1857 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ce konnte zwar von vorn herein bedenklich erscheinen, ob die Aus chließung des Kechtsweges hier nicht um deshalb überhaupt unzulässig inen die Provokation guf denselben in dem Hier zur Anwendung lom menden Gesetze vom 14. Mai 1852 (Hes. Samml. S. 245) aber die dor⸗

läufige (polijelliche) Straffestsetzung wegen Uebertretungen als der ein zige Ausweg bezeichnez wird, auf welchem der von der durch ein vorlaͤufiges . t einer Ueberte

Polizeibehbrde

. eines solchen Mand sich könnte wemgstens der Melnun . es liege aus diesem Grunde in dem eigenen Interesse des von ber Polizei derurtheilten Beamten, daß das

1 sich abwenden kann.

von ihm selbft beantragte gFtechtsverfaͤhren Fortgang behalte, und der von

der Regierung erhobene Einspruch sei aher zwedwidrig. Diese Bedenken schwinden indessen, wenn man ins Auge lan daß e. dem 8§. 6 des oben angeführten Geseßzes die durch die Polizeibehörde erfolgte vorläufige

Straffestsetzung schon allein durch den rechtzeitig erfolgten Antrag

des Ängellagten auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft tritt, und daß daher die Wirksamkeit des polizeilichen Strafmandats nicht etwa wieder auflebt, wenn die gerichtliche Untersuchung keinen Fortgang be⸗ hält. Steht aber die letztere hiernach gar nicht in irgend welchem Zu⸗ sammenhange mit dem polizeilichen Vorderfahren, und kann man sie viel⸗ mehr ganz füglich jeder anderen von den Gerichten eingeleiteten Unter suchung völlig gleich achten, so leuchtet ein, daß auch die Zulaͤssigkeit der Konflikterhebung in einem solchen Falle nicht bestritten werden kann. Zur Begründung des Konfliktes und der ihrem Beschlusse an die Spitze gestelllen Behauptung, daß der angeklagte Baubeamte sich einer zur gerichtlichen Verfolgung geeigneten Ueberschreitung seiner Amts befug⸗ nisse nicht schuldig gemacht habe, führt die Regierung aus: Bei der noth⸗ gebrungenen, zur Winterzeit unternommenen Chaussee⸗Reparatur habe die im Fanuar eingetretene guͤnstige Witterung sorgsam benutzt werden müssen, um das Werk noch vor der Wiederkehr des Frosiwetters zu voll— enden; deshalb habe die Ärbeit, und namentlich das Walzen der neuen Chauffeedecke, sesbst an den Sonntagen fortgeseßzt werden müssen. In⸗ dessen habe der Angeschuldigte, dem amtlich die Leitung des Baues ob elegen, dies letztere nicht einmal selbftstaͤndig angeordnet, sondern auf eine Änfrage bon dem Regierungs⸗Baurath, dem die Aufsicht und er⸗ antwortlichkeit für das gesammte Bauwesen in dem ganzen Bezirke obliege, die ausdrückliche Genehmigung dazu erhalten, ja dieser Baurath bescheinige jetzt sogar, daß der Baumeister Sirafe verdient haben würde, falls er durch Sistirung der Arbeit den Baufond in Schaden gebracht und eine längere Hemmung der Communication veranlaßt hätte. Ueberdies aber so führt die Reglerung selbst weiter aus sei auch gegen die Vorschriften ihrer Sonntags⸗Verordnung von 1841 hier gar nicht gefehlt. Der §. 4 derselben gestatte, amtliche Geschaͤfte in dringenden Nothfällen auch an Sonntagen außer der Zeit des Gottesdienstes vorzunebmen. Daß aber

am A. Januar auch während des Nachmittags Gottesdienstes gewalzt

worden sei, habe der Angeschuldigte in Abrede gestellt; jedenfalls aber sei unzweifelhaft, daß die Beurtheilung, ob zur Vornahme amtlicher Ge⸗ schäfte am Sonntage ein dringender Rothfall vorliege, nach der Regie⸗ rungs- Verordnung nicht der Polizei⸗Behoöͤrde und dem Richter, sondern allein dem für die Arbeit verantwortlichen Beamten zustehe.

Diese Deduction ist vollkommen überzeugend, zumal da sie bon der Regierung ausgeht, welche nicht blos die höchste Pelizeibehorde ihres Bezirks, sondern auch die zuverlässigste Auslegerin der von ihr selbst er⸗ lane Sonntags Verordnung ist. Fällt aber hiernach dem Angeschul⸗ digten überhaupt bei den fraglichen beiden Vorfällen keine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last, so kann auch nach §. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 von einer Foͤrtsetzung des gerichtlichen Verfahrens gegen ihn nicht die Rede sein, und der stonflikt mußte daher für be— gründet erklärt werden. .

Berlin, den 25. Oktober 1856. t

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Ministerium der er fn. Unterrichts⸗ und Mediziual Angelegenheiten.

Der Kanzlei⸗Hülfsarbeiter Friedrich Wilhelm Borstorff ist zum Geheimen tanzlei-Secretair bei dem Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten ernannt; und Die Anstellung der Streitschen Kollaboratoren Dr. J. C. R. Franz und Dr. G. OD. Simon als ordentliche Lehrer am Ber⸗ linischen Gymnasium zum Grauen Kloster genehmigt worden.

ng fur schuldig Erklärte der man

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der diejenigen Personen unterworfen sein sollen, welche ohne

das Hausstandsgeld bezahlt oder früher nach den Bestimmungen

der Städte Ordnung von 1808 das Bürgerrecht erworben zu haben ferner ohne einen selbstständigen Hausstand zu begründen 2 ö der betreffenden Stadt entweder einen selbststndigen Gewerbebetrieb anfang * oder ein (rec, n, 4

Früher waren im ressortmäßigtn nzenzuge (6. 76 der Städte- Ordnung) Beschwerden nicht eingegan m ef Veran⸗ lassung geben konnten, üher die gesetzliche Julässigkeit sener soge⸗ nannten Hausst and s⸗-Ergänzungsstener in der Ministerial⸗ Instanz zu entscheiden. Gegenwärtig aber liegen verschiedene Be⸗ schwerden vor, bei deren Prüfung wir uns für die, von Ew. ꝛc. und der Mehrzahl der Herren Ober -⸗Präsidenten getheilte Ansicht haben entscheiden müssen, daß die fragliche Steuer, wie sie in Breslau und in mehreren anderen Städten eingeführt ist, für eine gesetzlich zulässige nicht zu erachten sei.

Behufs Begründung der Besugniß zur Erhebung der Steuer haben sich die verschiedenen städtischen Behörden theils auf den S. 52, theils auf den 8. 55 Nr. II. der Städte⸗Ordnung berufen.

Zunächst den §. 53 anlangend, so läßt sich aus demselben die Befugniß offenbar nicht herleiten. Denn dieser Paragraph be⸗ zeichnet genau die Abgaben, auf welche er sich bezieht, so wie die Voraussetzungen, unter welchen diese erhoben werden können; durch denselben sind mithin für die Befugnisse der Gemeinden bestimmte Schranken gezogen, die nicht überschritten werden dürfen.

Den §. 63 der Städte⸗Ordnung anlangend, so legt derselbe

unter Nr. II. allerdings den Städten ganz allgemein die Befugniß

bei, mit Genehmigung der Regierung besondere direkte oder indirekte Gemein desteuern einzuführen, und zwar ohne Unterschied, ob letztere fortlaufend entrichtet werden, oder in einer ein für alle Mal zu leistenden Zahlung bestehen sollen; auch enthält der 8. 53 keine sonstige Bestimmung, welche an sich der Einführung einer Abgabe, wie die fragliche Hausstands - Ergänzungssteuer, entgegen stehen würde. Daraus folgt indessen nicht, daß die durch den 8. 55 gewährte Befugniß eine von allen gesetzlichen Schranken befreite sei, vielmehr liegt es in der Natur der Sache, daß durch die Ausübung der Be— fugniß sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt oder umgan— gen werden dürfen.

Prüft man von diesem Gesichtspunkte aus die Zulässigkeit der fraglichen Abgabe, so ergiebt sich, daß letztere den gesetzlichen An— forderungen nicht entspricht. Wie aus dem Regulativ für die Stadt Breslau zu ersehen ist, sollen der Abgabe nicht etwa alle Steuerpflichtigen unterworfen sein, welche einen selbstständigen Gewerbebetrieb anfangen, oder ein städtisches Grundstück erwerben, sondern nur die, welche ein Hausstandsgeld nicht bezahlt, auch nach den Bestimmungen der Städte-Ordnung von 1808 das Bürgerrecht nicht erworben haben.

Diejenigen zu besteuern, welche nach §. 52 der Städte ⸗-Ord— nung von 1853 vom Hausstandsgelde befreit sind, ist daher offen— bar der Hauptzweck der in Rede stehenden Abgabe: wie nicht nur der Name: „Hausstands-Ergänzungssteuer“ andeutet, sondern auch von einzelnen städtischen Behörden ausdrücklich zugegeben wird und jedenfalls auf der Hand liegt. Es soll dadurch die, auf dem 8. 52 beruhende, nach der Ansicht der städtischen Behörden nicht moti— virte Verschiedenheit ausgeglichen werden zwischen der Belastung derjenigen, welche dem Hausstandsgelde unterworfen, und derjenigen, welche von demselben gesetzlich befreit sind.

Hieraus aber ergiebt sich, daß durch die fragliche Abgabe die Bestimmungen des §. 52 über das Hausstandsgeld umgangen wer— den, die Abgabe sich mithin als eine gesetzlich unzulässige darstellt.

Wenn nach vorstehender Ausführung die Abgabe gegen die Vorschriften des 8. 52 verstößt, so erscheint sie außerdem mit dem S. 4 (Absatz 3) der Städte⸗Ordnung insoweit nicht wohl vereinbar, als davon solche Personen, welche nicht in dem Stadtbezirk wohnen (Forensen), ingleichen juristische Personen betroffen werden. Denn aus der Bestinmung des 8. 4., daß Förensen und juristische Per— sonen verpflichtet selen, „an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesttz oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind,“ ist zu entneh— men, daß es nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, die Heranzie— hung dieser Personen durch eine sie besonders treffende Steuer zu realisiren, son dern daß sie nur dann belastet werden dürfen, venn auch die Einwohner der Stadt herangezogen werden, bei welchen die Voraussetzungen Anwendung finden, unter denen die

Bertin eintreten soll.

ie Unhzerinkarfell der in Rede stLehenben Abgabe mit vem

so mehr hervorgehoben zu wer den, als nach der Beschwerdeschrit

des Magistrats zu Breslau gerade die Heranziehung der Forensen

ein Hauptzweck der Ein führung der Abgabe ist.⸗

En, sr rsuchtn wir er gebensf, den bertigen Magsstrat in ver ,,, ganzie kung des P ch n nn hn ge⸗ fälhlst abschlggig zu, beschelben. Ferner woöllen Sie Abschrift Hteses

unseres Erlasses den Königlichen Regierungen der Provinz ge fälligst

mittheilen, um sich danach zu achten und hinsichtlich derjenigen

An! den Königlichen Ober⸗Prästdenten der Provinz Schlesten und abschriftlich zur Kenntnißnahme, beziehungsweise Nachachtung an die Königlichen Ober⸗Präsidenten der übrigen Provinzen.

vom gten v. M. ausgesprochene Ansicht, daß Bestätigungen von Verträgen seitens der vorgesetzten Dienstbebörde, mögen die Ver⸗ träge nur im Namen der letzteren, oder selbstständig mit dritten Personen abgeschlossen sein, den Stempel für Ausfertigungen dann nicht bedürfen, wenn die kontrahirende Behörde eine fiskalische Station ist, findet sich nichts zu erinnern. „Dagegen hat in den Fällen, in welchen den kontrahiren den Behörden, wie z, B. den Kommunal ⸗Behörden allgemein Stempelfreiheit nicht zusteht, zu

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tädte, wo etwa eine ähnliche Abgabe, wie in Breslau eingefũ rt * sollte, nen der sich hiernach als nothwendig .

änderung der

aulatlö? Vas Erforderliche zu veranlässen. =*

Berlin, den 29. Januar 1867. 1 3 Der Minister des Innern. Der ö von Westphalen. von Bodelschwingh.

Bescheid vom 10. März 1857 betreffend den zu Bestätigungen der Verträge der Kommunal-⸗ Behörden zu verwendenden Stempel.“

Gegen die von der Königlichen Regierung in dem Bericht

den Bestätigungen der für Ausfertigungen vorgeschriebene Stempel

latz zu greifen. ö a nn die Königliche Regierung in Zukunft verfahren

lassen. . Berlin, den 16. März 1857.

Der Finanz ⸗Minister. von Bodelschwingh.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 23. März 1857 betreffend die Kon⸗

zessionirung der Agenten für mehrere Regie⸗ rung s⸗Beziůrke.

Gesetz vom 17. Mai 1853 (Staats ⸗Anzeiger Nr. 146, S. 1004).

Dem Direktorium der N. Brandversicherungs⸗Gesellschaft er= öffnen wir auf die Vorstellung vom 17. Januar e., betreffend die von der Königlichen Regierung zu N. verweigerte Bestätigung des Agenten N. zu N. Folgendes:

Da nach §. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1863, betreffend den Geschäftsverkehr der Versicherungs - Anstalten, der Agent die Kon⸗ zesston der Regierung desjenigen Bezirkes nachzusuchen hat, in welchem er das Geschäft zu betreiben beabsichtigt, und durch diese Vorschrift die früheren davon abweichenden Bestimmungen außer Kraft getreten sind, so bedarf der in einem Regierungsbezirk bereits konzessionirte Agent, wenn er auch in dem Bezirk einer andern Re⸗ gierung zum Geschäftsbetrieb verstattet zu werden wünscht, auch noch der Konzession dieser letztgedachten Regierung.

Die Voraussetzungen, unter denen dergleichen Konzessionen zu ertheilen sind, hängen von den Umständen jedes einzelnen Falles und der pflichtmäßigen Anwendung der betreffenden Gesetze durch die zur Entscheidung berufenen Koͤniglichen Regierungen ab.

Berlin, den 23. März 1857. Ministertum für die landwirthschaft⸗

lichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die N. Versicherungs⸗ ⸗Gesellschaft und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an die Königlichen Re—=

Eirkular-.Verfügung vom 24. März 1857 be— treffend das Ver fahren bei Ertheil ung der Marsch⸗ routen für vie Rem onte⸗Köom m an do' s.

Allerhoͤchste Kabinets- Drdre vom 25. Rtobember 1852 (Etats · Anzeiger

Nr. 304. S. 1826). Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegs -⸗Ministers sind im

verflossenen Jahre von den Remonte⸗Kommandoführern auf ihrem Rückmarsche mit den aus den Depots empfangenen Remonten viel⸗ fach Beschwerden theils über zu starke Marsche, theils darüber ge⸗ führt worden, daß häufig in Folge ungenügender Angabe der Quar⸗ tier⸗Orte, zum Nachtheil der jungen Pferde, Umwege haben gemacht werden müssen. mungsmäßig, wenn sie Remonten mit sich führen, täglich nur zwei Meilen marschiren und erst nach dreitägigem Marsche Ruhe⸗ tag halten. ) 25 Rovember 1852 ertheilte Anordnung, wonach auf Mär⸗ schen der Truppentheile, so weit es ohne erhebliche Inkonvenienzien zu erreichen ist, an Sonntagen Ruhetag gehalten werden soll, findet auf die Remonte⸗Kommando's bei ihrem Rückmarsche mit Remonten nach der Garnison oder mit Aufstellungs⸗Pferden nach den Depots nicht Anwendung. dreitägigem Marsche der vierte Tag als Ruhetag anzuweisen. Es wird hichei zwar zugegeben, daß die Entfernung von zwei Meilen von Marschort zu Marschort aus Anlaß mehrfacher triftiger Ur- sachen nicht immer strikte festgehalten und abgemessen werden kann, und daß es nicht zu vermeiden ist, selbige ausnahmsweise zu über-

reiten. 9. mehrere Tage hinter einander erfolgen, wenn die jungen Pferde nicht zu sehr angegriffen werden sollen. In einzelnen Regierungs⸗ Bezirken ist dieses Maß aber mehrfach um das Doppelte und dar⸗ über überschritten worden, indem Tagemärsche von 4 bis 43 Meilen zurückzulegen gewesen sind.

Die vorerwähnten Kommandoss sollen bestim⸗

die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom

Die durch

In diesen Fällen ist vielmehr immer erst nach

Solche Ueberschreitung darf jedoch nicht zu erheblich sein

Von anderen Regierungen ist in den Marschrouten neben ein⸗

zelnen Marschorten „und Umgegend“ hinzugefügt worden. In folchen Fällen ist es aber Sache der betreffenden Landräthe, sämmt⸗

liche zu bequartierenden Ortschaften namhaft zu machen und den

Inhaber der Marschroute, vor dem Betreten des Kreises, von der getroffenen Dislocation so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß das Kommando wie vorgekommen nicht unnöthige Umwege zu machen veranlaßt wird. ;

In einem Regierungs⸗-Bezirke ist eine Brücke gesperrt gewesen, so daß einzelne Kommando's nur auf Umwegen die ihnen * wiesenen Suartier⸗Orte haben erreichen konnen. Es empfiehlt fich, dem Militair⸗Departements-Rath von einer dies fälligen Anordnung der Regierung für die Folge Mittheilung zu machen, damit seiner⸗ seits wegen event. Veränderung der Marsch⸗ Direction des Remonte: Kommandos, fo wie wegen Bestimmung der Quartier⸗Orte auf der veränderten Directlonslinie 2c. das Erforderliche rechtzeitig veranlaßt werden kann. .

Ferner sind Fälle vorgekommen, wo die Remonte⸗Kommando's in den Quartier-Srten Ställe angewiesen erhalten haben, in denen entweder verdächtig kranke Pferde vorgefunden oder doch kurz vor⸗ her untergebracht gewesen waren, ohne daß hinterher eine ordnung s⸗ mäßige Desinfection der Ställe staitgefunden hätte.

Indem ich der Königlichen Regierung die sorgfältige Vermei⸗ dung der zur Sprache gebrachten Beschwerden bei Ertheilung der Marschrouten für die RemonteKommando's zur Pflicht mache, be⸗ auftrage ich Dieselbe, die Landräthe Ihres Verwaltungs- Bezirks danach' mit geeigneter Instruction zu versehen.

Die Publication der Remonte⸗Märkte anlangend, bemerke ich schließlich noch unter Bezugnahme auf meinen Cirkular⸗Erlaß vom 25. Sttober 1855 an die Königlichen Ober-Präsidien, daß es we⸗ sentlich zur Belebung des Ankaufsgeschäfts beitragen wird, wenn bie Landräthe den angesetzten Terminen dadurch eine allgemeine Veroͤffentlichung zu Theil werden lassen, daß sie dieselben nicht nur durch die Kreis⸗ und Amtsblätter, sondern auch durch ihre Organe, die Ortsbehörden, Ortsschulzen ꝛc. zur Kenntniß der Grundbesitzer bringen. ri. Königliche Regierung veranlasse ich, auch in dies er hinsicht den Landräthen die erforderliche Weisung zu ertheilen.

Berlin, den 24. März 1857.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Ange komm en; Se. Excellenz der Wirkliche Geheim; Rath, Erbhof un ver Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister im Haag, Kammerherr Graf von

gierungen.

König smarck, aus dem Haag.