. .
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gugnahmswelse bleibt es Oesterreich 1 noch ferner soge ˖ nannte . Lebantiner Thaler! mit dem Gildnisse der stalserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780 im damaligen Schrot und storn als Handelsmuͤnze auszuprägen.
Als zulässige lleinste in dem Landesmüngfuße auszuprägende Theil stuͤcke der Gauptmünzen werden anerkannt:
das 8 Thalerstück im 30 Thalerfuße, das I Fl. Stuck im 45 Fl. Fuße, das ö Fl. Stück im 525 Fl. Fuße. Die vertragenden Regierungen ver silchlen sich, die Ausmünzung in Theilstuͤcken auf das a,, rn ge zu beschränken. rtitel 6.
Sammtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Aus münzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstäcken — Kurantmünzen — ihren Landesmuünzfuß (Ar. tikel 3 genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und voll— wichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig . dem Grundsape, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Reme⸗ iumg an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den leßteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgeseben werden * als eine absolute Genauigkeit nicht eingebalten werden kann.
Artikel 7.
Der Feingebalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.
Bei der Bestimmung des Feingebalts der Silbermünzen soll uberall die Probe auf nassem Wege angewendet werden.
Artikel 8.
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkebrs unter den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel R gedachten Munzfuͤßen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung Ver— ein ütbaler ausgeprägt werden, namlich:
dem Wertbe von bez. 1 Thaler in Thalerwäbrung, 1 Fl. öͤster reichischer Währung und 1 Fl. suͤddeutscher Währung,;
dem Werthe von bez. 2 Thalern in Tbalerwährung, 3 Fl. oͤster
reichischer Wahrung und 37 Fl. süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde, Stif— tungs !; und anderen offentlichen Kassen, so wie im Privatverkehre, na—
mand deren Annabme zu dem vellen Wertbe in Zablung verweigern
konnen, wenn die Zusage der Zablungsleistung auf eine bestimmte Münz—
sorte der eigenen Landeswäbrung lautet. Nicht minder soll es in den
nernagenven Siaggien Jebermann gesrattet sein, Vereinmünzen ausdrück—
lich und mit der Wirkung in Zablung zu versprechen oder sich zu be—
dingen, daß in diesem Falle leßtere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten ist. Artikel g.
Die von den durch die allgemeine Munzeonvention vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereineminze ausgeprägten Zweithaler« (bez. 35 Fla) Stücke werden den Verein smuͤnz⸗ stücken (Artikel S) in jeder Begehung gleichgestellt.
Den der allgemeinen Munz Cenvenfion vom 30. Juli 1838 gemäß, so wie den vor dem Jahre 1839 im bisberigen Vierzehn-Thalerfuße ausgeprägten Tdalerstücken wird in allen vertragenden Staaten die un— beschränkte Gultigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.
Artikel 10.
Das Mischungéverbdältniß der Vereinsmünzen wird auf neunhundert Tausendtdeile Silber und Einbhundert Tausendtheile Kupfer sestgeseßt. Es werden demnach 137 doppelte oder A einfache Vereinstbaler Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festbaltung des im Artikel tz. anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler— stück nicht medr als vier Tausendtbeile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei⸗Vereinathalerstück nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichtes detragen.
Der Durchmesser wird fuͤr das Ein ⸗Vereinathalerstück auf 33 Mili— meter, für das Zwei⸗Vereinsthalerstück auf 41 Millimeter festaesckt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit dertiefter Schrift oder Ver— zierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Aders derselben ist das Bildniß des Landesderrn und bei der frelen Stadt Frankfurt das Symbel derselden aufzunehmen.
Der Verers muß in der Umschrift um das Landeswappen die An- gabe des Tbeilverdältniffes zum Bfunde feinen Silbers und die ausdruck. liche Bezeichnung als Ein —TDereinsthaler bez als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jabrzadl enthalten. Durch leztere ift sftets das Jabr der wirklichen Ausmunzung zu bezeick ner. ö
. Artikel 11.
Die Hohe der in Zwei Verein tts lerfücen auszuführenden Aus- muünzungen bleibt dem Ermeßen jedes einzelnen Staates überlassen.
: Tagegen sollen an Ein Verein sthalerftüten
) — dis zum 31. Dezemher 18627 von jedem der
n mindefstens vierundzwanzig Stücke auf je Ein-
. dundert Seelen seiner Bevölkerung,
2) w 9 . Janusr 1 86s an, in nerbalb jedes ö — erlen seiner Bevölkerung aus — . Artikel 12.
. Dit vertranenden Rezierungen werden die neu ausgegebenen Ber— einsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ibrkn Feingeyntt unt auf ihr Gewicht prüfen aßen, ünd don den das sei e 2 sich dabei etwa ergeben, einander Mitteilung machen. . .
Für den unerwarteten en daß die Ausmuͤnzung der einen oder der andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen BVestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach voran gegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmün— zung angehört, wieder einzuzieben. Artikel 13.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzuseßtzen, auch eine Außercoursseßzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine keel mn ef von mindestens dier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich der von ibm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnußung eine erbebliche Verminde— rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmaälig zum Einschmelzen einzuzieben und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu dem— senigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Uinlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Artikel 14. Es bleibt vorbebalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur
Ausgleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Artikel Wund 3) in einem dem letzteren entsprechenden
Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer aus— zupraägen. . Bieselbe bat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung
als „Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über
Stücke von der Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, beim Kupfer
; wbingegen nicht über bez. Sechs- und Fünf-Pfenning- (Pfennig =), so wie 1) das Ein ⸗Vereinsthalerstüg zu 3. des Pfundes feinen Silbers mit h auch auf der Kupfermünze der Nennwertb nicht nach dem Theilberbalt— I ⸗ mnaisse zu einer böheren Muͤnzstufe, sondern nach der Ein- oder Mehrbeit 2) das Zwei ⸗ Verein tbalerstück zu 3, des Pfundes feinen Silbers mit
über bez. Vier Hunderttbeil- und Zwei-Kreuzer- Stücke erbeben; es ist
oder dem Theilbetrage der für die kleinsten Münzgroͤßen bestebenden
Werthbenennungen als Psfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. aus— zudrücken.
Es darf die Silberscheidemünze künftig in keinem der vertragenden
Staaten nach einem leichtern Münzfuße als zu 345 Thalern in Thaler— . : Währung, Hin Fl. oͤsterreichischer Währung oder 60 Fl. süddeutscher mentlich auch bei Wechselzablungen, unbeschränkte Gültigkeit, akeich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Nie⸗
Währung geprägt werden. Bei Ausprägung der Kupferscheidemünze ist das Rennwerthverhältniß
von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Fl. oͤsterreichischer Wäbrung
und 196 Fl. süͤddeutscher Währung für 1 Zollzentner Kupfer niemals zu überschreiten.
Sammtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mebr Silber- und Kupfer-Scheidemunze in Umlauf zu setzen, als für das Be— dürfniß des eigenen Landes zu Zablungen im kleinen Verkebre und zur Ausgleichung erserderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig in Um— lauf defindliche Scheidemuüͤnze, so weit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits ühersteigt, auf jenes Maß zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten gendtbigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Müne erreicht (Artikel 3), in Scheidem ünze anzunehmen.
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber- und Kupfer -Scheidemuünze niemals gegen den ibr beigelegten Werth derunterzuseßen, auch eine Außstercourèsetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlssungsfris von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ibrem Ablaufe öffentlich delannt gemacht worden ist; dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demsenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf geseßt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen;
e) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näber zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe, in seinen Landen coursfädige Münze umzuwechseln. . ,
. Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber—
scheidemünze nicht unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer—
scheidemünze nicht unter bez. 5 Thaler oder 10 Gulden betragen. K Artitel 16. —⸗
Die Feststellung des Werthverbaltnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45 Fl. Fußes zum Bebdufe des Ueberganges zu dem neuen Landes— münzfuße die Münzen des bisherigen Landesmänzfußes und die Scheide— münzen eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Artikels 19 des Handels, und Zollvertrags dom 19. Februar 18533 der betreffenden Regierung verbebasten. ö
. Artikel 17.
Die in den Artikeln 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach idrem dollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, in— gleichen auf derfalschte Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 18.
*.
derung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und
Sale Krone ausprägen lassen, und zwar:
1) Die Krone zu des Pfundes feinen Goldes; 2 die Halbe Krone zu ä des Pfundes feinen Goldes. Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht aus—
prägen lafsen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich dor, Dukaten in
bisheriger Weise bis zum Schlusse des Jabres 1865 auszuprägen.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkebrs und zur Foͤr⸗
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Der Silberwerth der Vereins- Goldmünzen im gemeinen Verkebr
ird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage be⸗ e 9 di ge daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Eilberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer An nahme in dieser Eigenschaft 6 o lich verpflichtet werden. rtite 9g.
Das Mischungsverbältniß der Verein ggoldmünze wird auf neunhun⸗
dert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausendtbeile Kupfer, festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 99 Halbe stronen Ein Pfund wie— gen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Fesihaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsaßes, im Feingebalt nicht mehr als zwei Tausendtbeile, im Gewicht bei dem einzel nen Stuͤe, der strone so⸗ wohl als auch der Halben Krone, nicht mehr als zwei und ein balb Tausendtbeile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Fein⸗ gebalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfabren angewendet werden. ,. Durchmesser der Vereinsgoldmunze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter sestaesetzt; heide wer⸗ den im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Ver zierung versebenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesberren und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhaltnisses zum Pfunde fünen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als RVereinsmünze, so wie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze ven Eichen laub (eoronz) und die Jahrzabl enthalten. Hurch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu hezeichnen.
Vereinégoldmünzen, welche das Normalgewicht von ' bei. *, des Pfundes mit der gestatteten Gewichtabweichung von zwei und ein halb FTausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame ober gesetzwidrige Beschaͤdigung am Gewichte verringert sind, sollen hei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Artifel 20. —
Die Bestimmungen der Artikel 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereinsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe hei ihren gease, anzunehmen. Kö
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der An⸗ nabme bei den Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zablungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten bat, der Einziehung, Umprägung u. s⸗ w. trifft, eben so wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münz— polizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne Weiteres anch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten, Anwendung,
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Artikel 19) nicht er— reichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bhestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kredit-Anstalten, Banken u. s. wi, angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wiReder ausgegchen werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werthabzug stattfinden, welcher bei Zablun— gen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von 43 bez. Pfund fehlende , Tausendtheil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von z Prozent des Kassenkurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist
Artikel 21.
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in feiner Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziebung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Artikel 18) bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Cours an Zahlungsstatt für Silher zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Bauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassencoursperjode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durch schnitte der amtlichen Börsencourse jener Münzsorte in den vorher⸗ gegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Cours innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Besinden zurückzuziehen. . Die Bestimmung eines gassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Gol— des erfolgen.
Den Beianntmachungen, durch welche der Kassencours bestimmt
wird, ist die möͤglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen,
auch wenn eine Aenderung des Kassencourses für die betreffende
nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letz
tern erlassen werden und haben zu enthalten: ;
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handels courses auf den maß— gebenden Boöͤrsenplätzen während der unmittelbar vorangegan— genen sechs Monate;
bb) den hiernach bestimmten Kassencours;
ee) die Zeitdauer der Geltung desselben;
44) den Vorbehalt, diesen Kassencours noͤthigenfalls auch bor Ab⸗ lauf der bestimmten Zeit (ce.) zu ändern, bez. herabzu— setzen; .
ee) die Erklärung, daß dieser Kassencours nur fur die an die Staats⸗ kassen zu leistenden Zahlungen gilt.
d) In den Landen der vertragenben Regierungen soll es ben Staats- kaßsen, so wie den unter Autorität bes Staates bestehenden öffent. lichen Anstalten, namentlich den Gelb⸗ und Kredit⸗Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gesiattet sein, wegen der von ihnen zu lei⸗ stenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmiitels in Silber ober Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhaäliniß in Silbergeld ausgebrückt wirb.
Artikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs—⸗ cours auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung ge— troffen ist, daß solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Ver⸗ langen der Inhaber umgewechselt werden loͤnne. Die in dieser Beziehung zur Zeit eiwa bestthenden Ausnahmen sind langstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werth— zeichen, deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Mutorität beseloen bestehenden Anstalfen erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestelli
werden. Artikel 23.
Miejenigen vertragenden Staaten, welche durch bie allgemeine Münz⸗ Gonpention bom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, baß von ber Zeit an, wo die Wirlsamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Restimmungen desselben zugleich an die Stelle der in ber ge⸗ bachten Münz- Gonvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß leßtere durch die für erstern festgesetzte Vauner ( Artikel 27) zu⸗ gleich mit als verlängert zu betrachten ist.
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten ves bisherigen 14 Thalerfußes, theils zwischen denen des bisherigen 245 FläFußes über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzeonvenfion und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze de dato München den 25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft de dato Dresden den 30. Juli 18368, und die Convention de dais München den 27. März 1845, so weit nicht einzelne Bestim— mungen darin durch vie Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als ahgeändert zu betrachten find oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft hestehend angesehen werden.
Artikel 24.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Ver⸗ trags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzel⸗ nen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
n minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des Leßztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen, so wie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwertbsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünz— fußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.
Artikel 25.
Das mit dem Handels- und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 zugleich abgeschlossene, diesem als Beilage JV. angereihte Münzkartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münz— kartels der zum deutschen Zoll⸗ und tzanbelsverein verbundenen Staaten qe date Karlsruhe den 71. Oktober 1845 auch zwischen den letztern unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen ertrage beigelegt.
Artifel 26.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten ober solche außerbeutsche Staaten, welche einem der beiden Zollspsteme sich anschließen, dem gegen⸗ wärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regie⸗ rungen sich bereit, n Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhand— lungen Folge zu geben.
1 Artitel 27.
Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgeseßt; es soll auch alsdann derselbe, inso fern der Rücktrut von der einen oßer der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Ver⸗ einbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. . .
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die be⸗ treffende Regierung ihren Entschlutz mindestens zwei Jabre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder üillschweigend verlängerten Vertrags⸗ dauer den mitvertragenden Negierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmilichen Vexeinsstaaien unverweilt weitere Verhand⸗ lung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrirtserklä— rung und somit n, r, selbst im Wege gemeinsamer Verständi⸗
ung zur Erledigung bringen zu können. nn. 7 ; Artitel 28. . ⸗—
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt werden und am 1. Mai 1857 in Kraft treten. .
So geschehen Wien, am 24 Januar 1857.
L. S.) Johann Anton Brentano. Karl Theodor Seydel. Franz aver v. Haindl. Adolph Freiherr d. Weißenbach. Wilhelm Brüel. Adolph Müller. Dr. Vollrath Vogelmann. . Jobann Rudolph Siegmund Fulda. Hektor Rößler. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Cajetan Edler v. Maher. Franz Alfred Jakob Bernus.
* 9. 8. — . . — — .