1857 / 119 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

; . 872 Berliner Börse vom 9. Mai 1857.

Inm̃crer ecm. Fends- nd Geld- (ours.

Eisenbahn · Actlen.

Wechsel- Co8mrae. Pfandbriefe. Amsterdam . * 1413 Kur- und Neumark. dito . . 51417 083tpreussische. .... 1513 Pommersche. ...... 1650 Posensehe. .. ...... . 3 . 56 184 do. ß 300 Er. 7S * Sehlesische.... .... Wien im 20 Fl. F. 180 EFI. 96 80] Vom Staat garantirte Augsburg 160 Fl. . 101 Lit. B. ..... ..... Leipzig in Cour. im 14 ThlI. ; Westpreuss. . ...... ust 100 Thlr. ... .... Erkf. a. M. südd. W. 1061. Petersburg 100 S. R

Kentenbriefe.

Kur- und Keuraärk. Pommersehe. . ..... Posensche. . .. ....

Preussische ...... Rhein- und Westph. Sächsische .. ......

Sehlesische

h Pr. Bk. Anth. Scheine Fricedrichsd'r or.. ....

Eom eds - Oomrsge.

Preuss. Freiw. Anleihe. . ..... Staatsanleihe von 1850

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dito von Staats- Schuldacheine rämiensch. d. Seehdl. à 50 Th. Prämien- Anl. v. 19855 2 100 Th. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deiehbau-Obligationen .. Berliner Stadt-Obligationen ..

40 do. J

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If. Br. Aachen - Düsseldorf. 3] Magdeb. Wittenb. . do. Prioritats- Magd. Witt. Prior. do. II. Emission MNünster- Hammer.. do. III. Emission Niedersehles. Mark. Aacken- Mastriehter do. Priorĩtats- do. Prioritãts- do. Conv.Prioritats- do. II. Emission do. do. III. Serie Bergisch - Märkische do. do. IV. Serie z do. FPrioritãts- Niederschl. Lweigb. do. do. II. Serie Obersechles. Lit. A. do. (Dortm. Soest) do. Lit. B. do. do. II. Ser. z do. Prior. Lit. A. Berl. Anh. Lit. A. u. B. 14235 do. Prior. Lit. B. do. Prioritãts- 919] do. Prior. Lit. D. do. do. 989 do. Erior. Lit. E. kerlin· Hamburger 1135 Prinz Wilh. (8t. V.) do. Priorstäts- 101 do. Prioritäts- do. do. II. Em. 44. II. Serie Berlin- Fotsd. Magd. do. Ill. Serie 3 do. Prior. Obsig. Rhei nis che do. do. Lit. C. do. (Stamm-) Prior. do. do. Lit. D. do. Prioritäts-Oblig. Berlin- Stettiner. . do. vom Staat gar. do. Prior. Oblig. Ruhrort-Cref. Kreis Bresl. Schw. Erb. alte Gladbacher ; Brieg - Neisse do. Prioritäts- 4 Cõln- Crefelder. do. Il. Serir do. Prioritäts- do. III. Serie Cõöln- Mindener Stargard- Posen... do. Prior. - Oblig. do. Prioritãts- do. do. II. Em. do. II. Emission do. do. :.... Thüringer do. III. Emission do. Prior. Oblig. do. IV. Emission do. III. Serie Dis seldor f-Elberf. . Wilh. cos. Ohg.) do. Prioritãats- do. Prioritãts- do. Prioritãts- do. II. Emission Magdeb. ·Halberst. .

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NMiehtamtlicho NMotirungen.

If. Br. ¶Ild.

Ausl. Hrioritäts-

Ausländ. Eis enk. - Actien.

Stamm- Actien. Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Obllg. J. de l'Est do. Samb. et Meuse Amsterdam - Rotterdam kiel Altona

Loebau- Littau ..... ... Ludwigshafen-Bexhach Kass. Vereins-Bk.-Aet. Nainz- Ludwigshafen.. Diseonto Commandit- Neustadt · Weissenburg Antheile Hecklenburger

Nordb. (Friedr. Wilh.) Lars oje - Selo

Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 do. Part. S009 Fl. . .. Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. beĩ Rothschild Hamburg. Feuer- Kasse do. Staats -Präm. Anl. Lübecker Staats-Anl. . Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. N. Bad. do. 35 Fl Schaumburg-Lippe do. 28 Thlr Span. 39 inl. Schuld. o. 1 2 376 steigende

Ausländ. Fonds.

Braunschweig. Bank. . Darmstädter Bank Geraer Bank

Weimar. Bank Oesterreich. Metall.. .. do. National- Anleihe do. Prm. - Anleihe .. Russ. Stiegl. 6. Anl. do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe... do. PFoln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 RFI.

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S . . , , e ö , r = e.

Berlis - Potedam. e gdeburger 126 a 128 gem. Berlin- Stettiner 137 a 1373 gem. Rrezlau- Schw. -Freib. 122 2 123 tem. Brieg- Neisse 79 2 795 gem. Wilhelmabahn (Coel- Oderberg; 71 a 73 gem. Darmst. Bank 1045 a 106 gem.

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Rerlim, 9. Mai. Die Börse erösfnete heut in schr fester Hal- tung, welche sie bis Schluss beibehielt und stellten sich die meisten Course gleichsalls wesentlich höher als gestern.

Berlimer & etsred ede kbesrn vom 9 Mai ; . Weinen loco 48 92 Keblr. . Roggen loo 413 - 423 Rthlr., Frühjahr 403 - 413 Rihör. ber. u. Br, . G., Mei- Juni u. Juni-Juli 408-41 Rihlr. Br. u. G., Juli- August 40 bis 3 Rihlr. Er. u. G. September-Obiober 39 Rihlr. ber, Br u. G. RKäübsl loec 185 Rihlr. Br., Mai 185 - Rthlr. bez. u. Br., 1851 G., Mai- Juni 173 Rihlr. ber. u. Br., 175 G., Juni- jusi 47 Bäir, bez. u. Er, 194 G. Juli, Autust 16 Nihlr. Br., 15 G., Septemöber-Oktobar 158 - 144 45 Rihlr. bez., Br. u. G., Oktober November 1443 * Rihlr.

bers. a. G., 144 Br.

Spiritus loco 263 Rthlr., Mai u. Mai- Juni 273 28 Rthlr. ber. u. Br., 273 G., Juni - Jali 273 28 Rihlr. ber.. Er. u. G.. Juli- August 28 283 Rihlr. bern. u. Er., 285 G., August - September 283 Rih'r. bez. u. G., 28 Br., Sept. Oktob. 263 27 Rihlr. bez, Br. u. G.

Weizen unverändert. Rogten in sehr fester Haltung und zu an- ziehenden Preisen gehandelt; gekünditt 200 Wapl. Räböl in matter Stimmung und niedriger bezahlt. Spiritus anfangs unter gestrigen Schluss- Notizen gehandelt, achliesst gefragt und höher berahlt; gekündigt So, 000 Quart. .

geetein, 9. Nai, 1 Uhr 42 Minuten Nachmittags. Tel. Vep. des Staats- Anzeigerz.) Roggen 41 - 423 bez., Mei- Juni 413. Juni- Juli 413 G., September-Oktober 490. Spiritus 13, Mai- Juni 173, Juni- Juli 12. Räböl 18, September - Oktober 143 bez.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Lerlag der stoͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuch druckerei.

(97. Decker.)

Das Tbonnement beträgt: TD Sgr. sür das bierteljahr

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Alle Paost⸗ Ar ten des In -⸗ und Auslandes n sür gerlin die Grpedition des igt. Preussischen Staats Amjeigers: Mauer 2 Strast e Nr. . 29 n

Anzeiger.

AS 119.

Berlin, Donnerstag, den 21. Mai

1857.

Berlin, 19. Mai.

Seine Majestät der König sind von Stettin und Ihre Majestät die Königin von Pillnitz nach Charlottenburg zu⸗

rückgekehrt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Gerichts-Assessor Hennings zu Neuwied und den Ge⸗ richts⸗Assessor Dr. juris Jungk in Berlin zu Garnison⸗-A Auditeuren zu ernennen.

Gesetz über das Münzwesen. Vom 4. Mai 1857. Gesetz vom 17. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 1447. S. 1205).

Wir . Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von reußen ꝛc. ꝛc. verordnen in Folge des, zwischen den Regierungen der bei der all- gemeinen Münzconvention vom 39. Juli 1838 betheiligten Staaten einerseits und der Kaiserlich österreichischen und der Fürsilich liechten⸗ asgen Mskrung andererseits am 24. Januar v. J. abgeschlosse=

nen, e belgefügten Münzvertrages, mit Justimmung beider Häufer

des Landtag Unserer en, was folgt:

S. 1.

Das Preußische Pfund, in der Schwere von 6500 Grammen, wie solches durch den 8 1 des Gesetzes vom 17. Mai v. J. (Ges.⸗ Samml. S. 545) als Einheit des Preußischen Gewichts festgestellt ist, soll, an Stelle der seitherigen Münzmark von 233,855 ... Grammen, der Ausmünzung ausschließlich zu Grunde gelegt wer⸗ den. Dasselbe wird zu diesem Zwecke in „Tausendtheile“ mit wei— terer dezimaler Abstufung geist gn ?

S. 2 Der Thaler bleibt die eigenthümliche Silbermünze des Landes. Außer dem Thaler werden, wie bisher, Einsechstel⸗Thalerstücke und können Doppel⸗Thaler argent erb n,

S. 3. 6

In Anschluß an das Theilverhältniß des Thalers zur seitheri— gen Münzmark feinen Silbers soll das Pfund (z. 1) feinen Sil⸗ bers zu 30 Thalern, 15 Doppelthalern und 180 Einsechstel⸗Thaler⸗ stücken ausgebracht werden, und demgemäß an die Stelle des bis— herigen Vierzehn⸗Thalerfußes als gesetzlicher Münzfuß der

„Dreißig ⸗Thaler fuß“ treten.

Der Dreißig-Thalerfuß auf der Grundlage des Pfundes (8. 1) wird dem auf die bisherige Mark gegründeten Vierzehn⸗Thalerfuße dergestalt gleichgestellt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlich⸗ keiten zwischen beiderlei Münzfüßen, beziehungsweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen Bierzehn⸗Thalerfußes und des künftigen Dreißig Thalerfußes, ein Unterschied nicht gemacht werden darf. Die Bezeichnung „Thalerwährung“, welche an Stelle jeder anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes iritt, findet dem— gemäß auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen An— wendung.

4

. S. 4. Der Thaler soll, unbeschadet seiner Eigenschaft und Geltung als eigenthümliche Silbermünze des Landes, in der Form und mit dem Attribute einer Vereinsmünze, als „Vereinsthaler“ ausge—

prägt werden.

Die nämliche Bestimmung findet auf die Prägungen von Doppelthalern Anwendung.

Es bleibt vorbehalten, Thaler oder Doppelthaler für besondere Zwecke auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landesmünze auszuprägen. ö

; §. 2 . Das Mischungsverhältniß der Thaler und Doppelthaler wird auf neunhundert Tausendtheile Silber und Einhundert Tausend⸗ theile Kupfer, der Einsechstel⸗Thalerstücke auf fünfhundertund⸗ zwanzig Tausendtheile Silber und vierhundertundachtzig Tausend-⸗ theile Kupfer festgestellt. Es werden demnach 13 Doppelthaler und 27 Thaler, in—⸗ gleich 93 * . je Ein Pfund (§. 1) wiegen.

§. * Bei der Ausprägung dieser Münzen soll auch in Zukunft unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an shrem Gehalte

und Gewichte nichts gekürzt, vielmehr alle Sorgfalt darauf ver-

wendet werden, daß sie Beides, Gehalt und Gewicht, vollständig haben. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stüc . werden kann, soll die Abweichung im Mehr oder eniger bei dem einzelnen Doppelthaler im Gewicht nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, ; bei dem einzelnen Thaler im Gewicht nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, ; bei dem einzelnen Einsechstel⸗Thalerstück im Gewicht nicht mehr als zehn Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als fünf Tausendtheile betragen. §. 7

Der Thaler soll auch ferner in dreißig Silbergroschen und ,, in zwölf Pfennige getheilt und es sollen, wie Sher: 1) als Silberscheidemünzen: Zwei und- ein⸗halb⸗Silbergroschen stücke, Silbergroschen⸗ sttücke und Einhalb-⸗Silbergroschenstücke, 2) als Kupferscheidemünzen: Vier⸗, Drei⸗, Zwei und Ein⸗-Pfennigstücke ausgeprägt werden. Diese zu Zahlungen im kleinen Verkehr und zur Ausgleichung bestimmten Scheidemünzen sollen in 3 Mengen, als zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist, nicht in Umlauf gesetzt werden.

Zahlungen, welche mit Einsechstel⸗Thalerstücken geleistet wer⸗ den können, ist Niemand verpflichtet in Scheidemünze anzunehmen; dagegen darf die Annahme der letzteren von den öffentlichen Kassen und Anstalten eben so wenig als im Privatverkehr verweigert wer⸗ den, wenn die zu leistende Zahlung weniger als ein Sechstheil Thaler beträgt, oder weniger als ein Einsechstel⸗Thalerstück zur Ausgleichung der Summe erforderlich ist.

S. 8. In der Silberscheidemünze soll, der eingetretenen Veränderung des Münzgewichts entsprechend, das Pfund (§. 1) feinen Silbers durchgehends zu 3435 Thalern ausgebracht werden und es sollen

demnach 414 Zwei⸗ und- ein ⸗halb⸗Silbergroschenstücke, 1035 Silbergroschenstücke, 2070 Ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten. Der Feingehalt der Zwei⸗ und- ein⸗halb-⸗Silbergroschenstücke

wird auf Dreihundertfünfundstebenzig Tausendtheile feinen Silbers

zu sechshundert fünfundzwanzig Tausendthellen Kupfer, der Silbergroschenstücke und der Ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke auf

6.