Berliner Börse vom 29. April 1857.
Mmilleher ochnolt, ends- und Goid- Com.
EHigonh ahn · Aetlon.
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Vwechackl - Gemaeo. Pfandbriefe.
Amsterdam. ..... M0 LI. * 1425 Kur- und Nęumtrk. di 260 PI. 1411 1405 0etpreusaische .....
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151 pFommersehe. ...... 149 Fosensehe. ..... ... 6 189 do...... 3 Sehlesischo. . ...... Vem Staat garantirte Hit, M. m ee Westpreuss
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Petersburg 109 8. R. ....
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Kur- und Neumärbk. Fommersehe. ..... Ponenzehe . . . . .... Preussis che Rhein- und Westph.
; z Rentenbriefe.
Fonmedln- Oomrac.
Frenuss. Freiw. Anleihe
1 16 Sãiehaisehe er ee. von 1880 Sehlesische. .. .....
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Staate -Schuldecheine ...... 5... 31
Pramiensch. d. Sechdl. à 50 Th.
Pr;imien- Anl. v. 1855 à 100 Th. 33 1 Rur- n. Neum. Sechuldversehr. 3.
der Deiehbau-Obligationen .. 4
Rerliner Stadt- Obligationen. 4
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Aachen -Diüsgoldorf. do. Prioritits- do. II. Emission 4 do. III. Emission Anehen-Mastriehter do. Prioritäts- do. II. Emission Bergiech - Mirkis che do. PFrioritits- do. do. II. Serie do. (Dortm. Soest) Berl. Anh. Lit.A. u. B. do. PFrioritäts- do. do. Berlin-Hamburger. 5 do. Priorstäts- do. do. II. Em. ; nnn, ,. do. Prior. Oh ß. do. do. Lit. C. do. do. Lit. D. 5 Berlin- Stettiner ... do. Prior. Oblig.
ld. . Mag deb. Wittenb. . agd. - Witt. Prior Münster-Hammer .. Niederzsehles. Märk. do. Prioritits do. Conv.Prioritits⸗ do. do. III. Seri do. do. IV. Sarie KNiederschl. Zweigb. ö Ohersehles. Lit. A. do. Lit. B. do. Prior. Lit. A. do. Prior. Lit. B. do. Frior. Lit. D. do. Prior. Lit. H. * Prina Wilh. (8t. V.) do. Prioritäts- do. II. Serie do. III. Serie Rhei nische do. (Stamm-) Prior. do. Prioritits-Oblig. do. vom Staat gan. Ruhrort- Gref. Kreis . Gladbacher ..... do. rioritits- do. II. Serie do. III. Serie Stargard- Posen. . .. do. Priorititas- kl do. II. Emission III. Emission — Thüringer. . ...... IV. Emission 92 do. rior. Qblig. Düsseldorf Elberf. . — 4 do. III. Serie do. Prioritäts- Wilh. (Co. do. Prioritats- . do. Prioritita-
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Ausl. Prioritäts- Actien. Nordb. (Friedr. Wilh.)
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Ausländ. Risenb.- Stamm- Actien.
Amsterdam - Rotterdam Rel Altona.... 2. Hoebau-Littan. ...... Ludwigshafen Bexbach Mainz Ludwigshafen. Neustadt · Weissenburg Necklenburger
Nordb. (Friedr. Wilh.) Jarskoje Selo.......
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NMehtamtliehe NMotlrungen. Br. Gld.
Braunschweig. Bank.. Darmstädter Bank
Oesterreich. Metall.. ..
Russ. Stiegl. S. Anl.
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Poln. Pfandbr. in S. R. 4 do. Part. 500 Fl. ... Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bel Rothschild Hamburg. Feuer - Kasse do. Staats- Prim. Anl. — Lübecker Staats-Anl. . Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. N. Bad. do. 38 F 4 — 995 Schaumburg-Lippe do. 19026 26565 ThiIr
106 Span. inl. Schuld. — o. 1 3 3X ateigende]l
Auslind. Fonda.
do. National- Anleihe do. Prm. Anleihe ..
do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe. do. PFPoln. Schatr-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 FI.
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Berlin- Anhalter Litt., A. u. B. 1422 141 gem. Cõln- Mindener 1465 a 147 gem. Wilhelma bahn
Dirconte Commandit-Antheile 107 . 108 gem.
Hera, 29. April, Dus Geschäft beschränkte sich heute fast znsechlhicsalich auf die Uhkimo - Lüiquidanon, und erfuhren die Course im AUgemeinen nur wenig Veränderungen. .
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Woeigen fest. Roggen loeo wenig Geschäft, Termine aufangs fest und äateigend, schliessen matt und niedriger; gek. 100 Waispel. Rüböl 1u gestrigen Preisen gut behauptet; gek. 306 Cir. Spiritus ziemlich un verändert und sehliesslich eher etwas matter; gek. 120, 000 Quart.
Krealam, 29. Aprit, 12 Uhr 58 Minuten Nachwmitt. (Tel. Dep. d. Staata- Anreigers.) Oesterreichische Banknoten Sg Br. Freiburg er Stamm - Actien 1183 G. ; do dritter Emiasion 1183 G. Oberschlesioche Actiexs Lit. A. 1378 Br.; do. Lit. B. 263 Br. 3 de. Lit. C. 12435 6. Oberachleieche Erioritsft· Obligationen Lit. D. 883 G.; do. Litt. E. De, Br. Kol- Oderberger Stamm- Actien 733 Er. Konel - Oderberger Prioritãts — Obligationen —. Neisse- Brieger Stamm- Actien 78 6. * w 22. * * 80 35 6e. 14 en, G. einen, weisser 61 - „gelber 63 - 66 Sgr. en 43 - 48 ; Gerste 88 - 4 Ser. Hafer 2 Sgr. 36 36 Die Notirungen erfuhren nur geringe Veränderung bei beschränk- . r , e April, 1 Uhr 44 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. dea Sta zeiger.) Weinen, . 753. Roggen 6. j pre- r 428, Mai. Juni 423, Juni - Juli 43 -— ß 42F, September - Oktober 40. ke. 1243, Frühjahr 123, Mai- Juni 123, Juni- Juli 12. Alle berahlt
Nedactlen und Rendantur: Schw ie get.
Berlin, Oruc und Verlag der o u er nn Ober⸗Hofbuchbruckerei.
Das Abonnement beträgt: Da Sgr. sür das bier teljahr in allen Theilen der igonarchie ohne preis Erhöhung.
Königlich Prenstischer
Aue pest-Anslalten des Ja- und Auslandes nehmen , tür gerlin die Grpeditson pes Manig] Preusischen Claatas-Ameigers:
Maner⸗SGtraste Nr. G 4.
zeiger.
M 102.
Berlin, Freitag, den 1. Mai
1857.
Ce. Maiestät der König baben Allerguädigst geruht: Dem Ober- Forstmelster von Pannewitz zu Breslau den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Senator von Krogh zu Goslar im Königreich Hannover den Rothen Avler-Orven vritter Klasse, und dem Schäftermeister Johann Venohr bei der Gewehr-Fabrik zu Danzig das Allgemeine Ehren zeichen zu verleihen; so wie Den Regierunge⸗-Rath Kar! Wilhelm Theodor Ernst von oller zu Posen, ver von der Stadtverordneten -Persammlung zu inn. getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermelster dieser Stadt für eine 12sährige Amtsdauer zu bestätigen.
inisteriunm für Sandel, Gewerbe und öffentliche e m , Nrbeiten.
Das dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin unter dem 18. September 18656 ertheilte Einführung patent auf mechanische Mittel zur n n, von Jacquard- maschinen und Schützenkasten an MWebestühlen ist aufgehoben.
Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der 6tompetenz--Konflikte, vom 26 st en Ottober 1866 — daß die Erhebung de Konflikts nach dem Gesetze vom 13. Februar 1864 auch in dem Falle zulässig sei, wenn ein Beamter von ver Polizeibehörde vurch ein vorläufiges Strafmandat einer uebertretung für schuldig erklärt worden, und gegen diese Straffestsetzung auf gerichtliches Erkenntniß provozirt hat, vaß ferner vie Ent⸗ scheidung darüber, ob ein Baubeamter, welcher in einem dringenden Falle am Sonntage Bauarbeiten vornehmen läßt, sich davurch einer uebertretung ver bestehenden Vorschriften über die Heiligh al- tung der Sonntage schuldig gemacht, nicht den Ge⸗ richten, sondern den vorgesetzten Verwaltungs⸗ behörden z ustehe.
Geseß vom 14. Mai 1852. (Staats ˖ Anzeiger Nr. 122. S. 715.) Geseßk vom 13. Februar 1854. (Staats Anzeiger Nr. 53. S. 389.)
Auf den von der Föͤniglichen Regierung zu Minden erhobenen Kon
ilt in . bei dem stöͤniglichen Kreisgericht daselbst anhängigen Unter⸗ i n n, 3c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung ber Kompetenz Konflikte für Recht; daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzuläffig und der erhobene Konflilt daher für begründet zu erachten.
Von Rechts wegen. 9 9 Grü
nde.
Die Regierung zu M. hat in einer lirchlichen Senntage⸗ ze. Orb- nung vom 3 e rer * (uÜmtoblatt von 18461 S. 7] unier Anderem bestlnmt: daß alle Fffentiich bemerlbaren oder geräuschvollen Arbeiten
an Sonntagen untersagt seien (8. 1); daß, wenn wegen eines Nothfalles dergleichen Arbeiten dennoch an solchen Tagen vorgenommen werden 1 die Erlaubniß der Orts⸗Polizeibehorbe dazu einzuholen sei, die sich aber auch dann immer nur auf die Zeit nach beendetem Vormittaga⸗ Gottes dienste erstrecken dürfe (5. 1); daß an Sonntagen auch amtliche Geschäfte von den Heamten ber Obrigkeiten nicht vorzunehmen, und Ausnahmen hiervon nur in dringenden Nothfällen für die Zeit vor und nach dem kirchlichen Gottesdienste gestattet seien (§. 4); endlich daß Uebertretungen dieser Vorschriften mit 1 bis 5 Thalern Geldbuße ge⸗ ahndet werden soll en.
Im Monat Januar d. J. war eine Ausbesserung der von M. nach R. führenden Chaussee durch die Regierung angeordnet. Der streisbau⸗ meister W., welcher diesen Bau amtlich zu leiten hatte, zeigte am 26s. Januar dem Krelsamt zu H., als der Orts⸗Polizeibehsrde, an: er sei gendthigt, das Walzen der Chaussee am , e. Tage (Sonntags. den N. Januar) fortsetzen zu lassen; von dieser Nothwendigkeit habe sich der Regierungs“Baurath K. und der Reglerungs⸗Assessor P. überzeugt; er ersuche deshalb das Kreisamt, dieser Arbeit, die jedoch während der stirchenstunden Vor⸗ und Nachmittags eingestellt werden solle, keine Hin⸗ dernlsse in den Weg zu legen.
Uuf dieses Schreiben, welches erst am Sonnabend nach dem Schlusse bes strelsamts · Güreaus dort ng: enen und erst am Sonntag Vormit⸗ tag dem Amjimann zu Gesicht gekommen war, erhielt der Baubeamte leine Antwort und das Walzen der Chaussee ging daher vor fich. Zwei Tage späͤter aber (am 29. Januar) erließ der Landrath eine Verfügun
9 Jan den streis⸗ Amtmann, worin er demselben unter Mittheilung der 5
seiner Kenntniß gebrachten Thatsache, daß an jenem Sonntage, sel während des Nachmittags ⸗Goitesdienstes, die Chaussee gewalzt worden sei, den Auftrag ertheilte, dieses Vergehen gegen die Sonntass-Ordnung zu bestrafen, auch anzu⸗ zeigen, ob er, wie es verlaute, die Erlaubniß zu dieser Arbeit am Sonntag ertheilt habe.
Hierauf berichtete der Amtmann den Hergang der Sache und fragte, ba sich der Baumeister WU. über die Nothwendigkeit der Arbeiten am Sonntag auf die beiden genannten Regierungs⸗Mitglieder bezogen hatte, bei dem Landrath an, ob er unter diesen Umständen dennoch strafend gegen den W. einschreiten solle? Dies bejahte der Landrath mit dem Bemerken, daß einzelne Mitglieder der Regierung nicht berechtigt seien, Verordnungen dieser Behorde aufzuheben. .
In Foige dessen erlleß der Amtmann am 1. Februar ein polizeiliches Mandat an den W. zur Zahlung von 3 Thalern Geldbuße für diese Uebertretung der Sonntagé Ordnung, und als noch vor Empfang dieser Verfügung W. am 2. Februar aufs Reue anzeigte, daß am nächftfolgen⸗ den Sonntag, dem 3. Februar, das Waljen auf der Chaufsee abermals nothwendig sei, so erwiderte der Amtmann: daß er diese Nothwendigkeit nicht anzuerkennen vermöge, daher die Vornahme der Arbeit untersagen müsse, und er faßte demnächst am 4. Februar, nachdem ihm angezeigt worden, daß dennoch wieder am Sonntag gewalzt worden sei, ein zwei⸗ tes, 5 Thaler Geldbuße festsegtz'ndes Strafmandat gegen den W. ab.
Dieser provozirte nunmehr gegen beide wider ibn ergangenen Polizei ⸗ Mandate auf gerichtliche Enischeidung, und wandte in dem beim Kreis gericht dieserhaib eingeleiteten Verfahren zu seiner Vertheidi ein: es sei nicht nur eine von den höheren Regierungsbeamten auch anertannte Nothsache gewesen, in jenen Wintertagen bei geeigneter Witterung mit dem Walzen der Chaussee auch an den Sanntagen fortzufahren, sondern es sei hier überhaupt von amilichen Geschäften die Kede, rücksichtlich deren die Sonntags ⸗Verordnung es nicht don dem Urtheil der Orts Polizei Behörde, sondern von dem der betreffenden Beamten abhängig mache. ob eine Noihwendigleit vorliege, dergleichen Geschäfte am Sonntag borzu⸗ nehmen. Der Rommissar des Kreisgerichts verwarf indessen in den Er- kenntnissen, die er in beiden Sachen am 19. März d. J. abfaßte. diese Einreden des Angeklagten, und verurtheilte ihn auf Grund der Sonntags⸗ Verordnung in seder Sache zu 1 Thaler Geldbuße.
Hiergegen legte W. den Rekurs ein; die * = zu Minden aber erhob * fen Antrag den Konflikt nach dem Beseße vom 3. Februar 1854, den sie indessen irrthümlich Tompetenz Konflikt nennt. ie Ge- richts behdrden sind daruber verschiedener Ansicht. Der Fommifsfarius des Rreingerichtsß deduntrt, daß der Konslitt unbegründet. das Ahwellations Gericht u Baderborn, daß er begründet sei.
Vic ehtere Ansicht ist die richtige.