1857 / 123 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. 4 . ö ö.

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S. 4. Die Aecker werden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Be⸗ nennungen derselben bezeichnet: 1) Weizenboben erster Klasse.

Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von fuͤnfunddreißig bis funfzig Prozent und fünfundsechszig bis sunfzig Prozent abschwemmbarer Erde, unter der letzteren so viel feiter Thon, daß er im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Druck sich verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallen den Stücken Wurfel bildet, und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nahe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nach seiner Düngung einen gornertrag von wenigstens acht Scheffeln acht Metzen Weizen pro Morgen.

2) Weizenboden zweiter Klasse.

Entweder das Mengungsverhältniß des vorigen, wenn eine flache oder flachgehaltene Ackerkrume, oder ein undurchlassender Unter— grund, oder schwieriger Wasserabfluß, oder Mangel an alter Kultur dessen Fruchtbarkeit vermindern, oder ein größerer Sandgehalt, in welchem letzteren Falle dieser Acker gewöhnlich Lehmboden genannt wird, aus funfzig bis fünfundsechzig Prozent und funfzig bis fünf— unddreißig Prozent abschwemmbarer Erde besteht und unter der letzteren so viel Thon hat, daß er im trockenen Zustande hart wird und beim Bruch nicht in Pulver zerfällt, sondern sich körnigt zeigt.

Er liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag und zwar die erste Unterart von wenigstens sieben, die zweite von wenigstens sechs und einem halben Scheffel Weizen pro Morgen. Beim Rein— ertrage gleicht sich diese Differenz durch die entgegengesetzte Ver— schiedenheit der Productionskosten aus.

3) Gerstboden erster Klasse.

Sandiger Lehmboden, mit fünfundsechszig bis fünfundsiebenzig Prozent Sand und fünfunddreißig bis fünfundzwanzig Prozent ab— schwemmbarer Erde, die so viel Thon enthält, daß er bei länger anhaltender Sommerdürre schwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der Hand in kleine Körner und Pulver zerfallen. Er giebt nach frischer Dün— gung einen Kornertrag von wenigstens sechs Scheffeln Roggen pro Morgen.

Als Ausnahme gehört, dem Werthe nach, hierher der Moder— boden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand versetzt worden ist. Er findet sich theils torf', theils moorarng vor.

4) Gerstboden zweiter Klasse.

In diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moder— boden durch zu viel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach frischer Düngung noch immer einen Kornertrag von wenigstens fünf Scheffeln acht Metzen Roggen pro Morgen.

5) Haferboden erster Klasse.

Die besseren Spezies des lehmigen Sandbodens mit fünfund— siebenzig bis fünfundachtig Prozent Sand und fünfundzwanzig bis funfzehn Prozent abschwemmbarer Erde. Er hat also noch einige Gebundenheit, so daß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die sich jedoch leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen und liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens vier Schef— feln acht Metzen Roggen pro Morgen.

Der hin und wieder vorkommende sogenannte Kalkboden (rich— tiger merglichter Haferboden) wird dem Werthe nach gewöhnlich in diese Klasse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus sandigem Lehm oder lehmartigen Sande, unter welchem in einer Tiefe von sechs bis zwölf Zoll ein weißer Mergelkalk liegt, welcher fich der Ackerkrume theils mitgetheilt hat, theils durch die ihm beiwohnenden Eigenschaften sie hitzig macht. Er sagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu als dem Roggen.

6) Haferboden zweiter Klasse.

Dies ist mehrentheils lehmiger Sandboden, selten sandiger Lehm— boden, aber jedesmal in einer feuchten Lage, der Naäͤsse zu Zeiten ausgesetzzt, oft auf einer anhaltenden Lehm- oder Thonschicht, mit einem Kornertrage nach frischer Düngung von wenigstens vier Scheffeln Roggen pro Morgen, aber vorzüglich für Hafer geeignet.

Demnächst gehört dem Werthe nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durch— lassendem Untergrunde, in horizontaler, niedriger Lage, mit einer Krume, die eine schwärzliche Farbe hat und aus feinkörnigem, stark mit säurefreiem Humus gemengten Sande besteht. Er ist sehr em— pfindlich gegen die Einflässe der Witterung und gewährt nur un— fichere Erndten.

Endlich wird in diese Klasse dem Werthe nach auch noch der ftrenge Thonboden, gewöhnlich strenger Weizenboden genannt, auf— zunehmen sein. Derselbe ist eine entfernte Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner physischen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Thongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Bei— mischung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die Bestellung, das Aufgehen der Saat und die Ausbreitung der Wur— zeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gefäuertes Eisen und mehrentbeils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Berg-

abbängen und liefert nur dürftige Erträ zei und Hafer. 9 ge an Weizen oder Roggen

7 9 dritter Klasse. . er lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandtheilen, oder sorglo se e n , ö. eine geringere Stufe und bildet alsdann bie gegenwärtige Klaffe. Er liefert im Durchschnitt mindestens dieselben Röggenerträge, wie

der vorige, aber geringere an Sommerfrüchten.

8) Dreijähriger Roggenboden. 9) Sechsjähriger Roggenboden. Beide Klassen umfassen den Sandboden mit fünfundachtzig bis

vierundneunzig Prozent Sand und funfzehn bis sechs Prozent abschwemmbarer Erde, werden im Dreifeldersystem nur aus der

Ruhe durch Anbau von Noggen in einem Turnus von resp. drei und sechs Jahren benutzt und geben von dieser Frucht einen Korn⸗— ertrag von drei Scheffeln pro Morgen. Lage, Terrainform und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einschätzung in die eine oder die andere Klasse.

Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorfinden sollte, bleibt außer Ansatz. .

ö

Der pro Morgen Acker zu veranschlagende Kapitalwerth ist für

ö ,, 40 Thaler, ö J .

inn, ,, - J

e . s j ,, ö J w .

, .

sechsjähriges Roggenland ..... ... ..... w .

.

Die Wiesen werden in Klassen eingeschätzt, die sich in durch in Cent— nern auszusprechenden Heugewinn pro Morgen bestimmen, mit achtzehn Centnern anfangen und in Abstufungen von zwei Centnern bis vier Centner fallen. Bei der Einschätzung ist lediglich der durch Lage 8 ; . ö Blunt 11 diglich ge, Feuchtigkeitsgrad, Bodenbeschaffenheit, periodisch wiederkehrende Ueber— schwemmungen bedingte, nachhaltig sichere Heugewinn als Maßstab an— zunehmen.

. k.

Außerdem ist aber die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues ersichtlich zu machen.

Dies geschieht durch drei Abtheilungen:

a) bestes Heu (seines, ausgesuchtes Schafheu),

b) Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Re— gel nur Kühen und Hammeln gegeben wird),

c) schlechtes Heu (aus sauern Gräsern, oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Heermuß bestehend und nur zur dürftigen Nah— rung sür Rindvieh geeignet),

welche mit den hier gehrauchten Buchstaben bezeichnet werden müssen. .Bei den Wiesenklassen zu achtzehn bis vierzehn Centnern ist das Vor— kommen der besten Heuqualität ungewöhnlich und der Ansatz der letztern daher überhaupt nicht zulässig. ]

Auch spricht die obige Gradation lediglich den Unterschied von drei Heusorten für die Gesammtzahl der zu beleihenden Guter aus, nicht aber den Grundsaßtz, daß alle angegebenen drei Heusorten und unter denselben namentlich die heste, schlechthin bei jedem abzuschäßenden Gute vorhanden oder anzunehmen sind.

, §. 8. Der Kapitalwerth der Wiesen ist für jeden Centner Heuertrag pro Morgen a) vom besten Heu, hier jedoch nur innerhalb der §. 7 bezeichneten

Schranken, mit ... .... . . b) vom Mittelheu mit ..... JJ 2 8 , 7

zur Taxe zu ziehen.

Bei Rieselwiesen kommen, der hoheren Unterhaltungskosten wegen, von diesen Kapitalwerthen nur zwei Drittel zum Ansatz. 1 ( 1

Beständige raume Weiden werden nach der für Eine Kuh oder zehn Schafe erforderlichen Morgenzahl zur Nahrung für die volle Weidezeit eingeschätzt, und zwar in Klassen von zwei bis zwölf Morgen pro Kuh oder 10 Schafe mit Abstufung der Klassen um Einen resp. zwei Morgen und für die Klassen zu zwei bis sechs Morgen mit dreifacher Unterschei— dung der Grasgüte, wie bei den Wiesen nach §. 7.

Geringere Klassen als zu zwölf Morgen pro zehn Schafe bleiben außer Ansatz.

§. 10.

Der pro Morgen beständiger, raumer Weide zu veranschlagende Ka— pitalwerth ist, je nach den mit den Buchstaben a. b. «. bezeichneten drei Grasqualitäten für die einzelnen Klassen:

3. b. 6.

zu 2 Morgen 36 Thaler 30 Thaler 24 Thaler . 29 ö 19 (. . 1 ö 15 . 14 ö. 1 w ,

/ 6 ,,,, 16 , 9 / 8 .

*. 8 ö . , . . 6 n, . ö h. . - . . . 1 . 4

1. 1

.

Die in den §§. 5, 8 und 10 bestimmen Kapitalwerthe gelten nur für eine Entfernung von fünfhundert Ruthen (eine Viertelmeile) vom Wirthschaftshofe.

Für jede Distanz von zweihundert Ruthen über diese Entfernung hinaus, find von den gedachten Kapitalwerthen in Abzug zu bringen

bei den Äeckern. . ..... ... 6 Prozent, , 3 . 42. Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlage

und sst in die seiner Beschaffenheit entsprechende Acker- oder Wiesenklasse

einzuschätzen, jedoch nur mit der Hälfte des Kapitalwerthes zu taxiren,

selbst alsdann, wenn derselbe augenblicklich und noch nicht länger als

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seit den letzten sechs Jahren vom Holze entblößt und als Acer oder Wiese benutzt worden sein sollte.

Eignet sich der Forstboden für eine der aufgestellten Acker oder Wiesen⸗Klassen nicht, f bleibt k ganz außer Ansaß.

Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den lezten sechs Jahren stattgefunden' hat, werden bis Einhundert Morgen Wasserflache mit Zwei Thalern, über e d r en g Wasserfläche aber mit Einem Thaler pro Morgen zum Anschlag gebracht. .

gan enn, rn ebenfalls nur, wenn sie seit den letzten sechs Jahren wirtlich bezogen worden sind, nach Maaßgabe dieser Benutzung mit einem in Geld auszudrückenden Kapitalwerthe pro Morgen, welcher jedoch den Betrag von zehn Thalern pro Morgen nicht übersteigen darf, bei der Taxe angesetzt. 1

Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind: alle baaren und Naturgefälle, folglich auch Renten und Zinsen, ferner Natural⸗ dienste jeder Art, alle Nebengewerbe und die dazu gehörigen Gebäude und Gerkäthe, Krug-Verlagsrechte, Aktib⸗Servitute, Fossilien an Kalk, Mergel, Gyps, Torf, Braunkohlen ꝛ26.,, Jagdnutzungen und Theilnahm⸗ rechte am Gemeindevermögen, überhaupt alle Einnahmerubriken, zu deren Veranschlagung hier keine gegeben sind.

§. 15.

Vom Taxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen in Abzug:

1) jedesmal, die Reallasten einschließlich der Staatsahgaben und der baaren Kommunal- und Sozietätsbeiträge, erforderlichenfalls und zwar nach vorheriger Berechnung des letzten sechsjährigen Durch— schnittsbetrages und summarisch-gutachtlicher Ermittelung des jähr— lichen Geldwerthes der eiwa darunter befindlichen Naturglien;

2) die etwanigen Oncra perpetua, Rubrik Il. des Hypothekenbuches; 3) die etwa vorhandenen Passio-Servitute, nach vorheriger Ermitte— lung des jährlichen Geldwerths derselben wie zu 4 .

4) der Jahresbetrag etwaniger Verpflichtungen zum Bau und Unter— halt von Dämmen, Kanälen und von Brücken auf Landstraßzen, sedoch mit Ausschluß der dazu aus dem Gute zu erhaltenden Dienste und Materialien, nach bauverständigem Gutachten: und zwar zu 4. bis 4. mit dem zwanzigfachen jährlichen Betrage zu Kapital erhoben;

5) die Baukosten der eiwa fehlenden Näume an Wohn- und Wirth— schafts-Gebäuden, ebenfalls mit Ausschluß der zu Nr. 4. gedachten Dienste und Materialien; . .

6) die Kosten der etwa erforderlichen Haupt⸗Nepagraturen, ebenfalls mit Ausschluß der zu Rr. 4 gedachten Dienste und Materialien,

um die vorhandenen Wohn- und Lnthschafts gebäude in den nach F§. 1 supponirten mittlern baulichen Zustand zu versetzen. Andere Abzüge finden , ,

Der Bedarf an Arbeits⸗ und Nutzvieh, in Pferden, Ochsen, Kühen, Schafen nebst Zuzucht bestehend, wird nach Rechnungseinheiten, durch Häupter Großvieh ausgedrückt, ermittelt und von den letzteren wird je Eins in Ansatz gebracht:

1) bei den Acckern und zwar beim Weizen- und Gerstboden;

d 6 Morgen, Haferboden erster und zweiter Klasse von ...... ...... 1 Haferboden dritter Klasse von ... ...... ...... ...... 12 ö breisahriger Roggenboden.. . ...... ...... ...... 36 ö sechs jähriger Roggenboden ..... ...... ..:. 2 J

bei den Wiesen und zwar nach dem bonitirungsmäßigen Quanto

2) der gesammten Ernte: des Festen eus hon. , 1 Centner, J 5 iigꝝ...— . .

des schlechten Heues. .. ..... HJ .. jedoch stets nur in denjenigen Fällen, wo so viel Abtristen oder kleefaͤhige Ackerflächen vorhanden sind, daß der nach diesen Sätzener— mittelte Viehstand auch den Sommer über durch Weide oder Grün— futter ernährt werden kann. Wo entgegengesetzte Verhältnisse ob— walten, find die obigen Berechnungssätze in entsprechender Weise zu ermäßigen.

. ö.

Aus dem Gesammtbetrage an Häupter Großvieh werden die einzelnen Vieharten nach dem im gewöhnlichen Durchschnitt der letzten sechs Fahre wirklich gehaltenen Verhältniß, durch Rechnung gefunden und hierbei werden ausgeglichen:

Ein Pferd oder Ochs mit. ...... ...... 13 Haupt Großvieh,

Eine Kuh. ...... ö 1 ö. ꝛö

Ein Stück überjähriges Jungvieh. «.“. ö.

Ein Schaaf. ... ...... 444 . ö 18

Für die Feststellung des baulichen Naumbedarfs gelten demnächst folgende Sätze: 1) der Ställe

pro Pferd inkl. Kammer. . ...... ..... 80 Quadratfuß, pro Och... J 50 * J 45 ö pro Stück Jungbieh .... ...... .... ..... .... 40 ) re ,,,, 7 ;

2) der Scheunen, an Bansen und Tennenraum zusammen pro Morgen Weizenboden erster Klasse ..... ...... ... 310 Kubikfuß, Weizenboden zweiter Klasse. ...... 369 Gerstboden erster Klasse .! ...... 359 y Gerstboden zweiter Klasse ... 345 J. Haferboden erster Klasse!!⸗—— öꝗ ' . 175 . Haferboden zweiter Klasse— ö Haferboden dritter Klasse ... .... ... .... ...... .. 150 . dreijähriger Roggenboden ..... ..... k ö sechs jähriger Roggenboden....... .

zur Unterbringung des Heues werden die Bodenräume der Stal⸗ lungen für hinreichend angesehen; 3) der Speicher pro Morgen

Weizen und Gerstboden.... ...... 3 Quabratfuß, gönne 1,8 3 dreijähriger Roggenboden ...... ..... 0,3 2

4) der Wohnungen für Arbeits oder Dienstfamilien:

Für jede Fläche von hundertfunfzig Morgen des zur za gezogenen wirklichen Acker- und Wiesenbestandes, folglich mit Ausschluß des Forstbodens und der raumenbeständigen Weiden, Eine Stube inch. Kammer, außer den von Vögten, Schäfern, . Schmied, Stellmacher, Nachtwächter 2. bewohnten

uben. —ͤ

Wo bei kleinen Besitzungen der Wirth mit seinem Gesinde und seiner Familie die Wirthschaft genügend führen kann, fällt die Berücksichtigung eines Bedürfnisses von Wohnungen für Arbeits- oder Dienstfamilien fort;

5) der Wohnung für den Besitzer:

hin i , Moslgen wh end-, 2 Stuben,

bis zu 1000 , ,,,, .

bis über 1009 s . 8.19

Der Abzug der sich etwa als fehlend ergebenden Viehstücke und Ge⸗ bäuderäume wird nach folgenden Kapitalsätzen berechnet: th rob nn nn,, , 40 Rthlr.

JJ / . . J 1 . Schaf ö 2 ,

über jähriges Stück ZJungvieh an Fohlen, Rinder und Fersen mit ein Drittel des betreffenden der obigen Sätze; 2) der Gebäude, pro Quadratfuß Grundfläche an

ö 5 Sgr. , ö .

m n ngen, Cine Ermittelung und Vergleichung des Bedarfs und Vorraths an todtem Inventario unterbleibt. §. 20.

Die Direction ist ermächtigt, bei Feststellung der Taxe, das nach den vorstehenden Grundsätzen erhaltene Resultat, wegen solcher örtlichen Ver⸗ hältnisse, welche nach der Eigenthümlichkeit der gegenwärtigen Tax-Vor⸗ schriften nicht haben zur Geltung gebracht werden können, nach einem summarischen aber umsichtigen Arbitrio, angemessen zu ermäßigen oder zu erhöhen, in beiden Fällen jedoch nur bis zehn Prozent des rechnungs— mäßigen Taxwerthes. Als solche Verhältnisse find aber lediglich anzu—

1) Reichthum oder Mangel an natürlichen Tüngungsmitteln,

2) Schwierigkeit oder Leichtigkeit des Absatzes der Rohprodukte ver— miitelst großer Städte oder Fabriken,

3) Schwierigkeit oder Leichtigkeit der mit dem Absatz in Verbindung stehenden Land- oder Wasserstraßen, .

4) außerordentliche Ueberschwemmungen, nach der Verschiedenheit ihrer nachtheiligen Einwirkungen,

5) vortheilhafte und nachtheilige Lage der Grundstücke in Bezug au Feuchtigkeitszustand, Zonenrichtung, Terrainformation, namentlich aber in Bezug auf Arrondissement oder Zerstückelung und auf Aus— dehnung gleichartiger Bodengattungen und Arten in größeren Flächen oder deren die die volle Benutzung der besseren Bodenklassen mehr oder weniger hindernde Vermengung,

6) Bauart der Gebäude in Bezug auf Dauer und Zweckmäßigkeit.

Eine Berücksichtigung anderer und insbesondere solcher gewerblichen Zustände und Erscheinungen, die ihren Ursprung nicht in bleibenden Ele— menten des Taxwerthes, sondern in der persöonlichen Betriebsweise des zeuigen Besitzers haben, ist hierbei unzulässig.

Pe inisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Kreisbaumeister von Viebahn zu Altena ist nach Saarbrücken und der Königliche Landbaumeister Heinemann als Königlicher Kreisbaumeister nach Altena versetzt worden.

Der Baumeister Rudolph Spannagel ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiter⸗ Stelle bei der Königlichen Regierung zu Düsseldorf verliehen worden.

Cirkular⸗-Ver fügung vom 25. Mai 1857 betres⸗

fend die Ausfertigung der nöthigen Dokumente

für Capitaine von in spanischen Häfen ankommen den Handelsschiffen.

Nach den für die spanischen Zollbehörden bestehenden In— structionen müssen die Capitaine der in spanischen Hafen ankom⸗