1857 / 123 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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atlerhöchster Erlaß vom 13. Mai 1857 betref- fend vie Genehmigung des Statuts des Neuen srebitverelns ffür die Provinz Posen.

Dem mit Ihrem Berichte vom 390. März d. J. Mir einge⸗ reichten Statute des Neuen Kredstvereins für die Provinz 6 und den zu demselben aeg Taxgrundsätzen, welche t zurllckerfolgen, erthelle Ich hierdurch Meine landesherrliche Geneh⸗ migung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner landesherre. lichen Bestätigung, so wie in Gemäsiheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 (Gesetz' Sammlung für 1633 S. 76), will Ich dem Neuen Kredlwerein für die Pro- vinz Posen hlerdurch vas Privileglum ertheilen, die in diesem

Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden

und nach den Bestimmungen desselben einzulösenden Kreditscheine

und Coupons mlt ver rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein seder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privlileglum vorbehaltlich der Rechte Britter, und ohne dadurch sür die Befriedigung ded Inhaber der Krevitscheine und der Coupons elne Gewährleistung Seltens des Staats zu übernehmen, bewilligt.

Das Statut ves Neuen Kreriivereins für die Provinz Posen nebst vem zu denselben gebörlgen Largrunvsätzen ) und vieser Mein Erla sind vurch pte Gesetz- Sammlung zur offentlichen Kenntnisi zu bringen.

Berlin, den 13. Mat 1857.

Friedrich Wilbelm.

Simon. von Westphalen. von

von der Heydt. von Manteuffel 11.

Bodelschwingh.

An die Minister für Handel, Gewerbe und össent liche Arbeiten, der Justiz, des Innern, der Finanzen und das Ministerium für die land wirthschastlichen Angelegenheiten.

2. Statut den Nenen Kreditvereins für die Provinz Posen.

Unter dem Namen des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen ist ein Verein von Grundbesitzern der gedachten Provinz zusammengetre— ten, um in Gemäßbeit der Bestimmungen dieses Statuts den Mealkredit für ibre Besißungen, so wie für diesenigen zu vermitteln, welche dem Vereine beitreten. Person.

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Der Beitritt zu dem Neuen Kreditvereine steht unter den nachfolgen- den Bedingungen jedem Besißer eines in der Provinz Posen belege— nen vandguteü innerbalb zebn Jahren nach der Publication dieses Statutes frei:

1) Das Gut, gleichviel ob es Mittergut, adeliges Landgut, oder hloßes ländliches Grundstück ist, muß volles Eigenthum sein. Güter, welche bei Publteation dieses Statutes dem Posener oder dem Westpreußischen landschafstlichen Verbande angeboren, sind der Regel nach ven dem Beitritte ausgeschlossen.

Der Wertd des Gutes muß nach den diesem Statute heigefügten

Tag-Grundsäßen mindestens 5000 Rthlr. betragen.

Déaselde darf außer den oͤssentlichen Ahgaben nur mit Rentenbank—

Nen ten Demainen Amorstisatiens - Renten, oder mit solchen

Praßaitenen delastet sein, welche der Abldsung nicht unterliegen.

Die CEizenfceft des Eizentzüämers kemmt nur soweit in Betracht,

daß

a2) Aus lied n ans drüe Inneta ht dere iizt 5nd, dem Vereme deizutreten, und daß. Re dat, n nm der Beitritt erfolgt ist, gleich. diel auf Rel 2s Eigentdum eines Ausländers gelangt. der 2 die sefertige Rückzablung der dorgelie denen me za ferdern. Es macht in deiden Fallen an da igentdum des Grundstücks dem Ausländer ganz az am Theil zufteht. b) Guter, deren Gezrarkan Merrerrn zufteht, können nur als Ganzes, nicht za werken Anteilen in Verein aufge⸗ nommen werden.

Räcksich lich der Dispesnens rte nerrentlich rusichtlich ibrer Fat ztet at Aase e , die allgemeinen Geseße zur AnTg rum,;

e e ener bald dieser gebn Jadre srinmen Beitritt nich nnn der elden die etwanigen, aas zem Szzιerù e c- zern, det Bewilligung von Kreditsckerars fe rent reUFändig deseitigt hat, bleibt Brenner für mmer 1

5. 2.

Irher, wer dem Vereine an . will, hat sich ert ver Lerrnt ju melden, und gleichzeitig zur zinumpt-⸗ Un ren, der Urtwaltungelosten ein für

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Dieser Verein hat die Rechte einer moralischen

Besitzthum nach dem Flaͤcheninhalte desselben, einschließlich der Gewaͤsser, orsten z., die nachstehenden Beträge nn,. Gei einer Fläche bið ausschließlich fünfbundert Morgen drel Thaler, von fünfhundert Morgen bis ausschließlich Eintausend Morgen sechs Thaler, und so fort von sedem Mehrbesitz von fünshundert Morgen drei Thaler mebr. Hierbei dient die Angabe des Vesißers zum vorläusigen und dag Vermessungsregister zum endgültigen nn fad

Der Verein gewährt die Darlehne, die übrigens steis in Deladen abgerundet sein muͤssen, nicht in baarem Gelde, sondern in den von dem selben auszufertigenden Kreditscheinen, und zwar unter solgenden Wedin · gungen:

15 Fur Kapital, zinsen, Verzugszinsen, Einklagung und Beitreibung. osten muß Hypotbek der Ürt bestellt werden, daß die Eintragung innerhalb der ersten Weribsbälfie des Gutes, welche nach den die— sem Statute beigefügten TLaxgrundsäßen zu ermitteln ist, erfolgt. Mit Ausnahme der H. 1 Rr. 3 hezeichneten Lasten und Ingrossate muß diese Eintragung zur ersten Stelle erfolgen. Sind jedoch auf einem Grundstücke ablösbare hypothelarische Forderungen Lin— getragen, und kann der Grundbesißer eniweder die Priorttät der für den Verein einzutragenden Forderung vor densel ben nicht heschaffen, oder hängt die sofortige Tilgung und Loöͤschung derselben nicht von seinem freien Willen ab, so ist die Bewilligung eines Varlehns seitens des Vereins dennoch zulässig, wenn der Besißer sich verpslichtet, diese Forderungen, sohald dieg nach den Bedingungen derselben zulässig ist, ungesaumt zur Uöschung zu bringen, und wenn er außerdem zur Sicherheit des Verein wegen der Ansprüche aus diesen Forderungen für je sechszin Rihlr. der⸗ selben Einhundert Rtblr. in Kreditscheinen hei dem Vereine deponirt, Die Zinsen dieser Forderungen werben hierbei stets zu süns Prozent gerechnet; so weit die Berichtigung derselhen nicht glaubhaft nach— gewiesen werden kann, muß die Gaution einen Rücstand von acht Jahren decken. Sobald die Loͤschung nachgewiesen ist, wird die Caution dem Vepoanenten verabsolgt; bis dabin ist der Verein he— fußt, sich aus derselben zu hefriedigen.

Hie gZinsen müssen haar, oder durch nicht verjährte fällige Coupons von Kreditscheinen berichtigt werden.

Die personliche Verbindlichkeit aus dem Harlehnpertrage muß von sedem Besißtzer des Gutes sosort heim Erwerhe desselben in einen gerichtlichen oder notariellen Urkunde übernommen, diese letztere auch spaͤtestens vier Wochen nach diesem Jeitpunklte der Hireciton des Wereins eingesendet werden. Ver Verein ist hefugt, nach seiner

Wahl wegen seiner Forderung an das Mohtliar- oder Immohiliar—

bermogen des Schulder sich zu halten. Auf General- oder Spe— zial-Morgtorium kann gegen ihn nicht provezirt werden.

Ver Schuldner resp. der Besißer ist befugt, das Harlehn jeder Zeit ganz oder theilweise zurückzuzablen; er ist aber verpflichtet, sechs Monate vorher zu kündigen, und zwar so, daß die Zeit der Rückzahlung in einem zin szablungstermine fallt. Umfaßt die Kün— digung nur einen Theil der Schuld, so muß die Summe durch zehn theilbar sein.

) Ver Verein ist die ganze oder theilweise Rücklablung nur zu sor dern berechtigt:

2) in dem Falle den §. 1 Nr. 4 Liu a.

b) wenn das beliebene Gut seinem Umfange oder seinem Werthe nach verringert, wenn dasselbe unter SGequestration oder zur nothwendigen Subhastatien gestellt wird,

e) wenn die Zinsen, falls nicht ausdrücklich Vilation gewährt ist, nicht pünktlich gezahlt werden,

d) wenn das Gut unwirihschafilich bewirtbschaftet wird, wenn der Besitzer die ihm obliegenden Versicherungs-Verpslichtungen, oder die wegen Uebernahme der persoͤnlichen Verbindlichkeit (Nr. 3) nicht erfüllt, oder wenn er den statutenmäßigen An— ordnungen der Direction des Vereins sich nicht ugt.

Außer diesen Fällen hat der Verein nur das Recht, die Tilgung der Schuld durch die Amortisation in Gemäßbeit dieser Statuten zu ordern. 23 8 4.

Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei ge— leisteten Partialzablungen (§. 3, Rr. 4 und 5) nur loͤschungfähige Quittung über den durch Zablung herichtigten Theil derselben sordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezablte Summe löschen zu lassen, als auch über das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung des Kreditvereins bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung verbleibender Priorität, zu disponiren.

Auf die Tilgung, welche durch die Amortisation bewirkt wird, sindet diese Bestinmung keine Anwendung; in diesem Falle ist das Recht auf loͤschungsfäbige Quittung erst mit der vollendeten Ämortisation begründet. Die Kosten der Löschung trägt stets der Gutsbesißer.

835.

Das uisprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der Amortisatien seiner ganzen Höoöbe nach und ohne Rücksicht auf die durch die Amortisanien getilgten Beträge verzinst werden. Nur bei Theil— zadlungen (8. 3 Nr. 4) tritt im Verbältniß der Höbe derselben Zins⸗ Ermäßigung ein. Die für den durch Theilzahlung geülgten Betrag des urspränglichen Schuldkapitals bereits bewirkte Amortisation wird dem Schuldner bei der Zinsermäßigung so weit zu Gute gerechnet, als die Amortisationssumme durch zehn tbeilbar ist.

s

zis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des verpfändeten Gutes bei der Posener Probinzial-Feuer-Sozietät zu dem döcksten julässigen Satze versichert sein, und in demselben Umfange muß der Besitzzer Mobiliatr⸗, Brand-, Hagel- und Viehsterben-Versicherung Käbrend' dieser Zeit bei den bon der Direction des Vereins zu bezeich- Fenten Versicherüngs-⸗-Gesellschaften nehmen. Er ist verpflichtet, fich jeder

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Zeit hierüber augzuweisen, außerdem aber ordentliche Wirthschaftsbuͤcher zu führen und dieselben auf kiten en vorzulegen. (5§. 4. Nr. h. Liu. 4.)

Die von dem Vereine nach dem heigesügten Formulare A. auügu- stellenden Krediischeine sind mit vier Prozent verzinsliche Schuldverschrei⸗ hungen, welche auf jeden Jubaber (au purtaur) lauten. Gie werden sür einen Zeitraum von funf Jabren mit Coupon, welche nach dem Echema h. audzufertigen sind, und außerdem zur Empfangnahme der neuen Coupons GSerle mit Talons nach dem Schema G. verseben,

Sie werden in Apoints zu 1000. 200, 100 und 10 WRihlr. auage⸗ sertigt, und se nach diesen Beträgen in verschiedene Serien vertheilt.

Rach Ublauf von zehn Jabren vom Tage der Publication dieses Statuts ah dürfen Kreditscheine nicht mehr ausgefertigt werden. Eine Ausnahme biervon sindet nur dann statt, wenn der Varlebnüsucher der Worschrift des Schlußsaßen des S. I genunt bat, die NUußfertigung der Kredit⸗ scheine aher ohne seine Schuld über diesen Zeitraum binaus verzögert worden ist, oder im Falle des 5. oz

Der Gesammthetran der aus ufertigenben Kreditscheine darf den Ge⸗ sammthetrag der dem Wwereine zustebenden bypothelarischen Kapitalforde⸗ rungen nicht übersteigen. Hie Mitglieder der Direction sind hierfür personlich verantwortlich; bei jeder Kassen- oder Geschästgrevision musi ber Beweg bierfür gesührt werden, und der Siagatstommissarius bat sich cbensallg bei eigener personlicher Vergntwortlichleit hiervon jährlich min— destens einmal Ucherzeuguns zu berschaffen, auch bierüher, so wie üher die Art der gewonnenen Ueherzeugung, eine ossentliche Velanntmachung in denjenigen Blättern zu erlassen, in welchen die Puhlikationen deg Uerein erfolgen müssen.

§. 9.

Hie Kreditscheine, deren Cigenthum durch hlosie Ucbergabe übertragen wird, konnen Seitens des Jubabers gar nicht, von dem Nereine aber nur gekündigt werden im Falle ber statutenmäßig zu hewmirkenden Amor tisation.

§. 10.

Verlorene, beschädigte, hurchstrichene, oder sonst unlenntlich gewor— dene Kreditscheine müssen in Gemaäßheit der allgemeinen geseßlichen Be— simmungen amortisirt werden. Auf Grund des rechtéträstigen Erlennt— nisses ersolgt die anderweite NMugsertigung unter neuer Nummer.

Hie Umoriisatten ven Goupons ist unstatthaft. Gie unterliegen der geseßlichen Verjahrung.

§. 11.

Für die Sicherheit der Kredisscheine und aller aus denselben ent springenden Rechte ist der Gesammtverein verhastert, und zwar der Art, daß, so weit die Wefriedigung aus dem Reservefonds nicht sosort herhei⸗ geführt werden kann, der Gläubiger hesugt ist, in Höhe der ihm zu— sttehenden Forderung aus den dem Vereine gehörigen Hopothelen-Altipis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Gessiongrs üherweisen zu lassen, welche er auswählt. Ulle Rechte, welche dem Vereine gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, gehen bierburch auf ihn uber.

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Von den von den Schuldnern zu zahlenden fünf Prozent Zinsen werden vier Prozent auf die Verzinsung der Kreditscheine, ein halb Prozent zur Bestreitung der Berwaltungstosten des Vereins, und ein halb Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet.

Die Beiträge zu den Verwaltungslosten, dem Reservesondé und resp. zum Amortisaüonsfonds (8. 19) müssen ohne Unterschied der Zeit des Beitritts und resp. der Varlehnsbewilligung vom Tage der Publication dieses Statutes ab berichtigt werden. Ihr Betrag kann hei Aushändigung der Kreditscheine sofort in Abzug gebracht werden.

Der NReservefonds soll bis zur Höhe von zehn Prozent des Ge— sammtbetrages der ausgesertigten Kreditscheine (8. 7) gebracht werden:

Er wird gebildet:

[) bitz er die Höbe von fünf Prozent erreicht hat, aus dem borgedach⸗ ten ein halb Prozent der Zinsen,

2) aus den Zinsen seiner eigenen Fonds,

zz aus den eiwaigen Ueherschüssen der BWeiträge zu den Verwaltungs— losten,

1) aus allen extraordinairen, in Gemäßheit dieses Statut zulässigen Cinnabmen.

14.

Die ibm zufließenden Einnahmen müssen sofort, wo möglich mindestens zu vier Prozent, zinsbar angelegt werden, und zwar entweder in inlän⸗ dischen Staais- oder vom Sigate garantirten Papieren, in inläudischen Pfandbriefen, oder in Kreditscheinen. Er dient dazu, die eiwa ausblei⸗ benden Zablungen der Vereinsschuldner zu decken, und diese müssen daher auch nscht nur in der kürzesten Zeit wieder beigerrieben, sondern auch bis zu ibrer Zahlung mit fünf Prozent verzinst werden.

5. 15.

Sobald der Neservefonds die Höhe von fünf Prozent des ü. 15 an—

gegebenen Betrages erreicht hat, fließen die sub 1 daselbst bezeichneten

Zinsen zum Amortisanonsfonds; hai er die Höhe von zehn Prozent er—

teicht, so werden die Einnahmen §. 13 zu 2 und 4 zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet, und die eiwaigen Ueberschüsse dieser fsleßen demnaächst ebenfalls in den Amortisationsfonds.

§. 16.

Die Rechte auf den Reservefonds gehen stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthüner des r . ö e e, Rr. 6 35 s jedoch die Beiträge zu dem Reserde⸗, Um

zu dem Vereine gehörenden Gutes über. Sie gehen zu Gunsten des 6 4 ; 23m

Vereins ganz oder theilweise verloren, wenn vor dem Ablaufe der statuten⸗ maäßißen Amortisation der Schuldner das bewilligte Darlehn ganz oder theilweise zurückjahlt, oder wenn er von dem Vereine ganz oder theil— weise zu dieser Kückzahlung angehalten wird (8§. 3 Nr. 5).

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Mit der Bildung des Amor tisallonsfonds (8. 15) beginnt die Amor⸗

sisatlon der streditscheint ver Art, daß bie auf biese dhieise nur burch Waarzablung gu tilsenden einselnen Uposnt vüurch bas Loos bestimmt, und nach vorgangtger sechsmongtlicher Kündigung, welche unter Wejesch nung der einzelnen Varlehnéscheine nach vlitenn, Henn. und hem Me. trage durch ÄUushang in dem nassenlokale des Hering unh an den Rmör— sen zu Rerlin und Wreslau, so wie hurch vreimglsge Inserslon in die für bie Ketauntmachungen des Wereig hestimmten össenilichen Hlättern . wir; emmgelost werben. Pie erste Kefanntmachung in ben offentlichen Wlättern muß mindesteng sechs Moöngte vor bem Zahlungetermine ersol— gen, und zwischen viesem unh ver leßten Hefannimachung st ein et- raum von wenigsteng sechs Wochen erforverlich, j

Hie AUmortisgtion mus ahrlich zweimal von secha zu sechs Monaten und zwar zum 2. Janugr unh zum 1. Juli bewirkt werben; sie mus sedeomal minbestens ein Räertel Prozent bes Gesammthetraget' ver au⸗ gesertigten Krebitscheine umfassen, und ist übrigens ver ganze Hestand bes AUmortisationssonbg (8. 16), so west er vurch zehn theilbat ist zu her⸗ selhen zu verwenden. .

§. 19.

Sind bie Krebitscheine vurch vie Umprtisation unb burch Kückzah— lungen in Höhe hpyn neun zehntel bes Gesammthetrages getilgt, so with der Amortisattonssonlbs geschlossen. Hie zahlung bes ein halb Prozent zu demselhen hört auf, seine etwasgen Restände werben in ven Reserve— sonde übertrasten und die ÄAmertisation wird gu ben Mitteln hieses Fonbö hewirlt. Her Rerein behält sich Hag echt vor, bas letzte ein zehntel auf einmal zu kündigen,

5. 20

bie KBestänbe het Amortisatsonofonbè müssen, unheschahet ber Möglichleit der sosportigen Flüssigmachuns, zinsßar unh sicher angelegt werden.

21.

Vue gelünbigten Krebitscheine müssen zur Nerfallzeit nehst ben noch nicht fälligen Coupon und dem Talon in chursfähigem ustande einge— liefert werben. Her Betrag ber fehlenhen Coupons soirb hon ber Ginltz sunsßyalutg in Abzug gebracht. Pie Raluta ber nicht eingehenben Kre— hitscheine hleibht bis ugch Ablauf ver zu venselhen vetahteichten Eoupong⸗ Gerie im Gewahrsam des Vereins; biese Heposita werben zu Gunsten bes Amortisationtsonb zinbar angelegt, und ihre Hestänbe, jseboch nut dem Kapitalbetrage nach und nach Abzug her ul heigehtachten ECouppns, nach Ablauf vieser Zeit und falltz wie Einlosung nicht früher erfolgt ist., hei deim ziöniglichen Kressgerichte zu Posen eingezahli, welchetzß pemnächst bie Amortisation ver nicht eingegangenen Krebitscheine zu veranlassen hat. Vie Kosten dieses erfahren trägt der uhaher, sie sind aus der dere— nirten wiasse zu entnehmen, K

S. 22.

Vie eingehenden Krepitscheine werven mütelst eines Stempels mit ver NMusschrist: „für immer vem öffentlichen Verkehre entzogen“ versehen, und üherdieg durch Ginschneiden kassirt, Hie mit vbenselben einzuliefernben, noch nicht sälligen Kupons und Talons werben nach vorgängiger Leri⸗ silgtion durch Feuer vernichtet.

Hasselhe Verfahren tieitt für biejenigen Krebitscheine und veten Gou— pong und Talons ein, welche in Folge von Kündigungen, gleichoiel, 25 dieselhen von dem Vereine gegen bie Gutshesitzet vdber von den Gutsde— sißern gegen ben Verein erfolgt sind, eingezahlt worhen.

Hie Verzinsung dieser Scheine hört mit hem age ber Einlieferung auf, die Werzinsung ber dem Amortisationsfont? gehörigen währt da—

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gegen bis zur gänzlichen Tilgung ves Gesammthettages der Kreeditschen⸗

sort; diese ginsen fließen zum Amottisationsfonds, sie werten au? R“ weisung der Vjrection, in welcher die Gesammtsumme ber biesem Sonos gehörigen Kreditscheine ausgebrückt sein muß, bezahlt; die geloosten, aber zur Zahlungszeit nicht eingelieferten, werben diesem Hetrage zu— gerechnet. §. 23. Hie Rechte auf den Amortisationsfonds gehen steis auf den jevesma— ligen Besitzer des Gutes über. §. 24. Kreditvereine empfangenen

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. 9 5.

Rach Ablauf des zur Hinsenzahlung bestu Kasse der Direction sofort das Verzeichnis der benen Zinsen vor, und diese veranlaßt so fort Einziehung.

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Dem Ermessen der Direction bleibt die in Gemäßheit des 5. 3 Nr. 3 überlassen.

Auch ist fie berechtigt, neben der Einkla dem §5. 3 Nr. 5 dem Vereine beigelegten Run machen.

§ N.

Ist ein Mitglied durch Brand, Hagelschaden Ueberschwemmung, Kriegsungemach oder ähnliche underschuldete Ungläcksfälle in Re Lane gekommen, die fälligen Zinsen nicht prompt zahlen zu Annen die Direction demselben eine Stundung auf sechs Monatr, vom Tage der Verfallzeit an gerechnet, gewähren. Der Stundung ungeachtrt müssen

ar tn ations ind Administra⸗ tionsfonds gezahlt, und im Uebrigen die gestundeten Beträge nab *. mit fünf Prozent verzminst werden. §. B.

Der Schuldner ist aber gebalten, die Stundung ätestens birrz hn Tage vor dem Verfalltermine nachzusüchsn und dir Zuläassigzkrit derfitben (8. A) durch das Zeugniß der Vezirkẽ⸗Kaummilsarn'g zi