer Zeit sind wiederholt Fälle vorgekommen, daß na Rußland bestimmte Paketsendungen ihrer hie aften ,.
wegen von der betreffenden Kaiserlich Russischen Grenz-Post-Anstalt zur Weiterbeförderung nicht angenommen worden in, , daher nach dem . haben zurückgesandt werden müssen.
Das General- Post⸗ Amt nimmt hieraus Veranlassung, das
Publikum wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß bei den mit der Post nach Rußland zu befördernden Paketsendungen gan besondere Sorgfalt auf die Verpackung zu verwenden ist, und da alle Sendungen, welche nicht völlig haltbar und dem Inhalte, so wie der Weite des Transportes angemessen verpackt sind, von
hierhurh zur bffentlichen Kennt= ver Kaiserlich Russischen Grenz- Post-Anstalt zurückgewiesen werden.
In der Regel müssen zur Verpackung Kisten verwendet werden. Dieselben dürfen jedoch nicht aus dünnen, leicht zerbrechlichen Holz
brettchen bestehen, die nur durch Leim oder schwache Stifte zusammen⸗
ehalten werden, sondern es müssen die Kisten aus haltbaren rettern gefertigt, und die Seitenwände, ö wie 6 und
en mit einander ver⸗
801
Kiste nicht eingedrückt kann. i, u vürfen die Klsten elassen werden, sondern es müssen achs⸗ tuch eingenäht und mit star
starken und haltbaren stisten darf
starke Leinewand oder festes, no
verwenbet werden. Eine Gerpactung
für solche Gegenstände zulaͤssig, welche dur
Segeltuch, Leinewand over Wachsleinen v
anglt schert werden. läng g n, vit Verpackung muß auch ve Signirung mit be—=
onberer Vorsicht und Sorgfalt erfolgen. Gin ser es Paket muß un nr eig, und vurchaus vauerhaften Signatur versehen
s elche urch den Transport weer abgescheuert ober verwischt, 96 n 6 kann. Bet den Hei sen bungen in Kisten empstehli es sich, dass vie Signatur nicht blos auf her vorgeschrie⸗ benen Umhüllung ver Kiste, son bern auch auf vem Vecktl perselben gemacht werde, vamit, wenn vie Umhüllung etwa beim Transport zerscheuert und die varaguf gefertigte Signgtur dapurch unleser⸗ lich werden möchte, sich noch eine zwelte Signatur auf ver Kiste selbst vorfindet. .
Envlich müssen alle mit ber Post nach Rußland zu befürbern= ven Pafkeisendungen von einer PHerlaration in zweifacher gleichlau— tender Ausfertigung begleitet sein, in welcher Inhalt unh IBerth, so wie vie Stückzahl ver in bem Pafete 16 enthaltenen Gegen= stände genau anzugeben sst. Den durch Preußen transstirenven Fahrpost⸗Senbungen nach Rußland aus Läupern, welche nicht zum veutschen Jollvereine gehören, muß eine einfache gleichlautenbe Le (laratlon beigegeben werden.
Rille aus ber Nichtbeachtung der obigen Vorschriften entsprin⸗ genden nachtheiligen Folgen, namentlich vie Mücksent ung ver betref- senden Pakete und vie alsvann vergthliche Zahlung bes Hin- unh Rückportos haben vie Absenver sich selbst bessumessen. .
Bel bleser Gelegenhelt wird noch bemeylt, vas nach veg in Rußland bestehenden Hestimmungen zur Hesötperung mit ver Post nur Pafetsendungen angenommen werden, welche nas Gewicht von 100 Pfund russisch (62 Pfund gollgewicht) nicht liber schreiten unb welche keine gröseren Pimensslonen haben, als eine Länge von 4; Fuß, eine Breite von é Buß 2 Zoll und, eint Höhe von 1 Fuß. Nur für wollene unh seidene Stoffe, nament- lich für Juche, Umschlagetücher, Shawls, Sammet c. weren autsnahmswesse größere Verpackungen, und zwar bis zur Höht von 3 Fuß und bls zur Hreite von 2 Fuß zugelassen. Vie May imal⸗ Lange von 4 Fuß, so wie vas Marsmal - Gewicht von 100 Pfw. Russlsch (57 i Zollgewicht) vür fen seroch auch Sendungen vieser Art nicht überschresten. Da viese Senbungen shrer Grsßße wegen auf ren Russischen Posten in die Pafetfelleisen nicht aufgenommen werden können, so mösssen dieselben ßesonders fest und dauerhaft verpackt werben, vamlt lhre Beförderung, ohne Nachthell flir den Inhalt, außerhalb ver Felleisen stattflnben fann. Bür Besch ͤdl⸗ gungen, welche bei verartigen Senkungen in Folge mangt l haster Emballirung entstehen, wird von der stasserlich Russischen Post⸗Ver= waltung kesne Verantwortung übernommen. .
Gänzlich ausgeschlossen von der Bersenbung mittelst der Post sind, nach ven in Rußland bestehenden Yestimmungen, alle vlüssig⸗ keiten, so wie alle solche Gegenstände, welche Feuchtigkelt oder Fett von sich geben, wie z. B. Austern, Iische, frisches Obst u. s. w. ferner alle zerbrechlichen, leicht entzünrlichen und Gas entwickelnden Gegenstnde. Außer den eben bezeichneten Ge ,. vürfen natürlich auch solche mittelst ver Post nicht nach Rußland beför dert werden, deren Einfuhr in Rußland nach den dort geltenden Zoll- vorschriften verboten ist. Sich darüber Kenntniß und Gewißheit zu verschaffen, ob die versendenden Gegen stände nach Rußland ein⸗
geführt werden bär sender.
Berlin, den 24. April 1867. General Post Amt. Schmückert.
Verfügung vom 16. April 1857 — betreffend das
fremde (außerdeutsche) Porto für die über Oester⸗ reich transitirenden Briefe nach und aus Sofia (Sophta) in der Türkei.
Verfügung vom 10. Marz 1857 (Staats- Anzeiger Nr. 63, S. 4655).
Im erfolg der General Verfügung
tirenben Briefe nach und aus Sofla (Sophla) in der Türkei auf 26 Conv. M. (37 Sgr.) für se 1 Loth enkl. festgesetzt wor⸗ en ist.
Das Porto für elnen einfachen Brief aus dem Preußischen Postbezirke nach dem genannten Orte beträgt demnach 6z Sgr.
Berlin, ven 16. April 16867.
General- Post - Amt. Schmückert.
Pas 7uste Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus- gegeben wir, enthält unter Nr. 1664. ven Bertrag zwischen Preußen und Lippe wegen der gegenseltigen Gerichtsbarfeits Perhältnisse. Bom II. März 166; und unter 1666. bas Ghesetz wegen nachträglicher Ersatzge währung füt bie in Gemäßheit ber Gesttze vom 19. Mai 1861 und 7J. Mal 1566 präfluhsrten Kassen-Anwessungen und VHarlehnskassenscheint. Hom 15. April 186.
RHerlin, ben 340. April 186.
Pebits-Gomtoft ber Geseßzß⸗ Sammlung.
Justiz ˖ Ministerium.
Der bisherige Kreiarichter Mollmann zu Halbau lst zum Rechtaanwalt bei vem streisgerichte zu Freistaht und zugleich zum Notar im Departement bes MUppellationsgerichts zu Glogau, mit Anwelsung seines Möohnsitzes in Frelstaht, ernannt worven.
Preußische Bank.
Befanntmachung vom 16. April 16557 hetref⸗ fend pte Gewährung von Varlehnen auf Wollde.
Die Haupt⸗Bank wird auch in vitsem Jahrt uuf Wolle, deren Niederlegung in bie Speicher her Hank geschthen kann, Vatlehne gewühMren. Lie Bersicherung der in vie Bankspeicher ahgelteft neten zholle gegen Feuersgefahr wird auf Berlangen der erpfünder für veren Rechnung Seltens der Hank hesorgt, und können die Parlehne, wenn vie vafür verpföndete Wollt bis 3 Uhr Nachmit⸗ tags in den Hankspelchern aufgelagert sein witd, noch an demselben Tage bei der Haupt-Hank-stasse in Empfang genommen werden.
Anträge uf Bewilllgung von Darlehnen sind an bie Ban l- Tayatoren, Bauer, Bernard, Ltetzmann, Natorff und Parrtstus zu richten, von venen einer ober mehrere an den Wollmarktetagen im Bankgebäuhe anzutteffen sein werden.
Berlin, den 16. Aprfl 1857.
Königlich Ppreußtsche⸗ haupt- Bank-⸗-Ditektortum.
m/
en oder nicht, bleibt leviglich Sache der Ab⸗
Berlin, 25. Aotil. Se. Majestät der Kaͤnig Haben Mler=
gnätigst geruht: Dem ordentlichen Professot an der Unisersttät im
666 *. Welker, die Erlaubniß zur Anlegung des o9n des
Könige von Bazern Majestät ihm verliehenen Marim ilians-Ordens für Wissenschaft und Kunst zu ertheilen.
Berlin, den 25. Aptil 18557. Amtliche — * in Rezug auf die im Jahre 1556 auf sämmtlichen preußtschen Eisentzahnen— einschließlich der innerhals der benachbarten Staaten liegenden
Beirlebzstreden — vorgelemmenen Tödtungen und Verletzungen
ron Yer fonen ergeben die in nach falgender Tabelle zusammengetra⸗ genen Resultate. Des Vergleichs wegen sind die entiprechen den
Ermlittelungen aus den Jahren 1551 bis 1855 mit anfgeführt.
Sowohl die Zahl der im Jahre 1855 beförderten Ieisenden als
rie Zahl des in den ersch ed enen Jahren angestellt und beschãftigt
er ̃ rüber- Nr. 30 vom 19. März gewefenen Bahn Ver Ianals, zu welchem auch die e, . *
narheiter zu rechnen sind
hend beschäftigten
v. JD werden ble Post. Knstalten davon in Kenn lniß geseßt, den g sähernd ange geben werden kiäznnen.
das fremde (außerdeutsche) Porto für die über Desterreich transi⸗
ann