944
zweihundertundzwanzig Tausendtheile feinen Silbers zu siebenhundertundachtzig Tausendtheilen Kupfer bestimmt. Es werden demnach: 155,28 Zwei⸗und-ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke, 227,70 Silbergroschenstücke, — 4565, 20 Ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke je Ein Pfund wiegen.
S. 9.
In der Kupferscheidemünze sollen 100 Pfund (8. 1) Kupfer höchstens zu 112 Thalern ausgebracht werden.
Die näheren Bestimmungen über die Ausbringung der Kupfer— scheidemünze, so wie über das Gewichtsverhältniß der einzelnen Stücke derselben werden durch Königliche Verordnung getroffen werden. Bis dahin sind, mit Rücksicht auf die eingetretene Ver—⸗ änderung des Münzgewichts, 1009 Pfund (8. 1) Kupfer zu 92, s926 Thaler auszubringen, und es sollen so viel Stücke, als zusammen⸗ genommen Einen Silbergroschen ausmachen, 36 Tausendtheile des
Pfundes (5. 1) wiegen. §. 10.
Gleich den Landesmünzen sollen sowohl lei allen öffentlichen Kassen, als auch im allgemeinen und Handels⸗Verkehr, nach ihrem vollen Werthe angenommen und ausgegeben werden:
1) die gemäß der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 (Gesetz-Sammlung 1839 S. 18), so wie die vor dem Jahre 1839 von den Staaten des Zoll- und Handelsvereins im Vierzehn-Thalerfuß ausgeprägten Thaler,
2) die von den Staaten des Zoll- und Handelsvereins gemäß den Artikeln 7 und 8 der erwähnten Münzeonvention als
Vereinsmünzen bisher ausgeprägten Doppelthaler (Einfieben⸗
theilmarkstücke oder Drei⸗ und- ein⸗halb⸗Guldenstücke),
3) die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar d. J. und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Thaler und Doppelthaler derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden.
Die Annahme der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Münzen zu deren vollem Werthe soll auch in dem Falle von Nie— mandem dersagt werden dürfen, wenn die Zusage der Zahlungs— ,, auf eine bestimmte andere Münzsorte der Thalerwährung autet. §. 11.
Es sollen Handelsmünzen in Gold unter der Benennung „Krone“ und „Halbe Krone“ in der Form und mit dem Attribute von Vereinsmünzen, und zwar:
1) die Krone zu des Pfundes (8. 1) feinen Goldes,
27) die Halbe Krone zu 3 des Pfundes feinen Goldes,
ausgeprägt werden.
Diese Münzen sollen die eigenthümlichen Goldmünzen des Landes sein, und es follen andere Goldmünzen fortan nicht gemünzt werden.
S. 12.
Das Mischungsverhältniß der Krone und der halben Krone wird auf neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausend⸗ theile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach fünfundvierzig Kronen und neunzig Halbe Kronen Ein Pfund (8. 1) wiegen.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhal⸗ tung des im 5. 6 dleses Gesetzes ausgesprochenen Grundsatzes bei dem einzelnen Stücke, sowohl der Krone als auch der Halben Krone, im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausend— theile seines Gewichtes, im Feingehalte nicht mehr als zwei Tau— sendtheile betragen. ;
S. 13.
Zur Erleichterung der Rechnung nach Kronenwerth wird die Krone in zehn Theile unter der Benennung „Kronzehntel“ einge⸗ theilt. Nech kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchthelle des Kronzehntels, beziehungsweise der Krone angegeben.
. 14.
Der Silberwerth der Goldmünzen (8. 11) wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt , es ist zu deren Annahme an Stelle der landesgesetzlichen Silberwährung Niemand verpflichtet.
Auch ist es den unter Autorität des Staates bestehenden öf— fentlichen Anstalten, insbesondere den Geld- und Kredit-Anstalten und Banken nicht gestattet, wegen der von ihnen zu leistenden Zah— lungen einen (alternativen) Vorbehalt der Wall des Zahlungs⸗ mi0tels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei
für letzteres ein im Voraus bestimmt : ö geld ausgedrückt wird. stimmtes Werthverhäliniß in Silber S. 16.
Goldmünzen, welche das Normalgewicht von beziehungs- weise 3 des Pfundes (8. 1) mit der in §5. 12 gestatkẽtten Le s. abweichung von zwei und ein halb Taufendtheilen haben (Passir⸗ Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung
am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig
gelten. Goldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht er-
reichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den
unter Autorität des Staats bestehenden öffentlichen Anstalten, nament- lich den Geld⸗ und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben 3 1
Unser Finanz⸗-Minister ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Handelscourswerthes den Preis zu bestimmen, zu welchem die Krone und die Halbe Krone statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen entweder allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Kassen und Zahlungen angenommen werden soll.
Zugleich mit dlesem Kassencourse hat der Finanz-Minister den Wer thsabzug zu bestimmen, welcher bei Unseren Kassen für solche Goldmünzen, welche das Passirgewicht (8. 15) nicht erreichen, mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Kosten der Ummünzung einzutreten hat.
Es kann jederzeit sowohl der bestimmte Kassencours abgeändert, als auch die Gestattung der Annahme der Kronen und Halben Kronen statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen durch eine von Unserem Finanz-Minister zu erlassende Bekanntmachung zurück— genommen oder beschränkt ö
S. 17.
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar d. J. und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Kronen und Halben Kronen derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage theilgenommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und Halben Kronen inländischen Gepräges sowohl bei unseren Kassen, als auch im allgemeinen und Handels-Verkehr gleichgestellt sein, dergestalt, daß auch in letzterem, sofern nicht ein Anderes besonders verabredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der Annahme bei Unseren Kassen, so wie hinsichtlich des Werths— abzuges, welcher bei Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Umprägungskosten einzutreten hat (8. 16), und hinsichtlich des Verbots der Wlederausgabe solcher Goldmünzen, welche das Passirgewicht nicht erreichen (8. 15), ein Unterschied zwischen den Goldmünzen jener Staaten und den Goldmünzen in— ländischen Gepräges nicht gemacht werden darf.
§ .
Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf eine gewisse Anzahl von Stücken preußischer Friedrichsd'or nach dem durch die bisherige Münzverfassung, beziehungsweise durch das Gesetz vom 30. Sep— tember 1821 (Gesetz⸗ Sammlung S. 159) bestimmten Ausmünzungs⸗ fuße, oder auf eine gewisse Summe in preußischen Friedrichsd'or
oder endlich auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß die Erfüllung
in preußischen Friedrichsd'or gesetzlich verlangt werden kann, müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1831 entstanden sind, entweder auch ferner in preußischen Friedrichsd'or oder in Silbercourant, den Friedrichsd'or zu fünf Thalern zwanzig Stilbergroschen ge— rechnet, erfüllt werden.
§. 19.
Unser Staats-Ministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold⸗ und Silbermünzen, mit Ausnahme der in den §z§5. 10 und 17 erwähnten, im Verkehr nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen.
Auch soll Dasselbe ermächtigt sein, den Umlauf solcher fremden Münzsorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, als den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder welche in dem Lande, in dem sie geprägt oder zum Umlauf verstattet sind, im äußeren Werthe herab— gesetzt, oder welche in einem benachbarten Staate verboten werden möchten, nach einer den Umständen angemessenen Frist gänzlich zu untersagen.
§. 20.
Die Bestimmungen in den 88. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. und 9. die⸗ ses Gesetzes finden in den hohenzollernschen Landen keine An— wendung.
Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung mit der Maßgabe, daß fortan das Pfund (8. 1) feinen Silbers zu zwei und funfzig und einem halben Gulden ausgebracht wird und dem— gemäß an die Stelle des Vier-und⸗zwanzig⸗ und⸗ein⸗halb⸗Gulden⸗ fußes als gesetzlicher Münzfuß der Zwei⸗und⸗funfzig-und-ein⸗halb— Guldenfuß tritt, zwischen beiden Münzfüßen, beziehung sweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken derselben jedoch eben so, wie solches im 8§. 3 dieses Gesetzes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein Unterschied nicht gemacht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutsche Währung“ auf die in beiderlei Münzfüßen ausge— brachten Münzen Anwendung findet.
Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Gul— dens und der Scheidemünzen wird, im Anschluß an die zwischen den Staaten der süddeutschen Währung zu treffende besondere Ver— einbarung, durch Königliche Verordnung Bestimmung ergehen.
945.
Bei der Ausmünzung des Guldens und der Theilstücke desselben soll der im §. 6 ausgesprochene . igt maßgebend sein. §
Dieses Gesetz tritt gleichzeiũg' mit dem Münzvertrage vom
24. Januar d. J. in Wirksamkeit. ö Mit demselben Tage treten das Gesetz über die Münzverfassung
in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Gesetz⸗ wen Eich die Kabinets-Ordre vom 5. März 1839, die Ausprägung von Doppelthalern oder Drei- und- ein⸗halb⸗Gulden⸗ stücken als Vereinsmünze betreffend (Gesetz⸗ Sammlung S. 92), und die Verordnung, betreffend die Ausgabe von Zwei⸗und⸗ein-halb⸗ Silbergroschenstücken Scheidemünze vom 28. Juni 1843 (Gesetz⸗ Sammlung S. 265), außer .
Unser Minister⸗-Präsident und unser Finanz⸗Minister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1867.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. von Manteuffel ll.
Münzvertrag.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechten⸗ stein einerseits und die durch die allgemeine Münz- Convention vom 30. Juli 1838 unter fich verbundenen Deutschen Zollvereinsstaaten anderer⸗ feits übereingekommen find, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemein⸗ samen Verstaͤndigung über das Wünzwesen die im Artikel 19 des Han⸗ bels, und Zollvertrags von 19. Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevoll⸗ mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich;
Allerhöchstihren Ministerialrath im Finanzministerium Johann Anton Brentano, Ritter des österreichisch Kaiserlichen Lespold⸗ Ordens;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗-Finanzrath Karl Theodor Seydel,
Ritter des Nothen Adler-Ordens 1V. Klasse; Seine Majestät der König von Baiern:
Allerhöchstihren Ober-Müͤnzmeister Franz aver von Haindl, Ritter der Königlich baterischen Verdienst-Orden der baierischen Krone und vom heiligen Michael u. s. w.;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerböchstihren Direktor der Ober-Rechnungskammer und Finanz⸗ Ministerial «Direktor, Geheimen Rath Adolph Freiberrn von Weißenbach, Komihur II. Klasse des Königlich Sächsischen Verdienst⸗Ordens u. s. w.;
Seine Majestät der König von Hannover;:
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mit—
glied der 1V. Klasse des Königlichen Guelphen-Ordens; Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Regierungsrath im Ministerium des Innern, Adolph Müller;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Geheimen Referendär Dr. Vollrath Vogelmann, Kommandeur des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen u. s w.; ;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchstihren Ober⸗Bergrath Johann Rudolph Siegmund Fulda; ;
einn Hoheit der Großherzog von Hessen:
Allerhöchstihren Ober-Baurath Hektor Rößler, Ritter des Ordens Philipps des Großmüthigen u. s. w.;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sach sen:
Allerhöchslibren Staatsrath Gottfried Theodor Stich ling, Komthur
II. Klasse des Großherzoglich sächsischen Hausordens vom weißen Falken u. s. w
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: den Königlich hannoverschen Finanzrath u f. w. Wilhelm Brüel; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen; den Königlich bayerischen Sber-Münzmeister Franz Kaver b. Haindl; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:
den Königlich sächsischen Geheimen Rath u. s. w. Adolph Freiherrn verstanden werden.
v. Weißenbach; . Seine Hoheit der Herzog von Sach sen⸗Altenburg:
den Großherzogli sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor t 350 l ᷣ . berzoglic ysisc 3 gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler⸗ und 247 Fl.⸗Fuße
ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen
Stichling; Seine Hobeit der Herzog von Braunschweig:
den Königli euüßischen Geheimen Ober -Finanzrath Karl Theodor s s en Koͤniglich preußische h ,. d tels 8' vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied
zwischen den alten Münzen des 14 Thaler- und 24 Fl. Fußes und den
Seydel; Seine Hoheit der Herzog von Nassan: .
den königlich baierischen Ober-Münzmeister Franz aber b. Haindl; Seine Hoh'it der Herzog von Anhalt-DessaurCöthen, Ihre Koheiten der Herzog und die Herzogin-Mitregentin
bon Anhalt⸗Bernburg u =
85 Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Sonders
ausen:
934 . preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor
ey del;
2 der Fürst von Schwarzburg-⸗Rudol 3 Lee,, il. baierischen Ober-⸗Münzmeister Franz aver von
Seine Durchiaucht der souveraine Fürst von Liechtenstein: den gaiserlich oöͤsterreichischen Ministerialrath im . des
Innern, j. u. Dr. Cajetan Edlen von Maher, Ritter der oͤster=
reichisch staiserlichen Leopolds und Franz⸗Fosepbs⸗Orden u. s. w.;
Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont: . a . Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theo⸗ Seydel; Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: . . sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor . in g;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: den Königlich sächsischen Geheimen Rath u. s. w. Adolph Frei⸗ herrn von Weißenbach;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe:
den Königlich hannoverschen Finanzrath u s. w. Wilhelm Brüel; Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: K Preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor eydel;
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf von Hessen:
den Großherzoglich Hessischen Ober-Baurath Hektor Rößler;
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Senator Franz Alfred Jakob Ber nus u. s. w.; von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag verhandelt und geschlossen worden ist: Artikel l.
Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertra⸗ genden Staaten der Aüsmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Müuͤnzstätten als ausschließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstständige Eintheilung in Tausendtheile mit weiterer dezimaler Abstufung erhalten.
Artikel 2. .
Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des neuen Pfundes soll die Münzwperfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler⸗ und Groschen⸗ oder die Gulden⸗Rechnung mit Hunderttheilung oder die Gul— den⸗ und Kreuzer-Rechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder ein⸗ geführt wird,
entweder der Dreißig-Thalerfuß (an Stelle des bisherigen Vierzehn—
Thalerfußes) zu 30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Fünfundvierzig- Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers,
oder der Zweinundfunfzig ⸗und-ein-halb-Guldenfuß (an Stelle des bis—
herigen 245 Fl.« Fußes) zu 524 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, als Landesmünzfuß zu gelten hat. Artikel 3.
Insbesondere soll
a) im Königreiche Preußen mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande,
in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, im Großherzogthume Sachsen, in den Herzogihümern Sachsen⸗ Altenburg, Sachsen⸗Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Birken— feld, Anhalt-Dessau⸗Cöthen und Anhalt-Bernburg, in dem Fürsten⸗ tbume Schwarzburg-Sondershausen und der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Nudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe: der Dreißig⸗Thalerfuß,
b) im Kaiserthume Oesterreich, so wie im Fürstenthume Liechtenstein:
der Fünfundvierzig- Gulden fuß,
e) in den Königreichen Baiern und Württemberg, in den Großher⸗
zogthümern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen,
im Fürstenthume Sachsen-Coburg, in den Hohenzollernschen Landen
Preüßens, im Herzogthume Rassau, in der Oberherrschaft des
Furstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen⸗
Homburg und in der freien Stadt Frankfurt;
der Zweiundfunfzig und einhalb-Guldenfuß als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung da—
selbst angesehen und bez. eingeführt werden.
Demgemäß sollen unter Münzen: der „Thalerwährung“: die des 30. Thaler fußes bez. des 14⸗Thalerfußes, „Oesterreichischer Währung“: die des 45 Fl⸗Fußes, „Süddeutscher Währung“: die des 5275 Fl.-Fußes bez. des 245 Fl.“ Fußes
Artikel 4. Die Münzstücke des 30 Thaler- und 523 Fl.⸗ Fußes sollen völlig
Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Ar—
neuen Münzen des 30 Thaler- und 524 Fl. Fußes nicht gemacht wer⸗
den darf. Artikel 5. Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Ar⸗
kel 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäß find.