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§. 29. 2
Die Zinsen der Kreditscheine werden an die Vorzeiger der faͤlligen, nicht verjährten Zinscoupons von der Kasse der Direction in den Tagen vom Z. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres gezahit. Es bleibt vorbehalten, diese Zahlungen auch in Berlin und Breslan, oder auch an anderen von der Direction zu bestimmenden Orten durch Agen⸗ ten, und zwar in der Zeit vom 15. Februar und vom 15. August bis zum letzten Tage der ge dachten 6 bewirken zu lassen.
Wer außer dieser Zeit die Finsen bei der Kasse erheben will, muß 66. an dem in jedem Monate festgesetzten Kassentage zu diesem Behufe melden.
§. 31.
Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Coupons-Serie ausge⸗ geben ist, und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Vereins verabreicht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Talons derjenigen Kreditscheine, welche sich ent weder bereits in dem Amortisationsfonds befunden, oder welche zur Ein⸗ lieferung in denselben bereits öffentlich bekannt gemacht sind, so wie der⸗ jenigen, welche rechtskräftig amortisirt sind.
Kann der Talon nicht beigebracht werden, oder ist derselbe durch—⸗ strichen, beschädigt, oder nicht mehr ganz kenntlich, so darf die Aushän⸗ digung der neuen Serie nur gegen Production des betreffenden Kredit— scheines, und auch nur dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden nächstfolgenden Zinszahlungs⸗-Termine ber Talon nicht produzirt wird.
Wird der Talon innerhalb dieser Frist Behufs Ausreichung der neuen Coupons-⸗Serie vorgelegt, so werden die Inhaber desselben und des Kredit⸗ scheins, falls sie fich nicht einigen, auf den Rechtsweg verwiesen, und die Extradition der Coupons erfolgt demnächst in Gemäßheit und nach dem Inhalte der rechtskräftigen . Entscheidung.
Die Inhaber von Kreditscheinen sind befugt, die letzteren bei der Kreditdirektion verwahrlich niederzulegen. An Depositalgebühren werden für jede Eintausend Thaler in Kreditscheinen zwanzig Silbergroschen so— 8er bei der Niederlegung entrichtet und zwar für die Dauer Eines
ahres. Die Rückzahlung der einmal berichtigten Gebühren findet nicht statt, wenn auch das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben wer— den sollte. Jedes angefangene neue Jahr gilt rüͤcksichtlich der Deposital⸗ gebühren als vollendet.
Die Realisirung der Coupons ist Sache des Deponenten; die Verjäh⸗ rung derselben wird durch die ö nicht beeinträchtigt.
Der über ein solches Depofitum zu ertheilende Deposiiaischein iwird auf den Namen des Deponenten ausgestellt; ist er verloren gegangen, so muß er in der Quittung mortifizirt ö Die außerordentlichen Einnahmen des Instituts (8§. 13 Nr. 4 und S. 15) find folgende:
1) Äusfertigungsgebühren für die Kreditscheine, welche einschließlich der Materialien 25 Rthlr. für das Tausend betragen; der gesetzlich zu entrichtende Stempel ist hierin nicht mit einbegriffen;
2) die nach dem Umfange des Grundstücks von jedem Beitretenden zu zahlenden Beiträge (§. 2);
3) die Depositionsgebühren (§. 31);
4) alle Strafgelder;
o) die Beträge der verjaͤhrten .
5
Die Verwaltung und Leitung des neuen Kreditvereins wird durch eine Direction bewirkt, welche die Rechte des Institutes auch in denjeni⸗ gen Fällen wahrzunehmen hat, in welchen die Gesetze eine Spezialvoll— macht erfordern. Sie besteht aus einem Direktor, drei Räthen und einem Syndikus, und hat ihren Sitz in der Stadt Posen.
Sämmtliche Mitglieder der Direction werden durch den Staatskom-
missarius verpflichtet. Sie brauchen nicht Mitglieder des Kreditvereins zu sein, sie dürfen aber miteinander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwägert sein, daß dadurch nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder ge⸗ schwächt würde.
Der ordentliche Gerichtsstand des Vereins ist das Königliche Kreis⸗
gericht zu Posen. §. 36.
Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesammte Verband in Bezirke getheilt und für jeden dieser Bezirke drei oder mehr Kommissarien, ,, dem Ermessen der Direction, aus den Mitgliedern des Verbandes
annt.
§. 37.
Die ontrole der Verwaltung übt ein engerer Ausschuß von neun Mitgliedern, welche von den Mitgliedern des Vereins ,, §. 53 be⸗ timmten Weise, jeboch mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem ahlbezirke nur Ein Abgeordneter zu wählen ist, und daß bei Einzeln— g n, . ö. . Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. it un ᷣ ü i z if⸗
6 h this ie Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vorschrif
§. 38.
Die Generalversammlung hat die Gesammt⸗t: ĩ Interessen des. Vereins wahrzunehmen. Sie besteht außer den Mitgli irecti fee, e , . ö itgliedern der Direction aus er Staatskommissarius ist befugt, sowohl in der Generalversamm— lung, wie im engeren ern chr und in der Direction den Vorfitz . 3 — ö der Befugniß zu übernehmen, jeden welcher nach sei i des Staates oder des Institutes bie gl tf nf it segen d, gnttreff 9
S. 389. Die oberste Aufficht wird von dem Minister übt; be⸗ ständiger Kommissarius desselben ist der in fta r ern .
Ist der Oberprasident der Provinz nicht mit Wahrnehmung dieser Functionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius i Verhältnisse, wie zu den alder e r Provinz. J
Der Direktor wird von Seins Majestaͤt dem Koͤnige ernannt führt in dem Directionskollegio den 6 und leitet 9 ir. ö.
Die Räthe ernennt der Minsier des Innern. Sie sind b stimmfähige Mitglieder des . . 42.
Der Syndikus, dessen Ernennung durch den Minister des Inner erfolgt, ist Rechtsbeistand und Rath des Kollegiü mit 3 n . Er hat hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit des Instituts wahrzunehmen. In Abwesenheits⸗ oder Verhinderungsfaͤllen vertritt er den Direktor.
§. 43.
Die Bezirkskommissarien (5. 36) werden aus der Zahl der Mitglieder für eine sechsjährige Amtsdauer von der Direction gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus. k ist zulässig.
Die Bestätigung der Erwaͤhltẽn erfolgt durch den Staatskommissarius. Sie werden von dem Direktor im Kollegio, oder auf Requisition der
Direction durch den betreffenden K. des Kreises verflichtet. 5. 45
Die Bezirkskommissarien find beständige Beauftragte der Direction, sie haben deren Anordnungen Folge zu leisten, leiten die Aufnahme der Taxen und überwachen im Interesse der Sicherheit des Kreditinstituts die beliehenen Güter.
S§. 46.
Kommen sie in Vermögensverfall, so daß die Sequestration oder Subhastation ihrer Besitzungen eingeleitet werden muß, so scheiden fie aus und es werden in ihre Stelle n r. Personen gewählt.
. S§. 47. Die Mitglieder des engeren . fungiren sechs Jahre.
Dem engeren Ausschusse steht:
a) die Kuratel über die Kasse des Kreditvereins zu. Demgemäß hat er jeder Zeit das Recht, die Kasse ordi' ait ünd extraordinair zu revi—- diren; er ertheilt die Decharge über die Rechnung und regulirt die Etats. Der erste Etat wird von der Direction ünter Genehmigung des Staatskommissarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Be—
schlusse des zuerst einzuberufenden engeren Ausschusses;
P) Beschwerden über die Direction in materieller und formeller Bezie⸗ hung ist er anzunehmen befugt, und fie mit seinem Gutachten be— gleitet an den Staatskommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Minister des Innern zur Entscheidung vorzulegen;
e) er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Reglements; bon ihm gehen auch die Anträge auf Einberufung der Generalver— sammlung aus;
d) er nimmt den Über die Verwaltung des ganzen Instituts jährlich von der Direction zu erstattenden Bericht in Empfang. Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weitern Veranlassung (8§. 50) an den Staatskommissarius gelangen zu lassen.
8. 49. Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staatskommis— sarius jährlich einmal im Monat März zusammen. ; 50
Die Beschlüsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Stim⸗ menmehrheit gefatzt. Im Falle der Stimmengleichheit gien 69) Stimme 6 9 nn. 7 G den Ausschlag. Sie sind durch
en Staatskommissarius dem Minister des Innern zur K ĩ resp. Bestätigung vorzulegen. , §. 51.
Abänderungen der Statuten und der Taxgrundsätze müssen von d Generalversammlung berathen und beschlossen ö eon fer a 6g Auftrage des Ministers des Innern durch den Staatskommissarius zu— sammenberufen.
§. 52.
Die Deputirten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat immer nur fuͤr diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern des Vereins gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommifsfa— rius ernannt.
558.
— ö 8
Die Wahl geschieht in folgender Art:
Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Gene— ralversammlung den Verband nach . der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der Birection in neun Wahlbezirke; in jedem derselben werden zwei Deputirte zur Generalversammlung ge— wählt. Die Wahl, welche durch einen von dem Staaiskommissarius zu ernennenden Bezirkskommissarius geleitet wird, geschieht durch Stimm⸗ zettel, welche in einem dazu anzuberaumenden Termin an den Wahlvor— stand abgegeben werden.
Ueber den Wahlakt wird ein Protokoll aufgenommen und der Di⸗ rection zur Prüfung eingereicht. Die Wahl geschieht nach absoluter Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skrutinium nicht die absolute Majoritaät erzielt, so wird zwischen den bei⸗ den Kandidaten, welche die relatid meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten. .
ür jeden der beiden zu wählenden Deputirten findet ein besonderer Wahlakt statt. . . Wahlberechtigt und wahlfähig sind sämmtliche Mitglieder des Ver eins, jedoch mit Äusschluß der Ausländer. Das Wahlrecht muß in Per— son geübt werden; nur die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Ehe⸗
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männer, der Minderjährigen durch die Väter und Vormünder, und der moralischen Personen durch eigens zu bestellende Bebollmãaͤchtigte ist zu⸗
läsfig.
§. 54. U . Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritts und der Entlafsung der Generalversammlung. Bei seiner Verhinderung wird vom Minister des Innern ein Stellvertreter ernannt.
Die Generalversammlung fh: ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des 9. 50 zur Anwendung. Die Ausbleibenden sind an diese
Beschlüsse gebunden. h Syndikus fuͤhrt das r ee.
Von der Direction wird an die Generalversammlung ein schriftlicher Bericht, sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte Lage des ö erstattet.
Alle von der Direction und dem engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erachteten Gegenstände und Vorschläge muüͤssen spätestens sechs Wochen vor der Zusammenkunft der⸗ selben dem Staatskommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm, oder in Folge des Rekurses von dem Minister des Innern als geeignet bezeichneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.
Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Ein—
berufung bekannt gemacht. fung gemach 3. 6.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staats lommis⸗ sarius dem Minister des Innern Behufs Ertheilung, resp. Herbeiführung
der staatlichen Genehmigung eingereicht. Ehe diese nicht erfolgt, ist die
Ausfuhrung derselben unstatthaft.
Die zur Verwaltung erforderlichen Unterbeamten mit Einschluß des Rendanten werden von“ der Direction angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Bedingungen der Dienste werden vertrags mäßig geregelt.
Der Rendant muß eine Caution von 6000 Rthlrn. in baarem Gelde,
inländischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren, inländischen
Pfandbriefen oder in Kreditscheinen .
Dem Staatskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesammten Geschaͤftsgange Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidiren,
Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, als auch über Mitglieder der Direction, werden von ihm geprüft und
ö seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister
des Innern im Wege der ö .
Die Mitglieder der Direction werden, vorbehaltlich der zulässigen und in diesem Falle siets von dem Minister des Innern ausgehenden interimistischen Ernennung, auf zehn Jahre ernannt. Die Ausscheiden⸗ den können“ wieder ernannt werden; etwaige Ersaßzernennungen erfolgen stets nur für die Zeit, welche der zu Ersetzende noch zu fungiren gehabt haben würde. Nur der Syndikus wird, wenn seine definitive Ernennung erfolgt, auf Lebenszeit ernannt. Penfionsansprüche stehen weder den Di⸗ rectionsmitgliedern, noch sonst einem Beamten zu. . ;
Sämmtliche Beamte mit Einschluß der Directionsmitglieder können unter denselben Bedingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 18652, betreffend bie Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz⸗Samml. S. 465), vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspen⸗ dirk werden. Die Suspension hat der Staats kommissarius mit Vorbehalt des Rekurses an den Minister des Innern zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direction oder die Bezirkskommissarien handelt; bei den Unterbeamten ist die Direction zur Anwendung dieser Maßregel 1 Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Direction von dem Staatskommissarius oder von einem durch denselben zu bestellen⸗ den Kommissarius nach den Formen des gedachten Gesetzes geleitet und bie Entscheidung, je nachdem die Ernennung von dem Könige oder dem Minister des Innern erfolgt ist, durch Allerhöchste Ordre oder durch ein
lut des Ministers getroffen. . . den h r neh ist die Direction die das Verfahren lei⸗
tende Behörde; die Entscheidung steht dem Staatskommissarius mit Vor⸗ behalt des Rekurses an den Minister des Innern zu.
Bei den Subalternbeamten ist die Direction die leitende und entschei⸗ dende Behörde. Auf den Rekurs entscheidet der Staatstommissarius,
Der Rechtsweg findet nicht statt, und tritt übrigens in allen Faͤllen, wo das Gesetz vom 11. Juli 1852 die zwangsweise Pensionirung aus⸗ spricht, nicht diese, sondern die einfache Entlassung ein. .
Zur Festsetzung von bloßen Ordnungsstrafen die aber die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen dürfen, sind befugt: der Minister des Innern gegen die Mitglieder der Direction, der Staate kommissarius und die Direction gegen die Bezirks kommissarien und gegen die Unter⸗ beamten. In den beiden letzteren Fällen ist der Weg des Rekurses zu⸗
lässig.
e. 62. . ; edes Mitglied des Vereins ist verbunden, sich, den Verfügungen der . ir die Aufrechterhaltung und Ausführung des Kredit⸗ systems betreffen, bei Vermeidung einer . bis zu funfzig Thalern für jeden einzelnen Fall zu unterwerfen. ; dnl 9. Henle und Einziehung dieser Strafe wird die §. 3 Nr. 5 Litt. d vorbehaltene ih n dt ausgeschlossen.
Die Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des
Vereins, soweit diefelben vorgeschrieben sind, erfolgen müssen, find:
1) der Königliche Preußische Staatsanzeiger; 2) die Posener Deutsche Zeitung; gh 3) g. in Posen erscheinende Gazeta wielkiego Kiestwa Poznam̃- skiego; Ah die Breslauer Zeitung; 5) die Vossische Zeitung; 6) die Amisblätter der Regierungen zu Posen und zu Bromberg. . In dem Blatte zu 3 erfolgt die Bekanntmachung allein in polnischer, in den Blättern zu 6 in deutscher und in polnischer, in den übrigen Blättern allein in deutscher Sprache. ; Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt der Minister dasjenige, welches an seine Stelle treten soll, und diese Bestimmung ist sofort durch die übrigen Blätter öffentlich bekannt zu machen. Geht das Blatt zu 3 ein, so bedarf es eines Ersatzes für . nicht.
Die noͤthigen Geschaͤftsregleüients werden von dem Staatskommis— sarius erlassen und resp. bestätigt.
Schema A. KʒKreditschein des Neuen Kreditscheins für die Provinz Posen. Serie J. M 7 sieben.
Der Neue Kreditverein für die Provinz Posen schuldet dem Inhaber dieses Kreditscheins die Summe von 100 Einhundert Thalern. Diese Summe wird in Gemäßheit des Statuts des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen mit 4 vier Prozent verzinst und nach vorgängiger 6 sechs⸗ monatlicher nur dem Verein zustehenden stündigung im Wege der Amor⸗ tisation zurückgezahlt. .
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der beson · ders ausgefertigten Zinscoupons,
Posen, den.
nz Posen. N. N. N. N. N. N. Direktor. Syndikus. Rath. Eingetragen in das Lagerbuch.
Fol A*
Buchhalter. Schema ß.
Zins ⸗ Coupon Mt. des Kreditscheins des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen Serie 1. M 7 über 100 Einhundert Thaler,. Inhaber dieses empfängt am die halbjährigen Zin sen dẽs oben bezeichneten Kreditscheins mit 2 zwei Thalern. Posen, den . ten 18.. Direction des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen. Ausfertigungs⸗Nr. J. (Trockenes Siegel.) N. .
Buchhalter.
Dieser Zinscoupon verjährt in 4 Jahren, vom 31. Dezember des ah⸗ res an gerechnet, in welches der Zah⸗ lungstag fällt.
Schema. Talon zu dem Kreditscheine des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen Serie I. M 7 über 100 Einhundert Thaler.
Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Kreditschein neu auszu⸗ fertigenden Zinscoupons fuͤr 5 Jahre vom JJ i
Posen, den w ten . . Direction des Neuen Kreditvereins für die ,,
Buchhalter. Ta xg rund saäͤtze
des Neuen Kreditbereins für die Provinz Posen. 5. 1
§. 1.
Die Anfertigung der Werthsanschläge der Güter erfolgt ohne Aus⸗ nahme nach dem System der Grundtaxen und zwar rücksichtlich des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen, die pro Morgen der verschiedenen Bodengattungen und Arten, ohne Rücksicht auf die etwa vorhandene or— ganische Verbindung der Ländereien zu einem wirthschaftlichen Ganzen dergestalt normirt sind, daß dabei das Dasein des vollständigen Bedarfs an Gebäuden im mittleren Bauzustande so wie an lebendem Inventarium vorausgesetzt und der Abzug der Bau⸗ und Unterhaltungskosten der Ge⸗ bäude, so wie der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten des lebenden und todten Inventarit mit allen anderen Productionskosten bereits ge—
macht ist. cht ist ;
Bei der Einschätzung ö der Grundstücke darf über den vorgefundenen Zustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der physischen Beschaffenheit nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages daher keine Rücksicht genom⸗ men werden. ;
83. Gärten find nur als Aecker einzuschätzen und zu taxiren, ohne Gel⸗ tendmachung der etwaigen Obstnutzung.